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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 3 U 186/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 307
Eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen "Schutzvertrag" vereinbart wurde, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB dar und ist darüber hinaus sittenwidrig gemäß § 138 BGB, wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20fache übersteigt.
Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

3 U 186/08

Verkündet am 28. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 - 20 O 7/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.

Sie schloss am 26. März 2005 mit den Eheleuten S... einen "Schutzvertrag". Gegenstand des Vertrages war die Übergabe einer am 1. Februar 1995 geborenen Ponystute der Klägerin an die Eheleute S..., die insbesondere gemäß § 1 des Vertrages eine Reihe von Pflichten einzuhalten hatten. In § 4 des Vertrages, den die Klägerin dem Internet entnommen hatte, heißt es unter Absatz 2:

"Im Falle eines Verstoßes gegen vorgenannte Verpflichtungen ist der Vorbesitzer berechtigt, von dem Halter eine Vertragsstrafe zu fordern und die entschädigungslose Rückgabe des Pferdes zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt 2.500 EUR, in Fällen erheblicher Misshandlung des Pferdes, dessen Tötung oder der Veräußerung an einen Pferdemetzger 10.000 EUR."

Zur Zeit der Übergabe an die Eheleute S... war, wie sich aus dem Vertrag ergibt, das Pferd bereits an Rehe erkrankt gewesen. Die Übergabe war zu Zuchtzwecken erfolgt. Nachdem Frau S... die Klägerin zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert hatte, ließ diese das Pferd am 22. Juli durch Frau C... J... abholen, die ein Übergabeprotokoll unterschrieb, wonach sich das Pferd in gutem optischen Zustand befand und keine Erkrankungen erkennbar waren. Bei Ankunft des Pferdes bei der Klägerin zog diese einen Tierarzt hinzu, der u. a. einen akuten Reheschub diagnostizierte. Das Pferd wurde einige Monate später eingeschläfert.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte über die Rechtsanwältin G... , Gesellschafterin der Beklagten, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Am 24. Juli 2006 übersandte sie ihr um 18:25 Uhr per Fax zumindest das Übergabeprotokoll. Die Rechtsanwältin G... wandte sich mit Schreiben vom 4. August 2006 an die Eheleute S..., worin sie die Erklärung von Frau J..., das Pferd habe sich bei Abholung in gutem optischen Zustand befunden und es sei keine Erkrankung erkennbar gewesen, anfocht. Der im Schreiben weiter enthaltenen Aufforderung an die Eheleute S..., wegen Verletzung des Schutzvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 EUR zu zahlen, kamen diese nicht nach. Die auf Zahlung dieser Vertragsstrafe gerichtete Klage gegen Frau S... wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Sowohl das Landgericht Stendal (23 O 410/06) als auch das Oberlandesgericht Naumburg (12 U 29/07) waren der Auffassung, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe jedenfalls am fehlenden rechtzeitigen Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB scheiterte.

Die Klägerin hat behauptet, bereits am 22. Juli 2006 die Beklagte über die Verletzung des Schutzvertrages durch Frau S... informiert zu haben. Sie war der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht dadurch verletzt, dass sie nicht rechtzeitig einen Vorbehalt i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB erklärt habe, weshalb ihr ein Schaden in Höhe von 7.500 EUR entstanden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2006 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 661,16 EUR zuzüglich Zinsen von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (29. Januar 2008) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Pflichtverletzung in Abrede genommen. Im Hinblick auf die Übersendung des Schutzvertrages habe eine Bearbeitung nicht vor dem 25. Juli 2006 erfolgen können. Ein Vorbehalt an diesem Tag wäre aber nicht mehr rechtzeitig gewesen. Die Vertragsstrafenabrede sei nach §§ 307 ff. BGB unwirksam. Das Pferd habe allenfalls einen Wert von 500 EUR gehabt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung nicht hinreichend dargetan sei, da der Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Ankunft des Tieres bei der Klägerin hätte erklärt werden müssen. Jedenfalls sei eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten für einen Schaden der Klägerin nicht kausal. Die Vertragsstrafenregelung sei unwirksam. Bei dem Schutzvertrag handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vertragsstrafe verstoße gegen § 307 BGB, weil sie, in Relation zum Wert des Ponys, unangemessen hoch sei. Das Landgericht Stendal hätte danach die Klage abweisen müssen, selbst wenn der Vorbehalt rechtzeitig erklärt worden wäre.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Zahlungsantrages und Ergänzung um einen Hilfsantrag.

