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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.02.2004
Aktenzeichen: 222 Ss 23/04 (Owi)
Rechtsgebiete: StVG, StPO, GVG
Vorschriften:
StVG § 24 Abs. 1 | |
StVG § 24 Abs. 3 | |
StVG § 24a | |
StVG § 24 a Abs. 1 | |
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 | |
StVG § 25 Abs. 1 Satz 2 | |
StVG § 25 Abs. 2 a | |
StPO § 267 Abs. 1 | |
GVG § 121 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
222 Ss 23/04 (Owi)
In der Bußgeldsache
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 24. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ####### vom 1. September 2003 wird als unbegründet verworfen (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. Januar 2003 gegen 15:00 Uhr in ####### mit seinem Pkw die I#######, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg pro Liter aufwies. Die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration erfolgte mit einem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma #######, das geeicht war und entsprechend der Bedienungsanleitung von dem in die Handhabung des Gerätes eingewiesenen Beamten ####### bedient wurde, nachdem der Betroffene über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt worden war. Nach Anzeige der Betriebsbereitschaft des Geräts gab der Betroffene im Abstand von drei Minuten zwei Atemausstöße ab, bei denen Atemalkoholkonzentrationen von 0,340 mg pro Liter und 0,323 mg pro Liter gemessen wurden, aus denen sich der Mittelwert von 0,33 mg pro Liter errechnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf.
1. Insbesondere ist es sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil keine Ausführungen dazu enthält, dass bei dem Atemalkoholtest die zwanzigminütige Wartezeit bei Trinkende und die Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Messung eingehalten worden sind. Denn bei der Messung mit dem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma ####### handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, dessen Zuverlässigkeit von der Rechtsprechung anerkannt ist (BGHSt. 46, 358 ff. = NZV 2001, 267 ff.; BayObLG NZV 2000, 295 ff.; 2003, 393 f.; OLG Hamm NZV 2002, 198; 2002, 414; OLG Zweibrücken DAR 2002, 279, 280). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Darstellungsanforderungen für die Tatgerichte bei standardisierten Messverfahren reduziert, sodass grundsätzlich die Angabe der Messmethode und des gegebenenfalls zu berücksichtigenden Toleranzwertes ausreichen (vgl. BGHSt. 39, 291, 303).
Für die Atemalkoholmessung mit dem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" bedeutet dies, dass die Angabe der Messmethode sowie der Ergebnisse der beiden Einzelmessungen und des daraus errechneten Mittelwertes genügen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionstüchtigkeit des Messgerätes oder die unzureichende Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bestehen (BayObLG NZV 2000, 295 ff.; 2003, 393, 394; 3. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm NZV 2002, 198).
Soweit demgegenüber der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm (NZV 2002, 414 f.) und das OLG Zweibrücken (DAR 2002, 279 f.) unter Berufung auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2001, Aktenzeichen: 4 StR 507/00, BGHSt. 46, 358 ff. = NZV 2001, 267 ff., grundsätzlich verlangen, dass insbesondere auch der richtige zeitliche Ablauf der Messung (Beginn frühestens zwanzig Minuten nach Trinkende, Kontrollzeit von zehn Minuten vor der AtemalkoholMessung, Doppelmessung im Abstand von maximal fünf Minuten) im tatrichterlichen Urteil darzulegen ist, folgt der Senat dem nicht.
Derartige Anforderungen ergeben sich insbesondere nicht aus der zitierten Entscheidung des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofs. Mit den Darstellungserfordernissen hat sich der 4. Strafsenat in der zitierten Entscheidung nämlich gar nicht befasst (ebenso: 3. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm NZV 2002, 198; BayObLG NZV 2003, 393, 394). Vielmehr hat der 4. Strafsenat allein über die Vorlegungsfrage befunden, ob der mit einem bauartzugelassenen und geeichtem Atemalkoholmessgerät gewonnene AtemalkoholMesswert für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 a Abs. 1 StVG unmittelbar verwertbar ist oder allgemein Sicherheitsabschläge zum Ausgleich störender Einflüsse auf den Messvorgang geboten sind, und diese Frage im ersteren Sinne beantwortet. Nach dem Inhalt der Vorlegungsfrage bestand für den Bundesgerichtshof keine Veranlassung, zum Umfang der diesbezüglichen Darlegungserfordernisse Stellung zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des 2. Bußgeldsenates des Oberlandesgerichts Hamm ist der in Rede stehenden Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auch nicht deshalb eine Festschreibung von Darlegungserfordernissen im Sinne der Gegenansicht zu entnehmen, weil im Leitsatz ausgeführt ist, dass der gewonnene Messwert (nur) dann ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät geeicht ist und "die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt" sind. Denn insoweit handelt es sich um selbstverständliche Voraussetzungen für die uneingeschränkte Verwertbarkeit jedes standardisierten Messverfahrens, aus denen sich ein Abrücken von den reduzierten Darlegungsanforderungen, wie sie in der grundlegenden Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt. 39, 291, 303) niedergelegt sind, nicht herleiten lässt. Vielmehr sprechen der Hinweis des 4. Strafsenats (BGHSt. 46, 359, 368) darauf, dass das Bußgeldverfahren als Massenverfahren des täglichen Lebens auf Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet ist, dessen Zweck es zuwiderlaufen würde, wenn der Tatrichter gehalten wäre, die Messpräzision in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Einflussfaktoren zu prüfen, und die Betonung der Zuverlässigkeit der Messungen (BGHSt. 46, 359, 370 f.) dafür, dass der 4. Strafsenat die Vereinfachung der Darstellungsanforderungen gerade nicht antasten wollte. Im Hinblick auf die grundlegende Entscheidung im 39. Band wären andernfalls unmissverständliche Ausführungen zu dieser Frage zu erwarten gewesen, zumal der 4. Strafsenat dort ausdrücklich ausgeführt hat:
"Zwar dürfen die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die Anforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Messgeräte und methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden." (BGHSt. 39, 291, 297)
Es ist nach all dem kein Grund ersichtlich, hinsichtlich der Messung mit dem Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma ############## höhere Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht zu stellen als bei anderen standardisierten Messverfahren. Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil. Da sich konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Gerätes oder seiner Bedienung aus dem Urteil nicht ergeben, bedurfte es darüber hinausgehender Darlegungen insbesondere zum zeitlichen Ablauf des Messvorgangs nicht.
Da nach dem Vorstehenden der Senat sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht, war eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG trotz der abweichenden Entscheidungen des 2. Bußgeldsenates des Oberlandesgerichts Hamm und des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht veranlasst (ebenso: BayObLG NZV 2003, 393, 394).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es in dem angefochtenen Urteil auch keiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Denn im Rahmen des § 24 a StVG kommt es, wie sich aus der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ergibt, auf eine qualifizierte Pflichtverletzung im Sinne eines groben oder beharrlichen Pflichtenverstoßes gerade nicht an (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 18 zu § 25 StVG m. w. N.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch nichts dafür, dass die Tat vorliegend ausnahmsweise außerhalb eines Regelfalls nach § 24 Abs. 1 und 3 StVG angesiedelt sein könnte.
3. Auch im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils keine sachlich rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft, also nach dem 24. Juni 2004, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft #######) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).
Ende der Entscheidung
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