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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 22 U 109/01
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 276
VOB/B § 4 Nr. 5 S. 1
1. Öffnet der Werkunternehmer, der u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Schutzfolie, Notdach o. ä.) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden.

2. Der Rechtsgedanke des § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B gilt auch beim BGB-Werkvertrag. 3. Ergeben sich aus dem Bauvertrag keine anderen Anhaltspunkte, darf der Auftragnehmer nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf vertrauen, dass in der vom Werkunternehmer angebotenen Leistung auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den Eintritt von Niederschlagswasser enthalten sind. Ein Anspruch des Werkunternehmers auf gesonderte Vergütung für diese Maßnahmen besteht in der Regel nicht.


22 U 109/01

Verkündet am 26. September 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht #######

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Mai 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade, soweit es nicht durch die teilweise Klagrücknahme in Höhe von 3.000 DM bereits seine Wirkung verloren hat, teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.299,15 Euro (= 12.320,07 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 20. Januar 2000 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird ferner dahin berichtigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 4% Zinsen auf 17.080,60 DM seit dem 20. Januar 2000 zu zahlen haben.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 56%, die Beklagten zu 1 und 2 zu 43% sowie die Widerklägerin zu 1 zu 1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 43% sowie die Widerklägerin zu 3 weitere 1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin 56%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 62 % sowie die Beklagten zu 1 und 2 weitere 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine Zimmerei betreibt, nimmt die Beklagten zu 1 und 2 (i. F. die Beklagten) auf Restwerklohnzahlung wegen Umbauarbeiten am Haus der Beklagten ####### in ####### in Anspruch.

Die Beklagten beabsichtigten, an ihrem ursprünglich eingeschossigen Haus umfangreiche Erweiterungsarbeiten durchzuführen, deren Art und Umfang sich aus den von der Klägerin erstellten Plänen vom 10./26. November 1998 ergibt. Am 3. Dezember 1998 bot die Klägerin den Beklagten diverse Dachabbruch-, Zimmerer-, Dachdecker- und Klempnerarbeiten zum Preis von 278.174,15 DM an (Bl. 7-10 d. A.). Handschriftlich sind auf dem Angebot noch die Lieferung eines Garagentores für 4.408 DM sowie ein 'Grundpreis' von 282.500 DM erwähnt. Mit einem als 'VOB-Werkvertrag' bezeichneten Vertrag vom 24. März 1998 erteilten die Beklagten der Klägerin den Auftrag unter Bezugnahme auf das Angebot und unter Vereinbarung einer Pauschalsumme von 282.500 DM (Bl. 6 d. A.). Ebenfalls am 24. März 1998 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über 'Planung, Statik und Bauleitung für Umbau des Wohnhauses', bei dem eine Vergütung von 38.000 DM vorgesehen war (Bl. 59 d. A.).

Die Klägerin führte ihre Arbeiten, die insbesondere in der vollständigen Entfernung des bisherigen und der Errichtung eines neuen Daches sowie dem Errichten von Wänden für das neu herzustellende Obergeschoss des Hauses bestanden, im Juli 1999 durch. Zwei Abschlagsrechnungen der Klägerin über 136.880 DM vom 1. August 1999 (Bl. 11 d. A.) und 84.680 DM vom 26. August 1999 (Bl. 12 d. A.) wurden von den Beklagten am 9. August 1999 und am 17. September 1999 bezahlt. Die Klägerin verlangt nunmehr Bezahlung ihrer dritten Abschlagsrechnung vom 3. November 1999 über 34.800 DM (Bl. 13 d. A.) sowie ihrer Schlussrechnung Nr. 130/99 vom 15. Dezember 1999 über 26.140 DM (Bl. 14 d. A.). Ferner macht sie für Zusatzarbeiten weitere 18.049,85 DM aus ihrer Schlussrechnung Nr. 131/99 vom 15. Dezember 1999 geltend (Bl. 15 f. d. A.), mithin insgesamt 78.989,85 DM .

Das im Angebot vom 3. Dezember 1998 handschriftlich zusätzlich aufgeführte Garagentor zum Preis von 4.408 DM wurde von der Klägerin nicht ausgeführt (Bl. 321 f., 328 d. A.).

Während der Durchführung der Arbeiten der Klägerin kam es am 13. Juli 1999 zu einem Schadensfall durch Wassereintritt in das Haus der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 12. Juli 1999 das bisherige Dach abgebaut hatte (die Dachziegel hatte der Beklagte zu 1 bereits am 10. Juli 1999 in Eigenarbeit entfernt), errichtete sie am 13. Juli 1999 den Dachstuhl, der an diesem Tag zu 95% fertig gestellt war (vgl. Gutachten des für den Schadensversicherer der Klägerin tätigen Dipl.-Ing. ####### vom 2. August 1999, S. 2, sowie Lichtbilder Bl. 135 - 137 d. A.). Der Dachstuhl war am Abend des 13. Juli 1999 noch nicht mit den vorgesehenen Unterdachplatten versehen (Bl. 40, 161 d. A.). Auch die Dachziegel waren noch nicht aufgebracht. Die Klägerin verließ die Baustelle, ohne ein Notdach anzubringen oder über die Dachsparren eine Wasser abweisende Plane auszulegen. Vielmehr befanden sich lediglich auf dem Dachgeschossfußboden dünne und lose verlegte Kunststofffolien (Bl. 39, 117 f. d. A.; S. 2 des Gutachtens #######). Am Abend des 13. Juli 1999 kam es zu starken Regenfällen. Das Wasser drang über das offene Dach in das Haus und verursachte dort diverse Schäden, deren Umfang im Einzelnen streitig ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Arbeiten ordnungsgemäß erbracht. Diese seien von den Beklagten auch abgenommen worden. Sie hat die Beklagten im Verfahren LG Stade 6 O 4/00 auf Zahlung des restlichen Werklohnes in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, an sie 78.989,85 DM nebst 9,5% Zinsen seit 20. Januar 2000 zu zahlen (Bl. 2, 21 f. d. A.).

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet,

die Klägerin habe bei den mehrere Tage dauernden Arbeiten keine genügende Abdeckung des Daches vorgenommen. Insbesondere sei keine Wasser abweisende Folie über den Dachstuhl gezogen gewesen. Die nur dünn und lose verlegte Folie auf dem Dachfußboden sei infolge der Arbeiten am 12./13. Juli 1999 bereits verrutscht und beschädigt gewesen. Sie sei zur Ableitung des Wassers nicht geeignet gewesen. Über die Möglichkeit der Errichtung eines Notdaches habe die Klägerin nicht mit ihnen gesprochen.

Die Beklagten haben gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen in der Reihenfolge des Schriftsatzes vom 28. Januar 2000 aufgerechnet (Bl. 31 f. d. A.). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schadenspositionen:

Umzugskosten Möbel 14.155,52 DM (Bl. 67 - 71 d. A.)

Trocknungskosten 9.254,88 DM (Bl. 72 d. A.)

Schäden an Tresorunterbau etc. 2.623,98 DM (Bl. 74 d. A.)

Erneuerung Teppichboden 3.873,47 DM (Bl. 75 d. A.)

Küchenausbau 5.854,40 DM (Bl. 77 d. A.)

Hotelkosten 10.780,00 DM (Bl. 79 d. A.)

Prüfung von Elektrogeräten 9.239,53 DM (Bl. 81 - 83 d. A.)

Reinigungskosten Wäscherei 1.045,70 DM (Bl. 84 d. A.)

Malerarbeiten 28.293,86 DM (Bl. 85 d. A.)

Erneuerung Innenverfugung 419,34 DM (Bl. 86 d. A.)

Polsterung Sessel 2.113,00 DM (Bl. 87 d. A.)

Überprüfung Fernsehgerät 442,91 DM (Bl. 88 d. A.)

Überprüfung Hifi-Anlage 426,47 DM (Bl. 89 d. A.)

Kosten Praxisvertretung 900,00 DM (Bl. 90 d. A.)

Gesamt 89.423,06 DM.

Den verbleibenden Differenzbetrag von 10.433,21 DM (89.423,06 DM abzüglich von der Klägerin eingeklagter 78.989,85 DM) haben die Beklagten zunächst selbstständig im Klageweg geltend gemacht (LG Stade 6 O 13/00). Hierzu haben die Beklagten behauptet, sämtliche Schäden seien alleine durch den Wassereintritt verursacht worden und unabhängig von den zusätzlich durchzuführenden Umbaumaßnahmen. Sie hätten ferner beabsichtigt, während der Umbauarbeiten jeweils in dem Teil des Hauses zu wohnen, der vom Umbau nicht betroffen gewesen wäre.

Ferner begehren die Beklagten wegen möglicher Durchfeuchtungen des Hauses die Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht der Klägerin. Außerdem behaupten sie, ihre körperlich und geistig behinderte Tochter habe durch den plötzlichen Wassereinbruch am Abend des 13. Juli 1999 ein Schocktrauma erlitten. Hierfür sei ein Schmerzensgeld von 1.500 DM angemessen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2000 die beiden Verfahren verbunden (Bl. 46 d. A.).

