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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 155/08
Rechtsgebiete: StPO, AO
Vorschriften:
StPO § 310 Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 111 b Abs. 2 | |
AO §§ 324 ff. |
2. Zur Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 111 b Abs. 2 StPO und der Bedeutung der Sicherungsmöglichkeiten der Finanzbehörden nach §§ 324 ff. AO für die Abwägungsentscheidung.
Oberlandesgericht Celle Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
wegen Verdachts der Steuerhinterziehung
hier: dinglicher Arrest
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft V. gegen den Beschluss der 9. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts V. vom 1. Februar 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 20. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007, Az.: 9 a Gs 1356/07, ordnete das Amtsgericht V. den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 587.849,-- € gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d Abs. 1 Satz 1, 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO, 73, 73 a, 73 b StGB an, nachdem bereits zuvor mit Arrestbeschluss des Amtsgerichts L. vom 4. September 2006, Az.: 27 Gs 617/06, 242.574,-- € gesichert worden waren.
Das Amtsgericht war der Auffassung, es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73 a StGB in der genannten Höhe vorliegen. Denn der Beschuldigte sei dringend verdächtig, zwischen 2003 und 2006 Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt mindestens 587.849,-- € verkürzt zu haben, indem er u. a. unter Vorlage von Rechnungen einer von ihm selbst gegründeten zypriotischen Domizilgesellschaft tatsächlich nicht entstandene Betriebsausgaben geltend machte und den Erhalt verdeckter Kaufpreiszahlungen in Höhe von 1.068.650,-- € im Zusammenhang mit dem Verkauf des Forstes B. nicht - auch nicht als verdeckte Gewinnausschüttung der L. und Lu. F. GmbH, der als Eigentümerin des Forstes die an den Beschuldigten geleisteten Kaufpreiszahlungen zugestanden hätten - gegenüber dem Finanzamt angab. Das Amtsgericht war der Auffassung, in den Steuerverkürzungen komme eine rechtsfeindliche eigensüchtige Gesinnung zum Ausdruck, die befürchten lasse, dass der Beschuldigte auch unlautere Mittel zur Sicherung der erlangten Vermögenswerte einsetzen werde und insbesondere unter Nutzung seiner Auslandskontakte erlangte Vermögensvorteile ins Ausland transferieren werde.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Arrestbeschluss des Amtsgerichts V. aufgehoben, weil nach seiner Auffassung kein Arrestgrund gemäß §§ 111 d Abs. 2 StPO, 917 ZPO besteht. Aus dem Vorwurf der wiederholten Steuerverkürzung allein könne ein Arrestgrund nicht hergeleitet werden, vielmehr bedürfe es konkreter Umstände, die eine Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beschuldigten oder ihre Vereitelung befürchten lassen. Solche seien hier nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Entgegen der vom Landgericht im Tenor des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gebrachten und auch in der Nichtabhilfeentscheidung vertretenen Auffassung ist die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig. Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 2 Ws 942/07, wistra 2008, 78 ff. = StV 2008, 241 ff.), dass § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur die weitere Beschwerde gegen eine den dinglichen Arrest anordnende oder bestätigende Beschwerdeentscheidung eröffnet, nicht aber gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Entscheidung.
Nach Auffassung des erkennenden Senats zwingt der Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu der dargestellten vom Oberlandesgericht München vorgenommenen Auslegung oder legt sie auch nur nahe. Denn in der Gesetzesformulierung ("wenn die Beschlüsse eine Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000 € betreffen") vermag der Senat keinen entscheidenden Unterschied zu den Formulierungen in Nr. 1 und 2 dieser Norm zu erblicken ("wenn die Beschlüsse eine Verhaftung oder eine einstweilige Unterbringung betreffen"). In den Fällen einer Verhaftung oder einstweiligen Unterbringung ist aber unbestritten, dass jeweils auch die Haft oder Unterbringung aufhebende Beschwerdeentscheidungen mit der weiteren Beschwerde anfechtbar sind. Dass - wie das Oberlandesgericht München zutreffend darlegt (vgl. insoweit auch die Anmerkung von Pfordte, StV 2008, 243 f.) - gesetzgeberisches Motiv für die Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO das besondere Schutzinteresse des Beschuldigten gegenüber ihn erheblich belastenden Vermögensbeschlagnahmen trotz noch fehlenden Tatnachweises war, spricht ebenfalls noch nicht für die vom Oberlandesgericht München vertretene Gesetzesauslegung. Auch die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten von Haft- und Unterbringungsentscheidungen haben offensichtlich ihren Grund in erster Linie in dem Schutzinteresse des noch nicht verurteilten Beschuldigten gegenüber massiven staatlichen Eingriffen. Das besagt aber gerade noch nicht, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausschließlich dem Beschuldigten zustehen sollte. Hätte dieses dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, zumal § 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO, wie dem Gesetzgeber bei Einführung der Nr. 3 bekannt war, nach allgemeiner Ansicht abweichend ausgelegt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Absicht des historischen Gesetzgebers lassen sich aber dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist aus systematischen Gründen der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der auch gegen die Arrestanordnung aufhebende Beschwerdeentscheidungen eine weitere Beschwerde statthaft ist (ebenso ohne Begründung und Problematisierung: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2007, Ws 54/07).
Der Hinweis des OLG München darauf, dass asymmetrische Anfechtungsmöglichkeiten der StPO auch sonst nicht fremd seien, wie etwa die Regelung des § 210 StPO zeige, überzeugt demgegenüber nicht. Denn dort ist gerade ausdrücklich und unmissverständlich in § 210 Abs. 1 StPO die Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses für den Angeklagten als Ausnahmetatbestand geregelt. Das gilt im Übrigen auch für die weiteren vom Oberlandesgericht München angezogenen Beispielsfälle des § 225 a Abs. 3 und § 270 Abs. 3 StPO.
