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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 2 W 71/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 2 Satz 2
InsO § 289
InsO § 290
1. An dem Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 InsO sind der oder die antragstellenden Gläubiger und der Schuldner als Parteien eines Streitverfahrens beteiligt; in dem Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sind die Beteiligten im Rubrum entsprechend aufzuführen, aus den Gründen der Entscheidung muss sich ergeben, aufgrund welcher Versagungsanträge das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden haben.

2. Die subjektiven Voraussetzungen des Vorliegens eines Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 2 Nr. 6 InsO sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, bei der das beiderseits glaubhaft gemachte Vorbringen, insbesondere auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren umfassend zu würdigen sind.

3. Es verstößt gegen das Gesetz, wenn das Beschwerdegericht das Vorligen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO damit begründet, der Schuldner habe Forderungen eines in den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 InsO nicht angegebenen Gläubigers zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens nicht aufgeführt.


2 W 71/01

Beschluss

In dem Restschuldbefreiungsverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #### und die Richter am Oberlandesgericht #### und #### am 23. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 2001 wird zugelassen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 600 DM.

Gründe:

In dem Verfahren geht es um die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens nach Beendigung eines mangels Masse einzustellenden Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner hat aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit als Malermeister Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt etwa 380.000 DM bei mehr als 29 Gläubigern. Nachdem er im Mai 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Verfahren nach den §§ 304 ff. InsO gestellt hatte, war zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt worden, das ebenso wie das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hatte das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 12. Mai 1999 die Gläubiger aufgefordert, Stellungnahmen zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan abzugeben. Mit Beschluss vom 5. Juli 1999 nahm das Insolvenzgericht nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens das Insolvenzeröffnungsverfahren wieder auf und gab dem Schuldner die Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten auf. Am 4. August 1999 beschloss das Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, in dem die Treuhänderin am 3. April 2000 die Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger angezeigte.

I.

Nachdem die Treuhänderin die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hatte, hörte das Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger mit einem am 13. Juni 2000 zur Post aufgegebenen Schreiben zu der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung an und forderte sie auf, binnen 2 Wochen Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO geltend und glaubhaft zu machen, anderenfalls es beabsichtige, einen Einstellungsbeschluss nach § 211 InsO zu erlassen und die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO anzukündigen. Obwohl diese Ankündigung den Gläubigern bereits im Juni 2000 zugestellt worden war, versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner erst am 30. November 2000 die beantragte Restschuldbefreiung, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig in den von ihm vorgelegten Verzeichnissen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe und weiterhin in den letzten Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht habe. Eine nähere Begründung dieses Beschlusses des Insolvenzgericht erfolgte nicht. Im Rubrum sind die Antragsteller zu den jeweiligen Versagungsgründen - wohl das Arbeitsamt #### und die Rechtsschutzstelle der Ärzte pp. - nicht genannt. Nachdem das Insolvenzgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. November 2000 wiederum ohne jede Begründung der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2000 die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dem Schuldner könne zwar der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht angelastet werden, weil insoweit gar kein Versagungsantrag vorliege. Zu versagen sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung aber im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen der fehlenden Angabe der titulierten Forderungen der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztegesellschaft in seinem Gläubigerverzeichnis vom 26. April 1999. Der Schuldner habe auch nach den Schreiben der die Ärztegemeinschaft vertretenden Inkassogesellschaft vom 7. Juni, 28. Juni und 20. Juli 1999 die seit 1995 titulierten Forderungen nicht unverzüglich angezeigt, sondern sie vielmehr in einer Gläubigerliste vom 9. August 1999 noch immer nicht aufgeführt. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoßen, die gegen ihn gerichteten Forderungen vollständig anzugeben. Es habe sich um 3 titulierte Rechnungen gehandelt, die dem Schuldner bei der Durchsicht seiner Unterlagen hätten auffallen müssen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, mit dem er geltend macht, das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass er bei Abfassung des Gläubigerverzeichnisses vom 26. April 1999 grob fahrlässig oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht habe. Ihm könne allenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden. Dieser Vorwurf reiche aber nicht aus, um den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO festzustellen. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe deshalb auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO. Das Landgericht habe § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO insoweit falsch angewandt, als es die tatsächlichen Gegebenheiten zu Unrecht unter diese Norm subsumiert habe.

Im Übrigen habe sich das Landgericht auch mit der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 19. Dezember 2000 nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Zwar sei das vom Schuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis objektiv unvollständig gewesen, weil er die Forderungen der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis aufgenommen habe. Dieses Unterlassen habe aber nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es sich um vergleichsweise geringfügige Forderungen von 143,85 DM, 247,96 DM und 92,76 DM gehandelt habe, die schon seit 1995 tituliert gewesen seien und die nicht einmal 2 o/oo der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners betragen hätten. Für den Schuldner habe gar keine Veranlassung bestanden, diese Forderungen in dem Verzeichnis nicht anzugeben. Ihm sei vielmehr zuzugestehen, dass er diese Forderungen hätte vergessen dürfen. Der Schuldner sei bei Abfassung des Verzeichnisses davon ausgegangen, seine Verbindlichkeiten vollständig angegeben zu haben, wie er bereits in der Beschwerdeschrift erklärt habe, auf deren Inhalt er sich auch im Verfahren der weiteren Beschwerde beziehe. Einen Vorteil habe er aufgrund der Nichtangabe der Forderungen nicht erlangen können.

