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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 W 45/08
Rechtsgebiete: ZPO, VV-RVG
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 522 | |
VV-RVG Nr. 3200 |
2 W 45/08
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Amtsgericht Dr. L. am 27. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die am 16. Januar 2008 beim Landgericht Verden eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Januar 2008 gegen den am 11. Januar 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1098 EUR.
Gründe:
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit der Beschwerde nicht mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Februar 2008 gem. § 572 Abs. 1 ZPO abgeholfen worden ist, nicht begründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden bei der Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VVRVG in Ansatz gebracht.
Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösenden Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei ist dabei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2007, 2257. BVerfG NJW 1990, 3072, 3073. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 12). Auch im Hinblick auf das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung ist der Ansatz einer 1,6fachen Verfahrensgebühr im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beanstanden. Zwar hat ein Berufungsbeklagter nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (vgl. BGH MDR 2004, 115 zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Etwas anderes gilt dann, wenn der Berufungsbeklagte schon vor Erhalt der Berufungsbegründung zusammen mit der Verteidigungsanzeige einen Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung ankündigt, weil zu diesem Zeitpunkt eine sachliche Auseinandersetzung mit Inhalt und Umfang des Berufungsangriffes nicht möglich ist (vgl. BGH, AGS 2007, 537, 538). Der Ansatz einer 1,6fachen Verfahrensgebühr scheidet ferner aus, wenn das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich nur dem Berufungskläger eine Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels von zwei Wochen gesetzt hat, ohne dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gemäß § 521 ZPO zu setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2008, Az. 2 W 41/08). Auch in diesem Fall ist es einem Berufungsbeklagten nämlich ohne Gefährdung seiner eigenen Interessen möglich, den Eingang der Stellungnahme des Berufungsführers abzuwarten. Diese beiden Ausnahmefälle liegen indes nicht vor. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht der Berufungsbeklagten die Berufungsbegründung zusammen mit einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO übersandt und der Berufungsbeklagten zugleich eine Frist zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufungsbegründung gemäß § 521 Abs. 2 ZPO gesetzt. Die Berufungsbeklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 zur Berufungsbegründung innerhalb der ihr gesetzten Berufungsbegründungsfrist Stellung genommen. Diese vom Oberlandesgericht gesetzte Frist bot ausreichende Veranlassung, eigene Sachargumente vorzubringen, um auf die Überzeugungsbildung des Gerichts im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einzuwirken. Das Setzen einer Berufungserwiderungsfrist bot darüber hinaus insbesondere Anlass zu der Überlegung, ob der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eine Anschlussberufung einlegt (vgl. § 524 Abs. 2 ZPO), um auf diese Weise auch die Entscheidung des Berufungsklägers zur Fortführung des Rechtsmittelverfahrens zu beeinflussen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 574 Abs. 2 ZPO. Bei seiner Entscheidung hat sich der Senat an der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Die Entscheidung des Senats fügt sich in den durch die bisherigen Entscheidungen vorgezeichneten Kontext ein.
Ende der Entscheidung
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