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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 20 U 58/06
Rechtsgebiete: NBG, BGB
Vorschriften:
NBG § 56 | |
NBG § 95 | |
BGB § 254 |
Insbesondere ist der Dienstherr nicht verpflichtet, sich die von dem Beamten während der Wiedereingliederung geleistete Arbeit im Wege des Vorteilsausgleichs bzw. im Rahmen der Schadensminderungspflicht anrechnen zu lassen.
Die für die dauernde Dienstunfähigkeit geltende Regelung des § 56 Abs. 1, 2 VBG (§ 42 a BBG/§ 26 a BRRG), wonach unter bestimmten Umständen die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit mit der Folge der anteiligen Kürzung der Bezüge (§§ 72 a, 6 BBesG) herabzusetzen ist, findet auf die nur vorübergehende Dienstunfähigkeit keine analoge Anwendung.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 15. März 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Landgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juni 2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (16 O 461/05) wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 6.454,12 EUR festgesetzt.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Parteien streiten über die Frage, ob das klagende Land als Dienstherr bei einer stufenweisen Wiedereingliederung einer Beamtin gegen den beklagten Schädiger aus übergegangenem Recht gemäß § 95 NBG einen Anspruch auf Ersatz der vollständigen, während der Wiedereingliederung gezahlten Dienstbezüge hat, oder ob die während der Wiedereingliederung von der Beamtin erbrachte Arbeit als Vorteil anzurechnen ist.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung stattgegeben und den vollen Regressanspruch des klagenden Landes bejaht. Der Senat sieht - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten - keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Sachverhalt ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
1. Nach § 95 S. 1 NBG geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Körperverletzung gegen einen Dritten insoweit auf seinen Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortzahlung der gesamten (Brutto)Besoldung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BBesG (Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I: BR Lfg. 8/05, § 87 a BBG, Rn. 10). Die Legalzession betrifft namentlich Dienstunfälle und die daraus resultierende vorübergehenden Aufhebung der Dienstfähigkeit (Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I: BR Lfg. 8/05, § 87 a BBG, Rn. 7). Diese liegt dann vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist (BGH, NJW 1970, 240). Die Geschädigte war aufgrund des unstreitig durch den Hund des Beklagten verursachten Dienstunfalls für die Zeit vom 17. Juni bis zum 29. September 2002 dienstunfähig krank geschrieben. Der behandelnde Arzt hat auf dem besonderen Formular "Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben" für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 11. Juli bis zum 29. September 2002 eine stufenweise Wiederaufnahme zur schonenden Eingliederung in das Erwerbsleben mit einer bestimmten täglichen Stundenzahl empfohlen und im letzten der vier Bögen als Datum der absehbaren Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit den 30.09.2002 angegeben (Bl. 14 - 17 d. A.). Diese Feststellung hat der Beklagte in seiner Berufung nicht angegriffen.
Ebenso wenig wie im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht lässt sich die Dienstunfähigkeit im öffentlichen Dienstrecht aufspalten in eine teilweise Dienstfähigkeit bzw. eine teilweise Dienstunfähigkeit. Dienstunfähigkeit kann nur einheitlich für diejenige Tätigkeit festgestellt werden, zu deren Leistung der Arbeitnehmer bzw. Beamte nach dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis verpflichtet ist (Höfer, in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: EL 52, November 2006, § 44 SGB V Rn. 19; BAGE 69, 272 [275]). Dies folgt für das öffentliche Dienstrecht bereits aus den verfassungsrechtlich verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien der Hauptberuflichkeit und Vollalimentierung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Boyer, BBG, EL 268, Stand Nov. 2006, vor § 72 a Rn. 10). Dem entspricht die inhaltlich auch auf das öffentliche Dienstverhältnis übertragbare arbeitsrechtliche Rechtsprechung, wonach "die durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag. Arbeitsrechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank im Sinne der einschlägigen entgeltfortzahlungsrechtlichen Regelungen, eben weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann" (BAGE, a. a. O., 275, 276). Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird auch nicht durch die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme berührt (vgl. BAG, a. a. O.). Das Institut der stufenweisen Wiedereingliederung wurde für das Arbeitsverhältnis entwickelt und in § 74 SGB V gesetzlich verankert. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit sollte hierdurch nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht geändert werden (Hoyningen-Huene, NZA 1992, 4955, 50).