Sie wiederholt ihren Vortrag zur rechtzeitigen Information der Beklagten und zu deren Möglichkeit, wirksam einen Vorbehalt zu erklären. Sie habe die Beklagte bereits im Vorfeld von der Angelegenheit mit dem Pferd und dem Schutzvertrag informiert. Bei einem Telefonat am Samstag, den 22. Juli 2007, habe sie mit der Beklagten die Angelegenheit erörtert und die Absprachen laut Schutzvertrag sowie den Inhalt des Übergabeprotokolls geschildert und die Beklagte beauftragt, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um die Vertragsstrafe geltend zu machen. Ein rechtzeitiges Tätigwerden wäre der Beklagten somit möglich gewesen. Wäre der Vorbehalt rechtzeitig erklärt worden, hätte die Klage Erfolg gehabt. Der Schutzvertrag stelle keine allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Die Klägerin habe diesen Schutzvertrag zum ersten Mal verwendet und ihn mit der damaligen Vertragspartnerin S... individuell vereinbart. Davon unabhängig liege auch keine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB vor. Eine Vertragsstrafe sei zum einen Druckmittel zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zum anderen eine erleichterte Möglichkeit zur Schadloshaltung. Nur bei einer hier nicht vorliegenden Schadenspauschalabrede wäre es auf den Wert des Pferdes angekommen. Bei dem geltend gemachten Betrag von 7.500 EUR habe sich die Klägerin die Argumentation der Beklagten im Vorprozess zu eigen gemacht. Von Bedeutung sei insoweit der Schweregrad der Erkrankung des Pferdes. Hätte das Landgericht einen richterlichen Hinweis erteilt, wäre der jetzt gestellte Hilfsantrag bereits in erster Instanz gestellt worden. Schließlich habe das Landgericht eine Anpassung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB rechtsfehlerhaft nicht geprüft.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 - Az. 20 O 7/08 - auf die Berufung der Klägerin abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2006 sowie nicht anrechenbare, außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütungen in Höhe von 661,16 EUR zuzüglich Zinsen von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2006 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtanwaltsvergütung in Höhe von 661,16 EUR zuzüglich Zinsen mit 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die beigezogenen Akten, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung I. und II. Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem über anwaltliche Leistungen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB nicht zu.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob nach dem Vorbringen der Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen ist. Voraussetzung für die Annahme einer Pflichtverletzung wäre zunächst, dass die Beklagte trotz rechtzeitig erteilten Mandats und umfassender Information über den Sachverhalt durch die Mandantin es unterlassen hätte, gegenüber der Anspruchsgegnerin, Frau J... S..., rechtzeitig einen Vorbehalt i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB zu erklären. Nach § 341 Abs. 3 BGB kann ein Gläubiger die vereinbarte Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. An einem solchen Vorbehalt bei der Annahme fehlt es vorliegend. Dabei ist die Erklärung des Vorbehalts gerade bei Annahme nach Ansicht des Bundesgerichtshofs streng auszulegen (vgl. NJW 1971, 883, 884. NJW 1997, 1982, 1983). Das Übergabeprotokoll vom 22. Juli 2006, das anlässlich der Abholung des Pferdes bei den Eheleuten S... erstellt wurde, enthält keinen Vorbehalt. Im Gegenteil, es wird in der vorformulierten Erklärung ein guter optischer Zustand sowie das Fehlen erkennbarer Erkrankungen bestätigt.

