Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 22 U 256/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 989
BGB § 292 Abs. 1
BGB § 819 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
22 U 256/99 12 O 211/98 LG Hannover

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Beklagten vom 6. Januar 2000, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Berufung gegen das am 29. September 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zu bewilligen, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 28. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

A.

Die Weigerung des Beklagten, in die Umstellung der Klaganträge im Berufungsverfahren (hauptsächlich Forderung aus eigenem und hilfsweise aus fremdem Recht und statt umgekehrt) einzuwilligen, ist unbeachtlich. Diese Umstellung der Anträge ist nicht als Änderung der Klage anzusehen (§ 264 Nr. 2, § 523 ZPO). Der Klaggrund beider Anträge stimmt überein. Beide stützen sich auf denselben Sachverhalt, den Inhalt des Erbvertrages, den die Erblasserin und ihre Schwester am 12. Februar 1985 geschlossen haben, und die Überweisung von 192.117 DM, die der Beklagte am 15. Mai 1997 vom Konto der Erblasserin auf sein eigenes Konto veranlasst hat.

B.

Die Kläger, als Miterben der am 26. November 1997 verstorbenen gemeinschaftliche Gläubiger (§ 2039 Satz 1 Hs. 1 BGB); haben aus eigenem Recht gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 192.117 DM.

I.

Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten, welche die Kläger als Grundlage der Überweisung vom 15. Mai 1997 behaupten. Der Beklagte hat als Beauftragter der Erblasserin, das Geld für sie anzulegen, dieses an deren Erben herauszugeben (§ 667 Fall 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Angesichts des Vermerks der Angestellten bei der Stadtsparkasse über das Gespräch mit der Erblasserin, das der Überweisung vorausging (Anlage K 29 zum Schriftsatz vom 15. Februar 1999 - Bl. 95 d.A.), "Befragung von Frau (habe) ergeben, dass sie sich nur helfen lassen (wolle), aber nicht das ganze Geld in einer Summe weggeben (wolle); es (sei) eine Schenkung auf den Todesfall vorgeschlagen (worden); Originalton Frau, dann bin ich ja pleite; bekomme ich dann gar keine Zinsen? Hoffentlich ist er mir jetzt nicht böse", werden die Kläger voraussichtlich beweisen können, dass der Überweisung keine Schenkung der Erblasserin an den Beklagten zu Grunde lag.

II.

Bei Vorliegen der Schenkung, die der Beklagte als Grundlage der Überweisung vorträgt, ist der Anspruch ebenfalls begründet, und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass diese Schenkung die Kläger, soweit das Geld aus dem Vermögen der vor der Erblasserin verstorbenen stammt, in ihrer Stellung als deren vertragsmäßige Nacherben ab dem Tode der Erblasserin, soweit es aus dem Vermögen der Erblasserin stammt, als vertragsmäßige Ersatzerben an Stelle (§ 2102 Abs. 1 BGB) beeinträchtigt, welche die Erblasserin ohne Mitwirkung als der Partnerin des Erbvertrages nicht mehr ändern konnte (§ 2287 Abs. 1 BGB).

1. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.

a) Die Beeinträchtigung ist gegeben, obwohl die Kläger das Geld, wäre es beim Tode der Erblasserin in deren und Nachlässen vorhanden gewesen, nicht hätten behalten dürfen, sondern an und als Vermächtnisnehmerinnen der Erblasserinnen herausgeben müssen. Da die Kläger als Vertragserben mit den übrigen Nachlässen außer dem Geld, das den Gegenstand der Vermächtnisse bildet, unabänderlich bedacht sind, müssen ihnen diese ungeschmälert erhalten bleiben und dürfen sie nicht gezwungen sein, die Vermächtnisse unter Einsatz dessen zu erfüllen, was ihnen unabänderlich zugedacht ist.

b) Die Absicht der Erblasserin, die Kläger zu beeinträchtigen, liegt gleichfalls vor. Das Landgericht hat das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin an der Schenkung, das bereits die Absicht der Beeinträchtigung begründet, zutreffend ausgeführt, ohne dass der Beklagte dieses stichhaltig anzugreifen vermocht hat.

c) Die Kläger sind ausnahmsweise nicht selbstständig Schuldner des Anspruchs zu je einem Drittel der verschenkten Summe, auch wenn es sich um einen Anspruch handelt, der grundsätzlich nicht in den Nachlass des Erblassers fällt, sondern dem beeinträchtigten Erben mit dem Tode des Erblassers aus eigenem Recht zusteht. Die Ausnahme, den Anspruch den Nachlässen zuzuordnen, rechtfertigt sich daraus, dass die Kläger die Leistung, welche sie auf den Anspruch erhalten, einsetzen müssen, um die Vermächtnisansprüche zu erfüllen, die sich gegen die Nachlässe richten.

2. Der Anspruch scheitert nicht daran, dass der Beklagte um das Geld oder Teile des Geldes nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

a) Seine Behauptung, wesentliche Teile des Geldes seien an seinen Freund geflossen, damit dieser sich Drogen, von denen er abhängig gewesen sei, habe kaufen können, gibt keine Entreicherung her. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht einmal ausdrücklich erklärt, er habe seinem Freund die Gelder unentgeltlich zugewandt, fehlt es an der gebotenen Konkretisierung, wann im Einzelnen er welche genauen Summen weggeben hat.

b) Darüber hinaus wird voraussichtlich die vollständige Haftung des Beklagten selbst dann festzustellen sein, wenn er Teile des Geldes, das er von der Erblasserin erhalten hat, an seinen Freund verschenkt haben sollte, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Haftung wie diejenige eines unrechtmäßigen Besitzers dem Eigentümer gegenüber (§§ 989, 292 Abs. 1, § 819 Abs. 1 BGB). Die Kläger dürften beweisen können, dass der Notar dem Beklagten verdeutlicht hat, die Erblasserin könne ihm nicht nur das Grundstück nicht, sondern auch keine namhaften Gelder schenken, weil aus Rechtsgründen alles für die Kläger als Vertragserben reserviert sei. Der Beklagte räumt ein, dass der Notar ihm dieses jedenfalls anlässlich der Überlegung, das Nachlassgrundstück geschenkt zu erhalten, erläutert hat.

Ende der Entscheidung

Zurück