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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 2 W 160/08
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 | |
JVEG § 11 | |
JVEG § 22 |
2 W 160/08
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. als Einzelrichter am 1. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin in den Schriftsätzen vom 4. und 6. Februar 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung an das Landgericht Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, ist nur teilweise begründet.
I.
1. Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits (vgl. BPatG GRUR 1992, 683ff. zitiert nach JURIS sub II 1. OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2002, Az.: 17 W 6/02, zitiert nach JURIS Rdz. 9. Schneider, JVEG, 2007, § 11 Rdz. 5). Die Auffassung der anwaltlich beratenen Klägerin, Übersetzungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil die Gerichtssprache "Deutsch" sei (vgl. § 184 GVG), geht fehl. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 184 GVG einer Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten nicht entgegen steht (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 315, zitiert nach JURIS Rdz. 10. OLG Hamburg, MDR 1969, 853. OLG Düsseldorf RPfl 1983, 367, 368. Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 91 Rdz. 72). Eine Erstattung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung geschlossen haben. Wenn sich die Parteien im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung der Deutschen Gerichtsbarkeit und somit Deutschem Verfahrensrecht unterwerfen, richtet sich die Kostentragungspflicht auch allein nach dem Deutschen Recht (vgl. BGH NJW 2005, 1373,1374).
2. Die Rechtspflegerin hat jedoch zu Unrecht Übersetzungskosten in voller Höhe in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin sind nicht sämtliche Übersetzungskosten als "notwendig" i. S. von § 91 ZPO anzusehen.
a) Ob Kosten gem. § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005, Az.: 10 W 34/05, zitiert nach juris, Rdz. 11). Dabei ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt . Es gilt das Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. OLG Hamm MDR 1984, 103 f..MüKo/Giebel, ZPO, § 91 Rdz. 38. Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdz. 12.). Gegen dieses Gebot hat die Beklagte verstoßen. Soweit es Übersetzungskosten betrifft, bedarf es einer Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke die wörtliche Übersetzung rechtfertigt (vgl. MüKo/Giebel, ZPO, 3. Auflage, § 91 Rdz. 139). Dies ist grundsätzlich nur im Hinblick auf Schriftstücke wesentlichen Inhalts, dem Gericht vorzulegende Urkunden sowie richterliche Entscheidungen der Fall (vgl. Müko/Giebel, a. a. O.). Eine Übersetzung sämtlicher in einem Rechtsstreit entstandener schriftlicher Unterlagen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2004, Az.: I - 2 W 43/04, zitiert nach JURIS, Rdz. 7. vgl. Müko/Giebel, a. a. O.). Es ist beispielsweise grundsätzlich nicht notwendig, bloße Verlängerungsverfügungen oder aber Protokolle über die mündliche Verhandlung zu übersetzen, weil es hinsichtlich dieser Unterlagen völlig ausreichend ist, die Partei in allgemeiner Form über den Inhalt der genannten Schriftstücke zu unterrichten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).
Dies zugrunde gelegt ist die Notwendigkeit der in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten zumindest im Hinblick auf die Rechnungen vom 28. Oktober 2005 (Übersetzung der Terminsladung nebst Anlage), vom 2. März 2006 (Übersetzung der Anwaltsrechnung vom 13. Februar 2006, des Kostenfestsetzungsantrages vom 13. Februar 2006 und des Urteils) sowie vom 29. Juni 2006 (Übersetzung der Terminsladung vom 16. Juni 2006 und der Verfügung des OLG vom 19. Juni 2006 nebst Gerichtskostenrechnung) teilweise zu verneinen.
Die wörtliche Übersetzung des vollständigen Inhalts einer Terminsladung ist überflüssig. Lediglich die wörtliche Übersetzung des Inhalts des richterlichen Hinweises ist als notwendig zu erachten. Im Übrigen reicht eine kurze Mitteilung, dass, wann und wo Termin anberaumt worden ist. Ebenso bedarf es nicht der wörtlichen Übersetzung einer Gerichtsverfügung nebst Gerichtskostenrechnung. Auch hier reicht eine inhaltlich kurze Zusammenfassung aus. Die Notwendigkeit einer wörtlichen Übersetzung der Anwaltsrechnung sowie eines Kostenfestsetzungsantrages ist ebenfalls zu verneinen.
b) Darüber hinaus begegnet auch die Höhe der in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten Bedenken. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt (vgl. BPatG, a. a. O., sub II 2. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 91 Rdz. 13 "Übersetzungskosten). Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich die Sätze des § 11 JVEG an der Vergütung orientieren, die im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich gezahlt wird (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 183 zu § 11 JVEG). Die in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten sind demgemäss auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei Anwendung von § 11 JVEG ergeben würde. Dies gilt umso mehr, als die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch keine Anhaltspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass z. B. bei Hinzuziehung deutscher Übersetzer ebenfalls notwendigerweise Kosten nur im geltend gemachten Umfang, der eklatant von den Sätzen des § 11 JVEG abweicht, entstanden wären.
Die Rechtspflegerin wird daher nach Maßgabe obiger Ausführungen zunächst die Übersetzungskosten für die sub 2 a genannten Rechnungen wegen teilweise fehlender Notwendigkeit zu kürzen und sodann im Wege einer Vergleichsberechnung die bei entsprechender Anwendung von § 11 JVEG entstandenen Übersetzungskosten zu ermitteln haben. Umsatzsteuerbeträge sind insoweit nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte nicht in ausreichender Weise bestritten hat, dass sie zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
II.
Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, dass die Rechtspflegerin Parteikosten in Form eines Verdienstausfall des Geschäftsführers der Klägerin zu Unrecht nur in Höhe von 17 EUR in Ansatz gebracht habe, bleibt der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.
Zwar umfasst die Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Zeitversäumnisse. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO sind insoweit aber die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gemäß § 22 JVEG erhalten Zeugen eine Entschädigung für Verdienstausfall. Die Entschädigung beträgt aber höchstens 17 EUR je Stunde. Eine über diesen Betrag hinausgehende Erstattung kommt auch bei juristischen Personen nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart MDR 1990, 635. Schneider, JVEG, § 22 Rdz. 19).
Ende der Entscheidung
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