Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 3 U 154/05
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 2
1. Zur Abgrenzung von echter und unechter Abschnittsfinanzierung.

2. Allein der Umstand, dass bei Neuabschluss eines Darlehensvertrages die frühere Darlehensvertragsnummer beibehalten wird, spricht noch nicht entscheidend gegen eine echte Abschnittsfinanzierung.

3. Im Falle der echten Abschnittsfinanzierung findet § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG Anwendung; auf das Vorliegen einer Haustürsituation bei Abschluss des ersten Darlehensvertrages kommt es nicht an.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 154/05

Verkündet am 8. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juni 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 13.459,97 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb über den für den A. tätigen Vermittler G. eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "D.". Hierzu unterschrieb er am 31. Oktober 1995 eine Beteiligung über 70.000 DM zuzüglich Abwicklungsgebühr in Höhe von 3.500 DM. Aus steuerlichen Gründen finanzierte er diese über einen Kredit. Parallel hierzu unterzeichnete der Kläger eine Selbstauskunft und Kreditanfrage, die der Vermittler G. über den A. an die Beklagte weiterleitete. Zwischen dem A. und der Beklagten bestand seit Anfang der 90er Jahre ein Kooperationsvertrag. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Darlehensvertrag vom 8. Dezember 1995, den der Kläger am 20. Dezember 1995 unterzeichnete. Die Einzelheiten sind hierzu zwischen den Parteien streitig. Mit dem Vertrag wurde dem Kläger ein Kredit in Höhe von 48.889 DM gewährt. Zum Ende der Laufzeit des Kredites am 30. Dezember 2000 hatte der Kläger vertragsgemäß einen Betrag in Höhe von 38.031 DM zu zahlen. Dieser Betrag wurde als Endfälligkeitssumme im Vertrag ausgewiesen. Insoweit heißt es unter Ziffer 3. der Allgemeinen Kreditbedingungen, die dem Kreditantrag beilagen, zum Punkt "Kreditlaufzeit/Kredite mit festen Bindungsfristen": "Die Laufzeit des Kredites und die Zinsbindungsfrist sind gleich lang. Der Kredit ist mit dem noch nicht getilgten Kreditbetrag am Ende der Laufzeit zur Rückzahlung fällig (vgl. § 609 BGB). Ist die Bank nach Prüfung der Voraussetzungen bereit, den noch nicht getilgten Kreditbetrag auch über diesen Zeitraum hinaus zu kreditieren, wird die Bank spätestens einen Monat vor Ablauf des bestehenden Kreditvertrages ein neues Kreditangebot unterbreiten. Die Kreditnehmer können spätestens bis zum Ablauf der Laufzeit des Kreditvertrages das neue Kreditangebot der Bank durch Unterzeichnung eines neuen Kreditvertrages und dessen Rücksendung an die Bank annehmen. Schließen die Kreditnehmer den neuen Vertrag mit der Bank nicht ab, ist der Kredit zum Fälligkeitszeitpunkt zurückzuzahlen". Am 25. Januar/7. Februar 2001 schlossen die Parteien sodann einen Kreditvertrag unter der alten Darlehensvertragsnummer zur Ablösung des ursprünglich gewährten Darlehens über netto 38.043,13 DM. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Dezember 1995.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zum Widerruf seiner Willenserklärung berechtigt zu sein. Insoweit hat er behauptet, von dem Vermittler G. unaufgefordert und überraschend angesprochen worden zu sein. Nach zunächst fernmündlicher Anmeldung sei der Vermittler am 31. Oktober 1995 in den Abendstunden in der Wohnung des Klägers erschienen. Auf der Grundlage der dann geführten Gespräche habe der Kläger zunächst den Beitritt zum Immobilienfonds unterschrieben, sodann auch später den Darlehensvertrag. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei auch von dem Vermittler vorgelegt worden. Die Beklagte habe gewusst, dass der Vertrieb der Beteiligung außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlers erfolgte. Die Beklagte, so die Auffassung des Klägers, müsse sich die Haustürsituation zurechnen lassen. Zudem liege ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 9 VerbrKG vor, sodass der Kläger nicht die Rückerstattung der Darlehensvaluta schulde.

Die Beklagte hat bestritten, dass die von dem Kläger unterzeichneten Verträge in einer Haustürsituation geschlossen worden seien. Vielmehr, so hat sie behauptet, habe der Kläger nach stattgefundener Erstberatung in einem weiteren vereinbarten Termin ein Beteiligungsangebot am D.Anlagemodell gezeichnet. Erst danach sei über eine Finanzierung des Fondsbeitritts durch Kredit gesprochen worden. Der Kreditvertrag sei unmittelbar dem Kläger zugeleitet worden. Die Beklagte hat bestritten, sich insoweit des Vermittlers des A., dem Zeugen G., bedient zu heben.

Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3. als unzulässig, da der Kläger insoweit einen bezifferten Leistungsantrag habe stellen können. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um ein Haustürgeschäft handele. Der Abschluss des Darlehensvertrages sei nicht auf die besondere Haustürsituation zurückzuführen. Eine Überrumpelung des Klägers sei nicht auszumachen. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen. Denn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt, der Vermittler G. habe selbständig gehandelt, Anlass zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung hätte für die Beklagte nicht bestanden. Schließlich hat das Landgericht die Klage auch deshalb für unbegründet gehalten, weil die Parteien ihre wechselseitigen Leistungen vollständig erbracht hätten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung). Die Frage, ob vorliegend ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 9 VerbrKG zu bejahen ist, hat das Landgericht offen gelassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts angreift. Er führt insoweit aus, die zunächst im Rahmen der Gespräche über die Fondsbeteiligung bestehende Haustürsituation habe auf den Darlehensabschluss fortgewirkt. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu seien unzutreffend, insbesondere hätte das Landgericht die von dem Kläger benannten Zeugen G. und gegebenenfalls W. F. hinsichtlich der Haustürsituation hören müssen. Soweit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein weiterer Vertrag mit der Beklagten geschlossen worden sei, habe es sich nicht um einen neuen Vertrag gehandelt. Lediglich sei der ursprüngliche Vertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung fortgesetzt worden, es handele sich um eine sogenannte "unechte Abschnittsfinanzierung".

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils der dritten Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2005

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.924,28 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung der D. Teilhaber-Nr. xx in Höhe von nominal 22.468,47 EUR;

2. festzustellen, dass die Beklagte keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. A gegen den Kläger hat;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die an sie abgetretenen Sicherheiten des Darlehensvertrages A freizugeben und eingezogene Darlehensraten sowie im Wege der Abtretung eingezogene Beträge an den Kläger zurückzuzahlen, soweit nicht bereits im Antrag zu Ziffer 1 enthalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte widerklagend,

den Kläger unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2005 zu verurteilen, an sie 13.459,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zur Frage des Haustürgeschäfts trägt die Beklagte vor, von einer Haustürsituation könne nicht ausgegangen werden könne. Der Kläger habe sich entschieden, trotz Widerrufsbelehrung seine Beteiligung am "D." nicht zu widerrufen. Damit sei für ihn klar gewesen, dass er nunmehr eine Finanzierung benötige. Das Haustürwiderrufsgesetz aber schütze nur vor einer Überrumpelung, stelle jedoch keinen Schutz vor der Einschränkung der Entschlussfreiheit aus anderweitig übernommenen wirtschaftlichen Verpflichtungen dar.

Mit Schreiben vom 1. September 2005 kündigte die Beklagte wegen der Zahlungseinstellung durch den Kläger auf der Grundlage ihrer Mahnung vom 13. Juni 2005 den Kredit und stellte ihn mit einem Saldo per 30. August 2005 mit 13.459,97 EUR fällig. Mit ihrer Anschlussberufung tritt die Beklagte dem Feststellungsantrag des Klägers entgegen, dass die Beklagte keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger mehr geltend machen könne.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.

I.

1. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Klägers zu 3. auf Feststellung als unzulässig abgewiesen. Ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung ist nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die entsprechenden Beträge für ihn nicht bezifferbar sind. Auch die Berufungsbegründung - nun in Kenntnis der landgerichtlichen Entscheidung - sagt hierzu nichts.

2. Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der zwischen den Parteien am 8./20. Dezember 1995 geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Ob bei Vertragsunterzeichnung zum Fondsbeitritt eine Haustürsituation vorlag oder beim Darlehensvertrag noch fortwirkte, ist zwischen den Parteien streitig. Den Vortrag des Klägers insoweit unterstellt, dürfte die Frage, ob vorliegend eine Haustürsituation auch bei Unterzeichnung des Kreditvertrages bestand, jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn auch der Kreditvertrag dem Kläger von dem Vermittler G. vorgelegt worden wäre. Denn in diesem Falle würde die zunächst für den Fondsbeitritt bestehende Haustürsituation auch auf den Darlehensvertrag fortwirken. Dies gilt, obwohl zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag mehrere Wochen vergingen. Wurde nämlich der Darlehensvertrag auch von dem Vermittler vorgelegt, ohne dass der Kläger diesen Vertrag zuvor hätte überprüfen können, besteht auch hinsichtlich dieses Vertrages die Überrumpelungsgefahr, der die Vorschriften des HaustürWG gerade entgegenwirken sollten (vgl. BGH WM 2004, 1527 [1528]: Hier lagen zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag vier Wochen.).

