Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 3 U 206/01
Rechtsgebiete: BGB, StBerG


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 254
StBerG § 57
Der mit der Buchhaltung nicht beauftragte Steuerberater ist grundsätzlich nicht zur Unterschlagungsprüfung und zur Suche nach versteckten Falschbuchungen verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn sich Unrichtigkeiten aufdrängen oder sich aus sonstigen Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen ergeben.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 206/01

Verkündet am 15. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S#######, den Richter am Oberlandesgericht B####### und den Richter am Landgericht Dr. D####### auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2001 wird zurückgewiesen .

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines den vollstreckbaren Betrag um 10 % übersteigenden Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit ist auch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und schriftliche Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört oder einer öffentlichen Spar oder Darlehenskasse.

4. Beschwer des Klägers: über 20.000 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D####### B#######, Inhaberin des Landhandels L. H#######, U#######. Das Insolvenzverfahren wurde im April 1999 eröffnet.

Der Beklagte war über Jahrzehnte Steuerberater der Firma H#######. Er wird nunmehr vom Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Buchhalter der Firma H#######, J####### H#######, der seit Mitte der 70er Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war, entnahm seit Ende der 80er Jahre aus der Bargeldkasse der Firma fortlaufend in unregelmäßigen Abständen Geld. Die entnommenen Beträge wurden von ihm auf einem Sonderkonto 9####### verbucht. Der Buchhalter war im Wesentlichen allein für die Buchhaltung verantwortlich; eine Kontrolle durch Frau B####### fand kaum statt. Die Tagessalden der Kassenbücher wurden weder vom Beklagten noch von der Firmeninhaberin nachgerechnet. Erst nach der Insolvenz wurde festgestellt, dass die tatsächlichen Tagessalden häufig höher waren als der ausgewiesene Tagesendbestand.

Der Kläger, der den Schaden aus den Unterschlagungen der Jahre 1993 bis 1998 geltend macht (Bl. 13 d. A.), hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Pflichten aus seinem Steuerberatermandat verletzt. Die Pflicht zur rechnerischen Prüfung gerade auch des Kassenbuches habe sich auch daraus ergeben, dass die Inhaberin selbst keine ausreichenden kaufmännischen Kenntnisse gehabt habe und überdies der Buchhalter von keiner Seite ernsthaft kontrolliert unbeschränkte Verfügungsbefugnis über Kasse und Kassenbuch gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 483.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 483.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Buchhalter J####### H#######, W####### M####### 16, U#######, in entsprechender Höhe und für den entsprechenden Zeitraum, wie sie in dem Verfahren des Klägers gegen H####### vor dem Landgericht Lüneburg zu Az: 3 O 253/99 geltend gemacht werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, es habe nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, die Tagessalden der Kassenbücher nachzurechnen. Er sei lediglich beratend tätig gewesen. Die Bilanzerstellung sei weitestgehend im Unternehmen selbst unter voller Verantwortung der Betriebsinhaberin erfolgt. Mit der Bilanzerstellung sei er nicht beauftragt gewesen. Die Firmeninhaberin treffe ein überwiegendes Mitverschulden. Außerdem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Klaganspruch biete nur im Hilfsantrag überhaupt Aussicht auf Erfolg, weil von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten neben dem Buchhalter, dessen Haftung aus einer vorsätzlichen Straftat folge, nicht ausgegangen werden könne.

Bezüglich der Jahre 1993 und 1994 seien etwaige Ansprüche verjährt.

Im Übrigen seien Pflichtverletzungen des Beklagten aber auch nicht gegeben. Der Vertragsinhalt sei unklar geblieben. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nur in stark eingeschränktem Maße habe tätig werden sollen. Selbst wenn er zur Erstellung einer Bilanz beauftragt gewesen sei, sei eine Pflichtverletzung mehr als fraglich. Zu einer Überprüfung der Kasse im Rahmen des Auftrags zur Bilanzerstellung sei der Steuerberater nicht verpflichtet. Die Entnahmen von Geld hätten sich erst durch Nachrechnen der Kassenbücher feststellen lassen, wozu der Beklagte jedoch nicht beauftragt gewesen sei.