Das öffentliche Dienstrecht selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zur stufenweisen Wiedereingliederung. Von der Rechtsprechung ist jedoch nicht nur anerkannt, dass Wiedereingliederungsmaßnahmen entsprechend § 74 SGB V in einem öffentlichen Dienstverhältnis zulässig sind, sondern es kann für den Dienstherrn aus dem Gesichtspunkt des beamtenrechtlichen Fürsorgeverhältnisses sogar eine Verpflichtung folgen, diese im Rehabilitationsinteresse des Beamten zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, 2 C 45/89, Jurisdokument, Rz. 30; Mende/Summer, ZBR, 122, 123 Fn. 23, m. w. N). Dies bedarf auch keines Erlasses eines Verwaltungsakts auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung entsprechend § 56 NBG, denn hierdurch wird weder das Dienstverhältnis geändert noch der Beamte belastet.
2. Bei der Bemessung des durch den Dienstunfall erlittenen Schadens ist die im Rahmen der Wiedereingliederung geleistete Arbeit des Geschädigten nicht als ein durch das schädigende Ereignis verursachter Vorteil zu berücksichtigen (§ 249 BGB). Dieser Vorteil muss grundsätzlich in der Person des Geschädigten entstehen, denn dessen Bereicherung soll durch die Anrechnung verhindert werden (BGHZ 30, 29, 33; Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I: BR Lfg. 8/05, § 87 a BBG, Rn. 13). Ob daneben ein aus der Tätigkeit des Beamten gezogener Vorteil des Dienstherrn selbst, der als Zessionar auf die Schadensberechnung grundsätzlich keinen Einfluss hat, überhaupt als adäquatkausal zu berücksichtigen ist, wie das Landgericht annimmt, mag bezweifelt werden. Schließlich kann der Dienstherr auch nur den übergegangenen Schadensersatzanspruch des Beamten, nicht jedoch seinen eigenen Schaden geltend machen. Dies kann aber letztlich dahin stehen, denn ein solcher Vorteil würde sich vorliegend lediglich als Spiegelbild eines Vorteils des Geschädigten darstellen.
Nach der zu § 74 SGB V ergangenen Rechtsprechung des BAG, die für das Beamtenrecht entsprechend angewendet werden kann, gilt, dass die bloße Tätigkeit des Arbeitsunfähigen im Rahmen der Wiedereingliederung nicht zu einem Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber führt, der auf den Regress anzurechnen wäre. Nimmt der Arbeitnehmer im Rahmen des § 74 SGB V seine Beschäftigung wieder auf, dann ruht der Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 S. 1 SGB V (Höfler, in: Kassler Kommentar, a. a. O., § 44 SGB V Rn. 19). Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherte hierfür überhaupt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt während der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung besteht jedoch nur, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer explizit darauf geeinigt haben. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, so ist Krankengeld in voller Höhe zu gewähren (BAGE 69, 272; Höfer, in: Kassler Kommentar, a. a.O., § 49 SGB V Rn. 5).
Dies beruht auf der Einordnung des Wiedereingliederungsverhältnisses als Rechtsverhältnis sui generis (§ 305 BGB), welches als solches keine gesonderte Entgeltfortzahlungspflicht begründet (BAGE a. a. O., 278). Gegenstand der Tätigkeit des Wiedereinzugliedernden ist nicht die ursprüngliche Leistung aus dem Dienstverhältnis sondern ein aliud (v. Hoyningen-Huene, NZA 1992, 49, 50). In der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 74 SGB V wird klar gestellt, dass die Entscheidung, seine Arbeitskraft wieder einzusetzen, dem Arbeitnehmer überlassen bleibt. Eine Verpflichtung zur teilweisen Arbeitsaufnahme besteht nicht (BTDrs. 11/2237, S. 192 zu § 82; Hess, in: Kassler Kommentar, a. a. O., § 74 Rn. 3). Ebenso wenig ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet, wenngleich sich ein Dienstherr dem Arbeitsversuch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aus Fürsorgegesichtspunkten in der Regel nicht entziehen wird, um zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten beizutragen. Die stundenweise Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ist damit als Form der Therapie im ausschließlichen Interesse des Beamten zu qualifizieren, sie stellt keine aus dem Dienstverhältnis geschuldete Leistung dar, auf die der Dienstherr einen Anspruch hätte (BAGE, a. a. O., 277).
