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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 22 U 88/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1976
BGB § 1991 Abs. 2
BGB § 2175
BGB § 2377
Der Gedanke, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn schutzwürdige Belange Dritter berührt sind, gilt auch für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Zwischen-Urteil

22 U 88/00 (6. ZS)

Verkündet am 13. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Aufnahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin wird zugelassen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die ursprüngliche Klägerin hat Prozesskostenhilfe begehrt, um als verarmte Schenkerin Klage zu erheben gegen ihre Tochter auf Herausgabe zweier Geldgeschenke an sich - die ursprüngliche Klägerin -, damit sie ihren angemessenen Unterhalt bestreiten konnte. Nach teilweiser Bewilligung der Hilfe hat sie mit Schriftsatz vom 13. Juli 1999 (Bl. 146 ff. d. A.) am 27. Juli 1999 (Zustellung an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten - Bl. 166 d. A.) Klage erhoben nicht auf Zahlung an sich, sondern auf Zahlung an die jetzige Klägerin, bis auf Monatsraten ab Oktober 1999, die sie für sich verlangt hat. Mit Bescheid vom 27. September 1999, der Beklagten zugestellt am 11. Oktober 1999 (Schriftsatz der Klägerseite vom 13. Oktober 1999 sowie Anlage dazu - Bl. 216 - 218 d. A.), hat die jetzige Klägerin den Anspruch der ursprünglichen Klägerin wegen Geldgeschenken von insgesamt 77.200 DM auf sich übergeleitet.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 40.064,57 DM sowie weitere 4.496,73 DM in Monatsraten von 907,70 DM für Juli bis September 1999 an die jetzige Klägerin, den Rest für Oktober und November 1999 (907,70 DM + 865,93 DM) an die ursprüngliche Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit dem Ziel vollständiger Abweisung der Klage. Die jetzige Klägerin beansprucht nur noch einen Teilbetrag der 40.064,57 DM, nämlich 34.057,71 DM (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. September 2002 - Bl. 334 d. A.), im Wege der Anschlussberufung mit Rechtshängigkeitszinsen (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 29. Januar 2003 - Bl. 380 f. d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Aufnahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin war zuzulassen.

1. Dieses folgt aus den Regeln, welche für den Parteiwechsel nach dem Willen der alten Parteien und der neuen Partei gelten, deren Voraussetzungen - in entsprechender Anwendung der §§ 263, 525 Satz 1 ZPO - erfüllt sind.

a) Soweit die jetzige Klägerin mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Anspruch weiterverfolgt, nämlich nur hinsichtlich eines Teils der 40.064,57 DM, deren Zahlung an sie - die jetzige Klägerin - die ursprüngliche Klägerin schon bei Erhebung der Klage beantragt hatte, ist die Prozessführungsbefugnis der ursprünglichen Klägerin auf sie - die jetzige Klägerin - übergegangen (zu diesem rein prozessualen Begriff der Rechtsnachfolge: Stein-Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rdnr. 15). Die Ermächtigung der jetzigen Klägerin an die ursprüngliche Klägerin vom 24. Juni 1999 (Anlage K 14 zur Klagschrift vom 13. Juli 1999 - Bl. 153 d. A.), den Anspruch, von welchem beide Klägerinnen (irrtümlich) annahmen, er sei bereits durch die Bewilligung und Leistung von Sozialhilfe an die ursprüngliche Klägerin auf die jetzige Klägerin übergegangen (Seite 2 der Klagschrift - Bl. 147 d.A.), ging mit dem Tode der ursprünglichen Klägerin nicht auf deren Erben über, sondern erlosch vielmehr entsprechend § 168 Satz 1, § 673 Satz 1 BGB.

b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs, welcher dessen Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz ihrem Sinne nach gleichsteht, auf den Prozess keinen Einfluss habe, betrifft den vorliegenden Fall nicht und lässt sich für ihn auch nicht entsprechend heranziehen. Die ursprüngliche Klägerin hat nicht, wie § 265 Abs. 1 ZPO voraussetzt, ein Recht, das sie als eigenes verfolgte, nach Rechtshängigkeit verloren, sondern sie hat von vornherein ein fremdes Recht, nämlich das vermeintliche der jetzigen Klägerin, das diese erst später infolge Überleitung erwarb, mit deren Ermächtigung geltend gemacht.

In diesem Falle besteht kein Bedürfnis, die Beklagte vor der Übernahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin als Rechtsinhaberin zu schützen. Anders als im Falle des § 265 ZPO, in welchem der Schuldner sich zwei Rechtsinhabern gegenübersieht, demjenigen, der aus eigenem Recht die Klage erhob, und demjenigen, der das Recht danach erwarb, läuft die Beklagte nicht Gefahr, wegen desselben Rechtes zwei Mal verurteilt zu werden, aus dem Grunde, dass das Urteil im Prozess mit dem Zessionar keine Rechtskraft entfaltet im Folgeprozess mit dem Zedenten. Hier hat von Anfang an im Prozess - ob sachlich-rechtlich zu Recht oder Unrecht, spielt keine Rolle - immer nur die jetzige Klägerin den Anspruch als ihr eigenes Recht behauptet, niemals die frühere Klägerin (zu dem Ganzen ebenso: BGHZ 123, 132 / 135 f.).

c) Das Rechtsverhältnis der Erben der ursprünglichen Klägerin zu der jetzigen Klägerin ist für die Zulässigkeit des Parteiwechsels bedeutungslos. Da die Prozessführungsbefugnis der ursprünglichen Klägerin, wie bereits ausgeführt, mit deren Tode geendet hat, sind deren Erben nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 Abs. 1 ZPO (s. BGHZ a. a. O.). - Auf die Einwilligung der Beklagten in den Parteiwechsel kommt es nicht an. Dieser ist sachdienlich. Der Streit in der Sache lässt sich mit der jetzigen Klägerin als der nunmehr wahren Rechtsinhaberin ebenso erledigen wie im Verhältnis zur früheren Klägerin als gewillkürter Prozessstandschafterin.

2. Die Aufnahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin scheitert nicht daran, dass der Senat, solange diese sich weigert, die Erben der ursprünglichen Klägerin zu ermitteln, das Fehlen eines solchen Rechtsstreits, als die jetzige Klägerin die Aufnahme erklärte, überhaupt nicht ausschließen kann. Denn der Senat hält nicht für entscheidend, dass der Prozess bei Erklärung der Aufnahme bereits beendet gewesen sein kann, und zwar infolge Vereinigung von Klägerin und Beklagter in ein und derselben Person, falls nämlich die Beklagte die Klägerin allein beerbt hätte. Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein auf diese Weise erloschenes Rechtsverhältnis im Verhältnis zu Dritten, deren rechtlich geschützte Belange es berührt, als fortbestehend gilt, wie er sich im materiellen Recht an verschiedenen Stellen (§§ 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2175, 2377 BGB) ausdrückt und welchen der Senat in diesem Falle für auf das Prozessrecht übertragbar hält, ist der Prozess als zu dem Zeitpunkt, zu welchem die jetzige Klägerin die Aufnahme erklärte, als nicht beendet anzusehen, selbst wenn die Beklagte die frühere Klägerin allein beerbt hätte. Es wäre eine sinnentkleidete Förmelei, bei der formal eingetretenen Beendigung des Prozesses stehenzubleiben und den weiteren Schritt der Fiktion dessen Fortbestandes nicht zu gehen, obwohl in dem von vorn beginnenden Streit nichts anderes zu würdigen wäre als der gesamte bereits vollständig vorliegende Prozessstoff. Diese Einschätzung korrespondiert vollkommen mit der materiellen Rechtslage, nach welcher der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des verarmten Schenkers noch nach dessen Tode auf sich überleiten und selbst dann gegen den Beschenkten durchsetzen kann, wenn dieser den Schenker beerbt hat (vgl. BGH NJW 1995, 2288; s. auch: MünchKomm.-Wenzel, BGB, 4. Aufl., vor § 362 Rdnr. 4).

3. Die Entscheidung, die Revision zuzulassen, beruht zum einen darauf, dass der Senat dieses Urteil, auch wenn es ein Zwischen-Urteil ist, in betreff der Rechtsmittel für ein Endurteil hält (§ 280 Abs. 1, 2 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Zulassung der Aufnahme des Rechtsstreits ähnelt derjenigen über die Zulässigkeit eines Parteiwechsels und betrifft mithin die Zulässigkeit der Klage der jetzigen Klägerin als neuer Partei.

Zum anderen dient es nach Ansicht des Senats der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO), die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fiktion des Fortbestandes eines durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenen Rechtsverhältnisses sich auf einen Rechtsstreit übertragen lässt, der durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei in ein und derselben Person geendet hat.

Ende der Entscheidung

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