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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 22 AR 2/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 73 Abs. 1 Satz 1
Auch in Nachlasssachen ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den Zeitpunkt der Anhängigkeit anzuknüpfen
22 AR 2/01

Beschluss

In der Nachlasssache

beteiligte Gerichte:

1. Amtsgericht Winsen (13 IV 704/01), 2. Amtsgericht Tostedt (7 IV 664/01),

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Vorlage des Amtsgerichts Tostedt vom 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 22. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Als örtlich zuständiges Nachlassgericht für die Aufbewahrung der Urschrift des Testamentes vom 10. Dezember 1942 wird das Amtsgericht Winsen (Luhe) bestimmt.

Gründe:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FGG war das örtlich zuständige Nachlassgericht durch das hiesige Oberlandesgericht zu bestimmen. Denn das Amtsgericht Winsen gehört zum Bezirk des Landgerichts Lüneburg und das Amtsgericht Tostedt zum Bezirk des Landgerichts Stade, so dass das Oberlandesgericht Celle das gemeinschaftliche obere Gericht ist.

2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Winsen. Denn zur Zeit des Erbfalls war der Wohnsitz des Erblassers, nach dem sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGG die örtliche Zuständigkeit bestimmt, in Hittfeld, das am 1. Oktober 2000, als die Nachlasssache durch den Eingang des Schreibens des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 13. September 2001 (Bl. 1 b d. A.) anhängig wurde, zum Bezirk des Amtsgerichts Winsen gehörte. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Gerichtsbezirk Hittfeld bei Eintritt des Erbfalls gehörte. Denn gemäß Art. 1 § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung, dessen Grundsätze für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar sind, wird die Zuständigkeit eines Gerichts durch die Änderung des Gerichtsbezirks "für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt". Es besteht kein Grund für Nachlasssachen von diesem Grundsatz abzuweichen und auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Vielmehr ist die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anhängigkeit auch in Nachlasssachen gerechtfertigt, weil zu erwarten ist, dass sich diejenigen, die sich über die Nachlasssache informieren wollen, an das zurzeit für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige und leicht festzustellende Nachlassgericht wenden, ohne zuvor überprüft zuhaben, ob sich der Gerichtsbezirk seit dem Erbfall geändert hat, und weil ihnen dadurch ermöglicht wird, sich bei diesem Gericht zuverlässig über anhängige Nachlasssachen zu informieren.

3. Gegen diese Handhabung spricht nicht, dass es bei dem abermals örtlich zuständigen Amtsgericht Tostedt Vorgänge geben kann, die den Nachlass des Erblassers ####### betreffen. Der Gefahr, dass die künftige Bearbeitung durch das Amtsgericht Winsen zu Widersprüchen mit der möglichen Vorbefassung durch das Amtsgericht Tostedt führt, wird das Amtsgericht Winsen nunmehr zu begegnen haben, indem es nach bei dem Amtsgericht Tostedt vorhandenen Vorgängen fragt und diese ggf. in eigene Verwahrung übernimmt.

Ende der Entscheidung

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