Dass eine solche Tätigkeit, selbst wenn sie tatsächlich erbracht wird, nicht als geleistete und damit aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs nach § 249 BGB anrechnungsfähige Arbeit angesehen werden kann, ist nicht lediglich Konsequenz eines rechtsdogmatischen Glasperlenspiels zu Lasten des dritten Schädigers, wie der Beklagte meint. Es findet seine sachliche Rechtfertigung in der Tatsache, dass die während der - mit dem behandelnden Arzt abgestimmten - Zeit geleistete Arbeit inhaltlich nicht mit der geschuldeten zu vergleichen ist. Die Dienstunfähigkeit wirkt sich nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ auf die Arbeitsleistung aus. Die Mitarbeiterin des klagenden Landes hat in der mündlichen Verhandlung hierzu anschaulich ausgeführt, dass die Geschädigte während ihrer Wiedereingliederung, wie in solchen Fällen üblich, nicht lediglich mit einer verringerten Stundenzahl, sondern unter jeweiliger Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Fähigkeiten auch für diverse andere, leichtere Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Eine solche quasi von der Tagesform abhängende Funktion ist aber nicht hinreichend nachprüfbar und damit einer objektiven Bewertung nicht zugänglich.
Durch den Rehabilitationscharakter und ihren variablen Inhalt bei festgestellter Dienstunfähigkeit unterscheidet sich die Wiedereingliederungsmaßnahme in entscheidender Weise von dem Fall, dass der Beamte nach einem Dienstunfall während der gesamten Dienststunden seinen bisherigen Dienst weiter - wenn auch durch die Unfallfolgen eingeschränkt - versieht und ein Regress daher nicht in Betracht kommt (so zumindest für die alte Rechtslage vor Einführung des § 74 SGB V, OLG Bamberg, VersR 67, 697).
Abgesehen davon, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme als überobligatorische Anstrengung des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten könnte (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., 2007, Vorbem. § 249 BGB Rn. 125 m. w. N.; Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I: BR Lfg. 8/05, § 87a BBG Rn. 13 m. w. N.), fehlt es somit bereits an einem Vergütungsanspruch des Geschädigten, der als Vorteil angerechnet werden könnte.
3. Weder der Dienstherr noch der Beamte sind bei einer temporären Dienstunfähigkeit aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zur vorübergehenden Änderung des Dienstverhältnisses in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis verpflichtet, mit der Folge einer teilweisen Anrechnung auf den Regress.
Zwar besteht im Arbeitsrecht die Möglichkeit, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nur teilweise zu erbringen vermag, den ursprünglichen Arbeitsvertrag durch gesonderte Vereinbarung vorübergehend in einen solchen mit verkürzter Arbeitszeit oder verändertem Vertragsgegenstand umzuwandeln oder neben dem ruhenden ursprünglichen Arbeitsverhältnis ein weiteres, befristetes, Arbeitsverhältnis mit zeitlicher oder inhaltlicher Änderung zu begründen und hierfür jeweils eine bestimmte Vergütung zu vereinbaren (BAGE, a. a. O. 277). Eine solche andere Vergütung würde in der Tat zum Ruhen des Krankengeldes nach §§, 44, 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V führen, so dass der Sozialversicherungsträger den Betrag nicht im Wege des Regresses nach § 116 Abs. 1 SGB X von dem Schädiger verlangen kann (BAGE a. a. O., 277 f.: Höfer, in: Kassler Kommentar, a.a.O., § 49 Rn. 5; § 44 Rn. 19). Eine solche rechtlich verbindliche Vereinbarung liegt aber noch nicht in der bloßen Einigung, eine medizinisch indizierte Wiedereingliederungsmaßnahme durchzuführen. Diese Vereinbarung mit Vergütungsabrede ist stets freiwillig. Der Arbeitgeber kann die Zahlung einer Vergütung für die während der Wiedereingliederung erbrachte Arbeit berechtigterweise ablehnen mit der Folge, dass sich der Regressanspruch des Sozialversicherers gegen den Schädiger auch nicht mindert (BAG, a. a. O., 278).