Im Übrigen werde bestritten, dass die Inkassogesellschaft überhaupt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und diesen Antrag glaubhaft gemacht habe.

In der in dem Zulassungsantrag vom 8. Juni 2001 in Bezug genommenen Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2000 hat der Schuldner durch seine Verfahrensbevollmächtigten ausführen lassen, dass die Inkassogesellschaft als Vertreterin der Rechtsschutzstelle der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteschaft einen Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht und nichts dazu vorgetragen habe, aus welchen Gründen dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen gewesen seien. Im Übrigen habe der Schuldner gegen seine Verpflichtung zur Vorlage vollständiger und richtiger Verzeichnisse auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, vielmehr sei er bei der Erstellung seines Verzeichnisses davon ausgegangen, dass dies vollständig und richtig gewesen sei. Entsprechend dem bisherigen Vorbringen seiner Treuhänderin habe er bei der Erstellung des Verzeichnisses von der Forderung der Gläubigerin keine Kenntnis mehr gehabt. Das erste Aufforderungsschreiben der Gläubigerin nach der Titulierung der Forderung im Jahre 1995 sei dem Schuldner erst nach Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens am 7. Juni 1999 zugegangen: zu diesem Zeitpunkt sei eine Berücksichtigung im Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr möglich gewesen. In der Folgezeit sei die Forderung im vereinfachten Insolvenzverfahren sofort berücksichtigt worden.

Soweit das Landgericht dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen habe, weil er die Forderung in einem Verzeichnis vom 4. August 1999 trotz der drei vorausgehenden Schreiben der Vertreterin der Gläubigerin nicht angegeben habe, komme es hierauf nicht an, weil für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die Angaben des Schuldners in dem nach § 305 bs. 1 InsO vorzulegenden Verzeichnissen maßgebend seien.

II.

Der Antrag des Schuldners auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. Mai 2001 ist begründet. Bedenken gegen die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung im Vorfeld der Einleitung des förmlichen Restschuldbefreiungsverfahrens ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zuzulassen ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO dann, wenn das Rechtsmittel darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Eine Verletzung des Gesetzes ist auch dann gegeben, wenn die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Norm nicht richtig erkannt worden sind oder der festgestellte Sachverhalt die Norm nicht ausfüllt (s. Senat, NZI 2000, 215; ZIP 2000, 675; Kirchof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 InsO Rz. 17; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 22 ff.; Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rz. 8; Pape, NJW 2001, S. 23, 24 f. m. w. H.). Von der Möglichkeit einer derartigen Gesetzesverletzung, die für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ausreicht, ist hier auszugehen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat das Landgericht die grundsätzlichen Anforderungen an die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verkannt und seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von vornherein nicht geeignet war, die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das Landgericht hat nämlich Angaben des Schuldners in einem späteren Verzeichnis nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens als Beleg dafür angesehen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung aus § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verstoßen hat. Mit der entscheidenden Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes vorlagen, als der Schuldner die Verzeichnisse aufgestellt und eingereicht hat, hat sich das Landgericht dagegen - ebenso wie bereits das Insolvenzgericht - nicht auseinander gesetzt.

Das Rechtsmittel ist auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Diese Zulassung ist hier geboten, weil die Gefahr besteht, dass auch künftig Insolvenz- und Beschwerdegerichte Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen - namentlich des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO - stattgeben.

III.

Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet.

1.Das Landgericht hat zunächst bereits die Voraussetzungen für die Feststellung eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO verkannt, indem es sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob überhaupt ein wirksamer Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt. Das Landgericht hat zwar zu Recht festgestellt, das Insolvenzgericht habe dem Schuldner zu Unrecht die Restschuldbefreiung im Hinblick auf einen Versagungsantrag des Arbeitsamtes #### verweigert, weil ein solcher Antrag gar nicht gestellt worden sei. Der Entscheidung des Landgerichts, deren Rubrum nicht zu entnehmen ist, wer Gegner in dem Verfahren auf Versagung Restschuldbefreiung sein soll. Aus dem Beschluss ergibt sich nicht, dass die Inkassogesellschaft als Vertreterin der Rechtsschutzstelle der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteschaft nach dem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2000, aufgegebnen zur Post am 13. Juni 2000, tatsächlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und dessen Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Bei den Akten befindet sich lediglich ein Schreiben der Inkassogesellschaft vom 25. September 200, das weder innerhalb der Frist des Aufforderungsschreibens des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2000 eingegangen ist noch eine Glaubhaftmachung enthält. Da weder dem Beschluss des Landgerichts noch dem Beschluss des Insolvenzgerichts zu entnehmen ist, auf welchen Antrag, der zwingend im Rahmen der Schlussanhörung gestellt werden muss, die Versagungsentscheidung gestützt ist, kann insoweit schon keine ausreichende tatsächliche Grundlage für einen Versagungsbeschluss nach § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt werden. Das Versagungsverfahren nach § 289 f. InsO muss als Streitverfahren zwischen dem oder den antragstellenden Gläubiger(n) geführt werden, bei dem im Rubrum sämtliche Beteiligten aufzuführen sind, sich aus den Gründen der Entscheidung die zu den einzelnen Versagungsgründen widerstreitenden Beteiligten ergeben müssen und bei dem im Übrigen auch in der Kostenentscheidung der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass es sich um ein Streitverfahren handelt, dessen Kosten die jeweils unterlegene Partei aufzuerlegen sind.

Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).

2.Bezüglich der Feststellung der subjektiven Voraussetzungen Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat das Landgericht bei seiner Entscheidung verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Gläubigern macht. Allein entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der Schuldner bei der Erstellung der Verzeichnisse, die er gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorzulegen hat, oder zu deren Ergänzung er vom Insolvenzgericht nach § 305 Abs. 3 InsO aufgefordert wird oder die er im Änderungsverfahren nach § 307 Abs. 3 InsO zu ergänzen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat. Insoweit kann zwar die Frage, ob der Schuldner diese Forderungen später angegeben hat, ein Indiz bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes sein. Primär muss sich das Beschwerdegericht - dies gilt genau so für das Insolvenzgericht - mit der Frage auseinander setzen, ob dem Schuldner bei Erstellung der Verzeichnisse ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist. Eine derartige Auseinandersetzung, die insbesondere den Vortrag des Schuldners in seiner Beschwerdebegründung und den früheren Vortrag der Treuhänderin zum Zustandekommen des Verzeichnisses mit einbezieht und auf die vom Schuldner angegebenen Gründe für die Nichtangabe der Forderung eingeht, fällt in der Entscheidung des Landgerichts (zur Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung s. im Übrigen auch Senat, Beschl. v. 8.11.2000 - 2 W 112/00, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 155 = Nds. Rpfl. 2001, 86; OLG Köln, ZInsO 2001, 278).

Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners, bei der das Beschwerdegericht - ebenso wie das Insolvenzgericht - verpflichtet ist, die Umstände des Zustandekommens der Nichtangabe von Forderungen weiter aufzuklären, sofern es die beiderseits glaubhaft gemachten Umstände nicht als ausreichende Grundlage für seine Entscheidung ansieht und sodann unter Abwägung der wechselseitig glaubhaft gemachten Umstände zu entscheiden. Eine bloße Indizienentscheidung, die etwa das Vorbringen des Schuldners völlig unberücksichtigt lässt, ist demgegenüber nicht geeignet, eine Versagungsentscheidung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung, die aufgrund einer nicht tragfähigen Sachverhaltsfeststellung ergeht, verletzt das Gesetz und ist daher aufzuheben.

IV.

Da vorliegend nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt ein wirksamer Versagungsantrag nach § 289 InsO gestellt worden ist und eine weitere Auseinandersetzung mit dem vom Schuldner glaubhaft gemachten Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Forderung erfolgen muss, sofern das Landgericht überhaupt vom Vorliegen eines wirksamen Versagungsantrages ausgeht, muss eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgen.

In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Landgericht seine Entscheidung über die Versagung - vorausgesetzt es kommt überhaupt zu einer solchen Entscheidung - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aufgrund einer Gesamtabwägung zu treffen haben wird. Dies gilt - hierauf wird im Hinblick auf die nicht näher begründeten Ausgangsbeschlüsse des Insolvenzgerichts vorsorglich weiter hingewiesen - auch für die Beschlüsse des Insolvenzgerichts zur Versagung der Restschuldbefreiung. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts, die sich mit umfangreichem neuen Vorbringen in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht näher auseinander setzt, sondern lediglich aus dem Satz besteht, es werde nicht abgeholfen, kann regelmäßig keinen Bestand haben.

Dabei ist es im dem Landgericht im vorliegenden Verfahren allerdings verwehrt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Eine Weiterverweisung der Sache nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist unzulässig (vgl. OLG Köln, ZInsO 2001, 378). Landgericht und Insolvenzgericht werden aber insoweit im Hinblick auf künftige Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sinn der dem Insolvenzgericht in § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO auch für die sofortige Beschwerde eingeräumten Abhilfemöglichkeit ist, lediglich formal ohne eine weitere Sachprüfung die Nichtabhilfe zu beschließen. Vielmehr muss bei neuem Vorbringen in der Beschwerdebegründung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, die vorliegend nicht einmal ansatzweise stattgefunden hat, erfolgen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von gerichtlichen Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 GKG. Das Beschwerdegericht hat die Sache unrichtig behandelt, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht richtig erkannt hat.

Die Feststellung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der bislang nicht angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt.

Ende der Entscheidung

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