Die Beklagten haben widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten zu 1 und 2 10.433,21 DM nebst 4,54% Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten zu 1 und 2 sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 13. Juli 1999 in ####### in ####### künftig entstehen, zu ersetzen,

3. die Klägerin zu verurteilen, an die Widerklägerin zu 3 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen hieraus seit 1. Januar 2000 zu zahlen.

Einen ursprünglich angekündigten Antrag festzustellen, dass ihnen ein weiterer Schadensersatzanspruch i. H. v. 78.989,85 DM zusteht, mit dem sie wirksam die Aufrechnung erklärt hätten (Bl. 48 d. A.), haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2000 nicht gestellt (Bl. 165 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat behauptet,

am Abend des 13. Juli 1999 sei eine Folienüberspannung über den Dachstuhl nicht möglich gewesen. Eine Absicherung habe allenfalls durch ein Notdach erfolgen können. Das hätten die Beklagten indessen aus Kostengründen abgelehnt. Stattdessen sei dann am Abend des 13. Juli 1999 auf der Geschossdecke eine Folie ausgebreitet worden, soweit dies möglich war. Weitergehende Maßnahmen habe sie nicht geschuldet. Insbesondere habe am Dachstuhl keine Folienüberspannung angebracht, sondern hätten nach der vertraglichen Regelung Dachwandplatten installiert werden sollen.

Auch der geltend gemachte Schaden sei überhöht. Wegen der von den Beklagten geplanten Umbaumaßnahmen wäre es ohnehin erforderlich gewesen, Elektroinstallation, Fenster, Tapeten, Decken, Fliesen und Teppichböden zu erneuern.

Außerdem hätten die Beklagten wegen der Umbauarbeiten beabsichtigt, unabhängig vom Wasserschaden für vier Wochen aus dem Haus auszuziehen.

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 21. Juli 2000 (Bl. 174 f. d. A.), ergänzt durch Beschluss vom 8. August 2000 (Bl. 192 d. A.), darüber Beweis erhoben, inwieweit die Aufräumungs-, Trocknungs-, Reparatur- und Renovierungsarbeiten durch den Wassereinbruch am 13. Juli 1999 verursacht wurden und die berechneten Kosten angemessen sind, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing ####### vom 5. Dezember 2000 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 30. Januar 2001 (Bl. 226 - 234 d. A.).

Mit Urteil vom 4. Mai 2001 hat das Landgericht die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, an die Klägerin 20.080,60 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20. August 2000 zu zahlen (Bl. 249 -259 d. A.). Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe eine Werklohnforderung von 77.581,85 DM zu, nämlich die abgerechneten 78.989,85 DM abzüglich von 1.408 DM für das nicht ausgeführte Garagentor. Dieser Anspruch sei durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 57.501,25 DM erloschen. Den Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die Klägerin nicht ihrer Verpflichtung entsprochen habe, das Haus während der Dacharbeiten gegen plötzlich auftretende Regenfälle zu schützen. Die Verlegung der dünnen Folie sei hierfür nicht ausreichend gewesen. Soweit die Klägerin behauptet habe, den Beklagten die Errichtung eines Notdaches angeboten zu haben, sei dies nicht mit hinreichender Substanz dargelegt. Hinsichtlich der Berechtigung und der Höhe der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Feststellungen im Urteil verwiesen (Bl. 254 - 258 d. A.).

Abgewiesen hat das Landgericht den Feststellungsantrag für den Ersatz zukünftiger Schäden, da die Schäden bezifferbar und unerkannte Schäden nicht ersichtlich seien. Für nicht begründet hat das Landgericht auch den Schmerzensgeldanspruch der Widerklägerin zu 3 angesehen, da das behauptete Schocktrauma und die alleinige Verursachung durch den Wassereintritt nicht hinreichend dargelegt seien.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 11. Mai 2001 zugestellt worden ist (Bl. 272 d. A.), hat sie mit einem am 11. Juni 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 274 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 28. August 2001 begründet (Bl. 303 - 313 d. A.). Die Beklagten, denen das Urteil am 11. Mai 2001 zugestellt worden ist (Bl. 271 d. A.), haben mit einem am 11. Juni 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 276 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 10. September 2001 begründet (Bl. 320 - 322 d. A.). Ferner haben sie sich mit Schriftsatz vom 26. August 2002 der Berufung der Klägerin angeschlossen (Bl. 363 d. A.).

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet ergänzend, die verwendete Baufolie hätte geringe Feuchtigkeit abhalten können. Mit einem Wolkenbruch am 13. Juli 2002 habe niemand gerechnet. Den Beklagten sei überdies von der Klägerin ausdrücklich die Errichtung eines Notdaches als absolut sichere, aber auch teure Vorsorgemaßnahme angeboten worden. Dies hätten die Beklagten aus Kostengründen abgelehnt. Jedenfalls sei hier eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen, da alleine die Kosten für die Miete einer reißfesten Plane sowie für den Auf- und Abbau bei 4.500 DM gelegen hätten. Hinzu kämen weitere 20.000 DM für das Aufstellen eines Gerüstes.

Die Klägerin behauptet ferner, die Schadenspositionen seien auch der Höhe nach nicht begründet. So wären wegen der geplanten Umbaumaßnahmen die Kosten für den Möbeltransport, den Austausch des Teppichbodens, den Küchenausbau, die Hotelübernachtung und insbesondere die Malerarbeiten ohnehin angefallen und seien nicht durch den Wasserschaden bedingt. Bei weiteren Kosten für Beschädigung des Tresorunterbaus, einer Bank und eines Tisches, Reinigungsarbeiten für Teppiche und Vorhänge, Ersatz der dauerlastischen Innenverfugung, Beschädigung von Sesseln und Überprüfung des Fernsehers sei nicht ersichtlich, dass es hier überhaupt zu einem Schadenseintritt gekommen sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2002 die Klage in Höhe von 3.000 DM zurückgenommen und sich für den Fall der Zustimmung der Beklagten deren selbstständiger Berufung angeschlossen (Bl. 367 d. A.). Die Beklagten haben der teilweisen Klagrücknahme zugestimmt und ihre Berufung, mit der sie angekündigt haben zu beantragen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 17.080,64 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20. August 2001 verurteilt worden sind (Bl. 321 d. A. zu Ziff. 1), für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Ferner haben die Parteien den Antrag zu 3 in der Klageschrift der Beklagten (Bl. 48 d. A.) im Hinblick auf die Verbindung der Prozesse für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 57.501,25 DM nebst 4% Zinsen auf 77.581,85 DM ab 20. Januar 2000 bis 30. April 2000 und von 9,26% Zinsen ab 1. Mai 2000 zu verurteilen (Bl. 303, 367 d. A.).

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie auf ihre Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen (Bl. 321, 364, 367 d. A.)

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen (Bl. 368 d. A.),

Die Beklagten nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behaupten,

die von der Klägerin auf der Geschossdecke in mehreren Bahnen verlegte dünne Trennfolie habe keinerlei Regenschutz geboten. Die Klägerin habe ihnen auch zu keinem Zeitpunkt die Errichtung eines Notdaches angeboten. Auch das Angebot der Klägerin vom 3. Dezember 1998 enthalte keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Notdaches. Im Übrigen hätte die Klägerin leicht durch die Verlegung einer stärkeren, wasserdichten PVC-Folie den Schadenseintritt verhindern können.

Schließlich seien sämtliche bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen alleine durch den Wassereintritt verursacht und hätten mit den anderweitig durchgeführten Umbauarbeiten nichts zu tun. Zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2002, dort Seiten 5 - 16 (Bl. 338 - 349 d. A.), verwiesen. Die Beklagten haben sich schließlich vorbehalten, wegen ihnen entstandener Kosten von 1.304,48 DM für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen ####### vom 22. Juli 1999 (Bl. 138 - 142 d. A.) die Aufrechnung zu erklären.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nur zum geringen Teil begründet, die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.

Höhe der Werklohnforderung

Die Parteien hatten im Vertrag vom 24. März 1999 einen Pauschalpreis von 282.500 DM vereinbart. Hiervon in Abzug zu bringen sind 4.408 DM für das unstreitig nicht errichtete Garagentor (Bl. 10, 321 f., 328 d. A.). Von dem verbleibenden Betrag von 278.092 DM sind die Abschlagszahlungen über 136.880 DM und 84.680 DM abzuziehen, woraus sich eine Restforderung von 56.532 DM ergibt. Zuzüglich der 18.049,85 DM für Zusatzarbeiten aus der Schlussrechnung Nr. 131/99 vom 15. Dezember 1999 errechnet sich eine Werklohnforderung von 74.581,85 DM.

Gegenanspruch aus PVV des Werkvertrages

Dem steht ein Gegenanspruch der Beklagten aus Positiver Vertragsverletzung (PVV) des Werkvertrages in Höhe von 45.181,18 DM entgegen, mit dem sie wirksam die Aufrechnung erklärt haben. Abzüglich der bereits durch das Landgericht zuerkannten 17.080,60 DM (20.080,60 DM abzüglich Klagrücknahme in Höhe von 3.000 DM) verbleibt mithin eine weitere Werklohnforderung von 12.320,07 DM.

Die Klägerin traf als Nebenpflicht zu dem Werkvertrag die Verpflichtung, das Eigentum der Beklagten vor Schäden infolge der Ausführung ihrer Arbeiten zu schützen (vgl. § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 631 Rdnr. 13 a). Aufgrund dieser allgemeinen Schutzpflicht des Werkunternehmers ist es Sache des Dachdeckers, der ein vorhandenes Dach öffnet, den Eintritt von vorhersehbaren Niederschlägen durch die von ihm geschaffenen Öffnungen zu verhindern (OLG Frankfurt, NJW 1989, 233; vgl. ferner Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 4 Nr. 5 Rdnr. 283). Hierzu gehört insbesondere eine behelfsmäßige Abdeckung von Dachöffnungen, wenn sich die Arbeiten - wie hier - über einen Zeitraum von mehreren Tagen hinziehen. Dies gilt erst recht dann, wenn das Haus auch während der Dachdeckerarbeiten weiterhin bewohnt wird und sich in ihm Möbel befinden.

Dieser Obhutspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat am Abend des 13. Juli 1999 auf den Fußboden der Geschossdecke lediglich dünne sich überlappende Plastikfolien lose in Streifen verlegt. Diese nicht weiter befestigte Folie ist indessen in keiner Weise geeignet, auftreffendes Regenwasser ordnungsgemäß abzuleiten. Das Wasser kann durch die offenen Stöße sowie an den Seiten nach innen in das Haus abfließen. Ferner ist die Folie nicht windsicher und kann sich deshalb leicht verschieben. Auch ist sie so dünn, dass sie beim Betreten durch darunter liegende Gegenstände (Nägel, Mörtel etc.) leicht zu beschädigen ist. Entsprechend haben sowohl der für die Beklagten tätige Privatsachverständige Dipl.-Ing. ####### in seinem Bericht vom 19. Juli 1999 (vgl. Bl. 141 d. A.) als auch der für den Haftpflichtversicherer der Klägerin tätige Gutachter Dipl.-Ing. ####### (S. 2 und 3 seines Gutachtens vom 2. August 1999: 'Das Auslegen der Folie auf die Geschossdecke war völlig wirkungslos') festgestellt, dass durch diese Abdeckung ein ausreichender Regenschutz nicht erreicht werden kann. Es spielt auch keine Rolle, ob - wie die Klägerin behauptet (Bl. 39, 160 d. A.) - die Folie nach Beendigung der Arbeiten am 13. Juli 1999 neu verlegt wurde, oder - wie die Beklagten vortragen (Bl. 117 f. d. A.) - diese bereits den ganzen Tag dort lag und durch das Betreten des Daches durch die Arbeiter der Klägerin beschädigt wurde und verrutschte. Alleine aus der Tatsache, dass es trotz Verlegung dieser Folie am Abend des 13. Juli 1999 zu einem erheblichen Wassereintritt in das Haus der Beklagten kam und eine andere Ursache hier nicht in Betracht kommt, folgt bereits die Ungeeignetheit der getroffenen Schutzmaßnahmen (vgl. auch OLG Frankfurt, a. a. O.).

Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Klägerin am 12./13. Juli 1999 aufgrund der Wetterlage und der Wettervorhersage mit stärkeren Regenfällen konkret zu rechnen war oder nicht. Ein Dachdecker muss vielmehr, da heftige Regenfälle auch im Sommer nie gänzlich ausgeschlossen werden können, dafür sorgen, dass ein von ihm geöffnetes Dach hinreichend gegen Niederschläge geschützt ist.

Die Klägerin stellt zumindest in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede, dass sich die von ihr verwendete Folie als unzureichend erwiesen hat (vgl. Bl. 304 f. d. A.). Auch erstinstanzlich hatte sie i. ü. schon eingeräumt, die Folie sei am Abend des 13. Juli 1999 wieder ausgebreitet worden, 'soweit dies möglich war (Bl. 39 d. A.).

Einer Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin steht aber auch nicht der von ihr behauptete Umstand entgegen, sie habe den Beklagten vor Beginn der Baumaßnahme zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse ausdrücklich die Errichtung eines Notdaches angeboten, was diese indessen wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten abgelehnt hätten (Bl. 39, 159 - 161, 305 f. d. A.). Die Beklagten bestreiten, dass über die Errichtung eines derartigen Notdaches gesprochen worden sei (Bl. 119, 336 d. A.). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da eine Pflichtverletzung der Klägerin auch dann vorliegt, wenn über die Errichtung eines Notdaches gesprochen worden sein sollte. Die Klägerin hätte die Beklagten, die bautechnische Laien sind, nämlich ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ohne die Errichtung eines Notdaches die Gefahr des Wassereinbruchs infolge von Regenfällen besteht und diese durch die lediglich lose verlegte dünne Folie auf der Geschossdecke nicht vermieden werden kann. Dass die Klägerin die Beklagten auf diese Gefahren des Wassereintritts und der unzulänglichen Absicherung durch die verlegte Folie hingewiesen hat, behauptet sie indessen selbst nicht. Ohne Hinweis auf die Folgen der unterlassenen Errichtung eines Notdaches vermochten die Beklagten, die insoweit auf die Sachkunde der Klägerin vertrauen durften, indessen nicht hinreichend abzuschätzen, welche Gefahren mit der bloßen Verlegung der dünnen Folie verbunden waren.

Eine derartige Hinweis- und Aufklärungspflicht traf die Klägerin auch nicht nur aus ihrer Stellung als Werkunternehmerin. Sie hatte nämlich in einem weiteren Vertrag vom 24. März 1999 auch die Planung und Bauleitung für den Umbau des Wohnhauses übernommen, wofür sie einschließlich der von ihr zu erstellenden Statik einen weiteren Werklohn von 38.000 DM erhielt (Bl. 59 d. A.). Zur ordnungsgemäßen Planung und Bauleitung gehört indessen ein unmissverständlicher Hinweis an die Beklagten über die mit der fehlenden Errichtung des Notdaches verbundenen Folgen.

In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin die Errichtung des Notdaches in ihr ursprüngliches Angebot vom 3. Dezember 1998 noch nicht aufgenommen hatte. Selbst wenn nämlich die Kosten der hier erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wegen ihres Umfangs nicht mehr von dem zu vergütenden Einheitspreis gedeckt gewesen wären, hätte die Klägerin die Beklagte vor Öffnen des Daches unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass sie die Arbeiten nur ausführen kann, wenn entweder die Beklagten die Kosten der zusätzlichen Sicherungsmaßnahme tragen oder das Risiko von Wasserschäden infolge ungenügender Abdeckung selbst übernehmen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.). An einem solchen Hinweis fehlt es indessen.

Hinzu kommt, dass hier die Errichtung eines unter Umständen kostspieligen Notdaches, von dem die Klägerin i. ü. gar nicht darlegt, um was es sich hier eigentlich konkret handeln soll, auch keineswegs als alleinige Sicherungsmaßnahme in Betracht kam. Wie der Gutachter ####### des Haftpflichtversicherers der Klägerin festgestellt hat, war der neue Dachstuhl am 13. Juli 1999 bereits zu 95 % fertig gestellt (vgl. S. 2 seines Gutachtens). Hier wäre es deshalb möglich gewesen, eine Absicherung bereits durch das Verlegen von starken gewebearmierten Kunststoffplanen über dem bereits errichteten Dachstuhl zu erreichen (vgl. auch Gutachten Dipl.-Ing. #######, Bl. 141 d. A.). Bei dieser Vorgehensweise werden die Horizontalstöße in Wasserablaufrichtung überlappt, die Vertikalstöße verfalzt oder mit Latten aus den wasserführenden Ebenen herausgehoben. Warum die Klägerin nicht zumindest eine derartige Folie, die mehrfach verwendbar ist und die sie sich auch hätte mieten können, eingesetzt hat, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, das Anbringen einer derart wasserdichten Folie hätte alleine für Miete sowie für das Auf- und Abdecken Kosten von 4.500 DM sowie für eine von einer Gerüstfirma zu errichtende Stahlrohrkonstruktion einen Aufwand von weiteren 20.000 DM verursacht (Bl. 306 f., 328 f. d. A.). Ein gesonderter Vergütungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Sowieso-Kosten kommt hier jedenfalls nicht in Betracht. Die Parteien haben im Vertrag vom 24. März 1999 für die von der Klägerin am 3. Dezember 1998 angebotenen Dachabbruch-, Zimmerer-, Dachdecker- und Klempnerarbeiten einen Pauschalpreis von 282.500 DM vereinbart. Die Beklagten durften deshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass hierin alle notwendigen Arbeiten, insbesondere auch Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung ihres Eigentums, enthalten sind. Anderenfalls hätte die Klägerin diese Positionen noch als zusätzliche Wahlleistungen ausdrücklich anbieten müssen.

