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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 2 W 53/01
Rechtsgebiete: InsO, InsVV


Vorschriften:

InsO § 21
InsO § 22
InsVV § 11
InsVV § 2
InsVV § 3
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht zuzulassen, wenn der Verwalter als Beschwerdeführer keine Verbesserung der festgesetzten Vergütung erreichen kann.

2. Ein Grundsatz, dass die Vergütung des "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters auf 50 % der Verwaltervergütung festzusetzen ist, besteht nicht.

3. Eine zweimonatige Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt noch keine erhebliche Abweichung von Normalfall dar und rechtfertigt deshalb auch keine Heraufsetzung der Vergütung.


Beschluss

2 W 53/01

In dem Insolvenzverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ############## und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 1. März 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.357,08 DM.

Gründe:

I.

Der mit Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 2. November 1999 zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer war in der Zeit vom 1. September 1999 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der Schuldnerin, deren Betrieb zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eingestellt war und deren Arbeitnehmer bereits entlassen waren, hatte das Insolvenzgericht auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht erlassen, vielmehr war nur ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden.

Nach Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellte der Beschwerdeführer am 20. März 2000 den Antrag, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 61.572,73 DM festzusetzen, wobei er von einem im Verfahren unstreitigen Wert des der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens von 626.540,88 DM ausging. Auf der Basis dieses Betrages berechnete der Beschwerdeführer zunächst die Regelvergütung des Insolvenzverwalters mit 64.296,23 DM. Hiervon legte er seinem Antrag eine Grundvergütung von 16.074,06 DM zugrunde (25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters), die seiner Auffassung nach wegen der Anordnung der Zustimmungsbefugnis (10 %) der Übertragung von Verwaltungs-, Abwicklungs- und Prüfungsaufgaben (5 %) und der Betrauung mit der Kassenführung (weitere 5 %) auf einen Bruchteil von 45 % der Regelvergütung zu erhöhen war. Bezogen auf diese Vergütung machte er weitere Erhöhungsfaktoren im Sinne des § 3 InsVV geltend, die insgesamt zu einer Erhöhung der Grundvergütung um weitere 36 % der Ausgangsvergütung des Insolvenzverwalters (23.146,64 DM) führen sollten. Begründet wurden die Erhöhungsfaktoren mit schwierigen tatsächlichen komplexen Verhältnissen wegen mehrerer Lagerstandorte (25 %), Gründung eines Insolvenzverwalterpools zwecks Beschaffung von Unterlagen sowie Informationen und Prüfung einer Konzernhaftung (10 %), längere Dauer der vorläufigen Insolvenzverwalter als 5 Wochen (5 %). Hohe Gläubigerzahl (20 %), nicht vorhandene Buchhaltungsunterlagen (20 %). Neben diesen Beträgen verlangte der Beschwerdeführer die Festsetzung von zwei Monatspauschalen á 500 DM und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 %.

II.

Mit Beschluss vom 3. August 2000 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Antragstellers zunächst auf 30.993,45 DM fest, wobei es davon ausging, dass der Bruchteil der Verwaltervergütung von 25 % gemäß § 3 Abs. 1 InsVV nur um 10 % der Ausgangsvergütung zu erhöhen sei, weil die faktische Konzernstruktur der Schuldnerin einen erheblichen Mehraufwand bedeutet habe und gestand dem Beschwerdeführer eine weitere Erhöhung um 5 % im Hinblick auf die große Zahl von Gläubigern zu. Weitere Erhöhungsgründe - insbesondere wegen der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung und wegen nicht vorhandener Buchführungsunterlagen - sah das Insolvenzgericht nicht als gegeben an.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die er mit Schwierigkeiten bei der Abwicklung wegen einer nicht zur Verfügung stehenden Geschäftsführung, die dazu geführt hätten, dass er trotz seiner formalen Position als schwacher Insolvenzverwalter tatsächlich wie ein starker Insolvenzverwalter agiert habe, begründete. Im Hinblick auf Mängel der von der Schuldnerin gelieferten Waren habe er mit Kunden verhandeln müssen, wegen der Ansprüche der gekündigten Arbeitnehmer seien erhebliche Arbeiten erforderlich gewesen. Die Erhöhung wegen der fehlenden Buchhaltungsunterlagen müsse erfolgen, weil die Buchführung bei der Muttergesellschaft der Schuldnerin in ####### zentral gelagert gewesen sei. Insoweit habe es erhebliche Probleme gegeben, Unterlagen heraus zu bekommen. Dies habe zu weiteren Schwierigkeiten hinsichtlich der Anfertigung von Steuererklärungen und der Personalbuchhandlung geführt. Die schwierigen tatsächlichen Verhältnissen resultierten daraus, dass die Schuldnerin ein Lager in ####### und ein Lager in ####### gehabt habe. Diese Lager hätten geräumt und an den Vermieter zurückgegeben werden müssen. Schließlich sei von einer Normaldauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von 6 Wochen auszugehen. Die Überschreitung dieser Dauer um 2 Wochen rechtfertige daher ebenfalls eine Heraufsetzung der Vergütung um 5 %.

In einer weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde vom 30. August 2000 hat der Beschwerdeführer sodann seinen Vergütungsantrag auf insgesamt 81.337,40 DM erhöht und dazu ausgeführt, dass vorliegend nicht vom Normalbild eines kooperativen Schuldners ausgegangen werden könne, sondern vielmehr berücksichtigt werden müsse, dass die Geschäftsführung gar keine Entscheidungen mehr getroffen habe, sondern er, der vorläufige Insolvenzverwalter, faktisch die Position eines Geschäftsführers übernommen habe. Auf Grund dieser Übernahme müsse die 'Normalvergütung' des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht werden. Der Erhöhungsfaktor wegen der vorhandenen zwei Lagerstandorte sei mit 25 % zu bemessen, die Bildung des Insolvenzverwalterpools rechtfertige eine Erhöhung um weitere 10 %. Dass die Normaldauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung 5 Wochen betrage, folge aus der Literatur. Bei der erhöhten Gläubigerzahl, die mit 20 % zu bemessen sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Gläubiger teilweise einen Pool gebildet hätten. Auch die Beschaffung der Buchhaltungsunterlagen sei mit 20 % zu bemessen. Die Prüfung eines Sozialplans sei - auch wenn dieser schon vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgeschlossen worden sei - ebenfalls mit 5 % zu berücksichtigen. Weitere 10 % mache die Bearbeitung von Insolvenzgeldangelegenheiten aus, für die zunächst einmal die Personalunterlagen hätten beschafft werden müssen. Ebenfalls eine Erhöhung um 10 % rechtfertige die Einziehung von Außenständen. 5 % seien im Hinblick auf die Beauftragung eines Auktionators mit der Inventarisierung und Verwertung von Waren anzusetzen. Schließlich hätten Mietverhältnisse abgewickelt werden müssen; auch dies sei mit 5 % zu bemessen. Insgesamt ergeben sich Erhöhungsfaktoren von 115 % auf die 50%ige Grundvergütung, die deshalb prozentual um 57,50 % zu erhöhen sei.

Auf diese sofortige Beschwerde hat das Insolvenzgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 27. September 2000 die Vergütung auf 48.980,32 DM erhöht und hierzu ausgeführt, dass es grundsätzlich bei der Grundvergütung von 25 % der Verwaltervergütung bleiben müsse, weil der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch als schwacher vorläufiger Verwalter bestellt worden sei. Gemessen an dem Normalfall einer schwachen vorläufigen Verwaltung seien hier als Besonderheiten das Vorhandensein von zwei Lagerstandorten, 112 bereits gekündigte Arbeitnehmer mit Sozialplan, ca. 360 Gläubiger, eine unübersichtliche Firmenstruktur, die fehlende Existenz eines arbeitsfähigen Managements und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen zu berücksichtigen. Diesen Umständen könne dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Buchhaltungsunterlagen 20 %, wegen der Befassung mit Arbeitnehmeransprüchen 10 %, wegen der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen 5 % und wegen des Mehraufwands durch die tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung weitere 10 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zugebilligt werden könnten, sodass die Vergütung auf 70 % der Regelvergütung zu erhöhen sei. Eine Erhöhung im Hinblick auf die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung komme allerdings nicht in Betracht, insoweit komme es nach den Erfahrungen des Gerichts praktisch nicht vor, dass innerhalb der sogenannten Normaldauer von 4 bis 6 Wochen jemals ein Gutachten vorgelegt werde. Eine höhere Vergütung wegen der tatsächlichen Übernahme der Geschäftsführung scheide aus, weil dies ohne eine gerichtliche Ermächtigung und die damit verbundene Haftung erfolgt sei.

