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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 21 UF 195/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2
Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900 EUR aus.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

21 UF 195/07

Verkündet am 1. Februar 2008

In der Familiensache

wegen Trennungs- und Kindesunterhalts

hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Elze geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit seit Juli 2007 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 158,75 EUR für die am 10. November 1994 geborene J.M. und 135,08 EUR für die am 6. Oktober 1999 geborene R., ferner monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 173,08 EUR, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 in Höhe von insgesamt 115 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstands der Berufungsinstanz wird auf 2.210 EUR [UK: (202,95 EUR - 158,75 EUR = 44,20 EUR x 12) + (172,69 EUR - 135,08 EUR = 37,61 EUR x 12).

UE: (221,27 EUR - 173,08 EUR = 48,19 EUR x 12) + (765 EUR - 115 EUR)] festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien J.M., geb. 10. November 1994, und R., geb. 6. Oktober 1999, in Höhe von jeweils monatlich 202,95 EUR bzw. 172,69 EUR seit Juli 2007 sowie zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Klägerin in Höhe von noch 765 EUR für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 und jeweils monatlich 221,27 EUR seit Juli 2007 verurteilt. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Unterhaltsbeträge und begehrt eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Beträge von 158,75 EUR für J.M. und 135,08 EUR für R. sowie eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts auf noch 115 EUR für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 bzw. jeweils monatlich 173,08 EUR für die Zeit seit Juli 2007. Zur Begründung führt der Beklagte aus, das Amtsgericht sei für gewisse Zeiträume zu seinen Ungunsten von zu hohen Einkünften ausgegangen und habe den notwendigen Selbstbehalt zu Unrecht von 890 EUR bzw. 900 EUR auf 770 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß §§ 1601, 1602 BGB für die Zeit seit Juli 2007 in Höhe von jeweils monatlich 158,75 EUR für die am 10. November 1994 geborene J.M. und 135,08 EUR für die am 6. Oktober 1999 geborene R.

Daneben hat sie Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt noch 115 EUR für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 sowie in Höhe von jeweils monatlich 173,08 EUR für die Zeit seit Juli 2007.

Es ergibt sich folgende Beurteilung und Berechnung.

1) 2006

Im relevanten Zeitraum des Jahres 2006, nämlich von August bis Dezember, ist das Amtsgericht von unstreitigen Einkünften des Beklagten aus dem Bezug von Krankengeld in Höhe von monatlich rund 1.704 EUR ausgegangen. Soweit das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, die Parteien hätten sich bei Einbeziehung der im Sommer an den Beklagten geflossenen Sonderzahlung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 250 EUR auf einen um monatlich 15 EUR erhöhten Unterhaltsbetrag geeinigt - also 865 EUR statt 850 EUR - mit der Folge, dass der Beklagte neben der Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbetrages (Trennungs- und Kindesunterhalt) in Höhe von monatlich 850 EUR - den er unstreitig gezahlt hat , weitere 15 EUR monatlich, mithin 75 EUR (5 x 15 EUR) zu zahlen hat, folgt der Senat dem nicht. Bereits bei den vereinbarten monatlichen Zahlungen in Höhe von 850 EUR wird der notwendige Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 890 EUR nicht gewahrt. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine weitere Unterschreitung des Selbstbehalts gewollt hätten.

2) 2007

a) Januar 2007

Im Januar 2007 beläuft sich das Einkommen des Beklagten aus dem Bezug von Kranken und Arbeitslosengeld auf insgesamt rund 1.603 EUR. Nach Abzug des von der Klägerin begehrten Kindesunterhalts in Höhe von 209,23 EUR für die am 10. November 1994 geborene J. M. und 177,82 EUR für die am 6. Oktober 1999 geborene R., der sich unterhalb der Zahlbeträge (316 EUR bzw. 257 EUR) der an sich einschlägigen 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bewegt, verbleibt ein Betrag von 1.215,95 EUR. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist der Tabellenunterhalt nach der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 332 EUR und 282 EUR zu berücksichtigen, so dass noch ein Betrag von 989 EUR (1.603 EUR - 332 EUR - 282 EUR) verbleibt.

