Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 198/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 676 f
Führt die im Lastschriftabkommen zwischen Banken vereinbarte Beschränkung der bei jedem Geschäftvorfall zu übermittelnden Daten zu einer Fehlbuchung, so beruht diese auf einem (bewussten) Organisationsverschulden, das eine Schadensersatzpflicht der Bank begründet.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 198/06

Verkündet am 17. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.499,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der den Streithelferinnen entstandenen Kosten. Insoweit trägt die Klägerin die Kosten der Streithelferin zu 3 zu 50 %; die Beklagte trägt die Kosten der Streithelferinnen zu 1 und 2 zu jeweils 50 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung in Höhe von 30.196,80 EUR mit der Begründung in Anspruch genommen, die Beklagte habe gegen Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag verstoßen.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Kontos bei der beklagten Bank A. (BLZ: ...) mit der Kontonummer X. Die Streithelferin zu 1 als Vermieterin schloss mit der Streithelferin zu 2 als Mieterin Anfang des Jahres 2001 einen Mietvertrag über Räume in der A.Straße in S.. Sie erhielt von der Streithelferin zu 2 eine Einzugsermächtigung, betreffend deren Konto mit der Nummer Y. Dieses Konto, dessen Kontonummer identisch mit dem der Klägerin ist, wurde geführt bei der Bank C. (BLZ: ...). Die Streithelferin zu 1 gab die Einziehungsermächtigung der Streithelferin zu 2 an die Streithelferin zu 3, die einen darauf basierenden, jedoch fehlerhaften, nämlich die Bankleitzahl verwechselnden Datensatz, in dem als Zahlungspflichtige allerdings zutreffend die Streithelferin zu 2 benannt ist, an die Beklagte weiter. Diese bemerkte die Verwechselung der Bankleitzahl trotz des Auseinanderfallens von Zahlungspflichtigem und Inhaber des belasteten Kontos nicht. Sie belastete daraufhin zwischen dem 12. Februar 2001 und dem 6. Dezember 2004 das Konto der Klägerin insgesamt mit 30.196,80 EUR und führte diesen Betrag an die Streithelferin zu 3, die Bank B. ab. Diese erteilte auf dem Konto der Streithelferin zu 1 eine entsprechende Gutschrift.

Die Klägerin hat, nachdem sie im Jahr 2004 die irrtümlichen Abbuchungen von ihrem Konto bemerkt hatte, von der Beklagten Rückzahlung der abgebuchten 30.196,80 EUR verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte den Irrtum - Verwechselung der Bankleitzahl - bemerken müssen. Dies sei ihr auch möglich gewesen, da in dem der Beklagten übermittelten Datensatz für die Einziehungsermächtigung der Name der Streithelferin zu 2 angegeben gewesen sei. Mit der Abbuchung vom Konto der Klägerin habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag verletzt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.196,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, aufgrund des ihr übermittelten Datensatzes habe sie nicht erkennen können, dass eine Verwechselung vorlag. Unabhängig hiervon sei die Klägerin selbst verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Abbuchungen zu prüfen. Dadurch, dass sie keine Einwendungen gegen die ihr übersandten Rechnungsabschlüsse erhoben habe, habe sie die Abschlüsse gemäß § 7 (4) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig wirksam Vertragsgrundlage des Girovertrages geworden sind, anerkannt. Schließlich hat die Beklagte, bezogen auf die im Jahr 2006 erfolgten Abbuchungen, die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Streithelfer zu 1 und 2 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin, die Streithelferin zu 3 auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von 23.248,80 EUR verurteilt. Die Beklagte schulde der Klägerin Schadensersatz, § 280 BGB. Sie sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Girovertrages gemäß § 676 f BGB verpflichtet gewesen, die ihr übermittelten Daten abzugleichen. In diesem Fall hätte sie feststellen können und müssen, dass eine Belastung des Kontos der Klägerin nicht gerechtfertigt war und die Belastung zurückweisen müssen. Soweit eine Erkennbarkeit des Irrtums deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die zwischen den Banken übermittelten Daten keine ausreichenden Informationen enthielten, beruhe dies auf einem Organisationsverschulden, für das die Beklagte ebenfalls einzustehen habe.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese gegen die ihr übermittelten Kontoauszüge, aus denen die Belastungsbuchungen ersichtlich waren, keine Einwendungen erhoben habe. Nr. 7 (4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten finde nur dann Anwendung, wenn tatsächlich dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt sei - woran es vorliegend (unstreitig) fehle.