Soweit die Klägerin nunmehr in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. September 2002 auf DIN-Normen verweist, wonach besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden gesondert in Auftrag gegeben und zusätzlich vergütet werden müssen, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont bei Vertragsschluss davon ausgehen mussten, in den Arbeiten der Klägerin seien notwendige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gebäudes bei einer länger andauernden Dachöffnung nicht enthalten.

Entsprechend ist auch im Rahmen des § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B anerkannt, dass der Unternehmer keine besondere Vergütung für die Durchführung der von ihm geschuldeten Maßnahmen zum Schutz der ihm für die Ausführung überlassenen Gegenstände vor Beschädigung verlangen kann (vgl. Ingenstau/Korbion, B § 4 Nr. 5 Rdnr. 289). Zu den dem Auftragnehmer für die Ausführung überlassenen Gegenständen zählt hierbei auch das Objekt der Leistung selbst, etwa das Grundstück (Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rdnr. 281). An einer wirksamen Einbeziehung der VOB/B dürfte es hier zwar fehlen, da diese dem Vertrag nicht beilag und die Beklagten auch nicht mit den Gepflogenheiten des Baugewerbes bewandert sind (vgl. BGHZ 86, 135; 109, 192). In der Sache kann aber auch nichts anderes für die allgemeine Nebenpflicht im Rahmen des BGB-Werkvertrages gelten.

Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, sie habe nur Zimmererarbeiten erbracht und deshalb keine Materialien vorgehalten, wie sie möglicherweise bei einem Dachdecker verfügbar sind. Ausweislich des Bauvertrages hatte die Klägerin nicht nur Zimmerer-, sondern ausdrücklich auch Dachdeckerarbeiten zu erbringen (Bl. 6 d. A.).

Schadenspositionen

Umzugskosten

Die Beklagten haben aufgrund verschiedener Rechnungen 14.155,52 DM für Umzugskosten geltend gemacht (Bl. 27 f., 67 - 71 d. A.). Hierbei handelt es sich um Kosten für die zeitweise Auslagerung der Möbel, ihre zwischenzeitliche Einlagerung sowie den späteren Rücktransport. Das Landgericht hat hiervon gem. § 287 ZPO nur die Hälfte i. H. v. 7.077,76 DM zuerkannt und dies damit begründet, es seien zum Teil Einrichtungsgegenstände aus dem Haus entfernt worden, an denen überhaupt kein Wasserschaden entstanden sei, z. B. die Kleiderschränke (LGU 6 f.). Außerdem ergebe sich aus der Rechnung der Fa. ####### vom 4. August 1999, dass die Trocknungsarbeiten nur in der Zeit vom 15. Juli - 2. August 1999 durchgeführt worden seien, während die Auslagerung der Möbel bis zum 8. Oktober 1999 angedauert habe.

Die Klägerin wendet sich hiergegen und macht geltend, wegen der im Erdgeschoss geplanten umfangreichen Umbaumaßnahmen an Wänden, Fußböden und Fenstern wäre es ohnehin erforderlich gewesen, sämtliche Möbel auszulagern (Bl. 307 d. A.). Anderenfalls hätten die Möbel aber auch lediglich im Haus umgelagert und mit einer staubdichten Umhüllung versehen werden können.

Dieses Vorbringen ist indessen unerheblich. Tatsächlich war das Auslagern der Möbel bedingt durch den Wassereintritt. Der Gutachter der Haftpflichtversicherung des Klägerin, der das Objekt am 15. Juli 1999 besichtigte, hat ausgeführt, die Geschossdecke, die Wände und der Fußboden seien derart durchfeuchtet, dass auch alle Möbel entfernt werden mussten, um zu verhindern, dass an diesen weiterer Schaden entsteht (S. 2 des Gutachtens). Der Gutachter hat ferner ausgeführt, die Tapete löse sich großflächig von allen Wänden und Decken. Das Erdgeschoss müsse vor einer Sanierung erst getrocknet werden. Danach seien die alten Tapeten zu entfernen und die Räume komplett neu zu malern. In zwei Räumen müsse ferner der Teppichboden erneuert werden. Erst anschließend könnten die Möbel wieder eingeräumt werden. Ab dem 15. Juli 1999 ist dann auch mit der Auslagerung der Möbel begonnen worden (Bl. 67 d. A.).

Die Klägerin hat auch nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Möbel im Zug der Umbaumaßnahmen ohnehin hätten ausgelagert werden müssen. Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch aufgrund der Reserveursache eingetreten wäre, trifft den Schädiger (Palandt, vor § 249 Rdnr. 101). Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, es sei geplant gewesen, dass die Familie auch während der Umbauarbeiten im Haus wohnen bleiben sollte (Bl. 338 f. d. A.; so auch das Gutachten des klägerischen Haftpflichtversicherers, S. 1). Hierzu hätten die Möbel in die Räume des Erdgeschosses gebracht werden sollen, in denen nur geringfügige Umbauarbeiten stattfinden sollten, nämlich den Bereich rechts vom Eingang gesehen (Bl. 125, 215, 339 d. A.). Dort habe die Familie zunächst wohnen und dann nach Baufortschritt innerhalb des Hauses umziehen wollen. Dass dies generell möglich war, ergibt sich auch aus dem vorliegenden Umbauplan. Aus diesem ist zu entnehmen, dass in diesem Teil des Hauses im Wesentlichen nur die Fenster erneuert werden sollten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es möglich gewesen wäre, die Möbel im Haus zu belassen und lediglich mit Abdeckplanen zu versehen. Um hier eine Durchfeuchtung der Möbel durch die von den nassen Wänden, Decken und Fußböden ausgehende Feuchtigkeit zu verhindern, war es erforderlich, diese zunächst zu entfernen und das Haus zu trocknen. Diese Vorgehensweise hat der Gutachter der klägerischen Haftpflichtversicherung selbst vorgeschlagen.

Die Beklagten wenden sich ihrerseits mit der Anschlussberufung dagegen, dass ihnen nur die Hälfte der Umzugskosten zugebilligt wurde (Bl. 338 - 340 d. A.). Das Landgericht ist bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagten könnten nicht die Kosten für die Auslagerung von Möbeln geltend machen, die gar nicht durch den Wasserschaden betroffen gewesen seien. Die Auslagerung sämtlicher Möbel war vielmehr erforderlich, um ihre Beschädigung zu verhindern und zunächst eine ordnungsgemäße Austrocknung der Räume zu ermöglichen. Soweit der Rücktransport der Möbel nicht bereits mit dem Ende der Trocknungsarbeiten am 2. August 1999, sondern erst an verschiedenen Tagen zwischen dem 1. Oktober und 21. Oktober 1999 erfolgt ist (Bl. 68 -70 d. A.), sind an Zusatzkosten lediglich die Lagergebühren für diesen Zeitraum in Abzug zu bringen. Die reinen Transportkosten fallen unabhängig von der Dauer der Lagerzeit an. Die Lagerkosten machen einen Betrag von monatlich 600 DM netto zuzüglich Lagerversicherung von 225 DM netto aus (vgl. Bl. 67 f. d. A.). Hier ist deshalb lediglich ein Abzug von 2.075,55 DM (771,77 DM anteilig für 3. - 31. August 1999, 825 DM für 1. - 30. September 1999, 192,50 DM für 1. - 7. Oktober 1999, insgesamt 1.789,27 DM netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Den Beklagten steht mithin ein Anspruch in Höhe von 12.079,97 DM zu.

Trocknungskosten

Die hier ausweislich der Rechnung der Fa. ####### angefallenen Kosten von 9.254,88 DM hat das Landgericht in vollem Umfang als ersatzfähigen Schaden anerkannt (LGU 7). Die Berufung greift dies nicht gesondert an. Andererseits verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 312 f. d. A.) und macht weiterhin ihren vollen Werklohnanspruch geltend, was nur möglich ist, wenn auch diese Schadensposition unbegründet sein sollte.

Tatsächlich können die Beklagten die hier angefallenen Kosten indessen beanspruchen. Der Sachverständige der klägerischen Haftpflichtversicherung hat das Erfordernis der Trocknung des gesamten Erdgeschosses des Hauses selbst aufgeführt und hierfür Kosten von 8.181,60 DM netto angesetzt (S. 2 und 5 des Gutachtens). Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, diese Trocknungsarbeiten wären ohnehin erforderlich gewesen, da nach dem geplanten Umbau fünf Betonwände des Hauses im Nassschneideverfahren zur Herstellung von Wanddurchbrüchen hätten durchschnitten werden müssen (Bl. 42 d. A.), stellt dies keine erhebliche Reserveursache dar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nur wegen des Zerschneidens von fünf Wänden mit einer Nassschneidemaschine Trocknungsarbeiten im ganzen Erdgeschoss für die hier angefallene Dauer von 19 Tagen erforderlich gewesen wären.

