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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 21 Ss 68/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 | |
StPO § 317 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
In der Strafsache
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 8. September 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 1. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Ergebnis zu Recht ist die Strafkammer von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten ausgegangen.
Der Verteidiger hat die unter dem 16. März 2004 eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er verfügte über die erforderliche Ermächtigung zur Teilrücknahme der Berufung nach § 320 Abs. 2 StPO.
Nachdem der Verteidiger sein Wahlmandat unter dem 30. April 2004 niedergelegt und mit Verfügung des Vorsitzenden am 4. Mai 2004 als Pflichtverteidiger bestellt worden war, war allerdings die ihm mit der Vollmacht vom 10. März 2004 erteilte Ermächtigung zur (Teil) Rücknahme von Rechtsmitteln nach § 302 Abs. 2 StPO erloschen. Der Verteidiger hat allerdings mit Schriftsatz vom 8. September 2004 gegenüber dem Senat nachgewiesen, dass die Berufungsbeschränkung im konkreten Auftrag des Angeklagten erfolgt ist. Dieser Nachweis ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (BayObLG MDR 1982, 249; BGH NStZ 2001, 104; MeyerGoßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 33).
Eine derartige Ermächtigung war hier auch nicht verzichtbar: Dieser bedarf es - ausnahmsweise - nur dann nicht, wenn die Beschränkung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO erfolgt und damit nicht als Teilrücknahme, sondern als Konkretisierung des Rechtsmittels anzusehen ist (dazu OLG Koblenz NStZRR 2001, 247; BGHSt 38, 4). Ein derartiger Fall lag hier indes nicht vor.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Ende der Entscheidung
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