Indessen liegt in der Abholung des Pferdes durch Frau J... noch keine Annahme der Erfüllung i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB. Wird nämlich die Leistung durch einen Dritten entgegengenommen, ist darin noch keine Annahme i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB zu sehen. Die unverzügliche Nachholung des Vorbehalts kommt in diesen Fällen in Betracht (BGH BauR 1992, 232).

Es kommt mithin darauf an, ob es der Beklagten im Zeitraum des ihr erteilten Mandats möglich war, die Erklärung des Vorbehalts rechtzeitig nachzuholen. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung eine Erklärung über einen Monat später als jedenfalls verspätet erachtet. Vorliegend sind zwischen der Rücknahme des Pferdes durch die Klägerin (am 27. Juli 2006) und der Erklärung des Vorbehalts durch die Beklagte (am 4. August 2006) rd. zwei Wochen verstrichen. Frühestens möglich dürfte ein Tätigwerden der Beklagten am 25. Juli 2006 gewesen sein, nachdem diese durch die Klägerin mit Faxschreiben, das am 24. Juli 2006 nach Ende der Geschäftszeit in der Kanzlei eingegangen ist, über den Sachverhalt informiert wurde.

Die sich anschließende Frage, ob das von der Beklagten gefertigte Schreiben vom 3. August 2006 noch unverzüglich i. S. d. § 341 Abs. 3 BGB war und ob dem entgegen bei einem Tätigwerden bereits am 25. Juli 2006 jedenfalls noch Unverzüglichkeit zu bejahen wäre, kann unentschieden bleiben. Denn selbst wenn die Beklagte der Vorwurf einer Pflichtverletzung wegen verspäteten Tätigwerdens träfe, ist dies nicht kausal für einen Schaden der Klägerin geworden.

2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein kausaler Schaden entstanden ist. Der am 26. März 2005 abgeschlossene Schutzvertrag ist gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Vertragsstrafe gegenüber Frau S... nicht zusteht, weshalb das Landgericht Stendal ihre darauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat.

a) Der "Schutzvertrag" stellt allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB dar. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Davon ist vorliegend auszugehen. Unstreitig hat sich die Klägerin den dann handschriftlich ausgefüllten Vertragstext aus dem Internet beschafft. Allein daraus ergibt sich bereits, dass der Text nicht nur für einen Verwendungsfall gedacht war. Dass die Klägerin den hier in Rede stehenden Fall zum ersten Mal benutzt hat, ist demgegenüber irrelevant. Es kommt nämlich gerade nicht darauf an, dass der Verwender selbst die Vertragsbedingungen für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen erstellt hat (vgl. BGH NJW 1991, 843). Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vorträgt, sie habe den Vertrag mit ihrer damaligen Vertragspartnerin S... individuell vereinbart, steht dies der Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Zwar liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Indessen ist das Vorbringen der Klägerin zu einer individuellen Vereinbarung substanzlos. Was vom Vertragstext individuell vereinbart worden sein soll und welche Teile dem Internet entnommen wurden, trägt die Klägerin nicht näher vor. Auch fehlt Vortrag zum Inhalt konkreter Vertragsverhandlungen hinsichtlich einzelner Bestandteile des Vertrages. Letztlich widerspricht die Behauptung einer Individualabrede dem auch mit der Berufungsbegründung aufrechterhaltenen Vorbringen, einen dem Internet entnommenen Text verwendet zu haben.

b) Die Vertragsstrafenregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung stellt auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Klägerin gemäß § 307 BGB dar.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Vertragsstrafenklauseln sind als eine in der Regel unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB anzusehen. Nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für den Fall, dass eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften an sich zulässig ist, unwirksam, durch den dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Demgemäß ist die in § 4 des "Schutzvertrages" vereinbarte Vertragsstrafe grundsätzlich als unangemessen anzusehen.

Dieser Beurteilung der Vertragsstrafe als unangemessene Benachteiligung steht auch nicht die von der Klägerin angeführte Doppelfunktion - auch zur Ausübung von Druck - entgegen. Die Argumentation der Klägerin, die Vertragsstrafenregelung sei die einzige Möglichkeit, auf die Lebensbedingungen des zu Zuchtzwecken weitergegebenen Ponys positiv Einfluss zu nehmen, vermag schon nicht zu überzeugen. Denn wäre es allein um die Gewährleistung guter Lebensbedingungen gegangen, hätte es nahe gelegen, für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe - wie üblich - eine Zahlung an eine Tierschutzorganisation zu vereinbaren. Ferner verkennt sie, dass der Druckfunktion der Vertragsstrafe bereits durch die Vorschriften über die Zulässigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen Grenzen gesetzt werden. Außerhalb des Bereichs allgemeiner Geschäftsbedingungen findet die Vereinbarung von Vertragsstrafen ihre Grenze dort, wo Sittenwidrigkeit i. S. d. § 138 BGB gegeben ist. Damit kommt es für die Frage, ob hier noch zulässiger Druck durch die Vertragsstrafenregelung aufgebaut wird, im Ergebnis darauf an, ob der Wert des Pferdes in einem angemessenen Verhältnis zu der vereinbarten Vertragsstrafe steht. Dabei ist von einem bloßen Wert des Pferdes von etwa 500 EUR auszugehen. Einen darüber hinausgehenden Wert hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch durch Vorlage von Unterlagen belegt. Ihre Behauptung, das Pferd im Jahr 2002 für 1.800 DM gekauft zu haben, ist bereits in sich widersprüchlich, da zu dieser Zeit bereits der Euro eingeführt war. Auch hat sie zu einer Werterhöhung des Tieres nach Anschaffung nichts vorgetragen. Im Gegenteil ist vielmehr von einer Wertminderung auszugehen, da das Tier bereits im Jahr 2005 an Rehe erkrankt war und überdies offenbar auch nicht zu Zuchtzwecken taugte. Von der Klägerin behauptete Tierarztkosten haben bei der Bemessung des Wertes außer Betracht zu bleiben, weil deren Entstehung bei Vertragsschluss nicht feststand und zur Höhe auch nichts Konkretes mitgeteilt worden ist.

Nimmt man damit einerseits einen Wert des Ponys von 500 EUR und anderseits die bis zu einem Betrag von 10.000 EUR reichende Vertragsstrafe, so ist mit dem Landgericht von einer unangemessenen Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB auszugehen sowie von einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Eine unangemessen hoch angesetzte Vertragsstrafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, liegt vor, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoß und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, NJW 1998, 2600, 2602). Auch wenn man von einer zulässigen Druckfunktion ausgehen will, rechtfertigt dies jedenfalls keine Vertragsstrafe, die den Wert des Pferdes um das 20fache übersteigt.

c) Letztlich ist auch die Höhe des geltend gemachten Schadens (Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe) nicht mit Substanz vorgetragen. Eine Vertragsstrafe von 7.500 EUR ist zu keiner Zeit vereinbart worden, und in Ansehung der bereits bei Übergabe des Pferdes bestehenden Erkrankung an Rehe dürfte allenfalls eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR in Betracht kommen, da ein Misshandeln nicht ersichtlich ist. Darauf ist die Klägerin mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 29. April 2008 hingewiesen worden.

3. Die Klage ist auch mit dem in der Berufung erstmals gestellten Hilfsantrag unbegründet. Eine Herabsetzung der unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kommt - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur in Betracht, wenn die Vertragsstrafe zwar verwirkt, aber unverhältnismäßig hoch ist. Die Herabsetzung setzt aber ein wirksames Vertragsstrafenversprechen voraus. An diesem fehlt es, wie ausgeführt, zum einen wegen des Verstoßes gegen § 307 BGB und zum anderen auch unabhängig vom Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen wegen der Sittenwidrigkeit der Vertragsstrafenregelung in § 4 des "Schutzvertrages".

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die über die Nichtzulassung der Revision aus § 543 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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