Schäden an Tresorunterbau, Bank und Tisch

Die Beklagten haben weiter ausweislich der Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei ####### vom 4. September 1999 insgesamt 2.623,98 DM für das Säubern, Abbeizen, Schleifen, Leimen und Lackieren durch den Wassereintritt beschädigter Möbel (Tresorunterbau aus Holz, Bank, Tisch) geltend gemacht (Bl. 28, 74, 128 f. d. A.). Das Landgericht hat hier gem. § 287 ZPO wegen eines Abzugs Neu für Alt nur 2.000 DM zuerkannt (LGU 7).

Die Klägerin bestreitet, dass diese Möbel überhaupt beschädigt wurden und die abgerechneten Kosten erforderlich waren (Bl. 43, 307 f. d. A.). Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben. Die Beklagten haben hierzu mit hinreichender Substanz vorgetragen, dass diese Möbel im Flur sowie im Essbereich des Wohnzimmers standen, wobei das Holz durch das auf dem Boden stehende Wasser aufgequollen sei (Bl. 128 f., 341 d. A.). In der Rechnung der Tischlerei ist ebenfalls aufgeführt, dass die Möbel wegen des Wasserschadens aufgearbeitet werden mussten. Damit haben die Beklagten sowohl den Schadenseintritt als auch den -umfang schlüssig dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Klägerin ist demgegenüber unbeachtlich.

Die Beklagten ihrerseits rügen zu Recht den vom Landgericht vorgenommenen Abzug neu für alt. Es ist nicht ersichtlich, warum durch reine Reparaturarbeiten eine Wertverbesserung eingetreten sein soll, die den vorgenommenen Abzug rechtfertigen könnte. Den Beklagten steht deshalb ein Anspruch auf Bezahlung dieser Arbeiten in Höhe von 2.623,98 DM zu.

Teppichboden

Die Beklagten verlangen weitere 3.873,47 DM für das teilweise Neuverlegen von Teppichboden gem. Rechnung der Fa. ####### vom 1. Oktober 1999 (Bl. 28, 75 f. d. A.). Das Landgericht hat hiervon unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt einen Betrag von 3.000 DM zuerkannt (LGU 7 f.).

Die Klägerin greift dies zunächst zu Unrecht mit der Begründung an, die Teppiche hätten im Rahmen der Umbaumaßnahmen ohnehin ausgetauscht werden sollen (Bl. 43, 162 a, 308 d. A.). Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, eine derartige Auswechslung der Teppichböden sei nicht beabsichtigt gewesen (Bl. 129, 341 f. d. A.). Aus den handschriftlichen Zusätzen in der Rechnung der Fa. ####### ergibt sich hierzu, dass der Teppichboden nur in zwei Zimmern ausgetauscht wurde, nämlich im Büro und im Schlafzimmer (Bl. 75 d. A.). Diese beiden Räume sind auf der Skizze Bl. 61 d. A. verzeichnet. Ausweislich des Aktenvermerks des Sachverständigen ####### vom 25. Oktober 2000 (S. 2) und durch einen Vergleich mit dem Umbauplan ergibt sich, dass es sich hier um die sog. Zimmer 1 und 2 handelt. In diesen Zimmern war aber ursprünglich jeweils nur eine Auswechslung der Fenster geplant. Der Umbau von Wänden und ihr Zerschneiden fand dagegen in einem ganz anderen Teil des Hauses statt. Die Beklagten können deshalb grundsätzlich Ersatz für die durch Wassereintritt beschädigten Teppichböden verlangen. Auch der Gutachter der klägerischen Haftpflichtversicherung ist davon ausgegangen, dass der Teppichboden in zwei Räumen zu erneuern ist (vgl. S. 2 des Gutachtens vom 2. August 1999).

Zur Höhe behauptet die Klägerin ferner, bei den alten Teppichen habe es sich um ganz billige Sisal-Beläge gehandelt, bei denen wegen des Austrocknens zunächst ein Austausch überhaupt nicht erforderlich sei und der einschließlich Verlegens i. Ü. allenfalls Kosten von 20 oder 21 DM/qm verursachen würden (Bl. 308 f. d. A.). Die Beklagten haben demgegenüber in einem Zimmer Schurwolle und im anderen Korkparkett verlegen lassen (Bl. 75 d. A.). Sie tragen hierzu vor, in den beiden Räumen habe zuvor ein Schurwollteppich gelegen, der noch keine 5 Jahre alt gewesen sei, wofür ein Preis von 55 - 65 DM/qm angemessen sei (Bl. 341 d. A.). Aus den vorliegenden Lichtbildern Bl. 145 f. d. A. lässt sich jedenfalls nicht ersehen, dass hier zuvor nur ganz billige Auslegware verlegt war. Hiergegen sprechen auch die Ausführungen des Sachverständigen der klägerischen Haftpflichtversicherung, der für die Teppichverlegearbeiten immerhin einen Betrag von 150 DM/qm für angemessen erachtet hat (S. 5 des Gutachtens vom 2. August 1999). Diesen Wert hätte er sicher nicht angesetzt, wenn hier nur Billigware verlegt gewesen wäre. Immerhin bleibt die Rechnung der Firma ####### mit 95,38 DM/qm noch deutlich hinter diesen Ansätzen des Gutachters zurück (3.339,20 DM geteilt durch 35,01 qm).

Zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass die Beklagten in einem Raum Korkparkett statt Schurwolle verlegt haben, was Mehrkosten von 316,13 DM netto (15,55 DM Differenzbetrag x 20,33 qm) ausmacht. Berücksichtigt man des Weiteren gem. § 287 ZPO einen hier vorzunehmenden Abzug neu für alt, so ist der vom Landgericht angesetzte Betrag von 3.000 DM sachgerecht.

Küchenausbau

Die Beklagten haben ferner gem. Rechnung der Fa. ####### vom 5. Oktober 1999 weitere 5.854,40 DM für den vorübergehenden Ausbau und den späteren erneuten Einbau der Küche geltend gemacht (Bl. 29, 77 f. d. A.). Das Landgericht hat hier nur die Hälfte des Betrages i. H. v. 2.737,42 DM zuerkannt, da in der Rechnung auch Änderungsarbeiten bezüglich der Küche, insbesondere Lieferung und Montage neuer Arbeitsplatten, enthalten seien, ohne dass ersichtlich sei, dass die Arbeitsplatten wegen des Wassereintritts erneuert werden mussten (LGU 8).

Die Klägerin behauptet demgegenüber, wegen der umfangreichen Umbauarbeiten wäre ohnehin ein Ausbau der Küche erforderlich gewesen (Bl. 43, 309 d. A.). Dies wird von den Beklagten zwar bestritten (Bl. 129, 342 f. d. A.). Der Vortrag der Klägerin wird indessen bestätigt durch den Umbauplan sowie die Feststellungen des Gutachters ####### in seinem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2000 (dort S. 1 f.). Der Sachverständige hat hier ausgeführt, die bisherige Küche habe aus zwei Räumen bestanden, die durch eine 12 cm dicke Wand voneinander getrennt waren. Diese Wand sollte herausgebrochen werden. Ferner sollte die Wand der Küche im Bereich der Arbeitsplatte neu verfliest werden, das alte Küchenfenster ausgetauscht sowie zwischen Küche und Wohnzimmer ein Durchbruch von 1,30 m Breite und 2 m Höhe geschaffen werden. Außerdem sollte die Tür zum Flur ausgebaut und die Öffnung um 10 cm verbreitert werden. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Umbauplan. Dort ist zusätzlich sogar vorgesehen, dass sämtliche Bodenfliesen ausgetauscht werden sollten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass derart umfangreiche Umbauarbeiten ohne einen Ausbau der Küche hätten durchgeführt werden können. Es handelt sich deshalb um Kosten, die auch ohne den Wassereintritt entstanden wären.

Soweit die Beklagten sich ferner darauf berufen, die Arbeitsplatten seien durch den Ausbau notwendigerweise zerstört worden und hätten deshalb neu angeschafft werden müssen, ist dies unerheblich, weil - wie dargelegt - ein Ausbau ohnehin erforderlich war.

Ersatz können die Beklagten deshalb alleine für die außerhalb des Hauses erforderliche Einlagerung der Küche sowie die hiermit verbundenen Transportkosten verlangen, da die Küche wegen der Wasserschäden im gesamten Haus dort nicht verbleiben konnte. Die Einlagerungskosten machen gem. Pos. 12 der Rechnung der Fa. ####### 387,93 DM aus (Bl. 78 d. A.). An Zeitaufwand sind für den Transport sowie die Zwischenlagerung insgesamt 4 Stunden gem. § 287 ZPO anzusetzen, was bei dem zugrundegelegten Stundenlohn von 65 DM netto einen weiteren Betrag von 260 DM ausmacht. Insgesamt können die Beklagten deshalb nur 647,93 DM netto, mithin 751,60 DM brutto verlangen.

