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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 2 W 16/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 | |
ZPO § 127 |
2. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft der Entscheidung kann im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist.
2 W 16/08
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Amtsgericht Dr. L. am 17. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die am 20. Dezember 2007 beim Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18. Dezember 2007 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Dezember 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.800 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist. Wie eine sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zu behandeln ist, wenn die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vor Schluss der mündlichen Verhandlung zugeht, die sofortige Beschwerde aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt wird und zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Hauptsacheentscheidung bereits ergangen ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung nehmen an, dass die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss in Anbetracht der erstinstanzlich ergangenen Hauptsacheentscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses generell unzulässig sei (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 915; OLG Düsseldorf OLGZ 1989, 255 f., zitiert nach JURIS Rdz. 2 f.; OLG Hamm JurBüro 1977, 1779; BFH BB 1986, 187; vgl. ferner OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 102). Nach anderer Auffassung ist die sofortige Beschwerde zumindest dann unzulässig, wenn sie der Beschwerdeführer schon früher hätte einlegen können, ihm also keine Verletzung seiner prozessualen Sorgfaltspflichten vorgehalten werden kann (vgl. OLG Frankfurt MDR 1998, 494; OLG Brandenburg MDR 1999, 54, 55), so dass beispielsweise gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zumindest dann sofortige Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden kann, wenn das Prozesskostenhilfegesuch erst zusammen mit der Hauptsachentscheidung beschieden wird (vgl. OLG Oldenburg NJWRR 1991, 189).
Die Entscheidung dieser Frage kann indes dahingestellt bleiben, weil die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Die Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 214). Wenn aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, ist die Erfolgsaussicht zu verneinen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 127 Rdz. 49). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Erstgericht die Bewilligung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 5. Dezember 2007 beim Landgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Landgericht bereits mit Verfügung vom 20. November 2007 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 2007 anberaumt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 ablehnt und diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst im Termin am 12. Dezember 2007 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt hat.
Der Beklagte ist damit auch nicht schutzlos gestellt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zwar erst im Termin zur mündlichen Verhandlung zugegangen ist. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte die sofortige Beschwerde aber sogleich im Termin zur mündlichen Verhandlung einlegen bzw. im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung eine Vertagung beantragen können (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 118 Rdz. 14 a). Wenn er dies unterlässt und stattdessen den Antrag auf Klagabweisung stellt, geht dies zu seinen Lasten.
II.
Der Senat war auch nicht aus prozessualen Gründen dazu verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit vor der Frage der Begründetheit abschließend zu klären. Der prozessuale Vorrang der Zulässigkeitsfrage gilt nicht schrankenlos. Nach Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Vorrang der Zulässigkeitsfrage im Beschwerdeverfahren zumindest dann zu verneinen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (duae difformes) nicht besteht und die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers durch diese Vorgehensweise auch nicht verkürzt werden (vgl. OLG Frankfurt MDR 1995, 1164, 1165) bzw. die Auswirkungen einer Zurückverweisung wegen Unzulässigkeit die selben wie wegen Unbegründetheit sind und dem Beschwerdeführer dadurch keine weiteren Nachteile entstehen (vgl. KG NJW 1976, 2353; OLG Köln NJW 1974, 1515 unter Hinweis auf das Gebot der verfahrensökonomischen Behandlung). Auch der BGH bejaht den Vorrang der Zulässigkeitsprüfung nur für solche Prozessvoraussetzungen, bei denen ein schutzwürdiges Interesse der Partei besteht, dass lediglich ein in den Rechtskraftwirkungen beschränktes Prozessurteil ergeht (vgl. BGH NJWRR 2000, 634, 635), was bei der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, nicht aber bei dem Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO oder aber der Prozessführungsbefugnis eines Verbandes der Fall sei (BGH a. a. O.). Gleiches gilt für die Fälle sog. doppelrelevanter Tatsachen, d. h. solcher Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zulässigkeit als auch der Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich ist (vgl. BGHZ 124, 237 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 16 ff.). Ob nach diesen Grundsätzen der Vorrang der Zulässigkeitsfrage abzulehnen ist, kann aber ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass der Vorrang der Zulässigkeitsfrage wegen der Rechtskraftwirkungen einer Entscheidung grundsätzlich beachtlich sei (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, Grundz § 253 Rdz. 14), kommt im vorliegenden Fall keine andere Bewertung in Betracht, weil das Rechtskraftargument dann nicht greifen kann, wenn es an einer (materiellen) Rechtskraft fehlt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse auch im Falle der Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangen (vgl. BGH NJW 2004, 1805, 1806; OLG Celle Nds.Rpfl. 2004, 104; OLG Bremen OLGR 2007, 792, 793).
III.
Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch schon deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil der Beklagte nicht in ausreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. Die vom Beklagten eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt nicht den Erfordernissen des § 117 Abs. 2 ZPO, weil die Erklärung unvollständig ist (es fehlen Angaben zum Wert des angegeben PKW Ford Fiesta), notwendige Belege zur Glaubhafthaftmachung der Angaben fehlen (es fehlen Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweise für die in Ansatz gebrachten Wohnkosten) und die Erklärung zudem nicht eigenhändig unterschrieben worden ist.
Ende der Entscheidung
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