Diese Grundsätze haben erst recht im öffentlichen Dienstrecht zu gelten, auch wenn hier die Funktionen des Arbeitgebers und des Sozialversicherungsträgers in Bezug auf den Regress gegen den Schädiger in der Person des Dienstherren zusammen fallen.
4. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus einem "modernen Beamtenbegriff" in analoger Anwendung des mit Gesetz vom 16.12.1999 (Nds. GVBl. S. 421) auf der Grundlage des § 26 a BRRG geschaffenen § 54 a NBG, der mit Gesetz vom 13.10.2005 (Nds. GVBl. S. 296) aus redaktionellen Gründen aufgehoben und in den jetzigen § 56 NBG überführt wurde (hierzu Kümmel, Beamtenrecht, 62. EL, 01/2006, § 56 NBG Rn. 1; vgl. für das Bundesrecht auch § 42 a BBG). § 56 NBG eröffnet die Möglichkeit der einseitigen Herabsetzung der Arbeitszeit mit der Folge der anteiligen Reduzierung der Besoldung gemäß §§ 72 a Abs. 1, 6 Abs. 1 BBesG bei "begrenzter Dienstfähigkeit". Diese Vorschrift beinhaltet aber weder, dass ein allgemeines Institut der teilweisen Dienstfähigkeit eingeführt wird, noch wird der Dienstherr verpflichtet, den vorläufig dienstunfähigen Beamten im Wiedereingliederungsverhältnis unter anteiliger Kürzung seiner Besoldung zeitanteilig im Rahmen einer formell festzustellenden begrenzten Dienstfähigkeit zu beschäftigen.
§ 56 NBG regelt seinem Wortlaut nach ausschließlich die "begrenzte Dienstfähigkeit". Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 54 NBG, nicht um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienstfähigkeit. Die Auslegung zeigt, dass für eine analoge Anwendung kein Raum ist, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, noch die Interessenlage bei dauernder und vorübergehender Dienstunfähigkeit vergleichbar ist.
§ 56 Abs. 1 NBG setzt begrifflich voraus, dass der Beamte aufgrund einer Dienstunfähigkeit eigentlich in den Ruhestand versetzt werden müsste. Auch die in § 56 NBG gezogene Kürzungsgrenze der fiktiven Ruhestandsbezüge zeigt, dass die Bestimmung hieran ausgerichtet ist. Dies wird durch die systematische Stellung des § 56 NBG in dem mit "Eintritt in den Ruhestand" überschriebenen Abschnitt II des NBG bestätigt. § 56 NBG folgt der Regelung in § 55 NBG zur "Versetzung in den Ruhestand" und knüpft an die Definition der Dienstunfähigkeit in § 54 NBG an. Diese regelt ebenfalls ausdrücklich nur den Ausschnitt der dauernden Dienstunfähigkeit, welches wiederum mit der Rechtsfolge der möglichen Versetzung in den Ruhestand korrespondiert. Nach Abs. 1 S. 2 kann Dienstunfähigkeit lediglich bei einer unsicheren Prognose dann fingiert werden, wenn der Beamte wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (Kümmel, Beamtenrecht, 62. EL, 01/2006, § 56 NBG Rn. 4). Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass innerhalb des - im vorliegenden Fall noch nicht ausgeschöpften - 6MonatsRahmens die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht kommen kann.
Aus dem Charakter der Vorschrift als Sonderregelung bei dauernder Dienstunfähigkeit folgt bereits, dass die für eine Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt und der fortbestehende Besoldungsanspruch nach der Grundregel des § 3 BBesG bei nur vorübergehender Dienstunfähigkeit unberührt bleibt.