Hotelunterbringung

Die Beklagten begehren weitere 10.780 DM für eine Hotelunterbringung im Zeitraum vom 16. Juli .- 3. September 1999 (Bl. 29, 79 d. A.). Das Landgericht hat diese Position wiederum nur zur Hälfte i. H. v. 5.393 DM (rechnerisch richtig: 5.390 DM) zuerkannt, da die Trocknungsarbeiten am 2. August 1999 abgeschlossen und die Küche am 15. September 1999 wieder eingebaut worden sei (LGU 8).

Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagten hätten vorgehabt, während der Umbauarbeiten ohnehin für vier Wochen Urlaub zu machen, was wegen des Umfangs der Arbeiten auch angezeigt gewesen sei (Bl. 43, 224, 310 d. A.). Diesen ihr obliegenden Nachweis eines Schadenseintritts aufgrund einer Reserveursache hat die Klägerin indessen nicht führen können. Ihrem Vortrag mangelt es insoweit an der hinreichenden Substanz. Die Beklagten haben nämlich behauptet, jedenfalls der Beklagte zu 1 habe nicht vorgehabt, in dieser Zeit des Umbaus in Urlaub zu fahren (Bl. 125, 129 f., 215 d. A.). Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, zunächst im hinteren Teil des Hauses zu wohnen, in dem nur geringfügige Umbauarbeiten wie der Austausch der Fenster durchgeführt werden sollten. Tatsächlich ergibt sich aus dem Umbauplan, dass es möglich gewesen wäre, auch in einem Teil des Hauses während der Arbeiten zu wohnen. Auch der Sachverständige der klägerischen Haftpflichtversicherung hat ausgeführt, Ziel der Beauftragung sei es gewesen, für die behinderte Tochter der Beklagten Wohnraum zu schaffen, ohne ausziehen zu müssen (S. 1 des Gutachtens vom 2. August 1999).

Dem Grunde nach besteht mithin ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anderweitige Unterbringung. Die hier angefallenen Kosten sind auch nicht nur bis zum Abschluss der Trocknungsarbeiten am 2. August 1999 zu ersetzen. Auch danach ist indessen im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO noch mindestens eine weitere Woche anzusetzen, da zunächst in den Zimmern 1 und 2 (Schlaf- und Arbeitszimmer) der Teppichboden ersetzt werden und die Möbel zumindest für diesen hinteren Teil des Hauses, in dem die Beklagten während der Umbauarbeiten wohnen wollten, zurückgebracht werden mussten. Bei einem mithin zu berücksichtigenden Zeitraum vom 16. Juli - 9. August 1999 macht dies einen Betrag von 5.720 DM aus (26 Tage x 220 DM). Die Beklagten haben auch nicht mit Substanz dargelegt, warum ein Hotelaufenthalt bis zum 3. September 1999 alleine wegen der Beseitigung der wasserbedingten Schäden und ohne Rücksicht auf die ohnehin geplanten Umbaumaßnahmen erforderlich gewesen wäre.

Soweit die Klägerin hier ergänzend behauptet hat, in den Übernachtungskosten seien 15 bis 20 DM Frühstückskosten enthalten (Bl. 310 d. A.), haben die Beklagten vorgetragen, in den Kosten für das Appartement sei kein Frühstück enthalten gewesen (Bl. 344 d. A.). Auch in der Hotelrechnung vom 3. September 1999 ist lediglich der Preis für ein Appartement aufgeführt (Bl. 79 d. A.). Von einer zusätzlichen Verpflegung ist dort nicht die Rede.

g) Ausbau und Prüfung von Elektrogeräten

Die Beklagten hatten weitere 9.239,53 DM gem. Rechnung der Fa. ####### für den Ausbau und die Überprüfung diverser Elektrogeräte im Hinblick auf Wasserschäden geltend gemacht (Bl. 29, 80 - 83 d. A.). Das Landgericht hat diese Position vollständig abgesetzt, da die Rechnung nicht die Prüfung von Elektrogeräten, sondern nur durch den Umbau bedingte Leistungen wie die Neuherstellung von Abdeckrahmen, Strahlern, Schaltern o. ä. erfasse (LGU 8 f.).

Tatsächlich ist ein vollständiges Absetzen dieser Position indessen nicht gerechtfertigt. Aus der Rechnung der Fa. ####### ergibt sich nämlich, dass es sich hier um den Ausbau der durch den Wasserschaden unbrauchbar gewordenen Elektrogeräte, die Montage neuer Geräte sowie die Überprüfung der gesamten Anlage mit der Erstellung eines Prüfprotokolls handelte (Bl. 80 d. A.). Entsprechend haben die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, dass sich diese Rechnung alleine auf den Austausch der durch Wasserschäden unbrauchbar gewordenen Teile bezog, da das Wasser von oben in die Elektrokanäle gelaufen und aus den Steckdosen herausgeschossen sei, wodurch es zu Kurzschlüssen und Verschmorungen gekommen sei (Bl. 130 f., 213 f., 344 f. d. A.).

Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Elektroinstallation habe im Zuge der Umbauarbeiten ohnehin völlig erneuert werden sollen (Bl. 43 f., 162 a d. A.). Die Beklagten haben demgegenüber erklärt, eine Umarbeitung der Elektroinstallation im Erdgeschoss sei nicht beabsichtigt gewesen (Bl. 130 d. A.). Wegen der durch den Umbau entstandenen Elektroarbeiten für das Dachgeschoss, Spitzboden, Balkon, den Anbau, Terrasse, Garten, Garage etc. haben sie auch eine weitere Rechnung der Fa. ####### vom 2. Dezember 1999 über 18.690,51 DM vorgelegt (Bl. 148 - 155 d. A.), die sie nicht gegenüber der Klägerin geltend machen.

Zugrundezulegen sind hier die Feststellungen des Sachverständigen #######. Dieser hat ausgeführt, wegen der umfangreichen Umbauarbeiten im Erdgeschoss sei es ohnehin erforderlich gewesen, nahezu die gesamte E-Installation zu erneuern (S. 3 des Gutachtens vom 5. Dezember 2000). Für Nachbesserungs- und Überprüfungsarbeiten seien deshalb lediglich 3.000 DM anzusetzen (S. 4 des Gutachtens). Tatsächlich ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Sachverständigen vom 25. Oktober 2000, dass einige Elektroinstallationsarbeiten auch im Zuge des Umbaus des Erdgeschosses durchgeführt werden sollten. Hierfür spricht auch der Umbauplan, der immerhin an 5 Stellen neu zu erstellende Wanddurchbrüche vorsieht. Hier liegt es nahe, dass insoweit auch Leitungen und Steckdosen versetzt werden mussten. Es erscheint deshalb sachgerecht, auch unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs Neu für Alt, hier gem. § 287 ZPO die vom Sachverständigen angesetzten 3.000 DM zu berücksichtigen.

h) Reinigungskosten

Die Beklagten haben gem. Rechnung der Wäscherei ####### weitere 1.045,70 DM für die Reinigung von 5 Teppichen, Vorhängen, einem Kleid, zwei Mänteln und einem Sitzkissen geltend gemacht (Bl. 29, 84 d. A.). Das Landgericht hat hiervon im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO 1.000 DM zugesprochen (LGU 9).

Die Klägerin hat zwar bestritten, dass es überhaupt zu einer Beschädigung dieser Sachen gekommen sei (Bl. 44, 162 a, 310 d. A.). Diesem Vorbringen fehlt indessen die hinreichende Substanz. Aus der Rechnung der Wäscherei ergibt sich nämlich gerade, dass es sich hier um Reinigungsarbeiten wegen des Wasserschadens handelte (Bl. 84 d. A.). Warum dies unzutreffend sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. Soweit die Klägerin behauptet, es sei nicht ersichtlich, dass Kleidungsstücke beschädigt worden seien, weil der Kleiderschrank nicht vom Wasser berührt worden sei (Bl. 310 d. A.), haben die Beklagten hierzu nachvollziehbar vorgetragen, die beiden Mäntel und das Kleid hätten sich nicht im Kleiderschrank, sondern ungeschützt in der Flurgarderobe sowie auf einem Sessel befunden (Bl. 346 d. A.).Auch für die weitere Behauptung der Klägerin, es hätten ohnehin Reinigungsarbeiten durchgeführt werden sollen (Bl. 310 d. A.), gibt es keine Anhaltspunkte. Die vom Landgericht vorgenommene Berücksichtigung dieser Position mit 1.000 DM ist deshalb sachgerecht.

i) Malerarbeiten

Die Beklagten haben ausweislich der Rechnung des Malereibetriebs ####### vom 1. November 1999 weitere 28.293,86 DM für Malerarbeiten an Decken und Wänden geltend gemacht (Bl. 29f., 85 d. A.). Das Landgericht hat hiervon einen Betrag von 24.675,94 DM zuerkannt (LGU 9).

