Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 22 Ss 86/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 240
StGB § 316b
Zur Störung öffentlicher Betriebe und Nötigung bei Blockadeaktionen durch Anketten im Bereich einer Gleisanlage.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

22 Ss 86/03

In der Strafsache

wegen Nötigung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ####### gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 19. Februar 2003 in der Sitzung vom 12. August 2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Oberlandesgericht ####### als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht ####### Richter am Amtsgericht ####### als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ####### als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt ####### und ####### aus ####### als Verteidiger für den Angeklagten #######,

Justiz####### ####### als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

I. 1. Die Revisionen der Angeklagten ####### und ####### werden auf ihre Kosten verworfen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ####### und ####### wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weiter gehenden Rechtsmittel im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten nicht wegen Nötigung verurteilt worden sind, sowie im Rechtsfolgenausspruch.

III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten ####### und #######, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ####### zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft ####### hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 14. August 2001 jeweils eine gemeinschaftlich begangene Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Störung öffentlicher Betriebe gemäß §§ 316 b Abs. 1 Ziff. 1, 25 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Das Amtsgericht ####### hatte die Angeklagten am 22. Mai 2002 lediglich wegen gemeinschaftlicher Störung öffentlicher Betriebe jeweils zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen á 15 EUR verurteilt und die sichergestellten Tatwerkzeuge eingezogen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts ####### unter Verwerfung der Rechtsmittel im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Tagessatzhöhe bezüglich der Angeklagten #######, ############## und ####### auf 10, 15, bzw. 33 EUR festgesetzt und der Angeklagte ####### zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10 EUR verurteilt wird.

2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

a) Der Angeklagte ####### hat den Beruf des Automechanikers erlernt. Er lebt jedoch derzeit von Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 320 EUR. Er ist bisher unbestraft. Ein Strafverfahren, in dem gegen ihn im Zusammenhang mit einem früheren CastorTransport im März 1997 Anklage wegen Störung öffentlicher Betriebe erhoben worden war, ist gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 200 DM eingestellt worden. Der Angeklagte hatte sich mit einer weiteren Person in einem unter dem Gleis der Bahnstrecke ####### hindurchgeführten Metallrohr angekettet, wobei beide Personen jeweils einen Arm in das Rohr eingebracht hatten.

Der Angeklagte ####### ist Geograf, lebt jedoch derzeit von Sozialhilfe. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts ####### vom 5. April 2001 wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt, die bereits vollstreckt ist. Zugrunde lag eine Besteigung des ####### Fernsehturms, um durch die Enthüllung mitgebrachter Transparente gegen ein spanisches Staudammprojekt zu protestieren.

Der Angeklagte ####### ist von Beruf Bauhandwerker und erzielt als reisender Handwerker monatliche Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 150 EUR bei freier Kost und Logis. Der Angeklagte ist unbestraft. Ein bei dem Amtsgericht ####### anhängiges Strafverfahren, in dem gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Störung öffentlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Blockadeaktion des CastorTransports im März 1997 ein Strafbefehl erlassen worden war, wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200 DM eingestellt.

Der Angeklagte ####### ist von Beruf Tischler. Da der Angeklagte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht hat, hat das Landgericht sein monatliches Nettoeinkommen auf 1.000 EUR geschätzt. Der Angeklagte ist unbestraft.

b) Am Abend des 27. März 2001 sollte auf der Bahnstrecke ####### ####### ein CastorTransport durchgeführt werden, der Abfallprodukte aus der Wiederaufbereitungsanlage ####### in ####### in das Zwischenlager ####### transportierte. Inhaberin der erforderlichen atomrechtlichen Genehmigung war ursprünglich die ####### und nach deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ab 1998 die #######, ein einhundertprozentiges Tochterunternehmen der ####### #######. Die ####### hatte ihrerseits die ####### als den für Gütertransporte zuständigen Unternehmensteil der ####### mit der Durchführung des Transports beauftragt. Neben einer zentralen Einsatzleitung, die aus #######, Fachleuten der Bahn, der Polizeiführung und der Aufsichtsbehörde bestand, wurde eine örtliche Einsatzleitung in einem gesonderten Waggon des Transportzuges untergebracht. Die Sicherung des Transportes oblag der Polizei, bahntechnische Entscheidungen oblagen dem Lokführer oder seinem Vorgesetzten. Für die gesamte 13. Kalenderwoche des Jahres 2001, also bereits einige Tage vor dem 27. März 2001, war der Personennahverkehr auf der Strecke #######, auf der normalerweise kein Gütertransportverkehr stattfindet, durch Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs auf die Straße verlegt worden.

Die Bezirksregierung ####### hatte durch Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 so genannte Spontanversammlungen für den Bereich der Eisenbahnstrecke ####### einschließlich eines Bereichs 50 m beiderseits der Bahnstrecke verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruchsverfahren und ein Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seitens der Bürgerinitiative Umweltschutz ####### und der ####### blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht ####### hat den Antrag mit Beschluss vom 22. März 2001 zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht ####### mit Beschluss vom 23. März 2001 zurückgewiesen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2001 u. a. ausgeführt, die der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden Erwägungen seien jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam.

Am 27. März 2001, dem geplanten Ankunftstag des Transportzuges in #######, war es bedingt durch Protestaktionen bereits zu Verzögerungen von mehr als einer Stunde gekommen. Ab ####### galt für den Lokführer ####### der Vorsichtsbefehl "C". Da der Lokführer darüber informiert worden war, dass er mit Menschen im Gleisbereich rechnen müsse, fuhr er ab ####### mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 und 20 km/h und hätte den Transportzug mit einem Bremsweg von 40 bis 50 m zum Stehen bringen können. Nachdem es im Bereich der Ortschaft #######, wo sich eine Person im Gleis festgekettet hatte, zu einem weiteren Zwangshalt gekommen war, begab sich der Zeuge PHK ####### zu dem Zeugen ####### in den Führerstand, bevor die Fahrt unter Fortgeltung des Befehls "C" fortgesetzt wurde. Der Zeuge ####### erhielt gegen 22:10 Uhr von der örtlichen Einsatzleitung die Mitteilung, dass es bei Kilometer 201 in Höhe der Ortschaft ####### zu einer weiteren Blockadeaktion gekommen sei. Der Zeuge ####### teilte dies dem Lokführer ####### mit. Kurz darauf gab ein als Streckenschutz eingesetzter Beamter des Bundesgrenzschutzes ein Haltesignal. PHK ####### wies den Lokführer ####### nach Rücksprache mit der Einsatzleitung an, bis zum Ereignisort weiter zu fahren. Der Lokführer fuhr daraufhin mit Schrittgeschwindigkeit bis auf 30 m an den Blockladeort heran.

