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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 22 W 33/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 29 a
Das Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde ist nicht befugt, die Nichtzulassung dieses Rechtsmittels durch das Landgericht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu hinterfragen.

Nach Einführung der Vorschrift des § 29 a FGG ist für die Annahme eines außerordentlichen Rechtsmittels allenfalls dann Raum, wenn sich das Rechtsmittel nicht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs stützt.


22 W 33/07

Beschluss

In der Abschiebehaftsache

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts H. vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 19. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000, Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Freiheitsentziehung des Betroffenen vom 15. bis zum 16. Februar 2006 bis zum Erlass eines gegen ihn gerichteten Abschiebungshaftbefehls. Mit Beschluss vom 23. August 2006 hat das Amtsgericht H. auf den Antrag des Betroffenen festgestellt, dass die Haft für diesen Zeitraum nicht rechtswidrig war. Der Betroffene wendet sich mit seinem Rechtsmittel nunmehr gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit welchem seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und nach Annahme einer auf das Polizeirecht gestützten Maßnahme die weitere sofortige Beschwerde nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds.SOG nicht zugelassen wurde.

2. Das Rechtsmittel ist als weitere sofortige Beschwerde unzulässig.

Die Kammer hat ihre Entscheidung - nunmehr - auf die Annahme einer Maßnahme nach § 18 Abs. 2 Nds.SOG gestützt und hiernach die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen. An diese Entscheidung, die weitere sofortige Beschwerde nicht zuzulassen, ist das weitere Beschwerdegericht ebenso gebunden (vgl. nur OLG München vom 19.6.2006, 34 Wx 75/06) wie an die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen (MeyerHolz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42). Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Landgericht übertragen und nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH FamRZ 1990, 1228; 1992, 1063; BayObLGZ 1980, 286). Hat das Landgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen, ist hiernach jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung unzulässig, weil dem Beschwerdegericht hierzu die Eigenschaft als gesetzlicher Richter fehlt (OLG München a.a.O.). Der Senatsbeschluss in vorliegender Sache vom 19. Februar 2007 (Bl. 93 d.A.) steht dem nicht entgegen, denn dieser beruhte darauf, dass nicht einmal im Ansatz erkennbar war, ob es sich um ein Verfahren nach Maßgabe des Polizei oder des Ausländerrechts handelte und ob hiernach eine Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde überhaupt geboten war (siehe hierzu auch OLG Braunschweig vom 4. Februar 2004, 6 W 32/03). Dies hat das Landgericht durch seinen jetzt angefochtenen Beschluss behoben.

3. Eine hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde (etwa im Sinne von § 544 ZPO oder § 133 VwGO) ist im Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2005, 22 W 59/05).

4. Das Rechtsmittel führt aber auch als außerordentliche Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist nach Einführung der Vorschrift des § 29 a FGG durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 fraglich, ob neben dem Rechtsmittel nach § 29 a FGG für eine außerordentliche Beschwerde noch Raum ist (vgl. hierzu Thür.OLG FamRZ 2006, 1228; OLG München [31. Zivilsenat] FGPrax 2006, 175; OLG München [33. Zivilsenat] FamRZ 2006, 896 und OLG München [34. Zivilsenat] vom 19. Juni 2006 a.a.O.). Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein außerordentliches Rechtsmittel auch zum Vermeiden einer sonst gebotenen Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann statthaft sein könnte, wenn das Rechtsmittel sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützt. Dies kann hier aber dahinstehen. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. hierzu näher Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 39 m.w.N.) wäre in jedem Fall das Vorliegen einer greifbaren Gesetzwidrigkeit. Eine solche ist vorliegend aber weder dargetan, noch ersichtlich.

Zwar erscheint dem Beschwerdevorbringen zufolge und nach dem Inhalt der Akten zumindest nicht ausgeschlossen, dass entgegen der hier angefochtenen Entscheidung die angefochtene Maßnahme jedenfalls ab dem Mittag des 15. Februar 2006 mit dem Stellen des Antrags auf Erlass eines Abschiebungshaftbefehls eine solche nach dem Aufenthaltsgesetz war und die erst am kommenden Tage vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung des Betroffenen gegen den in Haftsachen (im Übrigen sowohl nach dem Polizei als auch nach dem Ausländerrecht) stets zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verstieß (vgl. hierzu und zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes nur BVerfG vom 19. Januar 2007, 2 BvR 1206/04, Nds.Rpfl. 2007, 215). Allein diese Möglichkeit einer materiellrechtlich unzutreffenden Entscheidung begründet indessen noch nicht die Annahme einer willkürlichen, bar jeder gesetzlichen Grundlage erlassenen oder schlichtweg nicht hinnehmbaren und somit greifbar gesetzwidrigen Entscheidung. Für eine außerordentliche Beschwerde war hiernach kein Raum.

5. In diesem Zusammenhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Betroffene parallel zu seiner weiteren sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 (Bl. 118 d.A.) im Hinblick auf die Fragen der Rechtsgrundlage der Freiheitsentziehung und den Beschleunigungsgrundsatz bei dem hierfür zuständigen Landgericht einen Antrag nach § 29 a FGG gestellt hat, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Das Landgericht wird im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit haben, sich mit den hierzu vorgebrachten Tatsachen und Rechtsfragen auseinander zu setzen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 14 und 15 FreihEntzG.

Ende der Entscheidung

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