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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 W 43/08
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 156 |
2. Der Vorsitzende des Gerichts der weiteren Beschwerde gegen eine Notarkostenrechnung ist auch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde befugt.
2 W 43/08
Beschluss
In der Notarkostenbeschwerde
betreffend die Kostenrechnung des Notars Dr. G. D. vom 10. Oktober 2007,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. am 5. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 wird die aufschiebende Wirkung der Erstbeschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 gegen die vollstreckbare Kostenrechnung des Notars Dr. D. vom 10. Oktober 2007 (Az.: #######) angeordnet.
Gründe:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Kostenrechnung im Wege einstweiliger Anordnung ist in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO umzudeuten, weil diese Vorschrift eine eigene Regelung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Notarkostenbeschwerdeverfahren trifft, so dass ein Rückgriff auf die gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO nur "im Übrigen" anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere auf § 24 Abs. 3 FGG, nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 233, 234).
§ 156 Abs. 4 KostO gilt für "die" Beschwerden, mithin nicht nur für die Erstbeschwerde gemäß § 156 Abs. 1 KostO, sondern auch für die weitere Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 ZPO. Beide Beschwerden haben gemäß § 156 Abs. 4 Satz 2 KostO zunächst keine aufschiebende Wirkung. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Vorsitzende des Beschwerdegerichts auf Antrag oder von Amts wegen allein, § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO. Da bei dem Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde auch das Verfahren der Erstbeschwerde anhängig wird, ist der Vorsitzende des Gerichts der weiteren Beschwerde nicht nur zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der weiteren Beschwerde, sondern auch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde befugt.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der weiteren Beschwerde besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Stade vom 22. Januar 2008, mit der die streitbefangene Kostenrechnung aufgehoben worden ist, gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO der von dem Landgericht zugelassenen befristeten Beschwerde unterliegt und deshalb gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 26 Satz 1 FGG erst mit der Rechtskraft wirksam werden kann, nachdem das Landgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung davon abgesehen hat, die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anzuordnen.
Dagegen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde geboten, weil der Notar aus seiner Kostenrechnung die Zwangsvollstreckung betreibt, eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten der weiteren Beschwerde noch nicht möglich ist und eine abschließende Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel wegen der Verlängerung der dem Beschwerdeführer als Gegner der weiteren Beschwerde gesetzten Frist zur Stellungnahme derzeit noch nicht möglich ist. Der Notar hat sich bei seiner fernmündlichen Anhörung überdies mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt. Der Präsident des Landgerichts Stade hält die weitere Beschwerde für begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde hat zur Folge, dass die Vollstreckung aus der Kostenrechnung des Notars bis zur endgültigen Entscheidung über die Erstbeschwerde, also entweder bis zu einer etwaigen Zurückweisung der weiteren Beschwerde oder bis zu einer etwaigen abweichenden Entscheidung des Senats bzw. des Landgerichts im Falle der Zurückverweisung der Sache, nicht zulässig ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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