Am Blockadeort hatten sich die vier Angeklagten mit der gesondert Verfolgten ####### ####### im Gleisbett festgekettet (UA S. 9). Der Angeklagte ####### hatte nach entsprechender Aushöhlung des Schotterbettes einen Arm unter einem Gleis hindurchgeführt und beide Hände in eine ca. 50 cm lange Eisenröhre mit 13 cm Durchmesser gesteckt, um sich im Inneren der Röhre zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt anzuketten. Die Angeklagten #######, #######, ####### und die gesondert Verfolgte ####### hatten jeweils einen Arm in vier senkrechte Stahlröhren gesteckt, die in einen 140 cm breiten, 110 cm langen und 100 cm tiefen Betonblock einbetoniert waren und an deren unterem Ende sich jeweils ein eingeschweißter Steg befand. Der bereits ausgehärtete Betonblock war mit Armierungen aus Eisenstäben versehen und zu einem früheren Zeitpunkt so in das Gleisbett eingebracht und mit Schotter abgedeckt worden, dass er bei flüchtiger Betrachtung nicht erkannt werden konnte und den Bahnverkehr nicht behinderte. Die Angeklagten, die von der Existenz dieser Vorrichtung Kenntnis hatten, hatten sich in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans in den Abendstunden des 27. März 2001 an diesen Ort begeben, um eine Blockade zu errichten. Ziel der Blockade war es, den CastorTransport öffentlichkeitswirksam möglichst lange aufzuhalten und gegebenenfalls sogar ein Umkehren zu erreichen. Zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten sich in der Röhre, bzw. an dem jeweils am Ende der Röhren befindlichen Steg angekettet haben, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Das Landgericht hielt es für unwiderlegbar, dass sie bei der Annäherung des Zuges noch nicht angekettet waren. Dazu, ob die verwendeten Vorhängeschlösser durch bei anderen Personen befindliche Schlüssel ohne weiteres wieder hätten geöffnet werden können, konnten ebenfalls keine sicheren Feststellungen getroffen werden.

Der CastorTransportZug erreichte gegen 22:30 Uhr den Blockadeort. Er wurde von Kräften des technischen Einsatzdienstes der Bundesgrenzschutzabteilung ####### unter Führung des Zeugen PHK ####### begleitet, die in einem Waggon untergebracht waren und die Aufgabe hatten, mit Hilfe technischen Geräts Blockadestellen zu beseitigen. Zunächst wurde der Angeklagte ####### gegen 23:30 Uhr befreit, indem das Metallrohr mit Hilfe einer elektrisch betriebenen Flex aufgetrennt wurde. Da die anderen Personen über die Art der Befestigung keine Angaben machten und auch mit Hilfe eines Endoskopierohres keine Erkenntnisse über das von außen nicht erkennbare Innenleben der Metallröhren zu erlangen waren, wurden zunächst die Schienenstränge auf einer Länge von 10 m entfernt und das Schotterbett beseitigt. Nach Herausnahme einer Schwelle, deren Nägel im Beton eingelassen waren, wurde die Entscheidung getroffen, den Betonblock mit Hilfe von elektrischen Bohrhämmern abzutragen. Dies gestaltete sich ausgesprochen langwierig, sodass es erst im Laufe des 28. März 2001 um 09:34 Uhr, 10:35 Uhr, 12:44 Uhr und 14:04 Uhr zur Befreiung jeweils einer Person kam. Aufgrund der Dauer der Befreiungsaktion entschloss sich die Einsatzleitung, den CastorZug, der nicht über genügend Treibstoff verfügte, am 28. März 2001 gegen 05:00 Uhr zum Bahnhof Dahlenburg zurückfahren zu lassen. Der CastorZug passierte erst gegen 16:50 Uhr die Blockadestelle. Durch die Länge des Aufenthalts stand der Transport an der Grenze zum Abbruch. Im Falle eines Abbruchs hätte ein Notfallplan gegriffen, der vorsah, den Zug an geeigneter Stelle zu deponieren. Der ####### ist ein Schaden in Höhe von 5.000 EUR für die Wiederherstellung des Gleisbettes entstanden, der Tochtergesellschaft ####### sind durch die Blockadeaktion Lohnkosten in Höhe von ebenfalls 5.000 EUR entstanden. Die Angeklagten waren zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, eine Protestversammlung im Sinne des Versammlungsrechts aufzulösen.

Die Angeklagten haben den äußeren Sachverhalt eingeräumt und sich auch konkret zur Ausführung der Ankettung geäußert. Der Angeklagte ####### hat in der Hauptverhandlung demonstriert, wie ein in der Handinnenfläche gehaltenes Vorhängeschloss um den am Ende der Röhren eingeschweißten Steg herumgeführt und durch Schließen der Hand jederzeit verriegelt werden konnte. Nach seinen Angaben war das Schloss während der Annäherung des Zuges noch entriegelt. Der Angeklagte hat keine Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt er das Schloss hat einschnappen lassen. Es sei jedoch jedenfalls geschlossen gewesen, als die Polizeikräfte begonnen hätten, ein Sichtfenster in die Eisenröhre zu schneiden. Dieser Erklärung haben sich die übrigen Angeklagten angeschlossen. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass es zu jeder Zeit möglich gewesen wäre, durch bei Vertrauenspersonen deponierte Schlüssel die Schlösser wieder zu öffnen. Diese Einlassungen hat das Landgericht für nicht widerlegbar gehalten.