III.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und sich den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung angeschlossen. Eine Erhöhung im Hinblick asuf die Bildung des Insolvenzverwalterpools sei nicht angebracht, weil es sich insoweit um ein Instrument zur Erleichterung der Informationsbeschaffung gehandelt habe. Die Inventaraufnahme sei auf unverkäufliche Ware begrenzt gewesen, die hohe Zahl der Gläubiger angemessen bewertet. Zutreffend sei das Insolvenzgericht davon ausgegangen, dass eine Erhöhung der Vergütung wegen der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von insgesamt zwei Monaten nicht in Betracht komme. Ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen werde regelmäßig überschritten. Auch die Behandlung von Arbeitnehmeransprüchen sei zutreffend berücksichtigt.

Gegen diesen ihm am 6. März 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 19. März 2001, mit der er geltend macht, dass das Landgericht die Methode für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt habe. Das Landgericht habe nicht zutreffend gesehen, dass bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst gemäß § 11 InsVV ein angemessener Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters gebildet werden müsse und sodann ebenso wie bei der Verwaltervergütung Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen seien. Die in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters betragende Vergütung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters könne insbesondere dann erheblich heraufgesetzt werden, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des schwachen Insolvenzverwalters über das typisierte Bild dieser Tätigkeit erheblich herausgehe und der Tätigkeit des starken vorläufigen Verwalters angenähert sei. Sowohl das Insolvenzgericht als auch das Landgericht hätten verkannt, dass es einen erheblichen Unterschied bedeute, ob man die Zuschläge gemäß § 3 InsVV auf den bereits erhöhten Ansatz der Vergütung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters berechne, oder ob man sie nur als einfache Zuschläge auf den verringerten Bruchteil der Vergütung in Ansatz bringe. Die Grundvergütung sei hier bereits auf 50 % der Insolvenzverwaltervergütung festzusetzen, auf diese Grundvergütung seien die zahlreichen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zuschläge noch herauf zu rechnen. Bezüglich der einzelnen Erhöhungsgründe werde auf den Antrag und die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Nicht richtig sei es jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als vorläufiger Insolvenzverwalter durch die Bildung eines Insolvenzverwalterpools erleichtert worden sei. Diese Poolbildung habe seine Tätigkeit überhaupt erst ermöglicht. Bezüglich des Zuschlages im Hinblick auf die Anzahl der Gläubiger habe das Landgericht verkannt, dass es eine doppelte Kürzung vorgenommen habe, wenn es davon ausgegangen sei, dass der Regelsatz gemäß § 2 InsVV dem vierfachen Regelsatz der früheren Vergütungsverordnung entspreche und sodann auch den Zuschlag von lediglich 25 % auf diesen Vergütungsteil vorgenommen habe. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass eine 6-wöchige Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens als Normalfall der Vergütung anzusehen sei und demgemäß ein 2-monatiges Verfahren zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung führen müsse.

IV.

Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlen eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, der gemäß § 7 Abs. 1 InsO erforderlich ist, um gegen Entscheidungen im Insolvenzverfahren überhaupt ein zulässiges weiteres Rechtsmittel einzulegen, auch bei einem mit der Materie der Insolvenzordnung vertrauten Insolvenzverwalter als entbehrlich angesehen werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in dem Antrag des Beschwerdeführers zumindest auch ein schlüssiger Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu sehen ist, kommt hier die Zulassung des Rechtsmittels nicht in Betracht, weil die Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet sind, zu einer anderweitigen Festsetzung der Vergütung zu führen, die über die vom Insolvenzgericht in der Nichtabhilfeentscheidung bereits festgesetzte Vergütung hinaus geht. Zwar geht der Senat mit der Rechtsprechung des BGH und der übrigen Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Vergütungsentscheidungen im Insolvenzverfahren mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 InsO überprüfbar sind (vgl. BGH, ZInsO 2001, 165 = ZIP 2001, 296; BayObLG, NJW 2001, 307 = ZIP 2001, 2122; KG, ZInsO 2001, 409; OLG Braunschweig, ZInsO 2000, 236 = NZI 2000, 322; OLG Jena, ZInsO 2000, 554 = ZIP 2000, 1839; OLG Köln, ZInsO 2000, 239 = ZIP 2000, 760; OLG Köln ZIP 2000, 1993 = NZI 2000, 585; OLG Naumburg, ZInsO 2000, 349 = ZIP 2000, 1587; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 = ZIP 2000, 1306; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rz. 7). Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist trotz der generellen Statthaftigkeit nicht geboten, weil die vom Beschwerdeführer aufgeworfene grundsätzliche Frage, in welcher Form bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzugehen ist, für die Beschwerdeentscheidung nicht tragend ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die unterschiedlichen Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen können (zur Erforderlichkeit der Ursächlichkeit der evtl. Rechtsverletzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts, s. Kirchhof, a. a. O., § 7 Rz. 21; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, 8. Lfg. 11/00, § 7 Rz. 8). Die Entscheidung des Landgerichts ist im Übrigen durch den Senat auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Landgericht aufgrund tatsächlicher Wertungen entschieden hat, deren Überprüfung nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann.

1. Schon im Ansatz unzutreffend und nicht mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichte in Einklang zu bringen ist die Auffassung des Beschwerdeführers, bezüglich der Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters sei regelmäßig davon auszugehen, dass diese Vergütung im Normalfall mit 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bemessen werden müsse. Zwar wird die Auffassung vertreten, die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters sei in der Regel auf 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen (vgl. Eickmann, Vergütungsrecht, Sonderband V zu Kübler/Prütting, InsO, § 11 InsVV, Rz. 12 ff.). Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber nicht anzuschließen und sieht deshalb auch keine Veranlassung, die Rechtsfrage, ob von einem entsprechenden Grundsatz auszugehen ist, dem BGH nach § 7 Abs. 2 InsO zur Entscheidung vorzulegen, weil er sich mit einer solchen Ansicht gegebenenfalls in Widerspruch zu der im vom Beschwerdeführer überhaupt nicht berücksichtigten Entscheidung des OLG Braunschweig vom 22. März 2000 (2 W 269/99, ZInsO 2000, 336 f.) setzen würde. Ein Grundsatz, dass die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel auf 40 oder 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, besteht nicht. Nach der InsVV ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Durchschnittsfall auf 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist und hiervon bei der Berechnung der Grundvergütung ausgehend von einem Normalfall der vorläufigen Insolvenzverwaltung prozentuale Zu- oder Abschläge je nach Aufgaben und Kompetenzen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu machen sind. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 11 InsVV Rz. 21 ff. sowie Haarmeyer, ZInsO 2001, 577, 578 ff.).

Nach dieser Art der Vergütungsfestsetzung ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen starken oder schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter gehandelt hat - entsprechend den Ausführungen des OLG Braunschweig in der bereits zitierten Entscheidung zunächst ein Normalfall zu bilden, bei dem sodann der Prozentsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend den Übereinstimmungen oder Abweichungen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters von diesem Normalfall zu bilden ist. Grundlage für die Vergütung im Normalfall ist es, dass der vorläufige Insolvenzverwalter

- das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen hat,

- das Vermögen zu verwalten und die entsprechenden Verzeichnisse vorzubereiten hat,

- das Vermögen zu inventarisieren und gegebenenfalls zu bewerten hat,

- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern hat, z. B. durch den Abschluss von Versicherungen, Einziehung von Forderungen usw.,