Unabhängig hiervon bestätigt die teleologischhistorische Auslegung, dass die von § 56 NBG geregelte Interessenlage nicht mit derjenigen eines vorübergehend dienstunfähigen Beamten vergleichbar ist. Die Bestimmungen im BRRG und BBG wurden durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 01.01.1999 unter dem politischen Schlagwort "Rehabilitation vor Versorgung" eingeführt (vgl. hierzu Summer/Mende, ZBR 2005, 122.; Kümmel, Beamtenrecht, 62. EL, 01/2006, § 56 NBG Rn. 3) und dienen somit ausschließlich fiskalischen Interessen bezogen auf die staatlichen Versorgungsausgaben (Kümmel, Beamtenrecht, 62. EL, 01/2006, § 56 NBG Rn. 1). Interessen des Beamten oder Drittinteressen, darunter eines Schädigers, will die Bestimmung hingegen nicht schützen.
Die Beschränkung auf die Fälle der Dienstunfähigkeit nach § 54 NBG rechtfertigt sich mit den aus § 56 NBG folgenden weitreichenden Einbußen zu Lasten des Beamten, die nur bei einer dauerhaften Aufhebung der Dienstfähigkeit verhältnismäßig sind. Der Beamte hat als Folge der Herabsetzung der Arbeitszeit eine anteilige Kürzung seiner Bezüge nach §§ 72a, 6 BBesG hinzunehmen. Eine solche Einbuße verbunden mit der Verpflichtung zur Teilzeitarbeit wäre bei einer bloßen vorübergehenden Dienstunfähigkeit bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht mit den beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Alimentationsprinzip, kaum vereinbar (zur verfassungskonformen Auslegung des § 72 a BBesG bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42 a BBG/§ 56 NBG vgl. BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2005, 2 C 1/04 Juris-Dokument; Summer, in: Fürst, GKÖD, Bd. I:BR Lfg. 8/05, § 42 a BBG Rn. 2, 13; Nds. OVG, Beschluss vom 09.11.2004, 5 LC 415/03, Juris-Dokument, Rn. 28, m. w. N.). Eine Absicht des Gesetzgebers, durch § 56 NBG bei vorübergehend dienstunfähigen Beamten die stufenweise Wiedereingliederung unter voller Gewährung der Besoldung einzuschränken, ist daher zu verneinen (so auch Summer in; Fürst, GKÖD, Bd. I: BR Lfg. 8/05, § 42 a BBG Rn. 3; Mende/Summer, ZBR 2005, 122, 123). Soweit das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums ist, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerwG, a. a. O, Rn. 10), setzt dieses gerade voraus, dass eine (begrenzte) Arbeitskraft besteht und festgestellt ist. Die Wiedereingliederungsmaßnahme dient dagegen gerade der vollständigen Wiederherstellung einer (vorübergehend) nicht bestehenden Dienstfähigkeit. Von einer "Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" (Summer, in: Fürst, GKÖD, Bd. I:BR Lfg. 8/05, § 42 a BBG Rn. 2) kann folglich nur bezogen auf den Teilbereich der dauernden Dienstunfähigkeit gesprochen werden.
5. Im Ergebnis hat das klagende Land als Dienstherr bei der stufenweisen Wiedereingliederung der bei ihm beschäftigten Beamtin gegen den beklagten Schädiger aus übergegangenem Recht gemäß § 95 NBG einen umfassenden Anspruch auf Ersatz der gezahlten Dienstbezüge. Diese können nicht auf dem Wege der Vorteilsausgleichung in einen anzurechnenden Besoldungsteil und einen vom Schädiger im Rahmen des Regresses zu tragenden Krankengeldteil aufgespalten werden. Ebenso wenig wie im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht existiert eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Dienstherrn und des Beamten zur Reduzierung von Arbeitszeit und Besoldung bei einer nur vorübergehenden teilweisen Dienstunfähigkeit. § 56 NBG ist einer analogen Anwendung zugunsten des Schädigers nicht zugänglich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht erforderlich, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sich der Senat auf der Grundlage der geltenden Regeln zur Schadensberechnung nach § 254 BGB im Ergebnis der Rechtsprechung des BAG für den parallel zu entscheidenden arbeitsrechtlichen Sachverhalt bei einer Legalzession des Sozialversicherungsträgers (BAGE 69, 272 ff.) anschließt und eine Rechtsfortbildung bezogen auf das öffentliche Dienstrecht durch analoge Anwendung des § 56 NBG nicht in Betracht kommen kann.
Ende der Entscheidung
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