c) Nach Auffassung des Landgerichts haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB, nicht jedoch wegen einer tateinheitlich begangenen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BVR 1190/90 - genüge zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 StGB bei Demonstrationsdelikten nicht die bloße körperliche Anwesenheit, sondern es bedürfe einer über den psychischen Zwang hinausgehenden Eignung, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen, etwa durch eine körperliche Kraftentfaltung erfordernde Ankettung. Solches sei den Angeklagten gerade nicht nachzuweisen, da sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Annäherung des Zuges und möglicherweise sogar noch zum Zeitpunkt der Rückfahrt des Zuges nicht angekettet gewesen seien.

d) Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer berücksichtigt, dass die Angeklagten - bis auf den Angeklagten ####### - bislang unbestraft seien. Aufgrund des Ausmaßes der Blockade, mit der es erstmals gelungen sei, einen CastorTransport an den Rand des Abbruchs zu bringen, gelte es gleichwohl, durch die strafrechtliche Reaktion deutlich zu machen, dass derartige Blockadeaktionen vom Rechtsstaat unter keinen Umständen hingenommen werden könnten. Unter Berücksichtigung der Voreintragung des Angeklagten ####### einschließlich eines Härteausgleichs sowie der früheren Ermittlungsverfahren wegen eines gleichgelagerten Vorfalls gegen die Angeklagten ####### und ####### könne es mit der Verhängung einer Geldstrafe sein Bewenden haben, die vom Amtsgericht zutreffend mit 35 Tagessätzen bemessen worden sei.

II.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. a) Die Angeklagten, deren Revisionsbegründungen inhaltlich übereinstimmen, erheben folgende Verfahrensrügen:

aa) § 338 Nr. 8 StPO: Rüge der rechtsfehlerhaften Mitwirkung eines abgelehnten Richters ####### ####### habe am fünften Verhandlungstag für den Angeklagten ####### einen Ablehnungsantrag gegen den als Richter mitwirkenden Schöffen ####### gestellt, dem sich die anderen Angeklagten angeschlossen hätten. In dem Antrag sei ausgeführt, dass der Schöffe befangen sei, weil er arbeitsvertraglich seinem Arbeitgeber, den ####### #######, zur Loyalität verpflichtet sei. Die ####### seien Miteigentümer und Betreiber aller vier norddeutscher Atomkraftwerke und produzierten jenen Atommüll, hinsichtlich dessen die Blockadeaktion der Angeklagten durchgeführt worden sei. In den transportierten Castor-Behältern habe sich auch Atommüll der von den ####### betriebenen Atomkraftwerke befunden. Aus der Interessenlage der ####### und der Tatsache, dass der Schöffe aus den Einnahmen der ####### aus dem Betrieb der Atomkraftwerke bezahlt werde, ergebe sich ein unauflösbarer Loyalitätskonflikt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Schöffenamt in einem Prozess um den Atomtransport. In dem Ablehnungsgesuch sei zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts ####### vorgetragen worden, wonach dieser erst einen Tag zuvor über das Anstellungsverhältnis des Schöffen informiert worden sei und den Vorgang am nächsten Tag sofort mit dem Angeklagten ####### erörtert habe. Der Schöffe habe Folgendes versichert:

"Ich versichere, dass ich niemals in meinem Leben, weder dienstlich noch privat, mit Kernkraftwerken oder Kernkraft allgemein konfrontiert wurde. Meine Tätigkeit im Unternehmen beschränkt sich auf das Erstellen von Kabelanlagen, vornehmlich die der öffentlichen Beleuchtungen, in nicht leitender Funktion. Das Unternehmen hat ca. 3.500 Mitarbeiter. Die Frage der Loyalität stellt sich für mich nicht. Weder mein Arbeitsvertrag und meine Stellung im Unternehmen dies erwarten. Ich fühle mich nicht befangen."

Das Gericht habe daraufhin den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. In der Ablehnung des Befangenheitsantrages liege ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO, da das Landgericht zu Unrecht nicht gewürdigt habe, dass der Arbeitgeber des Schöffen als Geschädigter der vom Gericht als Straftat angesehenen Handlung der Angeklagten zu sehen sei.

bb) § 244 Abs. 3 StPO: Rüge der falschen Behandlung eines Beweisantrages

Am dritten Verhandlungstag habe Rechtsanwalt ####### für den Angeklagten ####### folgenden (Hilfs)Beweisantrag gestellt:

"1. Es wird beantragt, die Protokolle des Einsatzstabes für den Castor Transport 2001 über die ####### beizuziehen und zu verlesen.

2. Die Transportgenehmigung für diesen Transport über die ####### beizuziehen und zu verlesen.

Die Beweiserhebung werde ergeben, dass die durch die Angeklagten und deren Meinungsäußerung verursachte Verzögerung aus der Sicht des Einsatzstabes keinen Anlass gab, den Transport nach ####### auch nur in Frage zu stellen u. a. deswegen, weil die Transportgenehmigung noch Wochen vorhielt, die Strecke speziell für den CastorTransport noch tagelang gesperrt war und die polizeiliche Einsatzplanung aufgrund des Widerstandes in der Bevölkerung exante auf einen Einsatz bis zum nächsten Wochenende ausgerichtet war. Die Verlesung wird gestatten, gegebenenfalls die Teilnehmer der Besprechung als Zeugen zu laden. Die Verlesung wird die Angaben des Zeugen ####### bestätigen, dass die staatliche Gewalt in Person der Polizeiführer "Herr der Schiene" war. Der Antrag wird gestellt für den Fall, dass das Gericht die demonstrative Anwesenheit der Angeklagten im Gleis als Tathandlung im Sinne des § 316 b StGB ansehen sollte."