Diese Berechnung ist indessen unzutreffend. Zum einen bezieht sich diese vom Sachverständigen ####### ermittelte Summe von 24.675,94 DM nicht nur auf die Malerarbeiten, sondern auf die gesamten Sanierungskosten einschließlich Teppichbodenarbeiten und Trocknung des Hauses. Dieses ergibt sich aus der Berechnung S. 5 seines Gutachtens vom 5. Dezember 2000, die auf die Kostenaufstellung S. 2 des Gutachtens Bezug nimmt, in der ebenfalls die Teppichboden- und die Trocknungsarbeiten mit aufgeführt sind.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige wegen der ohnehin von den Beklagten beabsichtigten umfangreichen Umbauarbeiten im Erdgeschoss Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Malerarbeiten geäußert hat. So heißt es auf S. 2 des Gutachtens vom 5. Oktober 2000:

In der zuvor aufgestellten Kostengegenüberstellung ist jedoch ein großer Denkfehler, da die Beklagten und auch die Versicherung davon ausgehen, dass die gesamten erdgeschossigen Maler- und Tapezierarbeiten aufgrund der eingedrungenen Nässe zu erneuern sind. Der Versicherung war zum Zeitpunkt der Erstellung der Begutachtung nicht bekannt, dass erhebliche Umbauarbeiten im Erdgeschoß durchgeführt wurden, die meinem beigefügten Aktenvermerk zu entnehmen sind.

Die erdgeschossige Fläche hätte ohnehin neu tapeziert werden müssen. Es sind eine Vielzahl von Stahlbetonwänden herausgeschnitten und herausgebrochen worden. Bei derartigen Arbeiten bleibt es nicht aus, dass die gesamten Räumlichkeiten neu zu tapezieren sind.

Die Kosten fallen bei genauer Betrachtung nicht in den Bereich der Schadensbeseitigung sondern in den Bereich der Umbaukosten.

Ferner heißt es auf S. 5 des Gutachtens:

Bei objektiver Betrachtung der baulichen Schadensbeseitigungskosten müßte die Position der Malerarbeiten gänzlich gestrichen werden, da diese ohnehin aufgrund der umfangreichen erdgeschossigen Umbauarbeiten hätten erneuert werden müssen.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 30. Januar 2001 hat der Sachverständige ferner ausgeführt:

Die aus der Bauzeichnung ersichtlichen Umbauarbeiten auch im EG sind noch erheblich und hätten Malerarbeiten im ganzen Erdgeschossbereich erforderlich gemacht (Bl. 229 d. A.), sowie Richtig wäre es, die gesamten Räume, in denen Betonsägearbeiten ausgeführt wurden, aus den Sanierungskosten herauszunehmen' (Bl. 230 d. A.), und ferner:

Stichwortartig wurden rohbaumäßige Änderungsarbeiten im EG aufgeführt, die nach genauerer Betrachtung auch Maler- und Tapezierarbeiten zur Folge gehabt hätten, die aber dann unter der Position Baukosten hätten abgerechnet werden müssen' (Bl. 230 d. A.).

Legt man diese Feststellungen des Sachverständigen zugrunde, so dürften die Malerarbeiten hier wegen der von den Beklagten geplanten und durchgeführten Umbaumaßnahmen nicht berücksichtigt wären, da sie ohnehin angefallen wären.

Tatsächlich ist hier indessen zu differenzieren. Soweit sich aus dem vorliegenden Umbauplan sowie dem Aktenvermerk des Sachverständigen ####### vom 25. Oktober 2000 ergibt, dass in einigen Räumen umfangreiche Umbauarbeiten erfolgen sollten, insbesondere das Herausbrechen von Stahlbetonwänden, wären ohnehin Maler- und Tapezierarbeiten erforderlich gewesen. Wegen der mit derartigen Arbeiten verbundenen Staub- und Schmutzentwicklung ist es auch nicht möglich, lediglich die eine betroffene Wand neu zu tapezieren und zu streichen. Vielmehr muss hier, auch um schon wieder ein einheitliches Erscheinungsbild herzustellen, das gesamte Zimmer neu tapeziert und gestrichen werden. Hieraus folgt, dass im Wohnzimmer, der Küche, dem Windfang, dem Arbeitszimmer (neben der Treppe), im Flur und in der Diele wegen der dort durchgeführten Wandabbrucharbeiten ohnehin Malerarbeiten erforderlich waren. Dasselbe gilt für das neu hergestellte Bad, da dort neue Fliesen angebracht wurden und die Sanitärinstallation neu gestaltet wurde, um für die Tochter der Beklagten ein behindertengerechtes Bad zu gestalten. Hier ist es dann nötig, Malerarbeiten vorzunehmen, zumal es sich zuvor nach den Feststellungen des Sachverständigen um ein Schlafzimmer gehandelt hatte (S. 2 des Aktenvermerks vom 25. Oktober 2000). In dem weiter vorhandenen Bad (sog. Bad II) ist eine bisher vorhandene hölzerne Deckenverkleidung entfernt und durch eine Gipskartondecke ersetzt sowie ein neues Fenster eingebaut worden. Dieses Auswechseln der Deckenverkleidung ist ebenfalls nicht schadensbedingt. I. Ü. ist dieser Raum ohnehin gefliest (Bl. 227 d. A.).

Keine wesentlichen Veränderungen hat es demgegenüber in den Zimmern 1 und 2 gegeben, da dort nur ein Fensterelement ausgetauscht und - schadensbedingt - der Fußbodenbelag ausgewechselt wurde. Auch im Hauswirtschaftsraum sowie im Gäste-WC wurden lediglich die Fenster ausgewechselt. Hier ist es deshalb grundsätzlich möglich, auf eine Erneuerung der Tapeten und Malerarbeiten zu verzichten.

Ausgehend von den Massenberechnungen des Sachverständigen ####### (Bl. 226 f. d. A.) ergibt sich mithin folgende Fläche, bei der die Malerarbeiten als durch den Wasserschaden verursacht angesehen werden können:

Deckenflächen

Zimmer 1 16,82 qm

Zimmer 2 14,72 qm

HWR 6,57 qm

WC 1,90 qm (Gutachten Haftpflichtversicherer der Klägerin, S. 4)

Gesamt 40,01 qm

Wandflächen

Zimmer 1 41,80 qm

Zimmer 2 32,98 qm

HWR 25,28 qm

WC entfällt da gefliest

Gesamt 100,06 qm.

Hinsichtlich des Einheitspreises hat der Sachverständige ausgeführt, dass die in der Rechnung des Malers ####### angesetzten 54,60 DM/qm zu hoch sind und jeweils nur 25 DM/qm berücksichtigt werden können (S. 2 und 3 des Gutachtens vom 5. Dezember 2000). Bei diesen Feststellungen ist der Sachverständige auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. Januar 2001 geblieben (Bl. 229 f. d. A.). Der Gutachter hat insbesondere ausgeführt, dass statt der ursprünglich vorhandenen Rauhfasertapete später eine andere Ausführungsart gewählt wurde (Bl. 229 d. A.; so auch der eigene Vortrag der Beklagten Bl. 211 d. A.). Dieser Einheitspreis von 25 DM/qm ist auch hier zugrundezulegen. Hieraus ergibt sich ein Preis von 1.000,25 DM netto für die Decken- und 2.501,50 DM für die Wandflächen, insgesamt 3.501,75 DM netto, mithin 4.062,03 DM brutto. Soweit in der Rechnung des Malers weitere Positionen wie Herstellung dauerelastischer Fugen, Einbau Alu-Eckschutz und Kunststoffleisten, Verputzen Leitungsschlitze und Tür-Reinigung enthalten sind, ist nicht ersichtlich, dass es sich hier gerade um wasserbedingte Schäden handelte.

j) Erneuerung der dauerelastischen Innenverfugung

Die Beklagten haben für die Erneuerung der durch den Wasserschaden beschädigten dauerelastischen Innenverfugung gem. Rechnung der Fa. ####### 419,34 DM geltend gemacht (Bl. 30, 86 d. A.). Das Landgericht hat diesen Betrag in voller Höhe zugesprochen (LGU 9).

Die Klägerin behauptet hierzu, es sei nicht ersichtlich, warum wasserbeständige dauerelastische Innenfugen durch den Wassereintritt beschädigt worden sein sollen (Bl. 312 d. A.). Es habe sich vielmehr um Arbeiten wegen des ohnehin beabsichtigten Anbringens neuer Fliesen gehandelt (Bl. 45 d. A.). Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass das Regenwasser aus allen Ritzen und Fugen ausgetreten sei, wodurch zum Teil die Innenverfugungen herausgedrückt worden seien (Bl. 347 d. A.). Es habe sich um die Verfugung der Fliesen im Bad und im Gäste-WC gehandelt (131 f. d. A.). Dort sind indessen nach dem Umbauplan überhaupt keine neuen Fliesen angebracht worden. Ferner ist in der Rechnung der Fa. ####### ausdrücklich von der Erneuerung von durch den Wasserschaden beschädigter Innenfugen die Rede (Bl. 86 d. A.). Da das Bestreiten der Klägerin hiernach nicht mit hinreichender Substanz erfolgt ist, ist diese Position als erstattungsfähig anzusehen.

k) Polsterung Sessel

Die Beklagten haben ausweislich der Rechnung der Firma ####### für das Polstern und Neubeziehen von drei Sesseln vom 17. Oktober 1999 weitere 2.113 DM geltend gemacht (Bl. 30, 87 d. A.). Das Landgericht hat hier unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt 1.500 DM zugesprochen (LGU 10).