Auch aus den vom Beklagten ausgestellten Testaten bzw. Bescheinigungen ergebe sich kein darüber hinausgehender Prüfungsumfang.

Ein Anspruch scheide nicht zuletzt wegen des erheblich überwiegenden Verschuldens der Gemeinschuldnerin aus. Diese sei für die interne Kontrolle des Geschäftsablaufes verantwortlich gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Zahlung eines Betrages von 66.500 DM nebst Zinsen beschränkte Berufung des Klägers.

Der Kläger meint, der Beklagte habe den Auftrag gehabt, die Bilanzen selbstständig aus den Büchern der Firma H####### zu erstellen und im Zusammenhang damit auch eine Prüfung der Buchhaltungsunterlagen vorzunehmen. Aufgrund der Testate des Beklagten: "Wir bestätigen, dass sich obige Bilanz rechnerisch aus den Büchern und Schriften der Firma L. H####### ergibt" ergebe sich, dass zumindest konkludent ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen sei. Die ab 1996 eingeschränkten Testate beruhten nicht auf einem entsprechenden Auftrag der Gemeinschuldnerin. Aus der Einschränkung ab 1996 ergebe sich, dass der Beklagte die Unterlagen und Wertansätze in den Jahren und Jahrzehnten davor eben nicht in eingeschränktem Umfang geprüft habe. Für die Ermittlungen der bloßen rechnerischen Richtigkeit der Bilanzpositionen hätte es der Beauftragung des Beklagten nicht bedurft.

Der Beklagte hafte auch unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens. Er habe die Gemeinschuldnerin zumindest darauf aufmerksam machen müssen, dass es notwendig sei, Kontrollprüfungen vorzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D####### B#######, Inhaberin der Firma L. H####### in U####### 66.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27. Juli 2000) zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Buchhalter J####### H#######, U#######, W####### M####### 16 in entsprechender Höhe und für den entsprechenden Zeitraum, wie sie vom Kläger gegen H####### im Verfahren 3 O 253/99 LG Lüneburg geltend gemacht werden.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Namentlich verweist er darauf, nur beratend tätig geworden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beklagte hat nach Auffassung des Senats keine ihm nach dem Vertrag mit der Firma H####### obliegenden Pflichten verletzt.

Ausdrückliche Abreden zum Vertragsinhalt gab es zwischen den Vertragsparteien nicht. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Dauermandat vereinbart war, womit aber über den Inhalt der vom Beklagten zu erbringenden Leistungen noch nichts gesagt ist.

Unergiebig ist insoweit auch der Hinweis des Klägers auf § 57 Abs. 1 StBerG, wonach die Steuerberater das Gebot der "gewissenhaften" Tätigkeit einzuhalten haben. Damit ist aber nur ausgesprochen, wie ein Steuerberater im Allgemeinen seine Tätigkeit auszuüben hat, ohne dass etwas darüber gesagt würde, was im Einzelfall konkret Vertragsinhalt geworden ist.

Der Kläger legt seine Auffassung von der Pflichtverletzung und der sich daraus ergebenden Haftung des Beklagten einen weiten Mandatsinhalt zugrunde. Ein solcher lässt sich aber nicht feststellen. Unstreitig ist, dass die Buchhaltung dem Beklagten nicht oblag. Mangels eines darüber hinausgehenden Nachweises ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte nur beratend tätig wurde. Dafür spricht auch seine Abrechnungspraxis. Bereits in erster Instanz hat der Beklagte vorgetragen, er habe der Gemeinschuldnerin vierteljährlich unter der Bezeichnung "Beratungsgebühren" 490 DM in Rechnung gestellt (Bl. 44 d. A.). Zwar hat der Kläger (Bl. 104 d. A.) vorgetragen, die Erstellung des Jahresabschlusses sei gesondert vergütet worden. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht nur nicht näher, etwa durch Vorlage von Rechnungen, untermauert, er hat ihn vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgegeben.

In Anbetracht dieser Umstände gilt für den Beklagten erst recht, dass er sich auf die ihm übergebenen Unterlagen zur Bilanz stützen durfte. Grundlage der Bilanzerstellungen sind das Ergebnis der Buchführung des Mandanten (mit der, wie bereits oben angemerkt, der Beklagte nicht befasst war) und die dem Steuerberater gegebenen Informationen (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., Rn. 290 m. w. N.). Zur Unterschlagungsprüfung und zur Suche nach versteckten Falschbuchungen ist der Steuerberater nicht verpflichtet (vgl. ebenda, Rn. 292 m. w. N.).

Etwas anderes gilt, wenn sich Unrichtigkeiten aufdrängen oder sich aus sonstigen Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen ergeben (vgl. BGH, BB 1971, 1305). Dafür gibt es aber keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass das bloße Nachrechnen in den Kassenbüchern auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch nicht zur Entdeckung des Fehlverhaltens des Buchhalters geführt hätte, da die entnommenen Beträge auf einem besonderen Konto mit der Nummer 9####### gebucht worden waren. So heißt es in der Klage auch, dass die Inhaberin der Gemeinschuldnerin selbst Prüfungen der Kassenbücher durchgeführt habe, und zwar dergestalt, dass eine Abgleichung des Kassenbestandes mit dem Tagesendbestand im Kassenbuch stattgefunden habe, wobei es nie zu Beanstandungen gekommen sei. Zur Person des Buchhalters hat der Kläger selbst vorgetragen, dieser, seit 1975 in der Buchhalterung der Gemeinschuldnerin beschäftigt, habe als zuverlässiger Mitarbeiter gegolten. Zur Person der Inhaberin, auf die der Kläger zur Begründung von Pflichten des Beklagten ebenfalls abstellt, ist zu sagen, dass diese seit 1. Januar 1973 Inhaberin der Gemeinschuldnerin war (Bl. 115 d. A.). Und seit dem Ausscheiden ihres Ehemannes im Januar 1978 den Betrieb allein führte. Die Entnahmen durch den Buchhalter begannen Ende der 80er Jahre. Der Inhaberin fehlte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht an Erfahrung. Der Kläger hat zwar wiederholt vorgetragen, die Inhaberin habe nicht die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse gehabt, aber es bleibt letztlich unklar, was das bedeuten soll. Um Klarheit zu schaffen, war es ihr jedenfalls unbenommen, dem Beklagten klare Prüfungsaufträge zu erteilen oder, was offenbar aus Kostengründen aber nicht gewollt war, ihn jedenfalls mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu beauftragen.

Allein der Umstand, dass die Bilanzen auswiesen, dass die Bankkredite ständig angestiegen seien, wie der Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2002 meint, musste beim Beklagten keinen Argwohn erregen. Ein solcher Umstand ist für sich genommen nichts Ungewöhnliches und begründete beim Beklagten keine Pflicht zur Nachforschung.

Auf den Abschlussvermerk des Beklagten: "Wir bestätigen, dass sich obige Bilanz rechnerisch aus den Büchern und Schriften der Firma L. H####### ergibt", kann eine Haftung auch nicht gestützt werden, da dieser nicht unrichtig ist. Es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass die Gemeinschuldnerin sich auf eine umfassende Prüfung durch den Beklagten verlassen habe. Für ein solches Vertrauen der Gemeinschuldnerin - anders möglicherweise für Dritte, die nicht in gleicher Weise Einblick in das Unternehmen hatten - gab es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen. Für den hier relevanten Zeitpunkt seit 1993 gilt, dass der Beklagte die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin gar nicht mehr aufgesucht hatte. Vielmehr ließ er sich die vom Buchhalter der Gemeinschuldnerin vorbereiteten Unterlagen in sein Büro nach L####### bringen. Da die Gemeinschuldnerin sich die Kenntnis ihres Buchhalters zurechnen lassen muss, war ihr bekannt, dass dem Beklagten fertige Bilanzentwürfe vorgelegt wurden. Zur eigenen Erstellung der Jahresabschlüsse hatte der Beklagte, wie ausgeführt, keinen Auftrag.