3. Nicht - mehr - richtig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte müsse sich die Haustürsituation, sollte sie vorgelegen haben, nicht zurechnen lassen. Auch wenn die Beklagte keine positive Kenntnis von den Haustürgeschäften gehabt haben sollte, so wäre sie doch verpflichtet gewesen, sich über die Art und Weise der Vertragsabschlüsse zu informieren. Denn immerhin bestand zwischen der Beklagten und dem A. ein Kooperationsvertrag, die Beklagte überließ den Vermittlern zudem die Antragsformulare. Damit war sie in das Vertriebsystem eingebunden (vgl. BGH WM 2004 Seite 1521 [1523]). Im Übrigen kann die Problematik der Zurechnung einer Haustürsituation nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober 2005 (Rs. C229/04, dort Rz. 41 - 45) und der darauf folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2005 (II ZR 327/04 = NJW 2006, 497) als erledigt angesehen werden. Der Bundesgerichtshof kommt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG dazu, dass die Vorschrift immer dann anwendbar sei, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden habe. Mithin gilt die Haustürsituation für und gegen jeden, unabhängig von Fragen der Kenntnis und Zurechnung.

4. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist ein etwa bestehendes Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung) erloschen. Unstreitig beruht jedenfalls der Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. Januar 2001 nicht auf einer Haustürsituation. Dieser Vertrag, der zur Ablösung des Kredits vom 8./20. Dezember 1995 geschlossen wurde, stellt nach Auffassung des Senats ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dar, das den ursprünglichen Vertrag vollständig ablöste. Dass die Beklagte dabei die ursprüngliche Darlehensvertragsnummer beibehielt, steht dem nicht entgegen. Dies mag interne Gründe zur Vereinfachung für den organisatorischen Ablauf bei der Beklagten haben, rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss auf eine rechtliche Identität beider Verträge. Denn vorliegend ist nicht von einer sogenannten "unechten Abschnittsfinanzierung" auszugehen, bei der dem Kreditnehmer ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und nur die Zinskonditionen nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden (vgl. BGH WM 2005 Seite 124 [125]; Münch. Komm.Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, § 492 Rdn. 20; Bamberger/Roth - Möller/Wendehorst, BGB, Stand Jan. 2005, § 492 Rdn. 9). Vielmehr wurde vertraglich festgelegt, dass die Kreditrestschuld am 30. Dezember 2000 insgesamt fällig sein würde in Höhe von 38.031 DM. Auch die Regelungen hierzu in den Allgemeinen Kreditbedingungen sprechen für einen neuen Vertrag, indem zugrundegelegt wird, dass Zinsbindungsfrist und Kreditlaufzeit gleich lang sind. Der Kläger erhielt kein über diesen Zeitraum hinausgehendes Kapitalnutzungsrecht. Auch hat die Beklagte mit der Formulierung in den Allgemeinen Kreditbedingungen nicht in Aussicht gestellt, den Kredit zu verlängern. Vielmehr enthält der entsprechende Passus lediglich die Beschreibung der Modalitäten, sollte die Beklagte die Bereitschaft zur Vertragsfortsetzung haben. Dies steht der Annahme einer echten Abschnittsfinanzierung jedoch nicht entgegen. Den Restsaldo löste der Kläger sodann mit dem neuen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag ab. Es hätte dem Kläger auch freigestanden, die Restschuld durch einen Kredit einer anderen Bank abzulösen. Dass jedenfalls bei Abschluss eines neuen Kreditvertrages mit einem Drittanbieter sich dieser eine bei Abschluss des ersten Darlehensvertrages im Jahre 1995 möglicherweise bestehende Haustürsituation nicht hätte zurechnen lassen müssen, liegt auf der Hand. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich nicht dadurch, dass nunmehr die Anschlussfinanzierung mit der Beklagten zustande kam (vgl. Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 2004, 3 U 173/04, dort zu II.1.). Der Neufinanzierung wird damit der Charakter einer "echten Abschnittsfinanzierung" nicht genommen (vgl. etwa OLG München WM 2000, S. 1333 [1336]). Der Abschluss des zweiten Darlehensvertrages stellt somit nach Auffassung des Senats eine echte Zäsur i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung) dar, der mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erklärte Widerruf des Klägers führt damit nicht zu einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages vom 8./20. Dezember 1995.

II.

Auf die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage war der Kläger zur Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta zu verurteilen.

1. Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 ZPO statthaft. Die Anschlussberufung ist innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist erhoben worden. Sie ist auch nach § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. Durch die Klärung des Kreditverhältnisses wird eine Leistungsklage der Beklagten verhindert. Neue Tatsachen sind der Anschlussberufung nicht zugrunde zu legen.

2. Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der nach Kündigung noch offenen Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Darlehensvertrag wurde durch die Beklagte wirksam gekündigt, die Kündigungsvoraussetzungen des § 498 BGB liegen vor. Die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung führte zum Verzug, der die Beklagte zur Kündigung des Darlehens berechtigte. Der noch offene Restsaldo ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ist begründet aus §§ 497 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück