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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 222 Ss 71/04 (Owi)
Rechtsgebiete: RBerG


Vorschriften:

RBerG Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1
Irrt ein Betroffener, dem ein Verstoß gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG vorgeworfen wird, über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung, ist dies als Tatbestandsirrtum und nicht als Verbotsirrtum zu bewerten.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

222 Ss 71/04 (Owi)

1181 Js 32042/99 StA Hannover

In der Bußgeldsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 15. Dezember 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Wodtke und den Richter am Oberlandesgericht Rosenow am 25. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheide der Staatsanwaltschaft Hannover vom 27. Juli 2000 sind gegen die Betroffenen wegen Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz in jeweils 14 Fällen in der Zeit vom 13. April 1999 bis zum 16. Juli 1999 Geldbußen in Höhe von 500 DM je Verstoß festgesetzt worden. Durch Urteil vom 15. Juli 2002 hatte das Amtsgericht die Betroffenen freigesprochen, weil deren Tätigkeit im Rahmen einer "S. KG" das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt habe.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom 19. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffenen erneut freigesprochen.

Nach den Feststellungen sind die Betroffenen zugelassene Rechtsanwälte. Im Jahre 1999 waren sie Komplementäre und Geschäftsführer der "S. KG" in H. Entsprechend dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sollte die "S. KG" als Gesellschaft zur Schuldenregulierung als "geeignete Stelle" nach § 305 InsO tätig werden. Ihre Tätigkeit für die "S. KG", die entgeltlich im Auftrag der Schuldner die Schuldenregulierung betrieb, übten die Betroffenen nicht als Rechtsanwälte aus, sondern bezeichneten sich im Schriftverkehr jeweils lediglich als "Volljurist". Das Urteil stellt weiter fest, dass die "Angeklagten" (richtigerweise: Betroffenen) in 14 Fällen tätig wurden mit dem Ziel, eine außergerichtliche Einigung i. S. des § 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO herbeizuführen.

Das Urteil führt weiter aus, die Betroffenen seien der Auffassung gewesen, dass sie zu dieser Tätigkeit aufgrund des auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 InsO erlassenen Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Nds.AGInsO) hierzu befugt gewesen seien und nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätten. Die Betroffenen hätten angenommen, im Rahmen ihrer "Schuldenberatung" eine gemäß Art. 1 § 3 Ziff. 9 RBerG zulässige Tätigkeit ausgeübt zu haben, weil sie ihre "S. KG" für eine geeignete Stelle i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten hätten.

Die Betroffenen hätten deshalb im Rahmen eines Tatbestandsirrtums über das Tatbestandsmerkmal der Erlaubnispflicht des Handelns geirrt und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die zunächst mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Durch Beschluss vom 17. Mai 2004 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen abermals eine Freisprechung der Betroffenen vom Vorwurf der Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nicht.

1. Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein etwaiger Irrtum der Betroffenen über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung als Tatbestandsirrtum und nicht als Verbotsirrtum zu bewerten wäre.

a) Bei der Abgrenzung, ob sich ein Irrtum über den Inhalt bzw. die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung als Tatbestands- oder Verbotsirrtum darstellt, ist zunächst die Zielrichtung des Rechtsberatungsgesetzes als Verbotsgesetz zu bestimmen. Der Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens kann nämlich Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein; dies hängt vom Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter der Genehmigung ab.

Die Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal, wenn das Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit - da sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht - an sich gedeckt wird und sie nur den Zweck hat, eine Kontrolle über potentielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dagegen dar, wenn das grundsätzlich wertwidrige Verhalten an sich verboten ist, im Einzelfall aber das Verbot aufgrund einer Interessenabwägung aufgehoben werden kann (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Während im ersten Fall ein Tatbestandsirrtum gegeben ist, liegt im zweiten Fall ein Verbotsirrtum vor (vgl. BayObLGSt. 1992, S. 11, 14; BayObLG NJW 1997, S. 1319 f.).

b) Das Rechtsberatungsgesetz ist als präventives Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt angelegt (vgl. BGH NJW 1969, S. 922, 923; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Einl. RBerG Rdnr. 33; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 8; Erbs/Kohlhaas-Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, 148. Ergänzungslieferung, § 8 RBerG Rdnr. 1; mit Differenzierungen: Schönberger NJW 2003, S. 249 ff.). Der Irrtum über die Gültigkeit oder die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung stellt damit einen Tatbestandsirrtum dar (Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 8 Rdnr. 773).