In Höhe von 6.948 EUR - dies entspricht der Höhe nach den im Jahr 2001 erfolgten Belastungsbuchungen - sei die Klagforderung jedoch gemäß § 195 BGB verjährt. Soweit der Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB anzulasten sei, werde dies durch den Verlust der verjährten Forderung kompensiert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin geltend macht, aufgrund der ihr übermittelten Daten sei der Irrtum, auf dem die Fehlbuchungen beruhen, nicht erkennbar gewesen. Aus dem übermittelten Datensatz sei lediglich erkennbar gewesen, dass Zahlungspflichtiger eine Frau K. E. - die Streithelferin zu 2 - gewesen sei. Dies allein sei jedoch kein hinreichender Grund gewesen, die Berechtigung der Abbuchung zu überprüfen, da jedermann auch für einen dritten Zahlungspflichtigen Leistungen erbringen könne. Im Übrigen greife zugunsten der Beklagten, wenn nicht schon die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 (4), so doch nach Nr. 7 (3) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein. Nach dieser Regelung habe der Kunde Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss unverzüglich zu erheben. Erhebe er vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses keine Einwendungen, gelte der Abschluss als genehmigt. Schließlich wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, der Klägerin sei ein erhebliches Mitverschulden am Eintritt des Schadens anzulasten.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stade die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Streithelfer haben sich den Anträgen der jeweiligen Hautpartei, der sie beigetreten sind, angeschlossen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin Schadensersatz, allerdings nur in Höhe von 15.499,20 EUR zuzüglich Zinsen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Girovertrag, § 676 f BGB.

Grundsätzlich war die Beklagte auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet, die Klägerin vor jeder vermeidbaren Schädigung zu schützen. Gegen diese sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Pflichten hat die Beklagte verstoßen. Die in zweiter Instanz vorgelegte Kopie des Datensatzes, auf dessen Grundlage die Beklagte das Konto der Klägerin monatlich belastet hat, zeigt, dass als Zahlungspflichtiger nicht die Klägerin, sondern die Streithelferin zu 2, die Mieterin E. benannt ist. Schon aufgrund des Auseinanderfallens von Kontoinhaberschaft und Zahlungspflichtigem bestand für die Beklagte hinreichender Anlass, die Richtigkeit des übermittelten Datensatzes zu überprüfen.

Soweit die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, hierzu habe kein Anlass bestanden, da Zahlungspflichtiger und Inhaber des bezogenen Kontos naturgemäß auseinanderfallen könnten, überzeugt dies nicht, ändert überdies aber auch nichts an der Einstandspflicht der Beklagten. Diese beruht - ihrer Argumentation folgend - dann jedenfalls darauf, dass, wie die Beklagte selbst ausdrücklich vorträgt, die Banken beim Lastschriftverfahren auf die Angabe des Namens des Kontoinhabers durch die erste Kontostelle verzichten. Diese aus Gründen der Verfahrensvereinfachung von den Banken eingeführte Praxis mag angesichts der relativ geringen Fehlerquote als solche hinnehmbar sein, stellt sich jedoch, soweit sie zu Fehlern führt, als Folge eines bewussten Organisationsverschuldens dar, für welches die Beklagte als Beteiligte des Lastschriftabkommens gegenüber der Klägerin als ihrer Kundin haftungsmäßig einzustehen hat.

