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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.03.2002
Aktenzeichen: 2 W 9/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 75
1. Das Insolvenzgericht hat nach Feststellung der Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO kein Ermessen bei der Entscheidung der Frage, ob es dem Antrag nachkommt; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist nicht nachzuweisen.

2. Hat das Insolvenzgericht Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Tagesordnung für eine von einem Gläubiger beantragte Gläubigerversammlung, so muss es durch Nachfrage bei dem antragstellenden Gläubiger klären, welche Tagesordnungspunkte die Gläubigerversammlung behandeln soll.

3. Bei der Feststellung der Tagesordnung für eine auf Antrag eines Gläubigers einzuberufende Gläubigerversammlung darf das Gericht sich nicht ausschließlich an dem Wortlaut des Antrag des Gläubigers orientieren, sondern muss vielmehr auch dessen erkennbaren Willen berücksichtigen.


2 W 9/02

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

betreffend das Vermögen #######,

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 25. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2001 wird zugelassen.

Das Insolvenzgericht wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 8. Oktober 2001 angewiesen, eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 8.000 DM.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem am 3. April 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Rohrreinigungsgesellschaft, mit der er seit dem Jahre 1986 einen Vertrag über die technische Beratung dieser Gesellschaft hat. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Insolvenzverwalter herrscht Streit über die Frage, ob der Beschwerdeführer, der eine Forderung von mehr als 700.000 DM angemeldet hat und sich einer weiteren Forderung in Höhe von mehr als 1,3 Mio. DM berühmt, als Arbeitnehmer der Schuldnerin anzusehen ist. Wegen dieses Streites ist ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht zwischen dem Schuldner und dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz anhängig.

I.

Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 vergeblich beantragt hatte, den Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu entlassen, hat er diesen Antrag nicht weiterverfolgt und stattdessen am 12. August 2001 beantragt, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um in dieser Gläubigerversammlung mit dem Insolvenzverwalter das Gespräch über seine Forderung zu suchen. Diesen Antrag, den der Beschwerdeführer am 23. August 2001 telefonisch wiederholt hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht dargelegt habe und die Durchsetzung einer streitigen Forderung, die bereits rechtshängig sei, im Rahmen einer Gläubigerversammlung nicht in Betracht komme. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger mit der Begründung Beschwerde eingelegt, bei dem Insolvenzverwalter handele es sich um einen Bekannten des Komplementärs der Schuldnerin, der Verwalter sei bereits dabei, an die Gläubiger Geld auszuzahlen, wodurch die Schuldnerin begünstigt würde.

Diese Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag des Gläubigers auf Einberufung der Versammlung sei unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger sei und seine Forderung 2/5 aller Absonderungsrechte und Forderungen erreiche. Auch sei es richtig, dass bei einem zulässigen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung das Insolvenzgericht kein eigenes Ermessen bei der Beurteilung der Frage habe, ob es binnen drei Wochen die Gläubigerversammlung einberufen müsse. Der Antrag auf Einberufung der Versammlung dürfe aber gleichwohl nicht willkürlich gestellt werden. Von einer entsprechenden Antragstellung sei auszugehen, wenn die Versammlung über Gegenstände entscheiden solle, die nicht zum Aufgabenbereich der Gläubigerversammlung gehörten. Dies sei hier der Fall. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, einen Antrag auf Ablösung des Insolvenzverwalters stellen zu wollen, bleibe unklar, ob er diesen Antrag zum Gegenstand der Gläubigerversammlung machen wolle. Es seien deshalb keine klaren Angaben zur Tagesordnung der einzuberufenden Gläubigerversammlung möglich. Dies stehe einem zulässigen Antrag auf Einberufung der Versammlung entgegen. Insoweit bleibe es auch nach dem Beschwerdevorbringen bei der Unzulässigkeit des Antrages.

II.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er rügt, dass entgegen dem Gesetz, das dem Insolvenzgericht bei einem Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung jeglichen Ermessensspielraum versage, das Beschwerdegericht sich bei seiner Entscheidung nur auf Vermutungen über nicht zulässige Beschlüsse der einzuberufenden Gläubigerversammlung gestützt habe. Tatsächlich sei es nicht seine Absicht, Anträge durchzusetzen, die Gegenstände einer gerichtlichen Auseinandersetzung beträfen. Vielmehr beabsichtige er in der Gläubigerversammlung einen Rechenschaftsbericht des Verwalters zu verlangen, eine Aussprache über den Verwalterbericht durchzuführen, die Wahl eines anderen Verwalters und die Wahl eines Gläubigerausschuss zu beantragen.

Der am Verfahren beteiligte Insolvenzverwalter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung des Verwalters ist trotz einer telefonisch angekündigten Stellungnahme nicht eingegangen.

III.

Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, der zumindest konkludent in dem Schriftsatz des Gläubigers vom 9. Dezember 2001 gesehen werden muss, ist zulässig und begründet.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Antrag geltend macht, das Beschwerdegericht habe das Gesetz verletzt, in dem es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Einberufung der Gläubigerversammlung verkannt habe.

Auf das vorliegende Verfahren ist trotz des Eingangs der Akten beim Senat im Februar 2002 die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Fassung des § 7 InsO anzuwenden. Der Beschluss des Landgerichts, gegen den sich die sofortige weitere Beschwerde wendet, ist noch vor dem 31. Dezember 2001 zur Geschäftsstelle gelangt. Damit ist nach der Überleitungsvorschrift des § 26 Rn. 10 EGZPO i. d. F. ZPO-RG 2001 das bis zum Inkrafttreten des ZPO-RG gültige Recht weiter anzuwenden (dazu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 9 W 96/01; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 2 W 5/02, ZInsO 2002, 230; OLG Köln ZInsO 2002, 236; OLG Köln ZInsO 2002, 238).

Soweit für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO als Voraussetzung angesehen wird, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO im Gesetz vorgesehen ist (dazu Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 4 a/b), ist auch diese Voraussetzung gegeben. Die Entscheidung über die Einberufung der Gläubigerversammlung auf Antrag eines der in § 75 Abs. 1 InsO genannten Antragsberechtigten ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sofern der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung abgelehnt wird (§ 75 Abs. 3 InsO). Die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdeentscheidung am 6. Dezember 2001 durch Niederlegung zugestellt worden ist, mit seiner am 10. Dezember 2001 beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdeschrift gewahrt.

Der Beschwerdeführer hat weiterhin mit Recht geltend gemacht, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf einer Gesetzesverletzung und die Nachprüfung der Entscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Gesetzesverletzung i. S. d. § 7 Abs. 1 InsO a.F. liegt etwa dann vor, wenn das Gericht die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm nicht richtig erkannt oder ausgelegt hat (s. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rn. 15 ff.; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 22 ff.). Von der Darlegung einer entsprechenden Gesetzesverletzung ist hier auszugehen. Der Beschwerdeführer zutreffend gerügt, das Beschwerdegericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Anspruch auf Einberufung der Gläubigerversammlung bestehe. Es habe insbesondere zu Unrecht einen Ermessensspielraum des Insolvenzgerichts bei der Entscheidung über die Frage, ob die Gläubigerversammlung einberufen werden müsse, angenommen, obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handele.

Auch die Erforderlichkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gegeben. Insoweit reicht schon das Bedürfnis einer vorbeugenden Klärung zur Vermeidung künftiger Divergenzen aus, um dieses Merkmal als erfüllt anzusehen (so Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 7 Rn. 23). Hier besteht die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht sowie andere Insolvenzgerichte in vergleichbaren Fällen zukünftig ebenfalls überzogene Anforderungen an Anträge auf Einberufung der Gläubigerversammlung stellen. Die Gefahr künftiger Divergenzen ist demgemäß gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist auch unter diesem Aspekt zuzulassen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat sich zu Unrecht der verfehlten Auffassung des Insolvenzgerichts angeschlossen, ein zulässiger Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung liege nicht vor. Es hat damit übersteigerte Anforderungen an den Antrag eines Gläubigers auf Einberufung der Gläubigerversammlung gestellt und das Gesetz verletzt.

Zunächst bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer berechtigt war, einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu stellen. Der Beschwerdeführer verfügt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die der Senat gebunden ist, über eine nicht nachrangige Insolvenzforderung, die nach der Schätzung des Gerichts 2/5 der in § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO näher bestimmten Summe der Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ausmacht. Der Senat muss dementsprechend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO verfügt.

Das Insolvenzgericht war entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich dahingehend zu überprüfen, ob es sich um einen willkürlich gestellten Antrag handelte. Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit, wie sie allein von Hössl (in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 75 Rn. 5) vertreten worden ist, auf den sich das Landgericht bei seiner Entscheidung auch berufen hat, besteht tatsächlich nicht. Sie widerspricht der im Übrigen einhelligen Auffassung, dass ein Ermessen des Insolvenzgerichts bei der Einberufung der Gläubigerversammlung aufgrund eines nach § 75 Abs. 1 InsO zulässigen Antrag nicht besteht (vgl. Delhaes in: Nerlich/Römermann, InsO, § 75 Rn. 1; Eickmann in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 75 Rn. 1; Ehricke in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 75 Rn. 4; Kind in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 75 Rn. 10 unter ausdrücklicher Aufgabe der von Hössl in der zweiten Auflage vertretenen Auffassung; Kübler in: Kübler/Prütting, InsO, § 75 Rn. 7; Pape, Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren, 2000, Rn. 206).

Eine Überprüfung der Motive des Antragstellers, die mit Ausnahme der vom Beschwerdegericht als einziger Fundstelle zitierten Ansicht von Hössl einhellig abgelehnt wird, ist mit dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 nicht zu vereinbaren. Dort heißt es, ... 'die Gläubigerversammlung ist, einzuberufen...'. Nach dieser Regelung soll das Insolvenzgericht gerade nicht das Recht haben, die Motive des Antragstellers zu erforschen und der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller Zwecke verfolgt, die mit der Insolvenzordnung zu vereinbaren sind oder ob seine Motive aus der Sicht des Insolvenzgerichts zu missbilligen sind. Diese Entscheidung ist dem Insolvenzgericht entzogen, weil es zum Wesen der Gläubigerautonomie gehört, dass Beteiligte, die die in § 75 Abs. 1 detailliert geregelten Voraussetzungen des Antrages auf Einberufung der Gläubigerversammlung erfüllen, einen Anspruch darauf haben, dass die Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht innerhalb der in § 75 Abs. 2 InsO geregelten Frist einberufen wird.