Im Urteil habe das Gericht den Beweisantrag wie folgt behandelt:

"Ziel des Beweisantrages sei es, darzustellen, dass es sich bei dem Castor Transport um eine "staatliche Angelegenheit" gehandelt habe, mithin die Gleisanlagen nicht dem öffentlichen Verkehr dienten. Diese Ansicht vermag aus Rechtsgründen nicht zu verfangen, weshalb dem Beweisantrag - soweit die Beweistatsachen nicht bereits erwiesen sind - wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht nachzugehen war. Dass die Transportgenehmigung für einen Zeitraum weit über den 27. März 2001 hinaus erteilt war, ist aufgrund der Allgemeinverfügung der Bezirksregierung und der Transportgenehmigung, die bis zum 8. April 2001 befristet ist, erwiesen. Dies gilt auch dafür, dass für die 13. Kalenderwoche ein Schienenersatzverkehr eingerichtet worden war. Aufgrund der Aussage des Zeugen ####### stehe fest, dass die Polizei "das letzte Wort hatte". Dadurch, dass der Polizei in Sicherheitsfragen die letzte Entscheidung zugekommen sei, werde der CastorTransport nicht zum Werkverkehr und das Schienennetz auch nicht seiner Bestimmung als dem öffentlich Verkehr dienend entwidmet."

Die Ablehnung des Beweisantrages verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO, da der Antrag teilweise wegen Erwiesensein, teilweise wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen abgelehnt worden sei. Der Beweisantrag sei nicht erschöpfend behandelt. Die Kammer habe sich ferner an anderer Stelle der Urteilsgründe zu den Tatsachen, die sie als erwiesen oder bedeutungslos erachtet habe, in Widerspruch gesetzt, indem sie ausgeführt habe, durch die Länge des Aufenthalts habe der Transport an der Grenze zum Abbruch gestanden. Dies sei sowohl im Rahmen der Tathandlung gemäß § 316 b StGB als auch bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Durch den Beweisantrag habe erwiesen werden sollen, dass der Transport ab der deutschfranzösischen Grenze über mehrere hundert Kilometer von der Polizei befehligt wurde und damit ein Schutzobjekt i. S. von § 316 b Abs. 1 StGB nicht betroffen sei.

cc) § 265 Abs. 1 StPO: Unterbliebener rechtlicher und tatsächlicher Hinweis

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ####### vom 14. August 2001 sei zum Tatbestand des § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB lediglich ausgeführt:

"(werden angeklagt, ) ... den Betrieb eines Unternehmens, das dem öffentlichen Verkehr dient, dadurch verhindert zu haben, ..."

Nach Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung habe Rechtsanwalt ####### am ersten Verhandlungstag vor dem Amtsgericht folgenden Antrag gestellt, dem sich die Verteidiger der übrigen Angeklagten angeschlossen hätten:

"1. Angeklagte und Verteidigung darüber zu informieren, welche Personen im Einzelnen die Angeklagten mit Gewalt zu einer Handlung und Unterlassung benötigt haben sollen;

2. welches Unternehmen, das dem öffentlichen Verkehr dient, in seinem Betriebe behindert worden sein soll,

3. welche der den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen jeweils die Tatbestandsmerkmale der Beschädigung, der Veränderung und der Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache erfüllen sollen."

Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung habe das Gericht folgenden Beschluss verkündet:

"Das Gericht legt den Anklagesatz klarstellend dahingehend aus, dass 1. Genötigter Lokführer ####### als Fahrer des Transportzuges sein soll, 2. das Unternehmen: ####### als Geschädigter sein soll; § 316 b angeklagt ist und 3. die Tat den Angeklagten als Mittäter jeweils zugerechnet sein sollen, wobei die Frage der einzelnen konkreten Tathandlungen im Wege einer eventuellen Beweisaufnahme zu klären ist und hinreichender Tatverdacht für alle drei Alternativen ("beschädigen, verändern und unbrauchbar" insbesondere im Hinblick auf das Anketten, Machen und Anbringen des Betonblockes sowie Entfernen der Verankerung besteht."

Während der gesamten Hauptverhandlung vor dem Landgericht ####### seien keine weiter gehenden rechtlichen Hinweise erteilt worden. Aus den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils ergebe sich ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Bereits die Anklage habe nicht den Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 StPO entsprochen. Nach dem klarstellenden Beschluss des Amtsgerichts hätten die Angeklagten und ihre Verteidiger davon ausgehen dürfen, dass eine Verurteilung nur hinsichtlich einer Schädigung des Unternehmens ####### erfolgen könne. Die Kammer habe jedoch auch die ####### als geschädigtes Unternehmen angenommen. Darüber hinaus habe die Kammer, obwohl in der Anklageschrift lediglich die Störung des Betriebs eines Unternehmens aufgeführt sei, die Störung von Anlagen im Sinne von § 316 b Abs. 1 Nr. 1 zugrundegelegt. Beides hätte einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 erfordert. Auf dem Verstoß beruhe das Urteil, da sich die Verteidigung darauf verlassen habe, dass es lediglich um den Betrieb eines Unternehmens und nicht auch einer Anlage, bzw. lediglich die ####### und nicht auch die ####### gehe.

b) Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgt in allgemeiner Form und wendet sich insbesondere gegen den Schuldspruch gemäß § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB.

2. Die Staatsanwaltschaft macht mit der von ihr erhobenen Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend, das Landgericht habe nicht annehmen dürfen, keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Ankettung treffen zu können, ohne zuvor die Zeugen POK ####### und PHK ####### von der BGS-Abteilung ####### als Zeugen vernommen zu haben. Die Vernehmung des Zeugen ####### hätte ergeben, dass der Angeklagte ####### sich in dem Stahlrohr angekettet habe. Die Vernehmung des Zeugen ####### hätte ergeben, dass mittels einer Endoskopie um 22:43 Uhr festgestellt worden sei, dass der Angeklagte ####### angekettet war. Die Vernehmung der Zeugen hätte sich der Kammer aufdrängen müssen, weil die Zeugen ihre Beobachtungen in den Akten (Bd. I Bl. 82 ff. und Bl. 136) vermerkt hätten.

Mit ihrer Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere dagegen, dass eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB nicht erfolgt ist.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem, die Revisionen der Angeklagten ####### und ####### nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten ####### und ####### bleiben erfolglos.

1. a) Die durch die Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen decken keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf.

aa) Die Rügen einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO wegen rechtsfehlerhafter Mitwirkung eines abgelehnten Richters sind zulässig i.S. von § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt. Es werden zwar nicht die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit tatsächlich entscheidenden Umstände dargelegt. Ein entsprechender Vortrag gehört jedoch dann nicht zum notwendigen Revisionsvorbringen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht wegen Verspätung gemäß § 26 a StPO als unzulässig verworfen, sondern - wie im vorliegenden Fall - als unbegründet zurückgewiesen. wurde (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109).