2. Zur Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens ist die Klägerin nicht aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen gehindert.

a) Dass Nr. 7 (4) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift durch den Kunden unverzüglich erhoben werden müssen, keine Anwendung findet, hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend herausgestellt und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Der Anwendung von Nr. 7 (4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten steht entgegen, dass von einer Genehmigung der Belastungsbuchungen aus Lastschriften nur dann ausgegangen werden kann, wenn der jeweilige Schuldner tatsächlich eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Dies ist vorliegend, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht der Fall und unterscheidet (u. a.) den vorliegenden Sachverhalt von dem, der der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Hannover (WM 2005, 1319 f) zugrunde lag. Gerade der Umstand, dass die Klägerin tatsächlich keine Einzugsermächtigung erteilt hatte, steht der Annahme entgegen, die Beklagte hätte aus ihrer Sicht bei Berücksichtigung der objektiven Umstände davon ausgehen dürfen, dass der unterbliebene Widerspruch der Klägerin als Genehmigung anzusehen sei.

b) Nr. 7 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass nach dieser Vorschrift Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden müssen; andernfalls gelten die Abschlüsse als genehmigt. Schon nach seinem Wortlaut lässt Nr. 7 (3) der AGB allerdings eine Ausnahme dann zu, wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit des Rechnungsabschlusses objektiv herausstellt. In diesem Fall können sowohl der Kunde als auch die Bank selbst eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Unstreitig sind die Belastungen auf dem Konto der Klägerin zu Unrecht erfolgt.

3. Der Zahlungsanspruch der Klägerin, den diese in erster Instanz mit 30.196,80 EUR beziffert hat, ist jedoch hinsichtlich der im Jahr 2001 abgebuchten Beträge verjährt. Dies sind betragsmäßig 6.948 EUR. Die Berechtigung des Verjährungseinwandes ist zwischen den Parteien unstreitig: Die Ansprüche waren bei Eingang der Klage beim Landgericht Hannover am 7. Oktober 2005 gemäß § 195 BGB n. F. verjährt.

4. Auch der restliche Schadensersatzanspruch der Klägerin in rechnerischer Höhe von 23.248,80 EUR steht dieser allerdings nicht ungeschmälert zu. Insoweit ist der Anspruch der Klägerin wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB um ein Drittel, mithin um weitere 7.749,60 EUR auf 15.499,20 EUR zu kürzen.

Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten werde schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ein Teil der klägerischen Forderung verjährt sei, überzeugt nicht. Die Auffassung des Landgerichts führt dazu, dass der berechtigten Verjährungseinrede der Beklagten letztlich keine Bedeutung zukommt. Das Landgericht verkennt insoweit, dass eine Herabsetzung des Ersatzanspruchs der Klägerin wegen Mitverschuldens nur insoweit in Betracht kommt, als ein Zahlungsanspruch der Klägerin tatsächlich besteht. Um den Umfang eines Mitverschuldens der Klägerin feststellen zu können, bedarf es zunächst der Klärung, in welchem Umfang die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Verpflichtung der Beklagten bezieht sich, wie aufgrund der unstreitigen Verjährung der klägerischen Ansprüche hinsichtlich der im Jahr 2001 erfolgten Abbuchungen fest steht, nur auf die Abbuchungen der Jahre 2002 bis 2004. Diese belaufen sich der Höhe nach auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 23.248,80 EUR.

Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände um die der Klägerin anzulastende Mitverschuldensquote zu kürzen, § 254 Abs. 1 BGB. Der Senat bemisst diese Quote auf ein Drittel, sodass sich der Ersatzanspruch der Klägerin auf lediglich noch 15.499,20 EUR beläuft. Bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Schadens durch das Verhalten der Beklagten nicht nur ermöglicht worden ist, sondern auf der Ausgestaltung des Lastschriftabkommens beruht, bei dem die Banken aus eigenen wirtschaftlichen Interessen unter bewusster Inkaufnahme von Risiken den Inhalt der übermittelten Datensätze beschränkt haben. Diesem bewussten, die Schädigung der eigenen Vertragspartner in Kauf nehmenden Verhalten der Beklagten steht die Sorglosigkeit der Klägerin in eignen Angelegenheiten entgegen, die es im Vertrauen auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Handelns ihres Vertragspartners versäumt hat, die Richtigkeit der vorgenommenen Abbuchungen zu überprüfen. Insbesondere die Dauer dieser Sorglosigkeit rechtfertigt es, die Mitverschuldensquote der Klägerin mit einem Drittel zu bemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass bietet, den Haftungsumfang der am Lastschriftabkommen beteiligten Banken untereinander abzugrenzen.

Ende der Entscheidung

Zurück