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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.05.2002
Aktenzeichen: 22 U 119/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
1.Zuwendungen in erheblichem Umfang, die Eltern während der Ehezeit an ihre Tochter und den Schwiegersohn erbringen, können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Schwiegersohn zurückgefordert werden, wenn dieser rechtskräftig wegen Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau verurteilt wurde.

2.Diesem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Zuwendungen fast ausschließlich auf ein lediglich auf den Namen der Tochter lautendes Konto überwiesen wurden, der Schwiegersohn hierüber aber ebenfalls verfügungsbefugt war und es sich um das gemeinsame Familienkonto handelte, auf dem die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Eheleute verbucht wurden.

3.Dem Rückforderungsanspruch steht in einem derartig krassen Ausnahmefall auch nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung erreicht wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 669, 670).


22 U 119/01 (6. ZS)

Verkündet am 10. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht #######für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Mai 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.106,15 € (= 64.750 DM) nebst 4 % Zinsen auf 30.294,04 € (= 59.250 DM) seit dem 16. November 2000 und auf 2.812,11 € (= 5.500 DM) seit dem 23. August 2001 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 9 % und der Beklagte 91 %. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 22,5 % und der Beklagte 77,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die anteilige Rückzahlung von Zuwendungen, die er in den Jahren 1988 bis 1997 an den Beklagten und dessen Ehefrau #######, zugleich Tochter des Klägers, erbracht hat.

Am 18. Februar 1998 wurde die Tochter des Klägers ermordet. Der Beklagte wurde wegen Anstiftung zu diesem Mord rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 1999 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (Bl. 13 dA, Bl. 41 - 102 der Beiakte 12 O 466/99). Durch weiteres Urteil vom 2. August 2000 erklärte das Landgericht Hannover den Beklagten hinsichtlich des Nachlasses der #######für erbunwürdig (12 O 466/99, Bl. 7 - 12 d. A.). Erben der ####### sind zu je 1/2 der Kläger sowie dessen Ehefrau #######.

Nach der Heirat des Beklagten mit der Tochter des Klägers im Jahr 1988 hatten die Eheleute im Jahr 1989 das Hausgrundstück #######in #######erworben, welches ihnen je zur ideellen Miteigentumshälfte gehörte (Bl. 44 Beiakte 12 O 466/99). Am 15. Juli 1999 wurde dieses Hausgrundstück veräußert (Bl. 76 - 93 d. A.). Nach Tilgung der Verbindlichkeiten erhielten der Kläger und seine Ehefrau sowie der Beklagte den restlichen Erlös von je 59.921,13 DM ausgezahlt (Bl. 38, 46 d. A.). Zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten am 25. März 1999 eine Vereinbarung getroffen, wonach bis auf wenige Ausnahmen der Kläger und seine Ehefrau den gesamten Hausrat erhalten sollten (Bl. 165 d. A.).

Die Tochter des Klägers war Inhaberin des Kontos Nr. 66347600 bei der Volksbank #######. Der Beklagte war für dieses Konto ebenfalls verfügungsbefugt (Bl. 208 f. d. A.). Die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Eheleute einschließlich der Zahlungen des Gehalts des Beklagten wurden über dieses Konto abgewickelt (Bl. 97, 209 d. A.). Der Beklagte nahm auch Abbuchungen von diesem Konto vor (Bl. 209 d. A.). Ferner verfügte er über eine eigene Kreditkarte für dieses Konto (Bl. 208 d. A.). Auf dieses Konto seiner Tochter überwies der Kläger in den Jahren 1988 bis 1997 mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Der Beklagte war daneben noch Inhaber eines weiteren Kontos bei der #######in #######, auf das der Kläger in einem Fall, nämlich am 29. März 1995, einen Betrag von 6.000 DM überwies (Bl. 143, 204 f., 237 d. A.).