Auf Seiten der Klägerin ist von monatlichen Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 240 EUR auszugehen, von denen nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus von 1/7 noch 195 EUR verbleiben. Hinzu kommt der Vorteil mietfreien Wohnens, den das Amtsgericht von den Parteien nicht angegriffen - mit 400 EUR bemessen hat. Abzüglich der Finanzierungslasten von monatlich rund 205 EUR sowie der Kosten für Gebäudeversicherung (mtl. 14 EUR) und Grundsteuer bzw. Niederschlagswasser (mtl. 31 EUR) ergibt sich ein Einkommen von rund 345 EUR.

Aufgrund der Einkommensdifferenz von 644 EUR (989 EUR - 345 EUR) lässt sich ein Unterhaltsbedarf von 1/2, mithin 322 EUR, darstellen.

Da der Beklagte im Januar 2007 unstreitig 749 EUR gezahlt hat, während sich seine Unterhaltspflicht auf 709,05 EUR (209,23 EUR + 177,82 EUR + 322 EUR) beläuft, besteht kein Rückstand.

b) Februar bis Mai 2007

Im Zeitraum von Februar bis Mai 2007 verfügte der Beklagte über monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von rund 1.367 EUR. Nach Abzug des von der Klägerin begehrten Kindesunterhalts in Höhe von 209,23 EUR für J.M. und 177,82 EUR für R., der sich unterhalb der Zahlbeträge (312 EUR bzw. 257 EUR) der an sich einschlägigen 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bewegt, verbleibt ein Betrag von 979,95 EUR. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist der Tabellenunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 312 EUR und 265 EUR zu berücksichtigen, so dass noch ein Betrag von 790 EUR (1.367 EUR - 312 EUR - 265 EUR) verbleibt. Aufgrund der Einkommensdifferenz von 445 EUR (790 EUR - 345 EUR) lässt sich ein Unterhaltsbedarf von 1/2, mithin rund 223 EUR, darstellen.

Anders als das Amtsgericht - welches im Hinblick darauf, dass die Klägerin die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder betreut, auf Seiten des Beklagten grundsätzlich zutreffend vom notwendigen Selbstbehalt ausgeht (vgl. Ziffer 21.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle - Stand 1. Juli 2005), diesen jedoch unter Hinweis auf dessen Erwerbslosigkeit auf 770 EUR herabgesetzt hat (vgl. Ziffer 21.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle) - geht der Senat von einem ungekürzten notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 890 EUR aus, so dass für den Trennungsunterhalt der Klägerin nach Abzug des begehrten Kindesunterhalts in Höhe von 209,23 EUR für J.M. und 177,82 EUR für R. nur noch ein Betrag von 89,95 EUR zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nach Auffassung des Senats - unter Aufgabe der früheren ständigen Rechtsprechung - nicht gerechtfertigt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht endet die finanzielle Leistungsfähigkeit dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Die Frage, ob diese Beurteilung anhand der in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte aufgestellten Selbstbehaltsbeträge oder nach den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, die den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ausmachen, vorzunehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht dahinstehen lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1685, 1686). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1989, 272, 273. 1984, 1000) umfasst der notwendige Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB die Mittel, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, wobei dieser Wert üblicherweise mit einem Betrag angesetzt wird, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt (vgl. BGH FamRZ 1993, 44). In Anbetracht dessen sehen die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte eine - vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 366) nicht beanstandete - Differenzierung der Beträge für den notwendigen Selbstbehalt vor (vgl. die Übersicht bei Kalthoener/ Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 52).

Davon ausgehend, dass dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen ein Betrag verbleiben muss, den er für seinen Lebensbedarf benötigt, hat eine bedarfsorientierte Bestimmung des Selbstbehalts zu erfolgen. In diesem Fall kann sich die Höhe der Einkünfte, auf die eine Person für den Lebensbedarf notwendig angewiesen ist, nicht danach unterscheiden, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Insoweit ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine erwerbslose Person - zumal eine solche, die sich aufgrund ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit auf Stellensuche befindet und nicht unerhebliche Bewerbungskosten hat - günstiger lebt als ein Erwerbstätiger. Regelmäßig werden die mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich durch den Abzug der konkret oder pauschaliert bemessenen Aufwendungen berücksichtigt (vgl. Ziffern 10.2, 10.2.1 und 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle) und haben deshalb auf den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Lebensbedarf keinen Einfluss.

