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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 20 W 31/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 149 | |
ZPO § 252 |
20 W 31/02
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2002, mit dem die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens gem. § 149 ZPO ausgesetzt worden ist, durch Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 7. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.689,98 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 252 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens gem. § 149 ZPO kann angeordnet werden, wenn die Ermittlungen im Strafverfahren auf die zivilrechtliche Entscheidung von Einfluss ist. Dem Beschwerdegericht eröffnet § 252 ZPO dabei nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet dagegen nicht statt. Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie dem übrigen Akteninhalt sind die Voraussetzungen des § 149 ZPO nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass das Ermittlungsverfahren und der Zivilrechtsstreit im Kern den selben Sachverhalt betreffen und das Strafverfahren Einfluss auf die Beweiswürdigung des Landgerichts haben kann. Das Landgericht hat jedoch mit Beschluss vom 20. März 2002 (Nr. 1) bereits selbst zu erkennen gegeben, dass der Beklagte ungeachtet einer etwaigen straf- und deliktsrechtlichen Beurteilung dem Grunde nach schon auf Grund einer positiven Vertragsverletzung für den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers haftet. In welcher Beziehung das Strafverfahren einen sonstigen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits haben soll, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Ist demnach das Vorliegen einer Straftat für die zivilrechtliche Rechtsfolge schon nach der aus den Akten erkennbaren Rechtsauffassung des Landgerichts ohne Bedeutung, kommt eine Aussetzung wegen Präjudizialität des Strafverfahrens nicht in Betracht (vgl. nur Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 149 Rn. 6).
Darüber hinaus hat das Landgericht auch das ihm bei der Beurteilung der Frage der Anordnung einer Aussetzung eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Bei der Abwägung sind die Vorteile einer etwaigen Klärung des Sachverhalts in einem Strafprozess gegen die Nachteile einer Verzögerung des Zivilprozesses abzuwägen (Roth, a. a. O., § 149 Rn. 10). Bei der Ermessenausübung ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Schwerin das Ermittlungsverfahren gem. § 154 Buchst. d StPO vorläufig eingestellt hat, weil die Erhebung der Anklage von der Beurteilung einer zivilrechtlichen Frage abhänge. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht in der Lage sieht, den maßgeblichen Sachverhalt zügiger und umfassender zu ermitteln, sondern vielmehr selbst den Ausgang den Zivilrechtsstreits abzuwarten gedenkt. Dass die Einstellung der Staatsanwaltschaft rechtswidrig ist, jedenfalls nicht aus den Akten des Landgerichts. Ob die Staatsanwaltschaft auf Grund der eingelegten Beschwerde des Klägers die Ermittlungen wieder aufnehmen und zügig abschließen wird, ist gegenwärtig ungewiss. Die Aussetzung der Verhandlung im Zivilrechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens würde in dieser Situation einer zeitweiligen Verweigerung des Rechtsschutzes gleich kommen. Die Aussetzung erscheint deshalb ermessensfehlerhaft.
Hinzu kommt, dass das Zivilgericht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens erfahrungsgemäß die Beweisaufnahme wiederholen muss und eine eigene Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vorzunehmen hat. Soweit es dabei auf die Aussage von Zeugen ankommt, ist wegen des infolge der Aussetzung eingetretenen Zeitablaufs mit einem schlechteren Erinnerungsvermögen zu rechnen.
Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben.
Den Beschwerdewert hat das Gericht gem. § 3 ZPO auf 1/5 des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 'Aussetzungsbeschluss').
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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