- die Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten vorzunehmen hat,

- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen und die Prüfung der Massekostendeckung für den Fall der Eröffnung vorzunehmen hat (vgl. zu diesen Kriterien Haarmeyer/Wutzke/Förster, a. a. O., § 11 InsVV, Rz. 21; Haarmeyer, ZInsO 2001, 578).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist weiter zu überprüfen, ob auch sonst die Voraussetzungen für einen Normalfall dergestalt vorliegen, dass quantitativ ein Unternehmer mit einem Umsatz von bis zu 3 Mio. DM, weniger als 20 Arbeitnehmern sowie einer Betriebsstätte und Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner gegeben ist (s. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a. a. O., § 11 InsVV Rz. 30, wobei zu der dortigen weiteren Voraussetzung des Normalfalls, dass eine vorläufige Insolvenzverwaltung von vier bis sechs Wochen vorliegen sollte, nachfolgend noch Stellung zu nehmen sein wird).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die das Insolvenzgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 27. September 2000 bereits faktisch angewandt hat, ohne allerdings zwischen der Festsetzung der Grundvergütung und der Anwendung der Erhöhungskriterien des § 3 InsVV eindeutig zu differenzieren, kommt jedenfalls eine Erhöhung der Vergütung über die dem Beschwerdeführer bereits bewilligten 70 % der Verwaltervergütung hinaus nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat schon nach seiner eigenen Darstellung nicht alle Kriterien des Normalfalls in eigener Person erfüllt, sondern Aufgaben teilweise delegiert und sich Dritter zur Ausführung bedient. So hat er etwa die Inventarisierung nicht selbst vorgenommen, sondern einem Auktionator überlassen und die Beschaffung der Buchführungsunterlagen dem Insolvenzverwalterpool überlassen. Dabei hat es sich bei der Inventarisierung - wie auch bei der ebenfalls dem Auktionator überlassenen Verwertung, für die der vorläufige Insolvenzverwalter ebenfalls eine Erhöhung seiner Vergütung begehrt - nicht etwa um die Inventarisierung eines vollständigen Betriebes gehandelt, vielmehr - dies folgt aus dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters - ist es lediglich um die Inventarisierung und Veräußerung von 'Ladenhütern' gegangen, die allenfalls einen Wert von 7.500 DM gehabt haben. Eine Inventarisierung und Veräußerung des regulären Warenbestandes ist unstreitig durch den vorläufigen Insolvenzverwalter weder erfolgt noch veranlasst worden. Der Betrieb der Schuldnerin war schon vor der Antragstellung eingestellt und die noch marktgängigen Artikel verkauft, sodass von einer erheblichen Inventarisierungs- und Verwertungstätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich zudem noch eines entgeltlich beschäftigten Auktionators bedient hat, keine Rede sein kann.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Berücksichtigung von notwendigen 'Eilentscheidungen' in Bezug auf noch abzuwickelnde Arbeitsverhältnisse bei der Festsetzung seiner Vergütung geltend macht, obwohl unstreitig ist, dass die Arbeitnehmer der Schuldnerin schon vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt waren und der Betrieb bereits stillag. Zwar hat das Insolvenzgericht diesen Gesichtspunkt bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt. Im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, soweit er sich aus den Darstellung des Sachverhalts durch das LG einschließlich seiner Bezugnahmen ergibt, scheint diese Berücksichtigung aber ebenso zweifelhaft, wie die gesonderte Berücksichtigung der Einziehung von Außenständen, die vom Normalfall umfasst sind.

Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters ins Gewicht bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters fällt in quantitativer Abweichung vom Normalfall praktisch nur die Vielzahl der Gläubiger, die das Insolvenzgericht bei der Festsetzung des Bruchteils der Vergütung des Insolvenzverwalters mit 5 % berücksichtigt hat. Insoweit sieht der Senat keine Veranlassung, diese Bemessung mit 5 %, bei der es sich um eine tatsächliche Würdigung handelt, in Frage zu stellen.