Der Kläger hat behauptet,

er habe dem Beklagten und seiner Ehefrau finanzielle Zuwendungen von insgesamt 142.700 DM gemacht, die für den Ankauf, Ausbau und Unterhalt des Hauses sowie für Anschaffungen wie Möbel und Pkw verwendet worden seien. Die Überweisungen seien nur deshalb auf das Konto seiner Tochter erfolgt, weil der Beklagte über kein eigenes Konto verfügt habe. Das Geld sei dazu bestimmt gewesen, dem Beklagten und seiner Ehefrau ein sorgenfreies Leben im gemeinsamen Haus zu ermöglichen (Bl. 6 d. A.). Dieser Zweck sei durch das Verhalten des Beklagten entfallen. Vorsorglich hat der Kläger eine gegenüber dem Beklagten durch Überweisung des Geldes gemachte Schenkung widerrufen (Bl. 1089 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.350,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet,

er habe die Zuwendungen des Klägers nicht erhalten, da diese alleine auf das Konto seiner Ehefrau geflossen seien. Außerdem habe der Kläger, soweit das Geld für den Ankauf des Grundstücks und Anschaffungen für das Haus verwendet worden sei, den hälftigen Erlös aus dem Verkauf erhalten. Insoweit sei Erfüllung eingetreten. Ferner hätten der Kläger und dessen Ehefrau fast die gesamten Hausratgegenstände erhalten. Hilfsweise hat der Beklagte mit dem Verkaufserlös für einen ihm und seiner Ehefrau gehörenden PKW #######aufgerechnet, den der Kläger veräußert und dessen Erlös er für sich vereinnahmt habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2001 abgewiesen (Bl. 177 -181 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1, § 530 Abs. 1 BGB zu, da es an einer Zuwendung an den Beklagten fehle. Die Zahlungen seien jeweils ohne Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks auf das Konto der Ehefrau des Beklagten geflossen und die Beträge zu ihrer freien Disposition gestellt worden. Eine Leistung an den Beklagten sei nicht durch den Kläger, sondern erst durch die Weitergabe des Geldes seitens der Tochter durch diese erfolgt. Ein bereicherungsrechtlicher Durchgriff komme deshalb ebenso wenig wie ein Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ein ererbter Anspruch aus §§ 1922, 530 Abs. 1, § 812 BGB scheide ebenfalls aus, da es sich bei den Leistungen der Tochter des Klägers an den Beklagten um nicht auszugleichende ehebedingte Zuwendungen gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Anspruch weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die Geldbeträge seien seiner Tochter und dem Beklagten jeweils gemeinsam als Empfänger zugewendet worden. Mit den Zahlungen hätten die auf dem von dem Beklagten mit der Tochter des Klägers erworbenen Haus ruhenden Verbindlichkeiten getilgt, die Grunderwerbssteuer abgetragen, Mobiliar erworben und die Eheleute von laufenden Verbindlichkeiten entlastet werden sollen. Insgesamt sei es darum gegangen, die Ehegemeinschaft der Tochter des Klägers mit dem Beklagten zu begünstigen. Dieser Zweck sei durch die vom Beklagten veranlasste Ermordung der Tochter des Klägers entfallen. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Rückforderungsanspruch auf den Widerruf einer Schenkung sowie höchst hilfsweise auf einen von der Tochter ererbten Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Der Kläger behauptet ferner, er habe in den Jahren 1988 bis 1997 insgesamt 167.811,01 DM an seine Tochter und den Beklagten gezahlt. Wegen der einzelnen Zuwendungen wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 20. August 2001, dort Seiten 4 - 12 (Bl. 199 - 207 d. A.), verwiesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

unter Änderung des am 16. Mai 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover (Aktenzeichen 12 O 5170/00) den Beklagten zu verurteilen, an ihn, hilfsweise an ihn und seine Ehefrau ####### als gemeinschaftliche Gläubiger, 83.905,51 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. November 2000 auf 71.350 DM sowie auf weitere 12.555,51 DM ab 23. August 2001 zu zahlen.