Die Rüge ist aber unbegründet. Sie kann bereits keinen Erfolg haben, weil die Prüfung der Behandlung des Ablehnungsantrags, die im Revisionsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 StPO Beschwerdegrundsätzen unterliegt (MeyerGoßner, StPO, 46. Aufl., § 338 Rdnr. 27), dazu führt, dass dieser von vornherein unzulässig war. Nach dem Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eintreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind, § 25 Abs. 2 S. 1 StPO. Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen, § 26 Abs. 2 S. 1 StPO. Daran fehlt es hier. In dem Ablehnungsgesuch wird zwar zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts ####### vorgetragen, wonach dieser erst einen Tag zuvor über das Anstellungsverhältnis des Schöffen informiert worden sei und den Vorgang am nächsten Tag sofort mit dem Angeklagten ####### erörtert habe. Für die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs kommt es jedoch auf die Kenntnis des Angeklagten, nicht auf die des Verteidigers an (BGHSt. 37, 264, 265). Wann der Angeklagte ####### und die anderen Angeklagten, die sich dem Befangenheitsgesuch angeschlossen haben, Kenntnis von dem Anstellungsverhältnis des abgelehnten Schöffen bei den ####### erhielten und durch wen Rechtsanwalt ####### hierüber unterrichtet wurde, ist nicht dargelegt worden. Das Landgericht hätte das Ablehnungsgesuch deshalb gemäß § 26 a Abs. 1 Ziff. 2 StPO als unzulässig verwerfen müssen.

Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch jedoch auch in der Sache zu Recht zurückgewiesen. Ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines mitwirkenden Richters ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die dessen Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist der individuellobjektive Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten, nicht sein subjektiver Eindruck und seine subjektiven Vorstellungen vom Sachverhalt (vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 24 Rdnr. 8 m.w.N.). Aus der Anstellung als Elektromeister bei der ####### #######, also einer abhängigen Beschäftigung in einer körperschaftlichen Organisation mit mehr als 3.500 Mitarbeitern, kann ein vernünftiger Angeklagter nicht schließen, dass sich der abgelehnte Schöffe mit den Zielen seiner Arbeitgeberin identifiziert und infolgedessen für die hier zur Beurteilung anstehenden strafrechtlichen Fragen voreingenommen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der Laienrichter seine Pflicht , etwaigen Einwirkungen keinen Einfluss zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet.

Nur wenn - etwa durch bekannt gewordene Äußerungen des Richters zur Atomkraft - eine abweichende Einstellung erkennbar geworden wäre, könnte hierin ein durchgreifender Grund für die Ablehnung wegen Befangenheit gesehen werden (vgl. BGHSt 22, 289, 294). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch ebenso nicht ersichtlich wie für eine mittelbare oder unmittelbare Einflussnahme durch die Arbeitgeberin oder für ein persönliches Interesse des abgelehnten Schöffen am Verfahrensausgang, etwa aufgrund einer Beteiligung am Ertrag des Unternehmens. Schließlich ist die Arbeitgeberin des abgelehnten Schöffen auch nicht als Geschädigte der angeklagten Tat anzusehen. Dies könnte zwar geeignet sein, eine Befangenheit zu begründen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 151). Geschütztes Rechtsgut i.S. des § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist jedoch die Sicherheit des Betriebs bestimmter, gemeinwichtigen Zwecken dienender Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen (vgl. BTDrucks. 13/8016 S. 28; LKKönig, StGB, 11. Aufl., § 316 b Rdnr. 3) und keineswegs das wirtschaftliche Interesse von natürlichen oder juristischen Personen, die durch eine Störung des Betriebs mittelbar - in welcher Weise auch immer - betroffen sein können.

bb) Die Rügen einer Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen fehlerhafter Behandlung eines Hilfsbeweisantrages sind überwiegend unzulässig.

Die Angeklagten #######, ####### und ####### haben ihre Verfahrensrügen bereits nicht in zulässiger Form erhoben, weil es an einem vollständigen Vortrag i.S. von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO dazu fehlt, dass sie den Antrag selbst gestellt oder sich dem Hilfsbeweisantrag des Angeklagten ####### vom 3. Februar 2003 angeschlossen hätten.

Auch die Verfahrensrüge des Angeklagten ####### erweist sich insoweit als unzulässig, als die Ablehnung der Beiziehung und Verlesung der Protokolle des Einsatzstabes im Hinblick auf dessen Sicht zur Fortführung des Transports gerügt wird. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen gemäß § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung in zulässiger Weise nur durch die Erhebung einer Aufklärungsrüge angegriffen werden kann (vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 80; KKHerdegen, StPO, 5. Aufl., § 244 Rdnr. 55; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 90). Da anhand der Protokolle bewiesen werden sollte, dass aus Sicht des Einsatzstabes kein Anlass bestand, den Transport in Frage zu stellen, fehlt es bereits an der Angabe einer das Beweisziel belegenden Tatsache. Was den Protokollen konkret zur nicht erfolgten Infragestellung des Transports zu entnehmen sein soll, wird in dem Beweisantrag nicht mitgeteilt. Daneben fehlt es auch an der Angabe eines bestimmten Beweismittels. Schon nach seinem Wortlaut hatte der Antrag das Ziel, nach der Ermittlung von nicht näher bezeichneten Tatsachen "ggf. die Teilnehmer der Besprechung als Zeugen zu laden", ohne dass der Antragsteller wissen oder behaupten konnte, welcher Zeuge seine Behauptungen bestätigen könnte. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller zur Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels nicht in der Lage ist, sondern vielmehr Ermittlungen darüber begehrt, ob weitere, ihm bisher unbekannte Beweismittel vorhanden sind (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1997, 562; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 80). Schließlich hätten mangels erkennbarer Konnexität zwischen Protokollinhalt und "Sicht des Einsatzstabes" die behaupteten inneren Vorgänge auch gar nicht unmittelbar bewiesen werden können. Die "Sicht des Einsatzstabes" stellt vielmehr eine Schlussfolgerung dar, die anhand der noch zu ermittelnden Protokollinhalte möglicherweise hätte gezogen werden können. Schlussfolgerungen können nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein. Sie sind Aufgabe des Gerichts (vgl. BGH StV 1993, 454; BGH StV 1994, 169).

Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Aufklärungsrüge ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Es fehlt insbesondere an der Angabe der Umstände, auf Grund derer sich dem Gericht die weiteren Ermittlungen aufdrängen mussten (vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 81 m.w.N.). Die Strafkammer war auch nicht von Amts wegen gehalten, der Beweisanregung nachzugehen.

Mangels eines zulässigen Revisionsvorbringens kann deshalb dahinstehen, ob sich das Landgericht insoweit zu seiner Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt hat (vgl. hierzu bei angenommener Bedeutungslosigkeit etwa BGH NStZ 1988, 38 und BGH NStZ 1994, 195). Ein Rechtsfehler liegt zwar vor, wenn das Gericht einen Beweisermittlungsantrag aus einem der Gründe des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ablehnt und sich im Urteil mit der Begründung in Widerspruch setzt (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 91; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 14). Selbst wenn die Verfahrensrüge zulässig ausgeführt worden wäre, würde das Urteil allerdings auf einer widersprüchlichen Behandlung der fraglichen Umstände nicht beruhen. Der Hilfsbeweisantrag hätte mit anderer Begründung abgelehnt werden können (vgl. hierzu LRGollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 244 Rdnr. 366). Wegen der fehlenden Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel hätte die Ablehnung darauf gestützt werden können, dass das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Da die Ablehnungsgründe in der Hauptverhandlung nicht bekannt gegeben worden sind, können sie im Übrigen die Verfahrensgestaltung des Angeklagten ####### nicht beeinflusst haben.

Soweit durch den Angeklagten ####### die Ablehnung einer Verlesung der Transportgenehmigung gerügt wird, ist zwar in zulässiger Weise die Behandlung eines Beweisantrags gerügt. Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Das Landgericht hat die im Zusammenhang mit dem Inhalt der Transportgenehmigung stehenden Behauptungen sowie die Behauptungen zur Dauer der Streckensperrung und zur polizeilichen Einsatzplanung als erwiesen angesehen und sich hierzu in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Insgesamt hat das Landgericht den Beweisantrag erschöpfend behandelt.

cc) Die in zulässiger Weise erhobenen Rügen einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO sind unbegründet, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruhen würde (§ 337 Abs. 1 StPO).

Ob ein etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Hinweis wegen der vorgenommenen Abweichung vom Anklagewortlaut bzw. Hinweisbeschluss geboten war, kann dahinstehen. Auf einer Verletzung des § 265 StPO beruht das Urteil nicht. Die Angeklagten hätten sich auch bei gehöriger Unterrichtung nicht anders und erfolgreicher als geschehen verteidigen können (BGHSt. 2, 250; BGH StV 1988, 329; LRGollwitzer, a.a.O., § 265 Rdnr. 33). Das Urteil enthält keine wesentlichen Abweichungen von der Anklageschrift, die den Angeklagten die Störung des Eisenbahnbetriebs durch die Behinderung der Durchführung des Transports und durch den Eingriff in die Gleisanlagen vorgeworfen hat. Der Betrieb der Eisenbahn erfolgt durch das Unternehmen ####### als organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sächlichen Mitteln (vgl. zum Unternehmensbegriff LKKönig, StGB, 11. Aufl., § 316 b Rdnr. 5) zu den in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bestimmten Zwecken, nämlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen (Beförderung von Personen oder Gütern) und der Schaffung von Eisenbahninfrastruktur (Bau und Unterhaltung von Schienenwegen). Die ####### war somit durch die Störung ihrer unterschiedlichen sich aus der Anklage ergebenden und im Allgemeinen Eisenbahngesetz definierten Aufgaben unmittelbar i.S. von § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB betroffen, auch wenn sie die Güter und Leistungen durch ausgegliederte Unternehmenszweige wie die ####### oder die ####### ####### zur Verfügung stellt. Da eine weitere Konkretisierung, insbesondere die Bezeichnung von im Einzelfall betroffenen Unternehmenszweigen der ####### #######, nicht zum nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO notwendigen Inhalt der Anklageschrift gehörte, stellte der Hinweisbeschluss des Amtsgerichts verfahrensrechtlich allenfalls eine Ergänzung der zugelassenen Anklage dar (vgl. MeyerGoßner, a.a.O., § 265 Rdnr. 6), zu der die Angeklagten umfassend Stellung genommen haben und von deren tatsächlichen Voraussetzungen das Landgericht nicht abgewichen ist.

Auch hinsichtlich der rechtlich von der Anklage abweichenden Würdigung des Landgerichts, dass vorliegend - auch - eine Anlage i.S. des § 316 b Abs. 1 S. 1 StGB betroffen war, kann eine andere Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten ausgeschlossen werden. Eine unterschiedliche Begehungsform i.S. des § 265 Abs. 1 StPO wäre nur bei einem Austausch von Tatbestandsmerkmalen anzunehmen, die auf andere normausfüllende Tatsachen abstellen oder der Tat eine andere Zielrichtung geben (vgl. LRGollwitzer, a.a.O., § 265 Rdnr. 30). Die Störung einer Anlage i.S. des § 316 Abs. 1 S. 1 StGB führt jedoch (fast) immer auch zu der Beeinträchtigung des Unternehmens, zu dem die Anlage gehört oder das die Anlage betreibt. Im vorliegenden Fall tragen die Feststellungen des Landgerichts auch eine der Anklage entsprechende Verurteilung wegen der Störung des Betriebs eines Unternehmens, denn es liegt auf der Hand, dass ein Eingriff in die Gleisanlagen (UA Bl. 34) - als einer dem Betrieb des ####### Bahn AG beeinträchtigt hat. Schließlich mussten die Angeklagten ihre Verteidigung im Berufungsrechtszug auch deshalb von vornherein auf die von dem Anklagewortlaut abweichende Rechtsauffassung einrichten, weil bereits das Amtsgericht ####### die Störung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage darin gesehen hatte, dass das im Eigentum der ####### stehende Gleis unpassierbar gemacht worden sei.