Ambivalent ist es dagegen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit mehr als einem Lagerstandort befassen musste. Hier kann zwar einerseits ein höherer Prozentsatz von der Verwaltervergütung für den Normalfall gerechtfertigt sein, wenn mehrere Betriebsstätten vorhanden sind. Andererseits muss aber im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass es sich nicht um aktiv betriebene Lager mit laufenden Zu- und Abgängen gehandelt hat, sondern vielmehr um Lagerstätten, in denen nur noch sogenannte 'Ladenhüter' mit einem minimalen Wert vorhanden waren und die deshalb keinen Aufwand verursacht haben können, als er sich bei der Abwicklung von mehr als einer Betriebsstätte ergibt.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung, dass im Normalfall von einer vier- bis sechswöchigen Dauer der Insolvenzverwaltung auszugehen sei. Insoweit teilt der Senat die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach vorläufige Insolvenzverwaltungen mit einer derart kurzen Verfahrensdauer nicht die Regel sind, sondern vielmehr bei der Dauer einer vorläufigen Insolvenzverwaltung von insgesamt zwei Monaten jedenfalls noch nicht davon auszugehen ist, dass die Fristen des Normalfalles überschritten werden. Auch dem Senat sind Verfahren, in denen die vorläufige Insolvenzverwaltung innerhalb von vier bis sechs Wochen abgeschlossen worden ist, nur in Ausnahmefällen bekannt. Häufig werden vorläufige Insolvenzverwaltungen - insbesondere im Fall der Inanspruchnahme einer Insolvenzgeldvorfinanzierung - über einen Zeitraum von etwa 3 Monaten erstreckt. Eine vorläufige Insolvenzverwaltung, die insgesamt 2 Monate gedauert hat, ist deshalb kein Grund, von der Vergütung für den Normalfall abzuweichen und hierfür Zusätze zu machen.

Kein Grund für die Heraufsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in der vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten 'faktischen' Übernahme der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung zu sehen .Insoweit hat zwar das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von diesem behauptete Fehlen eines Managements heraufgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Insolvenzgerichts in seinem Beschluss vom 27. September 2000 ausdrücklichen auf eigenen Wunsch nur als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Zu berücksichtigen ist aber bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters stets nur der Aufgabenkreis, der durch die Beauftragung und Ermächtigung des Gerichtes gedeckt ist. Hier war der Beschwerdeführer unstreitig nur als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Soweit er sich über diese Bestellung hinweg gesetzt und faktisch die Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis wahrgenommen haben sollte, ohne für eine entsprechende gerichtliche Bestellung zu sorgen, kann diese Verhaltensweise bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt werden (s. auch Haarmeyer, ZInsO 2001, 277, 579 zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von Tätigkeiten, die durch die Bestellung des Insolvenzgerichts nicht gedeckt sind). Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist es nicht, sich an die Stelle der - wie der Beschwerdeführer ausführt - nicht vorhandenen Geschäftsführung zu setzen und in eigener Verantwortung Verfügungen für den Schuldner zu treffen. Vielmehr ist es Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt, den Verfügungen der grundsätzlich weiter amtierenden Geschäftsführung des Schuldners zuzustimmen. Wie der Verwalter hier gleichwohl trotz des angeblichen Fehlens einer Geschäftsführung das vorläufige Insolvenzverfahren geführt hat, ohne beim Insolvenzgericht die Stellung eines starken Insolvenzverwalters zu beantragen, ist zwar für den Senat nicht nachvollziehbar, spielt aber letztendlich vergütungsrechtlich aus den genannten Gründen auch keine Rolle. Jedenfalls verbietet es sich im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellen zu lassen, die Normalvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt zwar im Hinblick auf die Übernahme des Risikos der persönlichen Haftung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in Betracht (dazu OLG Braunschweig ZInsO 2200, 336). Sie kann aber nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt geltend gemacht werden, der das Haftungsrisiko gerade nicht tragen will.

Insgesamt hätte hier unter Berücksichtigung der genannten Umstände die Vergütung des Beschwerdeführers nach § 11 InsVV auf allenfalls 30 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festgestellt werden dürfen.

2. Bei der in der nächsten Stufe zu prüfenden Frage, ob und inwieweit Zuschläge und Abschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 3 InsVV in Betracht kommen (hierzu näher Haarmeyer/Wutzke/Förster a. a. O., § 11 InsVV Rz. 50 ff.) kam trotz der vom Beschwerdeführer in seinen Vergütungsanträgen teilweise in mehreren unterschiedlichen Positionen geltend gemachten gleichartigen Erschwerungen seiner Tätigkeit, nur die Zuerkennung erheblich geringerer Zuschläge in Betracht, die nicht dazu führen, dass die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung überschritten wird. Der Beschwerdeführer hat zwar das Fehlen einer geordneten Buchführung bzw. die Schwierigkeiten der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen mit Zuschlägen wegen des Fehlens von Buchführungsunterlagen, von Lohnbuchhaltungsunterlagen und von Personalunterlagen, sowie der gesondert verlangten Berücksichtigung der Beteiligung am Insolvenzverwalterpool zum Zwecke der Beschaffung von Buchführungsunterlagen, gleich mehrfach geltend gemacht. Diese Umstände können aber nicht zum Anlass für Zuschläge entsprechend § 3 InsVV genommen werden. Sie sind vielmehr bereits bei der Festlegung der Vergütung anhand des Vergleichs zum Normalfall berücksichtigt.