2. Das nach den vorstehenden Ausführungen demnach zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrestes liegen nicht vor.
a) Allerdings ist seit der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2000, Az.: 5 StR 371/00, NJW 2001, 693 ff. = wistra 2001, 96 ff. = StV 2001, 275 f., davon auszugehen, dass § 73 Abs. 1 StGB auch Steueransprüche erfasst und dass der Fiskus insoweit Verletzter ist. Deshalb kommt vorliegend angesichts des bestehenden Tatverdachts grundsätzlich auch die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung der Steueransprüche gemäß §§ 111 d Abs. 1, Abs. 2 entsprechend, 111 b StPO, 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (siehe auch OLG Oldenburg StV 2008, 241; OLG Schleswig SchlHA 2003, 187 f.; LG Mannheim StraFo 2007, 115 ff. m. w. N.; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215 f., und Beschluss vom 24.03.2004, Az.: 620 Qs 12/04; juris; siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Rdnr. 4 zu § 111 d).
b) Aber auch wenn, wovon vorliegend auszugehen ist, Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen bzw. seine Anordnung nur an § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB scheitert, ist gemäß § 111 Abs. 2 StPO nicht etwa zwingend der dingliche Arrest anzuordnen, vielmehr ist lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnet (siehe nur den Gesetzeswortlaut "kann" und Bundesverfassungsgericht StraFo 2005, 338, 339). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass der staatliche Zugriff auf Vermögen und vermögenswerte Rechte am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen ist. Auch wenn der dingliche Arrest nach §§ 111 b, 111 d StPO als vorbereitende und sichernde Maßnahme für den Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung, die als gesetzliche Eigentumsschranke anerkannt ist, von Verfassungs wegen auch in Form vorbereitender Rückgewinnungshilfe nicht ausgeschlossen ist, verlangt doch im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht der Umstand besondere Bedeutung, dass im Zeitpunkt der Sicherung über die Frage der Strafbarkeit gerade noch nicht entschieden ist. Es ist deshalb eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsschutzbedürfnis des Betroffenen vorzunehmen. Je intensiver der Staat schon allein mit den (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen in den vermögens- oder eigentumsrechtlichen Freiheitsbereich des Betroffenen eingreift, desto größer sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs (BVerfG a. a. O. S. 338; OLG Oldenburg StV 2008, 241). Im Rahmen dieser Abwägung kommen dem Ausmaß des Eingriffs, also insbesondere der Höhe des angeordneten Arrestes und der (voraussichtlichen) Dauer des Eingriffs einerseits und - gerade im Rahmen der Vorbereitung der Rückgewährshilfe - dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten besondere Bedeutung zu (BVerfG a. a. O., S. 338 - 340; zum Ganzen auch Kunz, BB 2006, 1198, 1201).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kam der Erlass der von der Staatsanwaltschaft mit der weiteren Beschwerde begehrten Arrestanordnung in Höhe von 587.849 € nicht in Betracht. Eine Arrestanordnung stellt auch vor dem Hintergrund der aus den Akten ersichtlichen nicht eben beengten Vermögensverhältnisse des Beschuldigten einen erheblichen Eingriff in dessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dar. Andererseits soll die begehrte Sicherungsmaßnahme hier zugunsten des Steuerfiskus ergehen. Der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde ist aber in § 324 AO die Möglichkeit eingeräumt, zur Sicherung von Geldforderungen selbst Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Es mag dahinstehen, ob angesichts dieser besonderen Sicherungsmöglichkeiten der Steuerfiskus nicht generell gehalten ist, vorrangig nach §§ 324 ff. AO vorzugehen (so LG Mannheim StraFo 2007, 115 ff.). Jedenfalls aber ist von einem deutlich reduzierten Sicherungsbedürfnis des Steuerfiskus auszugehen, wenn die Steuerbehörden in Kenntnis aller wesentlicher Umstände wie in vorliegender Konstellation von den ihnen zur Verfügung stehenden besonderen Sicherungsmaßnahmen keinen Gebrauch machen (ebenso OLG Oldenburg a. a. O.; ähnlich auch Kunz a. a. O.). Eine solche Sichtweise erscheint gerade auch im Hinblick auf den Zweck der strafprozessualen Arrestanordnung zur Rückgewinnungshilfe geboten, dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen, wenn ihm das sonst nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre. Es geht indes nicht darum, dem Tatverletzten eigene Arbeit und Mühe abzunehmen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; OLG Oldenburg a. a. O.; Bundesverfassungsgericht a. a. O.).
Ferner war bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass bereits seit dem 4. September 2006 ein dinglicher Arrest in Höhe von 242.574,-- € gegen den Beschuldigten angeordnet ist, ohne dass auch nur eine Anklageerhebung derzeit absehbar ist. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit durchaus auch mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat, während sich konkrete Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen insbesondere ins Ausland auch nach der ersten Arrestanordnung gerade nicht ergeben haben, was jedenfalls das Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde weiter mindert, wenn nicht gar der Annahme eines Arrestgrundes i. S. des § 917 ZPO entgegen steht, wie dies schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat. Dies kann der Senat indes offen lassen, weil die vorgenannten Gesichtspunkte im Rahmen des § 111 b StPO nur eine Ermessensausübung dahin zulassen, dass die von der Staatsanwaltschaft begehrte Arrestanordnung abzulehnen ist. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts trifft deshalb jedenfalls im Ergebnis zu.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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