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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 170/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111 e
StPO § 202
Zur Zuständigkeit für den Erlass eines Arrestbeschlusses
2 Ws 170/08

Beschluss

In der Strafsache

wegen Betruges u. a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Arrestbeschluss des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts L. vom 22. Februar 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 17. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Angeschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten und zwei Mitangeschuldigte unter dem 28. Januar 2008 Anklage wegen bandenmäßigen Betruges in acht Fällen und wegen Unterschlagung in drei Fällen erhoben. Ihm wird vorgeworfen, unter Verwendung des Firmenmantels der M. A. P. KG für die Gesellschaft hochwertige, über Leasingverträge finanzierte Pkw erworben zu haben, wobei dem Angeschuldigten klar war, dass die Leasingraten nicht dauerhaft bedient werden konnten. Dies wollten er und die Mitangeschuldigten auch nicht, weil sie die so erlangten Fahrzeuge ohnehin beiseite schaffen wollten, wie sie dies auch mit drei bereits im Besitz der Gesellschaft befindlichen Leasingfahrzeugen taten.

Zwei Tage nach Anklageerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung des dinglichen Arrestes über 271.625,88 EUR in das Vermögen der Angeschuldigten als Gemeinschuldner (gemeint: Gesamtschuldner). Das Landgericht erließ den Arrestbeschluss antragsgemäß am 22. Februar 2008. Der Beschluss war allein vom Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer unterzeichnet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde, der die nach Änderung der landgerichtlichen Geschäftsverteilung nunmehr zuständige 4. Hilfsstrafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern mit umfänglich begründeter Entscheidung vom 9. Mai 2008 nicht abgeholfen hat.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Arrestanordnung liegen aus den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Arrestbeschlusses vom 22. Februar 2008 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Mai 2008 vor.

Allerdings ist der Arrestbeschluss ursprünglich formal fehlerhaft ergangen. Für seinen Erlass war gemäß §§ 202, 111 e Abs. 1 StPO nicht der Vorsitzende allein, sondern die Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 98 Rn. 4 m. w. N.). Der darin liegende Mangel ist jedoch jedenfalls durch den ausführlich begründeten Nichtabhilfebeschluss der nunmehr zuständigen 4. Hilfsstrafkammer vom 9. Mai 2008 geheilt worden (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2000, 309 f.).

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung einer Heilung des Formmangels im Ergebnis nicht zu einer anderen Senatsentscheidung hätte führen können. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens hätte der Senat auch im Fall eines durchgreifenden Formmangels vorliegend in der Sache selbst entscheiden müssen (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 16. Oktober 2000, 3 Ws 395/00, juris), so dass auch dann aus den gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden sachlichen Erwägungen des Landgerichts die Beschwerde als unbegründet hätte verworfen werden müssen.

Der Senat weist noch darauf hin, dass der Ausspruch des Arrestbeschlusses noch dahin zu berichtigen sein wird, dass die Angeschuldigten als Gesamtschuldner und nicht als Gemeinschuldner haften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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