In Höhe eines Teilbetrages von 1.115,21 DM nebst anteiligen Zinsen hat er die erweiterte Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien nicht anwendbar. Ausgleichspflichtig könnten nur Zuwendungen sein, die dem Empfänger einen bleibenden Vorteil brächten. Hier sei ein Großteil des Geldes aber schon während der Ehezeit verbraucht worden. Die Zuwendungen seien außerdem ganz überwiegend auf das Konto der Tochter des Klägers überwiesen worden, obwohl der Kläger Kenntnis von dem weiteren Konto des Beklagten bei der Berliner Bank gehabt habe. Soweit Zuwendungen für das Hausgrundstück erfolgt seien, habe der Kläger von den Wertsteigerungen durch die Beteiligung am Erlös profitiert. Zahlungen für die Anschaffung von Möbeln könnten ferner nicht berücksichtigt werden, weil die Möbel nach dem eigenen Vorbringen des Klägers überwiegend im Eigentum der Tochter gestanden hätten, sodass er hieraus nichts erhalten habe. Auf einen Schenkungswiderruf könne der Kläger sich ebenfalls nicht berufen, da die Zuwendungen an die Tochter nicht zugleich Schenkungen gegenüber dem Beklagten darstellten. Schließlich sei das vom Kläger vorgelegte Rechenwerk nicht nachvollziehbar, zumal dort zum Teil Positionen eingestellt worden seien, bei denen keinerlei bestimmter Verwendungszweck ersichtlich sei.

Die Akten des Landgerichts Hannover zum Aktenzeichen 12 O 466/99 wurden zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 64.750 DM (= 33.106,15 €) nebst 4% Zinsen seit dem 16. November 2000 auf 59.250 DM (= 30.294,04 €) und auf 5.500 DM (= 2.812,11 €) seit dem 23. August 2001 zu. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Anspruch dem Grunde nach

a) Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.

Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160). Der Unterschied zur Schenkung liegt darin, dass es an der in § 516 BGB vorausgesetzten Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt. Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670). Scheitert die Ehe nachträglich,

so kommt ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB ausgeht).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert ein solcher Anspruch vorliegend nicht an dem rein formalen Umstand, dass der Kläger die Zuwendungen - bis auf einen Fall - durch Überweisungen auf ein lediglich auf den Namen seiner Tochter lautendes Konto bewirkt hat. Dieses Konto war lediglich die Zahlstelle, über die die Zuwendungen an den Beklagten und die Tochter des Klägers erfolgten. Es handelte sich auch nicht um ein rein privates Konto der Tochter des Klägers, über das lediglich sie persönlich betreffende Ein- und Ausnahmen abge-wickelt worden wären. Vielmehr handelte es sich der Sache nach um ein Familienkonto, auf das die Einnahmen, z. B die Gehälter beider Eheleute, ebenso verbucht wurden wie gemeinsame Ausgaben. Der Beklagte hatte auch unstreitig Zugriff auf das Konto, da er von diesem Überweisungen tätigte und auch über eine eigene Kreditkarte für dieses Konto verfügte. In seiner Vernehmung im Strafverfahren hat der Beklagte hierzu angegeben: 'Wir hatten zusammen ein Gehaltskonto, sodass da auch die Kosten für das Haus abgebucht wurden' (Bl. 74 d. A.). Angesichts dieser Handhabung ist es auch unerheblich, dass der Beklagte daneben noch über ein eigenes Konto bei einer Berliner Bank verfügte.

Es ist auch nicht ersichtlich und vom Beklagten selbst nicht vorgetragen, dass die Tochter des Klägers auf das Konto geflossenen Zuwendungen des Klägers alleine für sich für private Zwecke verbraucht und der Beklagte hieran nicht partizipiert hätte. Vielmehr hat der Beklagte in seiner Vernehmung im Strafverfahren ausdrücklich eingeräumt, er und seine Ehefrau hätten von den Schwiegereltern in den letzten Jahren ca. 100.000 DM geschenkt erhalten (Bl. 72 f d. A.) . Entsprechende Feststellungen finden sich auch im Strafurteil. Dort heißt es: 'Der Angeklagte wurde von den Eltern seiner Ehefrau, den Zeugen #######, in die Familie integriert. Die Zeugen unterstützten ihre Tochter und ihren Schwiegersohn finanziell großzügig, und zwar insgesamt mit etwa 100.000,00 bis 150.000,00 DM' (Bl. 44 der Akte 12 O 466/99).

Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Zuwendungen größerer Geldbeträge nicht ein Lebenserfahrungssatz oder eine Vermutung des Inhalts angenommen werden kann, dass die Zuwendung nur demjenigen Ehegatten zugedacht war, der dem Schenker nahe stand oder dessen Verwandter dieser war (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1384, 1385).

Die Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen des Klägers ist vorliegend durch die Beendigung der Ehe infolge der rechtskräftig festgestellten Anstiftung zum Mord an der Tochter des Klägers durch den Beklagten entfallen. Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Umständen aufbaut (Palandt, § 242 Rdnr. 113). Hier kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich im Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendungen ausdrücklich Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht haben. Die gemeinsamen Vorstellungen können sich auch aus dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergeben. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter den Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten erhebliche Geldbeträge zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2). Entfällt die Geschäftsgrundlage für Zuwendungen der Schwiegereltern in der Regel schon durch das Scheitern der Ehe infolge Scheidung, so gilt dies erst recht im Falle der durch einen Ehegatten veranlassten Ermordung des anderen.

Die Aufrechterhaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenslage ist für den Kläger auch unzumutbar. Abgesehen von den Umständen der Beendigung der Ehe ergibt sich dies auch daraus, dass ein anderweitiger Vermögensausgleich, etwa durch einen Zugewinnausgleichsanspruch (hierzu BGHZ 129, 259, 266 f.), hier nicht in Betracht kommt.

Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in diesen Fällen ist die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (BGH, FamRZ 1998, 669, 670). Hierbei ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen, in die etwa die Dauer der Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, aber auch die Umstände, die zu Beendigung der Ehe geführt haben, einzustellen sind (BGH, NJW 1999, 353, 354 f.; FamRZ 1998, 669, 670). Hieraus folgt, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass die erwiesene Begünstigung idR nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen ist (BGHZ 129, 259, 264). Ausnahmen sind allerdings denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

b) Da hier dem Grunde nach ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob noch weitere Rechtsgrundlagen für den Rückforderungsanspruch bestehen. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Widerruf einer Schenkung gem. § 530 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S., 1, 1. Alt. BGB (Bl. 213 f. d. A.) nicht in Frage kommen dürfte, da hier gerade keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung vorliegt. Ein Anspruch wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB scheidet aus, weil die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorrangig sind (OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539). Der vom Kläger ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 1922 BGB i. V. m. dem Wegfall der Geschäftsgrundlage greift ebenfalls nicht ein, da vorliegend von einer Zuwendung des Klägers auch unmittelbar an den Beklagten und nicht lediglich von einer gestuften Zuwendung des Klägers (nur) an seine Tochter und dann von der Tochter an den Beklagten auszugehen ist.

2. Höhe des Anspruchs

Dem Kläger steht auf dieser Grundlage ein Anspruch in Höhe von 64.750 DM zu. Ausgehend von der Auflistung in der Berufungsbegründung Bl. 199 - 207 d. A. ergibt sich hierbei Folgendes:

17. Oktober 1988: 5.000,- DM und 20. Dezember 1988: 1.000 DM

Diese Zahlungen sollten der Anschaffung von Möbeln bei der Firma #######dienen (Bl. 199 f., 15 f., 23 f. d. A.). Eine Erstattung kommt hier aus zwei Gründen nicht in Betracht. Zunächst hat der Kläger erstinstanzlich selbst vorgetragen, der Hausrat habe überwiegend im Eigentum seiner Tochter gestanden (Bl. 46 unten d. A.). Diese hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau aber selbst beerbt. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit dem Kläger und seiner Ehefrau am 25. März 1999 eine Vereinbarung getroffen hat, wonach der gesamte Hausrat bis auf einige im Einzelnen aufgezählte Gegenstände dem Kläger und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt werden sollte (Bl. 165 d. A.). Hat der Kläger aber den wesentlichen Teil des Hausrats erhalten, so kann er nicht zugleich Ersatz für das zur Anschaffung zur Verfügung gestellte Geld verlangen.