b) aa) Der Schuldspruch wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

Die ####### ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen i.S. des § 316 b Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. LKKönig, a.a.O., § 316 b Rdnr. 14). Auch der betroffene Unternehmensgegenstand des Eisenbahnverkehrs ist öffentlich, weil Eisenbahnen geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen oder Güterbeförderung benutzen kann, § 3 Allgemeines Eisenbahngesetz. Darauf, ob die ####### öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist, kommt es nach § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht an (LKKönig, a.a.O., § 316 b Rdnr. 4). Auch die Sperrung der Gleisstrecke rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil die vorübergehende Außerbetriebnahme eines Unternehmensgegenstandes - etwa zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder aufgrund von Terrordrohungen oder die Absperrung eines Verkehrsweges (etwa zur Durchführung von Schwertransporten) - nicht das betroffene Unternehmen oder den öffentlichen Verkehrsweg aus dem Schutzbereich des § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB ausnimmt.

Die Angeklagten haben den Betrieb des Unternehmens ####### durch die Veränderung einer dem Betrieb dienenden Sache - nämlich der Gleisanlagen - gestört. Durch die Unterhöhlung des Gleisbetts, die nach dem gemeinsamen Tatplan der späteren Ankettung des Angeklagten ####### diente, wurde mittäterschaftlich unmittelbar in die Sachsubstanz eingegriffen. Unabhängig davon stellt das Blockadeverhalten der anderen Angeklagten auch ohne Eingriff in die Sachsubstanz eine Veränderung der Gleisanlagen dar. Eine Veränderung ist im Gegensatz zur Beschädigung schon gegeben, wenn bewirkt wird, dass der bisherige Zustand durch einen abweichenden Zustand ersetzt und hierdurch die Funktion bzw. die Brauchbarkeit der dem Betrieb des Unternehmens dienenden Sache beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird (vgl. RGSt 37, 53, 54; OLG Celle VRS 28, 129, 130). Um einen solchen Eingriff handelt es sich hier: Alle Angeklagten haben erkennbar das Gleisbett blockiert und sich zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in einer Weise an Teile des Gleisstrecke (Schienenstrang, bzw. Gleisbett) angekettet, dass sich der Lokführer zu einer Reaktion veranlasst sah und die Weiterfahrt nicht möglich war. Darauf, ob beim Überfahren der Angeklagten eine besondere Gefahr bestanden hätte, kommt es nicht an (OLG Celle a.a.O.).

Anhaltspunkte für Rechtfertigungs oder Schuldaufhebungsgründe, die einer Strafbarkeit gemäß § 316 b StGB entgegenstehen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.

bb) Bezüglich der Angeklagten ####### und ####### deckt die sachlichrechtliche Prüfung zur Strafzumessung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten, dass der Angeklagte ####### durch ein früheres, mit Einstellung gemäß § 153 a StPO beendetes Verfahren gewarnt worden war (vgl. BGHSt. 25, 64 ff).

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des Angeklagten ####### keinen Bestand haben, weil das angefochtene Urteil im Tenor eine um fünf Tagessätze höhere Geldstrafe nennt als in den Gründen und nicht erkennen lässt, worauf der Widerspruch beruht. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil nicht feststeht, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt worden ist (vgl. BGH bei Mösl NStZ 1982, 148).

Auch der Rechtsfolgenausspruch bezüglich des Angeklagten ####### hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat den strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten zu der gleichen Geldstrafe verurteilt wie die Angeklagten #######, ####### und - nach den Gründen - #######, obwohl in den Strafzumessungserwägungen bei diesen jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wurde, dass sie entweder bestraft oder durch eine frühere Verfahrenseinstellung gewarnt waren. Weshalb sich trotz des Fehlens dieser strafschärfenden Erwägungen für den Angeklagten ####### keine im Verhältnis zu den Mitangeklagten mildere Bestrafung ergibt, ist nicht nachvollziehbar. Wenn auch bei der Aburteilung von mehreren Angeklagten in einem Verfahren für jeden von ihnen die Strafe nach dem von ihm verwirklichten Unrecht "aus der Sache selbst" gefunden werden muss und sich die Prüfung des Revisionsgerichts auf Ermessensfehler beschränkt, kann der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, nicht außer Betracht bleiben (BGH StV 1981, 122, 123 und StV 1987, 435, 436; SKHorn, StGB, 37. Ergänzungslieferung, § 46 Rdnr. 96 a; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 26. Aufl., § 46 Rdnr. 68). Das Landgericht hätte den Unterschied in der Bestrafung daher näher erläutern müssen, weil er sich nicht aus der Sache selbst ergibt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

