Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 2 W 239/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 41 |
2 W 239/08
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. als Einzelrichter am 11. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 25. September 2008 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die gemäß § 68 GKG statthafte Streitwertbeschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil weder das Landgericht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Gebührenunterschied nach dem festgesetzten Wert von 9.996 EUR und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert von 8.400 EUR beträgt in dem vorliegenden, durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren beendeten Rechtsstreit hinsichtlich der Gerichtskosten 45 EUR (196 EUR - 181 EUR = 15 EUR x 3 ) und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers 79,52 EUR ( insgesamt 1,8 Gebühren aus Nr. 3100 und Nr. 3105 VV RVG nebst Auslagen und MWSt aus einem Wert von 9.996 EUR = 1.064,81 EUR abzüglich der im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 11. September 2008 aus dem Wert von 8.400 EUR zutreffend berechneten Kosten in Höhe von 985,56 EUR), mithin insgesamt 124,52 EUR.
2. Darüber hinaus hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG die von dem Beklagten gemäß § 3 Nr. 2 und 4 des Mietvertrages geschuldete Mehrwertsteuer auf die NettoKaltmiete werterhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Begriff des "Nettogrundentgelts" in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, auf den in § 41 Abs. 2 GKG verwiesen wird, bezeichnet nicht die Miete ohne Mehrwertsteuer, sondern die Miete ohne Nebenkosten als Abgrenzung zur "Bruttomiete". Das erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG. Diese Vorschrift regelt allein, unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung des einjährigen Entgelts die Nebenkosten einzubeziehen sind. Deshalb definiert § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG das Entgelt ohne die Nebenkosten als Nettogrundentgelt.
Die Mehrwertsteuer ist indes kein Teil der Nebenkosten.
Die Auffassung des Senats steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart - 5 W 48/08 - Beschluss vom 9. Oktober 2008, zitiert nach juris. KG ZMR 2007, 514. OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517) und der Kommentarliteratur (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. § 41 GKG, Rdnrn. 20 und 25. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rdnr. 3535). Im Übrigen war bereits § 16 GKG a. F nach überwiegender Auffassung in gleichem Sinne auszulegen (vgl. KG NZM 2000, 659. OLG Hamm MDR 2001, 1377). Gleichwohl hat der Gesetzgeber lediglich den Streit über die Berücksichtigung der Nebenkosten bei der Wertberechnung zum Anlass für eine klarstellende Neuregelung genommen und bezüglich der Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Kenntnis der herrschenden Auffassung zur Vorgängerregelung gerade keinen Regelungsbedarf gesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.