28. August 1989: 10.000 DM und 01. Dezember 1989: 15.500 DM

Diese Beträge von zusammen 25.500 DM sollten nach dem Vortrag des Klägers als Zuschuss für das Bauvorhaben des Beklagten und der Tochter des Klägers dienen (Bl. 200 f., 114 f., 127 d. A.). Der Beklagte stellt diesen Verwendungszweck nicht mit Substanz in Abrede, sondern trägt lediglich vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung (Bl. 241 - 245 d. A.). Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit der Beklagte ferner behauptet, der Kläger könne schon deshalb keinen Ausgleich verlangen, weil er durch die Partizipation an dem Verkaufserlös infolge des Erbfalls selbst von den wertsteigernden Maßnahmen profitiert habe, verkennt er, dass der Kläger nur den hälftigen Anteil

seiner Zuwendung zurückverlangt, die insoweit in das Vermögen des Beklagten geflossen ist, als dieser zu 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks war und aus dem Verkauf des Hauses nach Abzug der Verbindlichkeiten selbst noch einen Betrag von 59.921,13 DM erzielt hat. Infolgedessen ist bei ihm eine Vermögensmehrung auch noch nach dem Ende der Ehe verblieben. Der Betrag von 25.500 DM ist deshalb zu berücksichtigen.

18. Januar 1990: 20.000,- DM

Diese Überweisung sollte der Bezahlung der Grunderwerbssteuer für das Haus dienen (Bl. 201, 116, 128 d. A.). Der Beklagte hat hier ausdrücklich eingeräumt, dass es sich um eine Zahlung für das Hausgrundstück handelte (Bl. 245 dA). Insoweit ist bei dem Beklagten auch nach Beendigung der Ehe ein Vermögenszuwachs verblieben, weil das Grundstück wegen dieses Betrages nicht zusätzlich belastet werden musste. Die 20.000 DM sind deshalb ebenfalls anzusetzen.

17. Mai 1990: 4.000 DM und 14. Juni 1990: 3.000 DM

Diese Zuwendung sollte der Bezahlung der Rechnung einer Dachdeckerfirma für das Haus des Beklagten und der Tochter des Klägers dienen (Bl. 201, 117 f., 129 f. d. A.). Dieser Verwendungszweck wird vom Beklagten nicht mit Substanz bestritten (Bl. 241 d. A.). Wegen der Verwendung der Zuwendung zur Wertsteigerung des Hausgrundstückes ist auf die obigen Ausführungen zu (4) zu verweisen. Auch dieser Betrag von insgesamt 7.000 DM ist deshalb zu berücksichtigen.

19. März 1991: 500 DM

Bei diesem wie auch einer Reihe folgender kleinerer und mittlerer Beträge hat der Kläger keinen konkreten Verwendungszweck angegeben, sondern lediglich allgemein behauptet, das Geld habe der Unterstützung der Lebensgemeinschaft der Eheleute und ihrer Lebensführung gedient (Bl. 201 f., 133 d. A.). Hier lässt sich indessen nicht feststellen, zu welchem konkreten Zweck diese Zahlung erfolgte und inwieweit dieser Betrag hinsichtlich seiner Verwendung tatsächlich auch dem Beklagten zugute gekommen ist. Es ist zwar möglich, dass auch er von diesem Geld profitiert hat, mangels näheren Nachweises scheidet ein Ansetzen dieser Position indessen aus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs maßgebend sind, trägt nämlich grundsätzlich die klagende Partei (vgl. BGH, NJW 1999, 353, 354).

