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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 22 U 43/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 744 Abs. 1
BGB § 745 Abs. 2
BGB § 747 S. 2
Der Gläubiger kann den auf Übereignung eines Gegenstandes gerichteten Anspruch nicht auf einen ideellen Bruch an diesem Gegenstand beschränken.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

22 U 43/01

Verkündet am 7. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ############## auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 12. Februar 2002 wird aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers wird auch, soweit er sie nach Erlass des Versäumnisurteils erweitert hat, zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,3-Fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe des 1,3-Fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr eines Geschenks.

Er ist Alleinerbe seiner Mutter, der ursprünglichen Klägerin. Diese übertrug aufgrund notariellen Vertrages vom 8. November 1989 ihr Grundstück ####### in ####### auf den Beklagten, ihren weiteren Neffen und Bruder des Klägers. Sich und ihrem Bruder ####### behielt sie das Wohnrecht an der Wohnung im 1. OG links und sich selbst den lebenslangen Nießbrauch an dem gesamten Grundstück vor. Die Vertragspartner vereinbarten, dass die Schenkerin alle Lasten und Erhaltungsaufwendungen des Grundbesitzes trug, auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 1999 verlangte die Schenkerin erstmals schriftlich Rechnungslegung über die Verwaltung des Nießbrauchs durch den Beklagten und beschwerte sich, dass ihr Erträge aus der Verwaltung bisher nicht zugeflossen seien und die Vermietung des Objektes, soweit nicht von ihr selbst bewohnt, wegen Reparaturstaus auf Schwierigkeiten stoße. Am 15. Oktober 1999 schrieben die Anwälte der Schenkerin dem Beklagten, er habe deren Nießbrauchsrecht jahrelang unterlaufen, so dass diese jetzt Notbedarf habe; in dem Unterlassen der Rechnungslegung liege grober Undank.

Die Klägerin hat die Klage auf Rückübereignung des Grundstücks, dessen Wert sie mit 600.000 DM angegeben hat, auf groben Undank und Notbedarf gestützt. Weiter hat sie angeführt, der Beklagte habe 1990 ####### Münzsammlung im Wert von 20.000 DM in Verwahrung genommen und nicht zurückgegeben; Onkel ####### habe dem Beklagten außerdem 80.000 DM bar gegeben, über deren Verbleib sie - die Schenkerin - von dem Beklagten keine Auskunft erhalten habe, obwohl sie immer wieder telefonisch darum gebeten habe wie auch hinsichtlich des Verbleibs der Mieten. - Der Beklagte hat den Empfang sowohl der Münzsammlung als auch des Geldes bestritten und vorgetragen, tatsächlich habe die Schenkerin, seine Tante, ihm einige Beträge zugewandt, weil er Onkel ####### nach dessen Schlaganfall in der Reha-Klinik besucht und auch dessen Angelegenheiten in ####### erledigt habe - seine Tante habe ihm am 11. Februar 1991 gesagt, er dürfe die Überschüsse der Mieten über die Kosten des Grundstücks behalten, weil er sie sicher besser gebrauchen könne als sie, was der Steuerberater des Beklagten in dem "Gedächtnisprotokoll" vom 28. Oktober 1999 bestätigt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, wendet der Kläger sich mit der Berufung, mit welcher er den von ihm verfolgten Anspruch nur noch auf groben Undank stützt. Er hat - unter Vorbehalt, die Berufung auf den ursprünglichen Klagantrag zu erweitern - Übertragung von 1/100 ideellem Anteil an dem Grundstück begehrt. Nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil, durch welches der Senat die Berufung zurückgewiesen hat, erstrebt der Kläger Übertragung von 7/100 ideellen Anteilen an dem Grundstück. - Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und auch die erweiterte Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten entweder keinen Anspruch oder einen solchen auf Übereignung des Grundstücks ####### in ####### insgesamt. Das Verlangen nach Übertragung von 7/100 ideellen Anteilen an diesem Grundstück ist nicht weniger als das Grundstück insgesamt, womit der Kläger sich zufriedengeben dürfte, sondern etwas davon grundlegend Verschiedenes. Es steht nicht im Belieben des Klägers, den Beklagten in eine Gemeinschaft nach Bruchteilen zu zwingen, in welcher der Beklagte in Fragen der Verwaltung, Nutzung oder Verfügung hinsichtlich des Grundstücks wohl oder übel mit dem Kläger zusammenwirken muss (§ 744 Abs. 1, § 745 Abs. 2, § 747 Satz 2 BGB). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 365/ 368), auf welche der Kläger sich für seine gegenteilige Ansicht bezieht, ergibt sich nichts anderes. Die in ihr vertretene Auffassung, Voll- und Miteigentum unterschieden sich nicht grundlegend, sondern seien wesensgleich, welche der Senat teilt, besagt nichts über die Art und Weise, auf welche diese beiden Formen von Eigentum sich begründen lassen. Gemeinschaft nach Bruchteilen kann nur entstehen kraft Gesetzes, etwa bei gemeinschaftlichem Vermächtnis (§§ 2091, 2157 BGB), tatsächlichen Verhaltens wie Verbindung von Sachen verschiedener Eigentümer (§ 947 Abs. 1 BGB) oder Vertrages, nicht aber, indem der Gläubiger den auf den ungeteilten Gegenstand gerichteten Anspruch willkürlich auf einen einseitig von ihm gewählten Anteil an diesem Gegenstand beschränkt. So hat der Bundesgerichtshof in dem vorbezeichneten Urteil lediglich entschieden, dass, wenn über den von vornherein auf Bruchteilseigentum gerichteten Anspruch rechtskräftig entschieden sei, die Rechtskraft dieser Entscheidung das Nachfordern eines zusätzlichen Bruchteils hindere, weil wie Volleigentum Volleigentum Bruchteilseigentum eben Bruchteilseigentum sei und es bei der Quote nicht um das Eigentum als solches, sondern nur um dessen Umfang gehe.

2. Davon abgesehen lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte sich der Erblasserin und Schenkerin (ursprünglichen Klägerin) gegenüber durch schwere Verfehlung groben Undankes schuldig gemacht hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F.) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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