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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.01.2001
Aktenzeichen: 21 U 23/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 667 | |
BGB § 273 | |
BGB § 242 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
21 U 23/00 13 O 300/98 LG Hannover
Verkündet am 5. Januar 2001
#######, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. März 2000 geändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 639.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1998 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 740.000 DM abwenden, es sei denn, dass die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank, Darlehenskasse oder einer einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehörigen Bank zu erbringen.
Beschwer für den Beklagten: 639.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien waren vom 14. Dezember 1984 bis 8. September 1999 miteinander verheiratet.
Mit der Klage begehrt die Klägerin in Höhe einer Teilforderung von 639.000 DM Ersatz des Guthabens ihres Kontos Nr. ####### bei der ####### in #######.
Unter dem 15. April 1993 hatte die Klägerin dem Beklagten in ####### auf einem Vordruck der ####### Kreditanstalt (Bl. 16 d. A.) eine widerrufliche so genannte Totalvollmacht erteilt. Mittels dieser Vollmacht eröffnete der Beklagte auf den Namen der Klägerin unter dem 19. April 1993 bei der ####### Kreditanstalt in ####### ein Depot und Konto unter der #######. In der Folgezeit nahm der Beklagte während der Ehe mit der Klägerin aus eigenen Mitteln Einzahlungen auf dieses Depotkonto der Klägerin vor, bis schließlich ein Kontostand - einschließlich aufgelaufener Zinsen - von 1.083.377 sFr oder (100 sFr = 116,653 DM) von 1.263.569,67 DM (rechnerisch richtig: 1.263.791,77 DM) erreicht war.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Januar 1997, UR-Nr. 25/1997 des Notar ####### in #######, schlossen die Parteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher u. a. Kindesunterhalt, Trennungs - und Scheidungsunterhalt sowie Zugewinnausgleich geregelt, Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart sind und Vermögen der Parteien auseinander gesetzt ist. Das vorgenannte ####### Konto der Klägerin ist darin nicht erwähnt.
Per Verfügung vom 13. März 1997 übertrug der Beklagte namens der Klägerin kraft deren genannten Totalvollmacht den gesamten Bestand des Depot/Kontos Nr. ####### der Klägerin bei der ####### Kreditanstalt auf sein eigenes dort geführtes Depotkonto mit dem Kennwort #######.
In der Folgezeit vollzog die Klägerin mit dem Auszug aus dem bis dahin gemeinsam genutzten Haus in ####### zum Monatsende April/Mai 1997 die endgültige Trennung der Parteien.
Spätestens zugehend am 24. April 1998 forderte sie den Beklagten schriftlich hinsichtlich eines Teilbetrages von 639.000 DM zur Rückzahlung des Guthabens des ####### Kontos auf.
Die Klägerin hat gemeint: Sie sei Alleininhaberin des ####### Kontos gewesen, und der Beklagte habe unter Missbrauch der im Außenverhältnis bestehenden Vollmacht das Guthaben an sich gebracht. Er sei daher insgesamt zur Rückzahlung verpflichtet, zumindest aber in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 639.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. April 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint: Die Klägerin sei lediglich formelle Inhaberin des Kontos gewesen. Im Innenverhältnis hätte ihm das Guthaben zugestanden. Er hat behauptet: Als Geschäftsgrundlage des notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages sei mit der Klägerin ausdrücklich abgesprochen gewesen, dass er das Depotguthaben auf sein Konto übertrage. Die Übertragung sei auch während des ehelichen Zusammenlebens erfolgt, da eine Trennung der Eheleute erst mit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus ####### in ####### zum Monatswechsel April/Mai 1997 erfolgt sei.
Hilfsweise hat der Beklagte gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da die Klägerin auf seine Aufforderung über ihre nach der notariellen Vereinbarung teilweise auf den Unterhalt anzurechnenden Einkünfte keine Auskunft erteilt habe.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Abhebung des Kontos durch die fortbestehende Vollmacht auch im Innenverhältnis gedeckt gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet: Das streitige ####### Konto, welches während intakter Ehe aufgefüllt worden sei, sei auf ihren Namen eröffnet worden, weil ihr das Guthaben habe zustehen sollen. Auf diese Weise habe ihr ein Anteil an dem während der Ehe durch ihre Mitwirkung in den Firmen des Beklagten aber auch durch Mitarbeit in Haushalt und Familie erzielten Ertrages zufließen sollen. Sie meint, der Zugewinnausgleichsbetrag in der notariellen Vereinbarung, der unstreitig nicht konkret berechnet worden ist, mache - wie sie in der Berufungsbegründung näher darlegt - nur Sinn, wenn ihr das Guthaben auf dem ####### Konto verbleibe.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihm wie erkannt zu gestatten, Sicherheit zu leisten.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet: Zwischen den Parteien hätte von Anfang an Einigkeit bestanden, dass das Konto ####### bei der ####### Kreditanstalt zwar auf den Namen der Klägerin errichtet sei, dieses Konto aber ausschließlich zur Abwicklung seiner Geschäfte und Angelegenheiten habe dienen sollen. Er meint, die ihm erteilte Totalvollmacht der Klägerin regele auch das Innenverhältnis. Darüber hinaus habe er durch den in der Vollmachtserteilung der Klägerin mitenthaltenen Auftrag nichts erlangt, da das Konto nur aus seinen Einzahlungen gespeist worden sei. Aus dem Umstand, dass das Konto in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nicht erwähnt sei, ergäbe sich, dass das darauf eingezahlte Guthaben wirtschaftlich ihm allein habe zustehen sollen. Entsprechend mache die getroffene Regelung zum Zugewinnausgleich - wie er mit streitigen Wertansätzen gegenüber den Ausführungen der Klägerin behauptet - nur Sinn, wenn ihm der Wert des ####### Kontos ####### verbleibe.
