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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 276/09
Rechtsgebiete: NJVollzG


Vorschriften:

NJVollzG § 143 Abs. 2 Satz 3
1. Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Besuchserlaubnis gemäß § 143 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG.

2. Dem Widerruf einer Besuchserlaubnis zur Abwehr von Verdunkelungshandlungen steht nicht entgegen, dass der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl nicht auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

2 Ws 276/09

In der Strafsache

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und die Richterin am Amtsgericht xxxxxxxx am 24.11.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg vom 31.08.2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 15.06.2009 in Untersuchungshaft. Ihm wird mit Anklage vom 13.08.2009 eine Vielzahl von Straftaten zum Nachteil seiner Stiefkinder S. und D. G. zur Last gelegt, insbesondere S. G. in mehr als 200 Fällen und D. G. in 4 Fällen sexuell missbraucht zu haben. Ende Juni 2009 erteilte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lüneburg der Ehefrau des Angeklagten eine Dauerbesuchserlaubnis. Nach Anklageerhebung beantragte die Ehefrau beim Landgericht erneut eine dauerhaft geltende Besuchserlaubnis. Der Vorsitzende der Jugendkammer lehnte am 31.08.2009 unter Hinweis auf die Zeugeneigenschaft der Ehefrau jegliche Besuche ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Versagung der Besuchserlaubnis stelle einen nicht gerechtfertigten Widerruf der Entscheidung des Ermittlungsrichters dar. Seine Ehefrau habe bereits vor Erhebung der Anklage eine umfangreiche Aussage gemacht. Eine Verdunkelungsgefahr bestehe daher nicht. Im Übrigen könne die Ablehnung auch deswegen nicht auf Verdunkelungsgefahr gestützt werden, weil der Haftbefehl ausschließlich Fluchtgefahr als Haftgrund benenne.

Am 19.10.2009 ging ein Schriftsatz des Rechtsanwalts K., der die Ehefrau des Angeklagten in einer familienrechtlichen Angelegenheit vertritt, bei der Jugendkammer ein. In diesem Schriftsatz werden mehrseitige Erklärungen der Ehefrau wiedergegeben, in denen sie die Glaubwürdigkeit der nach Anklage geschädigten Kinder in Abrede stellt und verschiedene Vorfälle schildert, die sie als beispielhaft für ein generell unredliches Verhalten der beiden Zeugen ansieht.

Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts K. ergäben sich Umstände, die eine Verdunke-lungsgefahr begründen. Es sei zu besorgen, dass Besuchskontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu Absprachen hinsichtlich der Darstellung der nach Anklage geschädigten Zeugen benutzt würden. Im Hinblick auf die besondere Vertrautheit innerhalb der Familie sei auch eine Besuchsüberwachung durch Justizbedienstete oder Ermittlungsbeamte nicht ausreichend, eine einschlägige Kommunikation zu unterbinden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 168 Abs. 1 NJVollzG i. V. m. § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Um einer Verdunkelungsgefahr zu begegnen, war der Ehefrau das Recht auf weitere Besuche des Angeklagten zu untersagen. Insoweit schließt sich der Senat im Ergebnis den im Nichtabhilfebeschluss dargelegten Gründen an. Auf diese wird Bezug genommen. Prüfungsmaßstab für die Versagung weiterer Besuche ist allerdings nicht § 143 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG, der Einschränkungen des grundsätzlichen Rechts auf Besuche zulässt, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, sondern § 143 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG, der für den Entzug einer bereits erteilten Erlaubnis zusätzlich verlangt, dass solche Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Durch die Anklageerhebung ging die Zuständigkeit für Haftentscheidungen auf die Jugendkammer über. Dieser Wechsel der Zuständigkeit führte aber nicht zur Unwirksamkeit der vom Ermittlungsrichter erteilten Besuchserlaubnis. Diese galt vielmehr bis zur Entscheidung vom 31.08.2009 fort, so dass die vom Vorsitzenden abgelehnte Erlaubnis tatsächlich nicht als Versagung der Besuchserlaubnis, sondern als deren Widerruf anzusehen ist.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind hier erfüllt. Gegenüber der Sachlage, die der Ermittlungsrichter bei Erteilung der Besuchserlaubnis zu bewerten hatte, sind durch die nachträglichen schriftlichen Erklärungen der Ehefrau neue - bis dahin nicht bekannte - Umstände eingetreten, aus der sich konkrete Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr ergeben. In diesen Erklärungen, die über weite Teile hinweg unsachlich und diffamierend sind, bezieht die Ehefrau entschieden Stellung gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Kinder, wobei sie als Belege für ihre Einschätzung zahlreiche Vorfälle benennt, zu denen sie gegenüber den Polizei noch keine Angaben gemacht hat. Dieses lässt besorgen, dass die Ehefrau einen Besuch beim Angeklagten dazu nutzen wird, ihn über ihr weiteres Aussageverhalten zu informieren und Absprachen zu treffen, um die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.

Der Verdunkelungsgefahr kann auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie durch Artikel 6 Abs. 1 GG nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, etwa einer akustischen Besuchsüberwachung, begegnet werden. Diese ermöglicht lediglich, den Besuch bei einem unlauteren Informationsaustausch abzubrechen. Die einmal ausgesprochene und gehörte Mitteilung kann damit aber nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Im Übrigen schließt sich der Senat auch der Beurteilung des Vorsitzenden an, dass gerade die enge und vertraute Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau ein Kommunizieren über Andeutungen und nur für diese beiden Personen verständliche Formeln ermöglicht, deren Bedeutung sich einer Überwachungsperson nicht erschließt.

Dem Widerruf der Besuchserlaubnis zur Abwehr von Verdunkelungshandlungen steht letztlich auch nicht entgegen, dass der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl diesen Haftgrund nicht ausdrücklich benennt. Für die bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes maßgebliche Vorschrift des § 119 Abs. 3 StPO war nach ganz allgemeiner Rechtsprechung der Gesichtspunkt der Verdunkelungsgefahr bei Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft auch dann zu berücksichtigen, wenn der konkrete Haftbefehl diesen Haftgrund nicht enthielt, insbesondere auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt war (vgl. OLG Hamm StV 1996, 35, 36 m. w. N.; ebenso Meyer-Goßner, 52. Auflage, § 119 StPO, Rn. 12). An dieser Ansicht hält der Senat auch für die Anwendung des § 143 Abs. 1 NJVollzG fest. Durch die §§ 143 bis 151 NJVollzG werden die Hauptanwendungsfälle der zuvor auf § 119 Abs. 3 StPO als Generalklausel gestützten Freiheitsbeschränkungen in Einzelnen benannt. Eine Änderung der Einschränkungsvoraussetzungen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut aber nicht. Das Recht, Besuche zu empfangen, darf weiterhin nur dann beschränkt werden, wenn "der Zweck der Untersuchungshaft" (oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt) dieses erfordert. Weder dem Wortlaut des § 143 Abs. 1 NJVollzG noch den Gesetzesmaterialien lässt sich ein Hinweis entnehmen, dass für Beschränkungen, die dem Untersuchungsgefangenen auferlegt werden, nicht mehr alle im Gesetz genannten Haftgründe herangezogen werden dürfen, sondern nur der im konkreten Fall durch Haftbefehl festgestellte Zweck.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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