27. März 1991: 1.480,59 DM

Der Kläger behauptet ferner, er habe einen Betrag von 1.480,59 DM, der am 27. März 1991 von dem Konto seiner Tochter seitens der #######abgebucht wurde, ausgeglichen (Bl. 202, 134 d. A.). Dies wird vom Beklagten bestritten (Bl. 236 d. A.). Konkreter Vortrag, wann und in welcher Form dieser Ausgleich durch den Kläger erfolgt sein soll, fehlt indessen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Überweisung auf das Konto der Tochter des Klägers erfolgt wäre. Diese Position ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

(10) 20. August 1991: 10.000 DM und (11) 02. September 1991: 6.000 DM

Mit diesen beiden Beträgen sind nach dem Vortrag des Klägers Anschaffungen für das Haus erfolgt, nämlich das Badezimmer und der Ausbau des Wintergartens (Bl. 202, 119 f. d. A.). Tatsächlich handelt es sich bei der Überweisung vom 20. August 1991 um einen Betrag von 10.000 DM und nicht - wie in der Berufungsbegründung irrig angegeben - lediglich von 1.000 DM (Bl. 202 d. A.). In erster Instanz war dieser Betrag auch schon zutreffend mit 10.000 DM angegeben worden (Bl. 3, 14 d. A.). Dieser Verwendungszweck ist vom Beklagten nicht mit Substanz in Abrede gestellt worden (Bl. 241 d. A.). Da es sich um wertsteigernde Maßnahmen für das im Miteigentum des Beklagten stehende Haus handelte, ist auch dieser Betrag von 16.000 DM zu berücksichtigen (oben zu 4).

(12) 29. November 1991: 5.000 DM

Der Kläger behauptet ferner, am 29. November 1991 habe er zur Bestreitung ehebedingter Aufwendungen einen Betrag von 5.000 DM auf das Konto seiner Tochter überwiesen (Bl. 203 d. A.). Hierbei handelt es sich indessen um die doppelte Geltendmachung einer anderen Position. Aus den Belegen ergibt sich nämlich, dass die Überweisung am 29. November 1993 erfolgt ist (Bl. 132 d. A.). Diese Position macht der Kläger an anderer Stelle noch gesondert geltend (unten zu 16).

(13) 10. Dezember 1991: 700 DM und (14) 11. März 1992: 1.000 DM

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Überweisungen hätten der Begleichung von Verbindlichkeiten der Eheleute gedient (Bl. 203, 135f d. A.). Hier fehlt es indessen wieder an einem Vortrag mit hinreichender Substanz dazu, zur Begleichung welcher Verbindlichkeiten dies erfolgt sein soll und inwieweit diese auch den Beklagten betrafen. Ein Ausgleich kommt deshalb nicht in Betracht. Bei der Überweisung der 700 DM am 10. November 1991 kommt hinzu, dass das Konto zu diesem Zeitpunkt im Haben geführt wurde (Bl. 135 d. A.).

(15) 9. September 1992: 2.000 DM

Diesen Betrag will der Kläger zur Finanzierung eines Gartenhauses überwiesen haben (Bl. 203, 138 - 140 d. A.). Dieser Verwendungszweck wird vom Beklagten nicht mit Substanz bestritten (Bl. 241 d. A.). Eine Berücksichtigung dieser 2.000 DM ist nach den oben zu (4) dargelegten Grundsätzen gerechtfertigt sein, da es sich um wertsteigernde Investitionen in das im Miteigentum des Beklagten stehende Haus handelte.

(16) 25. November 1993: 5.000 DM

Der Kläger hat weitere 5.000 DM überwiesen, die am 29. November 1993 dem Konto seiner Tochter gutgeschrieben wurden (Bl. 203, 121, 132 d. A.). Hierzu behauptet er, dadurch sei das überzogene Girokonto ausgeglichen worden.

Richtig ist, dass durch die Überweisung der Saldo auf dem Konto um 5.000 DM zurückgeführt werden konnte. Diese reine Zahlung zum Kontoausgleich ist indessen nicht zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen sein. Hier ist maßgebend, dass alleine die Ehefrau des Beklagten im Außenverhältnis zur Volksbank #######die Rückführung dieses Überziehungskredites schuldete. Dies mag zwar auch dem Beklagten mittelbar zugute gekommen sein. Für eine Zuwendung durch den Kläger an ihn reicht dies mangels sonstiger Zweckbestimmung indessen nicht aus.

(17) 7. April 1994: 1.200 DM

Aus dem selben Grund kommt auch eine Anrechnung weiterer 1.200 DM nicht in Betracht, die der Kläger am 7. April 1994 auf das Konto seiner Tochter überwiesen hat (Bl. 204, 122 d. A.). Dies soll zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten erfolgt sein. Hier fehlt indessen erneut ein Bezug zu einer Verbindlichkeit des Beklagten bzw. einer auch ihm zugute gekommenen Vermögensmehrung. Die reine Rückführung des auch zu diesem Zeitpunkt im Soll geführten Kontos reicht aus den oben geschilderten Gründen nicht aus.

(18) 18. August 1994: 2.000 DM und (19) 6. März 1995: 1.000 DM

Diese Zahlungen sollen zur Anschaffung weiterer Möbel durch den Beklagten und dessen Ehefrau verwendet worden sein (Bl. 204, 19, 25, 124, 141 f. d. A.). Ein Ansetzen dieser Position für die Anschaffung von Möbeln kommt indessen aus den oben zu 1 und 2 genannten Gründen nicht in Betracht.

(20) 29. März 1995: 6.000 DM

Am 29. März 1995 hat der Kläger ein einziges Mal nicht auf das Konto seiner Tochter, sondern auf ein Konto des Beklagten bei der #######gezahlt (Bl. 204 f., 143 d. A.). Der Kläger hat hierzu behauptet, mit dieser Überweisung hätten Verbindlichkeiten des Beklagten getilgt werden sollen. Auch hier fehlt es jedoch wieder an einem nachvollziehbaren Vortrag, um welche Verbindlichkeiten es sich konkret gehandelt haben soll.

Hilfsweise hat der Kläger sich zwar den Vortrag des Beklagten zu Eigen gemacht, das Geld sei für Schlafzimmermöbel verwendet worden, da die Eheleute in der Zeit von Oktober 1993 - März 1996 in Berlin gewohnt hätten (Bl. 237, 249f d. A.). Auch hieraus kann der Kläger indessen nichts herleiten, da ein Ausgleich für die Anschaffung von Möbeln aus den oben zu 1 und 2 genannten Gründen nicht in Betracht kommt.

(21) 11. März 1996: 2.000 DM und (22) 11. Juli 1996: 3.200 DM

Diese beiden Überweisungen will der Kläger zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Eheleute getätigt haben (Bl. 205, 144 - 147 d. A.). Auch hier fehlt es indessen wieder an konkretem Vortrag, um welche Verbindlichkeiten es sich gehandelt haben soll und inwieweit diese den Beklagten betrafen. Der reine Ausgleich des Solls auf dem Konto reicht aus den oben geschilderten Gründen nicht aus.

(23) 2. November 1996: 5.000 DM

Dieser auf das Konto der Tochter des Klägers überwiesene Betrag diente der Finanzierung einer Reise der Eheleute nach ##############(Bl. 205, 148 - 150 d. A.). Der Beklagte bestreitet diese Zuwendung nicht, stellt aber darauf ab, insoweit fehle es bei ihm an einem bleibenden Vorteil (Bl. 239 d. A.). Der Kläger beruft sich demgegenüber auf ersparte Aufwendungen des Beklagten (Bl. 250 d. A.).

Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670). Zwar haben die Ehegatten die Urlaubsreise mit dem vom Kläger zur Verfügung gestellten Geld unternommen.

Auch mag diese dem Bestand und der Aufrechterhaltung der Ehe jedenfalls im damaligen Zeitpunkt gedient haben.