Der Unterschiedsbetrag beider Selbstbehalte beim Kindesunterhalt ist damit unterhaltsrechtlich als Arbeitsanreiz oder als Erwerbstätigenbonus für nicht quantifizierbare Mehrkosten zu qualifizieren. Dem steht jedoch entgegen, dass nach § 1603 Abs. 2 BGB alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen sind und deshalb im Rahmen des notwendigen Selbstbehalts für einen Erwerbstätigenbonus kein Raum ist. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, künftig ohne Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und nicht Erwerbstätigen von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 890 EUR (bis Juni 2007) bzw. 900 EUR (seit Juli 2007) auszugehen.

Die gesamte Unterhaltspflicht des Beklagten beläuft sich damit auf monatlich 477 EUR (209,23 EUR + 177,82 EUR + 89,95 EUR). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Zeitraum von Februar bis Mai unstreitig monatlich 458 EUR gezahlt hat, verbleibt ein Rückstand in Höhe von monatlich 19 EUR, mithin insgesamt 76 EUR.

Da sich der Beklagte indes nur gegen die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Rückstands als 115 EUR wendet, bleibt es bei diesem Betrag (§ 308 Abs. 1 ZPO).

c) Juni bis November 2007

Gemäß Bescheid der D. R. BH. vom 1. November 2007 erhält der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2007 befristet bis 30. November 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 895,54 EUR. Der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 belief sich auf 5.368,47 EUR. Da die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit A. - die Bewilligungsentscheidung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 8. November 2007 für die Zeit seit dem 1. Juni 2007 aufgehoben und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 4.741,59 EUR geltend gemacht hat, verblieb dem Beklagten von der Rentennachzahlung lediglich ein Betrag von 626,88 EUR, mithin bezogen auf den o. g. Zeitraum monatlich rund 104 EUR. Damit verfügte der Beklagte im Zeitraum von Juni bis November 2007 über monatliche Einkünfte von 1.000 EUR (896 EUR + 104 EUR). Unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 890 EUR (bis Juni 2007) bzw. 900 EUR (seit Juli 2007) verbleibt für Unterhaltszwecke nur noch ein Betrag von 110 EUR (Juni 2007) bzw. 100 EUR (seit Juli 2007). Da der Beklagte auch im Juni unstreitig 458 EUR gezahlt hat - so dass insoweit keinesfalls ein Rückstand besteht - und sich mit der Berufung für die Zeit seit Juli 2007 lediglich gegen höhere Unterhaltszahlungen als monatlich 158,75 EUR für J.M., 135,08 EUR für R. sowie 173,08 EUR für die Klägerin wendet, verbleibt es insoweit bei diesen Beträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

d) Seit Dezember 2007

Seit Dezember 2007 bezieht der Beklagte lediglich noch Renteneinkünfte in Höhe von monatlich rund 896 EUR, so dass er im Hinblick auf den notwendigen Selbstbehalt von 900 EUR nicht mehr leistungsfähig ist. Da er sich mit der Berufung jedoch lediglich gegen höhere Unterhaltszahlungen als monatlich 158,75 EUR für J.M., 135,08 EUR für R. sowie 173,08 EUR für die Klägerin wendet, verbleibt es bei diesen Beträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Soweit das Amtsgericht jeweils eine Mangelfallberechnung durchgeführt hat, besteht hierfür, da sämtliche Unterhaltsberechtigte in einem Haushalt leben, nach der "Ein-Topf-Theorie" kein Raum. Nach der seit Januar 2008 geltenden Rechtslage gehen die Ansprüche auf Kindesunterhalt ohnehin vor (§ 1609 BGB n. F.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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