Die Klägerin bestreitet zwar den Schaden und beruft sich darauf, wegen des nicht festgestellten Alters der Sessel sei nicht ersichtlich, ob hier ein Neubezug erforderlich war (Bl. 45, 312 d. A.). Die Beklagten haben demgegenüber nachvollziehbar vorgetragen, bei den Sesseln habe es sich um antike Möbel gehandelt, deren Holz durch das Wasser beschädigt worden sei (Bl. 348 d. A.). Das Polster sei fleckig gewesen und habe neu bezogen werden müssen. Das Vorliegen eines Wasserschadens ist auch in der Rechnung der Firma ####### ausdrücklich aufgeführt (Bl. 87 d. A.). Da Wasser auf empfindlichen Möbelbezügen i. Ü. regelmäßig auch nach der Trocknung nicht zu beseitigende Ränder hinterlässt, ist es nahe liegend, dass hier ein Neubezug erforderlich war. Die 1.500 DM sind deshalb unter Zugrundelegung eines Abzugs neu für alt gem. § 287 ZPO zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

l) Überprüfung Fernsehgerät und Hifi-Anlage

Die Beklagten hatten erstinstanzlich ferner für die Überprüfung ihres Fernsehgerätes und ihrer Hifi-Anlage auf Wasserschäden ausweislich der Rechnungen der Fa. ####### GmbH vom 23. November 1999 weitere 442,91 DM und 426,47 DM geltend gemacht (Bl. 30, 88 f. d. A.). Das Landgericht hat für die Überprüfung des Fernsehgerätes den Beklagten die angefallenen Kosten von 442,91 DM zuerkannt (LGU 10). Auf die weiter geltend gemachten Kosten für die Hifi-Anlage ist es dagegen nicht eingegangen.

Die Klägerin bestreitet zwar, dass das Fernsehgerät überhaupt durch den Wassereintritt beschädigt worden ist (Bl. 45, 312 d. A.). Demgegenüber haben die Beklagten zum einen vorgetragen, dass der Sachverständige der klägerischen Haftpflichtversicherung sie darauf hingewiesen habe, die Geräte müssten vor ihrer Einlagerung überprüft werden (Bl. 132 d. A.). Außerdem seien die Geräte auch tatsächlich nass geworden (Bl. 348 d. A.). Hierfür sprechen auch die Rechnungen der Fa. #######. Dort ist nämlich an mehreren Stellen auch von Trocknungs- und Reinigungsarbeiten die Rede (Bl. 88 f. d. A.).

Den Beklagten stehen die zuerkannten 442,91 DM mithin zu. Ferner können sie weitere 426,47 DM für die Hifi-Anlage beanspruchen. Aus ihrem Vorbringen in der Berufungserwiderung (dort S. 15 zu Ziff. 9, Bl. 348 d. A.) lässt sich entnehmen, dass sie diese Position auch weiterhin im Wege der Anschlussberufung geltend machen wollen.

m) Ausfallkosten Arztpraxis

Der Beklagte zu 1, von Beruf HNO-Facharzt, hat ferner 900 DM für eine Praxisvertretung als Schaden geltend gemacht, weil er in der Zeit vom 14. - 16. Juli 1999 nicht habe arbeiten können (Bl. 30, 132, 348 f. d. A.). Hierzu liegt auch eine Quittung der ihn vertretenden Ärztin ####### vor (Bl. 90 d. A.). Diese Schadensposition ist berechtigt. Immerhin musste der Beklagte zu 1 nach dem Schadensfall das Haus verlassen, für den Abtransport der Möbel sorgen, eine andere Unterkunft organisieren und die sonstigen Schadensbeseitigungsarbeiten organisieren. Kosten für eine Aushilfe für seine Praxis von 900 DM sind hier gem. § 287 ZPO allemal angemessen.

n) Kosten Privatgutachter

Die Beklagten hatten sich ferner vorbehalten, mit ihnen entstandenen Gutachterkosten von 1.304,48 DM die Aufrechnung zu erklären (Bl. 349 f., 352 d. A.). Hierbei handelt es sich um die Kosten des von ihnen beauftragten Gutachters Dipl.-Ing. #######, der den Schaden am 19. Juli 1999 begutachtet hat (vgl. Bl. 138 -142 d. A.). Das Erfordernis der Beauftragung eines Gutachters unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kann hier indessen offen bleiben, da die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Aufrechnung nicht erklärt haben.

Der Klägerin stehen auf die somit verbleibende weitere Restwerklohnforderung von 12.320,07 DM gem. §§ 291, 288 BGB a. F. Rechtshängigkeitszinsen zu.

Soweit das Landgericht Zinsen erst ab 20. 08. 2000 zugesprochen hat (LGU 2), handelt es sich um eine von Amts wegen zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO , da Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt waren (LGU 2) und die Klage am 20. 01. 2000 zugestellt wurde (Bl. 21 f. d. A.).

Der Höhe nach besteht lediglich ein Anspruch auf 4% Zinsen, da § 291 BGB hier noch in seiner alten Fassung anwendbar ist, weil § 288 Abs. 1 BGB, auf den sich § 291 S. 2 BGB bezieht, gem. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB nur für Forderungen gilt, die nach dem 1. Mai 2000 fällig werden. Hier war die Werklohnforderung der Klägerin indessen schon mit der Abnahme ihrer Arbeiten im Jahr 1999 fällig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 91a, § 100 Abs. 1, 2 und 4, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Antrags zu 3 in der Klageschrift der Beklagten (Bl. 48 d. A.) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gem. § 91a ZPO der Klägerin zu 62% und den Beklagten zu 38% aufzuerlegen. Die Entscheidung für diesen Feststellungsantrag, der sich im Hinblick auf die Verbindung des Prozesses mit demjenigen der Klägerin erledigt hatte, hatte sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens bezüglich der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Werklohnforderung zu orientieren. Nach den obigen Feststellungen stand der Klägerin insgesamt lediglich eine Werklohnforderung von 29.400,67 DM zu, was bei einem zunächst geltend gemachten Werklohnanspruch von 78.989,85 DM einer Kostenquote der Klägerin von 63% und der Beklagten von 37% entspricht.

Soweit die Parteien weiterhin die selbstständige Berufung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Zu dieser Erledigung des Rechtsmittels ist es durch den teilweisen Wegfall der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Rücknahme der Klage in Höhe von 3.000 DM wegen der Position 'Garagentor' gekommen. Ohne diese erst in der Berufungsinstanz erklärte Klagrücknahme wäre die selbstständige Berufung der Beklagten zulässig und begründet gewesen, da der Klägerin durch das angefochtene Urteil, das bezüglich der nicht ausgeführten Position Garagentor zu Unrecht lediglich einen Betrag von 1.408 DM und nicht den zwischen den Parteien hierfür vereinbarten Preis von 4.408 DM abgezogen hatte, eine ihr nicht zustehende Forderung in Höhe von 3.000 DM zugesprochen worden war. In einem solchen Fall entspricht es gem. § 91a ZPO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der Klägerin, die den Beklagten Veranlassung zur Einlegung der Berufung gegeben hatte, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen (zu einer ähnlichen Fallkonstellation bei einer Erledigung der Berufung des Beklagten nach Klagrücknahme des Klägers BGH NJW 1998, 2453).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht vorliegen.

Der Streitwert für die I. Instanz beträgt:

im Verfahren 6 O 4/00 für die Prozessgebühr und die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen 78.989,85 DM, im Verfahren 6 O 13/00 für die Prozessgebühr und die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen 95.923,06 DM (Antrag zu 1 10.433,21 DM Antrag zu 2 5.000,00 DM Antrag zu 3 78.989,85 DM Antrag zu 4 1.500,00 DM), für die Verhandlungs- und die Beweisgebühr nach der Verbindung der Verfahren gemäß Beschluss vom 3. März 2000 (Bl. 46 d. A.) 95.923,06 DM (Klage 78.989,85 DM Widerklage 16.933,21 DM).

Der bisherige Antrag zu 3 im Verfahren 3 O 13/00 hat nach der Verbindung der beiden Verfahren keinen eigenständigen Wert mehr.

Der Streitwert für das Verfahren II. Instanz beträgt:

für die Prozessgebühr und die Gerichtsgebühren 77.581,85 DM (Berufung Kl. 57.501,25 DM Berufung Bekl. 3.000,00 DM Anschlussberufung Bekl. 17.080,60 DM), für die Verhandlungsgebühr 74.581,85 DM.

Ende der Entscheidung

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