Von dem Grundsatz des Ausschlusses der Rückforderung bei (teilweiser) Zweckerreichung besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, FamRZ 1998, 669, 670). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da es sich nicht lediglich um einen den bisherigen in der Rechtsprechung behandelten Fällen vergleichbaren Sachverhalt einer späteren Scheidung der Eheleute handelt. In derartigen Fällen mag in der Tat der Umstand eine Rolle spielen, dass die Zuwendung während des noch intakten Bestandes der Ehe teilweise ihren Zweck erfüllt hat. Hierauf kann jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden abgestellt werden, in dem der Beklagte rechtskräftig wegen Mordes an seiner Ehefrau, der Tochter des Klägers, verurteilt wurde. Es wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar, wenn der Beklagte nachträglich von Zuwendungen in der Ehezeit profitieren könnte, nur weil diese als bleibender Vorteil jetzt nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Von einem auch nur teilweisen Erreichen des Zwecks der Zuwendung kann in einem derart außergewöhnlichen Fall von vornherein nicht gesprochen werden.

Die 5.000 DM sind deshalb anzusetzen.

(24) 20. Februar 1997: 1.000 DM

Hierbei handelt es sich um einen Betrag, den der Kläger zur Tilgung von Verbindlichkeiten überwiesen haben will (Bl. 205 f., 15 f. d. A.). Auch hier fehlt es jedoch wieder an einem Vorbringen mit notwendiger Substanz, zu welchem Zweck diese Überweisung konkret erfolgt sein soll und inwieweit sie dem Beklagten zugute kam.

(25) 30. Juni 1997: 50.000 DM

Am 30. Juni 1997 hat der Kläger zwei Teilbeträge von insgesamt 50.000 DM auf das Konto seiner Tochter überwiesen (Bl. 206, 125 d. A.). Diese Zahlung stand im Zusammenhang mit einer Umschuldung für das Haus des Beklagten und der

Ehefrau des Klägers, nachdem das bisherige Darlehenskonto in Höhe von 191.709,65 DM aufgelöst und durch einen neuen Kredit über 160.000 DM ersetzt worden war (Bl. 125 f., 245 d. A.). Dieser Betrag ist dem Beklagten als hälftigen Miteigentümer des Grundstücks wertsteigernd zugute gekommen. Der Betrag von 50.000 DM ist deshalb aus den oben zu 4 genannten Gründen zu berücksichtigen.

(26) 1992-1997: 4.000 DM

Schließlich macht der Kläger 4.000 DM geltend, die er in den Jahren 1992, 1995, 1996 und 1997 an den Beklagten und dessen Ehefrau zur Finanzierung von Skiurlauben gezahlt hat (Bl. 207, 136, 141, 144, 151 d. A.). Der Beklagte hat diesen Verwendungszweck nicht mit Substanz bestritten, sondern sich darauf berufen, bei ihm sei durch die Finanzierung der Urlaubsreisen kein dauerhafter Vorteil verblieben (Bl. 238 f. d. A.). Hierauf kommt es hier jedoch aus den oben zu 23 genannten Gründen nicht an, sodass auch der Betrag von 4.000 DM zu berücksichtigen ist.

Insgesamt liegen somit Zuwendungen von 129.500 DM an den Beklagten und die Tochter des Klägers vor. Die Hälfte hiervon in Höhe von 64.750 DM entfällt im Innenverhältnis der Eheleute auf den Beklagten (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Soweit diese Zuwendungen zum Teil schon Jahre vor der Ermordung der Tochter des Klägers erbracht wurden, kann schließlich nicht darauf abgestellt werden, dass der Zweck der Zuwendung durch den Bestand der Ehe in diesem Zeitraum zumindest teilweise erreicht wurde, sodass lediglich die erwiesene Begünstigung für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen wäre (hierzu BGH NJW 1999, 353, 355). Aus den oben geschilderten Gründen liegt hier ein Ausnahmefall infolge der Anstiftung des Beklagten zum Mord an seiner Ehefrau vor, sodass nur die vollständige Rückgewähr geeignet ist, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (vgl. BGH FamRZ 1998, 669, 670).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB a. F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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