Es kann dahinstehen, ob die Vorlage von Saldenlisten die strafbaren Handlungen des Buchhalters offenbart hätte. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil auch die Saldenlisten vom Buchhalter erstellt worden wären. Im Übrigen dürften solche Listen, die einzelnen Kunden und Lieferanten betreffen, in sich durchaus widerspruchsfrei sein. Die Entnahmen wurden des Weiteren vom Buchhalter auf einem besonderen Forderungskonto gebucht, was die Erkennbarkeit der Entnahmen weiter erschwerte. Kasse und Buchführung wurden auf diesem Weg einander angepasst. Dies alles kann aber dahinstehen, weil in Anbetracht des stark eingeschränkten Mandats eine Pflicht, sich Saldenlisten vorlegen zu lassen, nicht bestand.

Soweit dem Kläger eine Erwiderung bis zum 30. April nachgelassen war, ergeben sich aus dieser keine Anhaltspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

2. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens.

Es kann in Anbetracht einer fehlenden Pflicht zur Überprüfung des Kassenbuches nur um eine Pflicht gehen, die Gemeinschuldnerin auf die Gefahr des Missbrauchs in der Person des Buchhalters hinzuweisen. Dass ihr Buchhalter aber von ihr nicht oder nicht in nennenswertem Umfang kontrolliert wurde, musste die Gemeinschuldnerin am besten wissen. Für eine Pflicht des Beklagten, deren Verletzung ihn zum Schadenersatz verpflichten würde, besteht keine Grundlage. Warum auch sollte der Beklagte die Gemeinschuldnerin auf etwas hinweisen müssen, was sie nicht nur selbst wusste, sondern selbst so eingerichtet hatte? Die Möglichkeit zu strafbaren Handlungen wurde dem Buchhalter durch eine gänzlich ungenügende betriebliche Organisation gegeben. Diese zu überprüfen und ggf. der Gemeinschuldnerin gegenüber zu rügen, war nicht Sache des Beklagten.

3. Selbst wenn man ungeachtet des stark eingeschränkten Mandats des Beklagten eine Pflichtverletzung bejahen wollte, stünde einem Schadensersatzanspruch letztlich aber doch § 254 Abs. 1 BGB entgegen. Als Grundsatz im Rahmen des § 254 BGB gilt, dass jeder Mann in seinem geschäftlichen und privaten Bereich im Rahmen des Zumutbaren die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um sich vor Schaden zu bewahren. Schuldhaft i. S. des § 254 BGB handelt daher, wer keine Vorsorge gegen Veruntreuung oder Unterschlagung durch eigene Mitarbeiter trifft (vgl. PalandtHeinrichs, Rn. 16 zu § 254 m. w. N.). Die Gemeinschuldnerin hatte es nicht nur zugelassen sondern eingerichtet, dass ihr Mitarbeiter H####### über viele Jahre offenbar unkontrolliert Manipulationen vornehmen konnte. Dieser groben Nachlässigkeit wäre ein Verschulden des Beklagten entgegenzustellen, wobei das Maß des Verschuldens auf Seiten der Gemeinschuldnerin das in Anbetracht des stark eingeschränkten Mandats relativ geringe Verschulden auf Seiten des Beklagten verdrängen würde.

Aus oben genannten Gründen war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück