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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 222 Ss 196/05
Rechtsgebiete: OWiG, StVO
Vorschriften:
OWiG § 19 | |
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 | |
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 20a | |
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22 |
222 Ss 196/05 (Owi)
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen I. D. ,
geboren am 1973 in B./T.,
wohnhaft E. 17 A, B.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts P. vom 27. Mai 2005 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Richter am Oberlandesgericht ####### am 25. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahin geändert, dass der Betroffene der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit vorsätzlichem Telefonieren unter Halten des Telefons als Führer eines Kraftfahrzeuges und fahrlässigem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes schuldig ist.
Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten zu je 50 EUR, beginnend am 1. Oktober 2005, zu zahlen.
Ihm wird für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten, also am 24. Dezember 2005.
(Angewendete Vorschriften: §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 a Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 20 a, 22, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 a StVG, 4 Abs. 1 und 2 BKatV, Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 des BKat, §§ 17, 19 OWiG.)
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; die Beschwerdegebühr wird jedoch um 1/5 ermäßigt; in dieser Höhe hat die Landeskasse auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzlichen Telefonierens unter Halten eines Mobiltelefons und fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu Geldbußen von 140 EUR, 40 EUR und 30 EUR, insgesamt 210 EUR, verurteilt und unter Einräumung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene, gegen den mit Bußgeldbescheid der Stadt B. vom 9. Januar 2003, rechtskräftig seit dem 4. November 2003, bereits wegen einer anderen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 60 EUR verhängt worden war, am 28. Juli 2004 gegen 17:50 Uhr mit einem Pkw die E.straße in P.. Er war dabei nicht angeschnallt und telefonierte während der Fahrt, wobei er sein Handy an das Ohr hielt. Dies fiel dem Polizeibeamten R. auf, der darauf mit seinem DienstPkw die Verfolgung aufnahm. Der Betroffene setzte - gefolgt von dem Polizeifahrzeug - seine Fahrt in die W.straße fort, in der die allgemein innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt. An der Ampelkreuzung C. Straße hielt der Betroffene an. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt telefonierte er noch und war nicht angeschnallt.
Der Betroffene bog sodann in die C. Straße ein, in der sich eine Baustelle wegen Fahrbahnerneuerungsarbeiten befand. Deswegen war unmittelbar hinter dem Kreuzungsbereich eine enge einspurige Verkehrsführung auf der eigentlich zweispurigen Fahrbahn eingerichtet. Die Baustelle war mit Warnbaken versehen und beidseitig waren Verkehrszeichen aufgestellt, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkten. Rechts und links der Fahrspur war das Fahrbahnniveau wegen der Bauarbeiten stufenförmig abgesenkt. Gleichwohl beschleunigte der Betroffene seinen Pkw zügig und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h. Der dem Betroffenen im gleich bleibenden Abstand von 30 m folgende Polizeibeamte las nämlich über eine Strecke von mindestens 200 m Tachowerte von mindestens 82 km/h ab. Nach einem Halt an der Ampelkreuzung D. Straße beschleunigte der Betroffene seinen Pkw erneut zügig. Der ihm weiterhin nachfolgende Polizeibeamte R. las wiederum bei konstantem Abstand von 30 m über eine Fahrstrecke von mindestens 200 m Tachowerte von mindestens 82 km/h ab. Auch diese Fahrtstrecke befand sich noch im Baustellenbereich mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.
Das Amtsgericht hat dieses Verhalten, wie aus dem oben dargestellten Schuldspruch ersichtlich, als drei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Verkehrsordnungswidrigkeiten gewertet und deshalb für den Geschwindigkeitsverstoß eine Geldbuße von 140 EUR, für das unerlaubte Telefonieren eine solche von 40 EUR und für das Nichtanlagen des Sicherheitsgurtes eine solche von 30 EUR für angemessen erachtet. Neben der sich daraus ergebenden Geldbuße von insgesamt 210 EUR hat das Amtsgericht eine grobe Pflichtverletzung angenommen und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1.
a) Im Schuldspruch weist das angefochtene Urteil allerdings insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Amtsgericht von einer tatmehrheitlichen Begehung der abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten ausgegangen ist. Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht mangels Einlassung des Betroffenen und fehlender Erinnerung des Zeugen R. nicht feststellen können, ob der Betroffene auch noch in der C. Straße während der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitungen telefoniert hat und den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Angesichts dieser Zweifel hätte das Amtsgericht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Konkurrenzfrage jedenfalls von der für den Betroffenen insoweit günstigeren Sachverhaltsalternative ausgehen müssen, dass die Ordnungswidrigkeiten zeitgleich durch dieselbe Handlung begangen worden sind und folglich zur Annahme von Tateinheit i. S. von § 19 OWiG gelangen müssen. Insoweit war der Schuldspruch - wie aus dem Tenor ersichtlich - abzuändern.
b) Im Übrigen verwirft der Senat die weitergehende Rechtsbeschwerde zum Schuldspruch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde tragen die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch in der geänderten Form. Die erhobenen Rügen greifen nicht durch:
Aus den Urteilsgründen ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Amtsgericht eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 64 km/h angenommen hat, ausgehend von einer vom Polizeibeamten abgelesenen Messgeschwindigkeit von 82 km/h. Damit steht auch eindeutig der vorgenommene Toleranzabzug von 18 km/h fest.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieses "Regeltoleranzabzugs" gegeben. Dass sich bei einem Toleranzabzug von 20 % vorliegend tatsächlich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 65 km/h statt 64 km/h errechnet, belastet den Betroffenen nicht.
Aus den voranstehenden Erwägungen heraus ist auch die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des erforderlichen Toleranzabzuges unbegründet.
Soweit es in den Urteilsgründen (S. 3 UA.) einmal heißt, der Betroffene habe bald auf "eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h" beschleunigt und an anderer Stelle (S. 6 UA.) von "vorwerfbaren 66 km/h" die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um Formulierungsversehen bzw. Schreibfehler, die die Feststellungen nicht widersprüchlich machen. Abgesehen davon, dass im Übrigen wiederholt die vorwerfbare Geschwindigkeit mit 64 km/h angegeben wird, folgt dies unmissverständlich aus den Ausführungen des Amtsgerichts zum Toleranzabzug (S. 5 UA.), was im Grunde auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, wie sich aus der Formulierung S. 11 der Begründungsschrift ergibt, "das Gericht schließt aus der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 66 km/h (richtigerweise 64 km/h) auf Vorsatz."
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die Feststellungen zur Messstrecke auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Nach den Feststellungen zog sich der Baustellenbereich über eine Gesamtstrecke von 880 m hin und die Messstrecken betrugen jeweils mindestens 200 m. Dass bei diesen Streckenverhältnissen zwei durch einen Zwischenhalt unterbrochene Messungen denkgesetzlich nicht möglich gewesen sein sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass die von der Rechtsbeschwerde durchgeführten Berechnungen von Werten ausgehen, die nur teilweise eine Stütze im angefochtenen Urteil finden und nicht auf das konkrete Tat und Messfahrzeug bezogen worden sind, hätten den Berechnungen von Anhalte und Bremswegen auch die vorgeworfene und nicht die abgelesene Geschwindigkeit zugrunde gelegt werden müssen.
Soweit gerügt wird, dass die Urteilsgründe nicht ausreichend darlegen, weshalb das Amtsgericht abweichend von der mitgeteilten Aussage des Polizeibeamten zur Länge der Messstrecken lediglich von einer Streckenlänge von mindestens 200 m ausgegangen ist, gefährdet dies den Bestand des (abgeänderten) Schuldspruchs ebenfalls nicht.
Abgesehen davon, dass die insoweit getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht im Widerspruch zu der mitgeteilten Aussage stehen, dürfen im Bußgeldverfahren als Massenverfahren die Anforderungen an die Urteilsgründe nicht überspannt werden (Göhler, OWiG, 13. Aufl., Rdnr. 42 zu § 71 OWiG m. w. N.). Deshalb kann nicht gefordert werden, dass jede einzelne Feststellung in den Urteilsgründen mit einer umfassenden Beweiswürdigung belegt wird. Ausreichend ist, dass sie nach den Ausführungen des Gerichts noch nachvollziehbar erscheint, was hier der Fall ist. Im Übrigen ließe sich auch die Annahme längerer Messstrecken, wie sie der Zeuge R. bekundet hat, mit der Gesamtlänge des geschwindigkeitsbeschränkten Bereichs noch in Einklang bringen. Die abweichenden Berechnungen der Rechtsbeschwerde gehen wie dargelegt von falschen oder nicht hinreichend belegten Werten aus.
Auch die Angriffe gegen die Annahme einer vorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gehen fehl. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate, dass bei Überschreitungen von mehr als 100 % regelmäßig Vorsatz anzunehmen ist. Entgegen der Ausführungen der Rechtsbeschwerde bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnenden Verkehrszeichen übersehen haben könnte. Nach den Feststellungen ist der Betroffene nach dem Halt an einer Lichtzeichenanlage in den ohne weiteres erkennbaren Baustellenbereich eingefahren, zu dessen Beginn nicht nur beidseitig die geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen, sondern zusätzlich noch Warnbaken aufgestellt waren. Bei dieser Sachlage ist es mehr als unwahrscheinlich, dass der Betroffene die Verkehrszeichen übersehen haben könnte. Mangels einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen war das Amtsgericht deshalb nicht gehalten, diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zumal der Betroffene bei erstmaliger Konfrontation mit dem Vorwurf gegenüber dem Polizeibeamten R. nach den Feststellungen erklärt hat, er habe so fahren müssen, weil er seine Schwester vom Arzt habe holen müssen, was ebenfalls für eine vorsätzliche Begehung spricht.
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf eine angeblichen Notstandssituation abhebt, vermag der Senat dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Wie die Abholung eines Familienangehörigen von einem Arztbesuch, also offenbar nach einer ärztlichen Behandlung oder Versorgung, eine Notstandssituation oder auch nur deren fälschliche Annahme durch den Betroffenen begründen können soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch im Übrigen deckt die Sachrüge zum Schuldspruch keine weiteren Rechtsfehler auf.
2.
Infolge der Abänderung des Schuldspruches konnte das angefochtene Urteil auch im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Dies zwingt den Senat allerdings nicht zur Zurückverweisung der Sache, weil alle für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind, sodass der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden kann.
Gemäß § 19 Abs. 2 OWiG war die zu verhängende Geldbuße dem gemäß §§ 49 StVO, 24 StVG, 17 Abs. 1 OWiG eröffneten Bußgeldrahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR zu entnehmen, der für die beiden vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. Bei der konkreten Bußgeldbemessung ist der Senat von dem für die den Schwerpunkt des Vorwurfs bildenden Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Regelbuße von 100 EUR ausgegangen. Diese Regelbuße war im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise, die einschlägige Vorbelastung, die Tatbegehung in einem besonders gefahrenträchtigen Baustellenbereich und die gleichzeitige Verwirklichung zweier weiterer Bußgeldtatbestände angemessen auf 150 EUR zu erhöhen, wobei der Senat im Hinblick auf die eher beengten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen bei einem Monatseinkommen von 700 EUR von einer vom Tatvorwurf her angezeigten deutlich größeren Erhöhung der Geldbuße Abstand genommen hat. Aus diesen Erwägungen heraus war dem Betroffenen auch Ratenzahlung zu gewähren.
Daneben war ein Fahrverbot von einem Monat Dauer zu verhängen. Die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dar. Der festgestellte Verstoß erfüllt das Regelbeispiel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV. Anhaltspunkte dafür, dass trotzdem eine grobe Pflichtwidrigkeit ausnahmsweise nicht gegeben sein könnte, liegen nicht vor (siehe dazu bereits oben). Vielmehr liegt objektiv ein grober Verkehrsverstoß vor, weil der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten hat und dieses auch noch in einem Baustellenbereich, in dem ohnehin eine erhöhte Unfallgefahr bestand, die sich zudem in der Vergangenheit wiederholt im Messbereich bereits realisiert hatte. Subjektiv ergibt sich die grobe Pflichtwidrigkeit bereits aus der vorsätzlichen Begehung.
Im Übrigen ist die Verhängung auch wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 25 Abs. 1 StVG, 4 Abs. 2 BKatV geboten, weil gegen den Betroffenen bereits mit am 4. November 2003 rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h eine Geldbuße verhängt worden war und er weniger als ein Jahr danach erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat.
Vor diesem Hintergrund reichte eine spürbare Erhöhung der Geldbuße unter gleichzeitigem Absehen von einem Fahrverbot nicht aus, um auf den Betroffenen in Richtung eines künftig verkehrsgerechten Verhaltens einzuwirken. Vielmehr bedarf es bei diesem Täter, der gleichzeitig eine grobe und eine beharrliche Pflichtverletzung und zudem noch weitere Ordnungswidrigkeiten begangen hat, unbedingt der Verhängung eines Fahrverbotes, um die gewünschte Denkzettel und Erziehungsfunktion zu erzielen. Ein Härtefall, der ausnahmsweise die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen erscheinen ließe, liegt offensichtlich nicht vor.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Obschon der Betroffene in weiten Teilen sein Rechtsmittelziel nicht erreicht hat und insbesondere das Fahrverbot nicht in Wegfall gekommen ist, stellt die nicht unerhebliche Reduzierung der Geldbuße doch einen nicht nur unwesentlichen Teilerfolg dar. Deshalb erschien es angemessen, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 1/5 zu ermäßigen und insoweit auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Rechtskraft, also nach dem 25. Dezember 2005, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft H.) an gerechnet wird, § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG.
Ende der Entscheidung
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