Die Bewertung des Landgerichts, eine tateinheitlich begangene Nötigung gemäß § 240 StGB komme hier bereits wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Blockadeaktionen nicht in Betracht, weil die Angeklagten möglicherweise nicht angekettet waren, teilt der Senat nicht. Mit bindender Wirkung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff) lediglich ausgesprochen, dass das Merkmal der Gewalt - wegen einer nicht hinnehmbaren Entgrenzung im Hinblick auf als sozialadäquat zu betrachtende Verhaltensweisen - (nur) dann nicht erfüllt sei, wenn sich das Verhalten von Blockierern ohne Einsatz ihrer Körperkraft in ihrer körperlichen Anwesenheit erschöpfte und sie hierdurch eine nur psychische Zwangswirkung auf das Opfer ausübten (BverfGE 92, 1, 18; vgl. zur Bindungswirkung LKTräger/Altvater, StGB, 11. Aufl., § 240 Rdnr. 29; ferner OLG Karlsruhe NJW 1996, 1551). Strafbar bleiben Blockadeaktionen, die eine Kraftentfaltung seitens der Demonstranten erfordern oder bei denen ein physisch spürbares Hindernis gebildet wird, das schon aufgrund seiner Körperlichkeit geeignet ist, den Willen zu beeinflussen (vgl. etwa BGHSt 44, 34, 39; OLG Karlsruhe a.a.O.; LKTräger/Altvater, a.a.O., § 240 Rdnr. 33). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung in Fortführung seiner Rechtsprechung - insoweit klarstellend - in einem Fall bestätigt, in dem sich Demonstranten angekettet hatten. Die Ankettung eigne sich - so das Bundesverfassungsgericht - dazu, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen, weil diese beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen nicht ausweichen könnten und die Räumung erschwert werde (BVerfGE 104, 92, 102).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wollten die Angeklagten gegenüber dem Lokführer und den Einsatzkräften jedenfalls den von ihnen bewusst hervorgerufenen Anschein ausnutzen und haben ihn auch ausgenutzt, sie wären in den Röhren festgekettet und nicht in der Lage, sich selbst zu befreien. Bereits dies könnte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine versuchte Nötigung darstellen. Das mitgeteilte Gesamtgeschehen belegt jedoch die Vollendung der Tat. Ein das Merkmal der Gewalt erfüllendes physisches Hindernis war jedenfalls in dem Augenblick mittäterschaftlich errichtet, als sich der Angeklagte ####### aufgrund eines gemeinsamen Tatplans an das Eisenbahngleis angekettet hatte. Dies war nach dessen Einlassung sowie auch den Angaben eines Polizeibeamten spätestens kurz vor der Befreiung des Angeklagten #######, also gegen 23:30 Uhr, der Fall. Die Annahme des Landgerichts, die Ankettung sei möglicherweise erst zu einen Zeitpunkt erfolgt, als der Castorzug nicht mehr vor Ort war gewesen sei, lässt sich hiermit nicht vereinbaren. Das Verhalten der Angeklagten beschränkte sich damit auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände der Tatausführung keineswegs auf ihre bloße Anwesenheit. Vielmehr erfolgte eine körperliche Kraftentfaltung, indem die Angeklagten bereits vor der Annäherung des Zuges das Gleisbett unterhöhlten und ein Stahlrohr mit 13 cm Durchmesser in den Schienenbereich verbrachten, das neben dem weiteren Hilfsmittel "Betonblock" zur Verhinderung der Durchfahrt des Zuges bestimmt war. Schon um diesen Zustand zu erreichen, hatten die Angeklagten einen komplexen - auch den Einsatz von Körperkräften und technischen Hilfsmitteln bedingenden - Vorgang in Gang gesetzt und weitgehend abgeschlossen. Der Schwerpunkt ihres Verhaltens liegt deshalb nicht erst in ihrer passiven Untätigkeit nach Abschluss sämtlicher Vorbereitungen.

Ein Überwiegen der Kraftentfaltung gegenüber der durch die bloße Anwesenheit von Personen ausgelösten psychischen Hemmung ist für das Tatbestandsmerkmal der Gewalt indessen nicht erforderlich (BVerfGE 104, 92, 102). Jedenfalls lag durch die von den Angeklagten geschaffene Situation auch ohne ein Anketten ein physisches Hindernis vor. Es war unmöglich, die Angeklagten, die - dem bewusst herbeigeführten äußeren Anschein nach - festgekettet waren, einfach wegzutragen und die Gleisstrecke zu räumen. Hierzu mussten das Rohr des Angeklagten ####### aufgeschnitten und der Betonblock abgetragen werden, der durch das Verhalten der Angeklagten selbst zum Bestandteil der physischen Barriere wurde, die entweder nicht oder allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Schäden überwunden werden konnte. Die Angeklagten müssen sich daneben auch das bahntechnische Hindernis, das durch die Entfernung der Schienenstränge auf einer Länge von 10 Metern verursacht wurde und nicht nur vorhersehbar war, sondern beabsichtigt gewesen sein dürfte, als Folge ihres Verhaltens zurechnen lassen (vgl. LKTräger/Altvater, a.a.O., § 240 Rdnr. 33). Hierdurch entstand ein zusätzliches tatsächliches und äußerlich fassbares Hindernis, das der Lokführer als körperlichen Zwang empfinden musste, weil er es selbst dann nicht hätte überwinden können, wenn er einfach weiter gefahren wäre.

Schließlich steht einer Verwirklichung des Merkmals der Gewalt nicht entgegen, dass der von den Angeklagten ausgeübte Zwang nicht unmittelbar auf den Lokführer einwirkte, sondern dieser durch Beamte des Bundesgrenzschutzes bzw. der Polizei die Anweisung zum Anhalten erhielt. Der erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang zwischen der Blockade und dem Anhalten des Zuges wird durch das dazwischen liegende Tätigwerden der Polizeibeamten nicht unterbrochen. Eine derartige zu erwartende Handlungsweise der Polizei entspricht ihrer gesetzlichen Aufgabe im konkreten Fall und liegt im Rahmen der - den Blockierern bekannten und vorliegend sogar erwünschten - polizeilichen Praxis (vgl. BGHSt. 37, 350, 355; LKTräger/Altvater, a.a.O., § 240 Rdnr. 27). Dies gilt im Eisenbahnverkehr wegen der langen Anhaltwege umso eher, weil die Reaktion von Lokführern häufig vor dem Erreichen eines Hindernisses oder einer Blockadestelle durch Haltesignale oder übergeordnete Stellen und nicht durch einen unmittelbaren (Sicht)Kontakt zu Blockierern ausgelöst wird.

b) Bereits wegen der Notwendigkeit der dargelegten Teilaufhebung des Urteils kann auch der Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand haben.

IV.

Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil.

Sie führen, soweit eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung unterblieben ist, und im Strafausspruch - insoweit zugleich auch hinsichtlich der Angeklagten ####### und ####### auf deren Revisionen - zur Aufhebung mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Der Senat kann die Angeklagten nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO der Nötigung schuldig sprechen, weil das Landgericht die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht vorgenommen hat, in die auch bei formal rechtswidrigen Demonstrationen die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG einzubeziehen ist. Diese Prüfung obliegt, zumal weitere Feststellungen möglich erscheinen, dem Tatrichter.

Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangenen Störung öffentlicher Betriebe sowie die zugehörigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass die Kammer in einer etwaigen, weiteren Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung insoweit zu unvereinbaren, widersprüchlichen Feststellungen gelangen könnte.

Ende der Entscheidung

Zurück