Nur soweit schwierige gesellschaftsrechtliche Strukturen bei der Schuldnerin bestanden und der Arbeitnehmeransprüche weiter abzuwickeln waren können aufgrund des Vortrages des Beschwerdeführers Gründe für eine qualitative Erschwerung seiner Tätigkeit festgestellt werden, die geeignet sind, Erhöhungsfaktoren entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV darzustellen.

Insoweit wäre zum einen im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Schuldnerin eine Erhöhung vorzunehmen gewesen, weil die Verflechtung der Beklagten mit ihren Schwester- und Muttergesellschaften problematisch war. Mit dieser Erhöhung wäre aber auch die Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Insolvenzverwalterpool - die Beschaffung von Buchführungsunterlagen bleibt im Hinblick auf den Normalfall unberücksichtigt - abgegolten, wobei der Senat davon ausgeht, dass gesonderte Zahlungen an den Pool aus der Masse dann nicht erfolgen, wenn dieser schon bei der Vergütungsfestsetzung erfasst wird, da anderenfalls eine doppelte Belastung der Masse mit den Kosten des Pools vorläge.

Bezüglich der Erschwernisse der Tätigkeit des Beschwerdeführers wegen der Abwicklung der Arbeitsverhältnisse wäre einerseits zu berücksichtigen, dass es sich durchweg um gekündigte Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, bei denen der Beschwerdeführer keine Sozialplanverhandlungen mehr führen musste, sondern vielmehr ein Sozialplan bereits vorhanden war. Andererseits wäre in Rechnung zu stellen, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm dargestellten Problemen bei der Bearbeitung von Insolvenzangelegenheiten einen erheblichen Mehraufwand zu betreiben hatte, der Zuschläge zu der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigte.

Nicht zu rechtfertigen ist dagegen ein Zuschlag wegen der Befassung mit zwei Mietverhältnissen im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Hier noch nicht von einer Auseinandersetzung mit Mietverhältnissen im erheblichen Umfang die Rede sein kann, sondern es muss vielmehr von den normalen Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters ausgegangen werden.

Selbst wenn man im Hinblick auf diese Zuschläge - nach welcher Rechenart auch immer - zu einer Verdoppelung des Prozentsatzes des Bruchteils der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters käme, würde dies den vom Insolvenzgericht in seinem Abhilfebeschluss vom 27. September 2000 festgesetzten Prozentsatz von 70 % der Verwaltervergütung noch nicht erreichen, sondern läge bei allenfalls 60 % dieser Vergütung. Eine anderweitige Festsetzung seiner Vergütung könnte der Beschwerdeführer deshalb selbst dann nicht herbeiführen, wenn der Senat seine sofortige weitere Beschwerde trotz des fehlenden ausdrücklichen Zulassungsantrags zulassen würde.

V.

Da auch bei Zugrundelegung anderer Berechnungsmethoden - etwa der des vom OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. Mai 2001 (26 W 9/01, ZIP 2001, 1016) - nicht ersichtlich ist, dass eine Vergütungsfestsetzung erfolgen könnte, mit der die Vergütung des Beschwerdeführers auf mehr als 45.007,36 DM (Nettovergütung) erreicht werden kann und andererseits eine Verschlechterung der Vergütung des Beschwerdeführers durch den Senat nicht in Betracht kommt, war die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist der Senat entsprechend der Wertfestsetzung des Landgerichts von der Differenz zwischen der dem Beschwerdeführer bewilligten Vergütung und der von ihm beantragten Heraufsetzung seiner Vergütung ausgegangen.

Ende der Entscheidung

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