Bei Rechtsberatung handelt es sich nicht um sozial schädliches oder unerwünschtes Verhalten. Rechtsberatung ist vielmehr sozialadäquat, erwünscht und durch die Handlungsfreiheit gedeckt. Diese Bewertung entspricht der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer berufsrechtlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, das dem Gemeinwohl im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG diene und zum Schutze der Rechtssuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs bezwecke, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, S. 378, 390).

Soweit beim Irrtum über den Umfang einer Erlaubnis gleichwohl ein Verbotsirrtum angenommen wird (Erbs/Kohlhaas-Senge, a.a.O., § 8 RBerG Rdnr. 14), betrifft diese ohne weitere Begründung vertretene Auffassung ersichtlich eine abweichende Fallkonstellation.

c) Die Gründe der angefochtenen Entscheidung ergeben zwar nicht ausdrücklich, aufgrund welcher konkreter Bewertung die Betroffenen geglaubt haben könnten, für die Schuldnerberatung innerhalb der "S. KG" sei eine entsprechende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht erforderlich. Die Feststellungen erlauben jedoch den Schluss, dass die Betroffenen sich über die Erlaubnisbedürftigkeit der Rechtsberatung generell im Klaren gewesen waren, aber den Bedeutungsgehalt der - vom RBerG unberührten - Schuldnerberatung nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG nicht erfasst haben könnten. Damit läge indessen im vorliegenden Fall ein Bewertungsirrtum und damit ein Tatbestandsirrtum vor (vgl. auch BayObLG wistra 1992, S. 273 f.).

2. Ob das Amtsgericht indessen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandsirrtums mit Recht bejaht hat, vermag der Senat aufgrund der lückenhaften Feststellungen nicht zu überprüfen.

a) So enthält das angefochtene Urteil bereits keine ausreichende Feststellungen zu den objektiven Umständen und Einzelheiten der durch die Betroffenen durchgeführten Schuldnerberatungen. Unerörtert bleiben die Hintergründe der Gründung und Konstruktion der Kommanditgesellschaft, die Aufgaben und der Umfang der einzelnen Tätigkeiten der Betroffenen innerhalb der Schuldnerberatung sowie deren inhaltliche Abwicklung.

b) Weiterhin schweigt das Urteil über den Inhalt etwaiger Einlassungen der Betroffenen insbesondere auch zur subjektiven Tatseite. Unklar und ebenfalls unerörtert bleibt, auf welche Grundlage die Betroffenen ihre nur pauschal und ansatzweise mitgeteilte Auffassung gestützt haben, im Rahmen der Schuldnerberatung nicht einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft zu haben und welche rechtlichen Bewertungen und Erkundigungen - insbesondere aufgrund ihrer Ausbildung als Rechtsanwälte - der Aufnahme der Tätigkeit vorgeschaltet waren.

c) Eine weitere Widersprüchlichkeit und Unklarheit des Urteils ergibt sich daraus, dass sich in der Urschrift der Urteilsurkunde auf S. 5 unten der aus zwei Worten bestehende Beginn eines Satzes findet, der sich auf der Folgeseite nicht fortsetzt. Denkbar ist insoweit, dass es lediglich versehentlich unterblieben ist, die beiden Worte zu streichen; andererseits ist nicht auszuschließen, dass der begonnene Satz ursprünglich eine Fortführung erfahren hatte, die versehentlich weggefallen ist.

III.

Der Senat hat im vorliegenden Fall von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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