Hilfsweise erklärt der Beklagte mit dem ihm wegen der Einzahlungen auf das Konto der Klägerin vermeintlich erwachsenen Rückerstattungsanspruch die Aufrechnung gegen die Klageforderung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, mit der sie vom Beklagten weiterhin 639.000 DM Ersatz (als Teilforderung) des von diesem abgeräumten Depot/Kontos ####### bei der ####### Kreditanstalt begehrt, ist in vollem Umfang begründet.
Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 667 BGB - jedenfalls in der hier geltend gemachten Höhe - zur Rückzahlung der aus der Abhebung vom Konto der Klägerin zugeflossenen Valuten verpflichtet, weil er diesen Vermögensvorteil infolge des durch die Bevollmächtigung (nach außen) erteilten Auftrages der Klägerin zur Besorgung ihrer Kontogeschäfte (nach innen) erlangt hat.
Denn der Beklagte hat sich in Ausnutzung der im Außenverhältnis - mangels Widerruf - fortbestehenden Vollmacht der Klägerin unstreitig den Gegenwert des Kontos der Klägerin von über 1 Mio sFR auszahlen bzw. auf sein eigenes Konto übertragen lassen.
Zu einer derartigen - ihn persönlich begünstigenden - Verfügung war der Beklagte jedenfalls nicht mehr berechtigt. Im Innenverhältnis zur Klägerin kann der Beklagte spätestens seit Abschluss der die Trennung der Eheleute einleitenden notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27. Januar 1997 sich nicht mehr auf eine etwaige ihm in der 'Totalvollmacht' der Klägerin vom 15. April 1993 eingeräumte Befugnis berufen, auch zu seinen Gunsten über das Vermögen der Klägerin zu verfügen. Denn mit der Aufkündigung der durch die Ehe begründeten Zugewinngemeinschaft, der Auseinandersetzung des Vermögens und der Regelung der sich aus der hiermit eingeleiteten Trennung - wenngleich man noch für kurze Zeit gemeinsam in einem Haus wohnte - ergebenden Pflichten, war die Geschäftsgrundlage für die Vollmacht im Innenverhältnis, nämlich das durch die Ehe begründete besondere gegenseitige Vertrauen entfallen (vergleiche BGH NJW-RR 1989, 834; BGH FamRZ 1988, 476).
Der Beklagte war auch sonst nicht befugt, den Bestand des ####### Kontos der Klägerin seinem Vermögen einzuverleiben.
Aus dem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag vom 27. Januar 1997 ergibt sich weder direkt noch mittelbar eine entsprechende Befugnis. Das ####### Konto der Klägerin ist in dieser Vereinbarung unerwähnt. Die Parteien haben als Grundlage für den in dieser Vereinbarung getroffenen Zugewinnausgleich weder eine gemeinsame Vermögensaufstellung in den Vertrag aufgenommen, noch überhaupt der Vereinbarung über den Zugewinn ein bestimmtes gemeinsames Rechenwerk zugrundegelegt. Daher lässt das getroffene Ergebnis zum Zugewinnausgleich keinen verbindlichen Rückschluss über eine anderweitige gemeinsame Zuordnung der Parteien hinsichtlich des Guthabens der Klägerin auf dem ####### Konto zu.
Soweit der Beklagte hingegen behauptet, dass von Anfang an gemäß der Einigung der Parteien er auf dem ####### Konto der Klägerin ausschließlich Geldgeschäfte in seinem Interesse abgewickelt habe und dass deshalb auch bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 27. Januar 1997 ausdrücklich zwischen den Parteien besprochen worden sei, er, der Kläger, werde das Guthaben auf sein eigenes ####### Konto transferieren, ist er hierfür gegenüber dem Bestreiten der Klägerin mangels Beweisantritts beweisfällig geblieben.
Dem Kläger steht auch gegen den Ersatzanspruch der Klägerin kein zur Leistungsverweigerung berechtigender Gegenanspruch in gleicher Höhe zu, weil er das Guthaben auf dem ####### Konto der Klägerin während der Ehe durch Zuwendungen aus seinen Mitteln erst angefüllt hat. Denn insoweit handelt es sich um so genannte unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen, deren Ausgleich grundsätzlich ausschließlich güterrechtlich erfolgt (BGHZ 115,132; BGH NJW 1997,2747). Über den Zugewinnausgleich haben die Parteien aber bereits in der notariellen Vereinbarung vom 27. Januar 1997 eine abschließende Regelung getroffen.
Dem Beklagten steht gegenüber dem Ersatzanspruch der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der unterhaltsrechtlich geschuldeten Auskunft der Klägerin über die Höhe ihrer nach der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung teilweise anzurechnenden Einkünfte zu. Einerseits handelt es sich insoweit nicht um dasselbe Schulverhältnis im Sinne von § 273 BGB. Andererseits wäre die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch treuwidrig (§ 242 BGB). Denn die Auskunftserteilung soll dem Beklagten nur die angemessene Reduzierung des vereinbarten Unterhalts ermöglichen, den er jedoch unstreitig nicht zahlt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 546 Abs. 2, 708 Ziffer 10 und 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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