Soweit das Beschwerdegericht seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass eine Einberufung der Gläubigerversammlung nicht hätte erfolgen müssen, weil der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch mit der Rechtspflegerin als Thema der Gläubigerversammlung einen Gegenstand genannt habe, der nicht in die Kompetenz der Gläubigerversammlung falle und im Übrigen auch unklar bleibe, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ablösung des Insolvenzverwalters weiterverfolgt habe, ist auch diese Begründung nicht geeignet, die Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsberechtigte dem Insolvenzgericht ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich seines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung nachzuweisen hatte. Wenn das Insolvenzgericht bei Feststellung der Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 InsO nach dem Gesetz verpflichtet ist, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, folgt hieraus zwangsläufig auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an dieser Einberufung. Das weitergehende Verlangen, der Antragsteller möge sein Rechtsschutzbedürfnis an der Einberufung der Versammlung nachweisen, stellt bereits eine Verletzung des in der Insolvenzordnung realisierten Prinzips der Gläubigerautonomie dar, weil es zwangsläufig dazu führt, dass das Insolvenzgericht daran geht, die Motive des Antragsberechtigten an der Einberufung der Gläubigerversammlung zu überprüfen. Eine derartige Überprüfung ist aber im Gesetz nicht vorgesehen.

Zwar ist der Antragsteller gehalten, dem Insolvenzgericht den Grund der Einberufung der Gläubigerversammlung mitzuteilen, um damit dem Gericht die Bekanntmachung der Tagesordnung der Versammlung zu ermöglichen (s. dazu Kübler in: Kübler/Prütting, InsO, § 75 Rn. 7, § 74 Rn. 10 ff.; Pape, a. a. O., Rn. 207 ff.). Bestehen insoweit Unklarheiten bezüglich der Gegenstände, wegen derer die Gläubigerversammlung einberufen werden soll, hat das Insolvenzgericht aber die Verpflichtung, durch Nachfrage beim Antragsteller zu klären, welche Gegenstände Gegenstand der Gläubigerversammlung sein sollen. Es hat gemäß § 4 InsO i. V. m. § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass der Gläubiger seinen Antrag ergänzt und entsprechende Tagesordnungspunkte benennt (s. dazu Eickmann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 75 Rn. 8; Ehricke in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 75 Rn. 5; Kind in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 75 Rn. 9). Gegen diese Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Beschwerdegericht hier zumindest insoweit verstoßen, als es der Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ablösung des Insolvenzverwalters weiterverfolgen wollte oder ob er insoweit sein Ziel tatsächlich aufgegeben hatte, obwohl er in der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2001 ausdrücklich Unregelmäßigkeiten des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung des Verfahrens und ein Zusammenwirken des Insolvenzverwalters mit einem Angehörigen der Komplementärin der Schuldnerin geltend gemacht hat. Dieses Vorbringen hätte dem Beschwerdegericht Anlass geben müssen, dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer zu fragen, ob sein Vorbringen als Antrag auf Abstimmung über die Stellung eines Entlassungsantrags nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO zu verstehen sein sollte.

Darüber hinaus war aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weiteres zu entnehmen, dass dieser eine Unterrichtung der Gläubigerversammlung nach § 79 Satz 1 InsO über den Sachstand des Verfahrens und die Geschäftsführung begehrte. Die vordergründige Zurückweisung des Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung wegen des anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Antragsteller und dem Insolvenzverwalter, zu dem die Gläubigversammlung natürlich keine Stellungnahme beziehen konnte, war deshalb nicht geeignet, den Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung ohne weitere Nachfragen zurückzuweisen.

V.

Die Beschwerde musste aus den vorstehend genannten Gründen Erfolg haben.

Im Hinblick auf die Nennung konkreter Tagesordnungspunkte in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde durch den Gläubiger war das Insolvenzgericht anzuweisen, die Gläubigerversammlung nunmehr innerhalb der Frist des § 75 Abs. 2 InsO durchzuführen. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer genannte Tagesordnungspunkt 'Wahl eines Verwalters (alt oder neu)' unproblematisch in einen Antrag auf Abstimmung über die Entlassung des Insolvenzverwalters umgedeutet werden kann, nachdem eine Abwahl des Insolvenzverwalters nach § 75 InsO nur in der auf die Ernennung des Insolvenzverwalters folgenden ersten Gläubigerversammlung stattfinden kann. Das Insolvenzgericht ist gehalten, sich insoweit an dem deutlich erkennbaren Willen des Beschwerdeführers zu orientieren, statt den Gläubiger an seiner Wortwahl festzuhalten.

Soweit Kosten des Beschwerdeverfahren nicht zu erheben sind, beruht diese Entscheidung auf § 4 InsO i. V. m. § 8 Abs. 1 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts erfolgt.

Ende der Entscheidung

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