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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 229/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 666
Der Depotvertrag und Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte verpflichten eine Bank im Falle der Veröffentlichung eines Angebots zum Aktientausch in den 'Wertpapier-Mitteilungen' grundsätzlich nur dazu, den Kunden hiervon zu benachrichtigen; die Bank muss den Kunden nicht ungefragt über Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung belehren.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 229/02

Verkündet am 5. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschwer der Klägerin: unter 20.000 €.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag.

Die Beklagte führt für die Klägerin ein Depotkonto. Diesem Vertrag liegen die Bedingungen für Wertpapiergeschäfte der Beklagten (Anlage K 10, Bl. 22 - 24 d.A.) zu Grunde. Nr. 16 dieser Bedingungen bestimmt, dass dann, wenn in den 'Wertpapier-Mitteilungen' Informationen veröffentlicht werden, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben wird, so auch Informationen über freiwillige Kauf- und Umtauschangebote.

Am 25. Januar 2000 kaufte die Klägerin über die Beklagte 52 Stück Aktien der E., die in das Depot der Klägerin genommen wurden.

In den 'Wertpapier-Mitteilungen' vom 8. Juli 2000 stand zu lesen, dass die T. den Aktionären der E. ein bis zum 24. Juli 2000 befristetes Umtauschangebot macht (Bl. 33). Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 unterrichtete die Beklagte die Klägerin hiervon und bat um Mitteilung bis zum 17. Juli 2000, ob die Klägerin das Angebot annehmen wolle (Bl. 6). Auch wurde darauf hingewiesen, dass dieses Angebot der T. nur bei einer Annahme von mindestens 75 % gültig ist. Nicht hingewiesen wurde darauf, dass die Frist zum Umtausch bis 24. Juli 2000 lief, auch nicht darauf, dass ausweislich des Textes in den 'Wertpapier-Mitteilungen' der Board of Directors die Annahme empfiehlt.

In den 'Wertpapier-Mitteilungen' vom 29. Juli 2000 wurde mitgeteilt, dass die Umtauschfrist bis zum 1. August 2000 verlängert ist (Bl. 35). Hierüber erhielt die Klägerin keine Mitteilung.

Mit Schreiben vom 28. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Börsennotierung der E.-Aktien an allen Wertpapierbörsen mit Wirkung zum 14. September eingestellt worden sei (Bl. 7).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung von Hinweispflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen.

Ihrer Informationspflicht aus Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte sei die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2000 nachgekommen. Soweit die Klägerin vortrage, bei Kenntnis der ihr nicht mitgeteilten Annahmeempfehlung hätte sie das Angebot angenommen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Gewicht diese Empfehlung auf die Entscheidung der Klägerin gehabt hätte. Das Unterlassen der Mitteilung der Verlängerung der Umtauschfrist bis zum 1. August 2000 könne der Beklagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da die Klägerin schon auf die erste Mitteilung der Beklagten vom 11. Juli 2000 nicht reagiert habe, sodass nicht angenommen werden könne, sie hätte von dem Angebot doch noch Gebrauch gemacht. Das Landgericht verweist insoweit auf ein Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2001 (Bl. 38), wonach sie das verlängerte Tauschangebot nicht angenommen hätte, sondern alle E.-Anteile verkauft hätte. Schließlich ergebe sich eine positive Vertragsverletzung auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin von der bevorstehenden Einstellung des Handels der E.-Aktien nicht unterrichtete, da die Beklagte die Nachricht über die Einstellung Kursnotierung erst in den 'Wertpapier-Mitteilungen' vom 16. September 2000 erhalten habe. Dass der Beklagten die Einstellung des Börsenhandels vorher bekannt geworden sei, sei weder ersichtlich noch behauptet.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Antrages. Die Beklagte sei zur vollumfänglichen Betreuung, also laufenden Information und Beratung der Klägerin verpflichtet gewesen. Wäre die Klägerin über die Annahmeempfehlung des Board of Directors informiert worden, hätte sie die Aktien fristgerecht verkauft (Zeugnis #######). Pflichtwidrig habe die Beklagte es außerdem unterlassen, die Klägerin über die Veröffentlichung vom 29. Juli 2000 zu informieren. Die Aktien der Klägerin seien wertlos, weil sie auch nicht außerbörslich abgesetzt werden könnten.

Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass es nur einen Verwahrungsvertrag, nicht aber einen Treuhand- und Vermögensverwaltungsvertrag gebe. Umfassende Pflichten der Beklagten bestünden daher nicht. Von der Weitergabe der Informationen vom 29. Juli 2000 habe die Beklagte absehen dürfen, weil ausweislich der Information die Order bereits am 28. Juli 2000 in ####### hätte eingehen müssen. Aus dem Vorwurf des Fehlens des Hinweises auf die Umtauschempfehlung im Schreiben vom 11. Juli 2000 könne die Klägerin auch nichts für sich herleiten. Auf S. 3 der Berufungsbegründung habe die Klägerin nämlich erklärt, dass sie im Falle der Information über diese Umtauschempfehlung die Aktien verkauft und nicht - dieser Anlageempfehlung folgend - sie getauscht hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, die meint, aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrages habe sie einen Anspruch darauf erworben, 'vollumfänglich betreut, also laufend informiert und beraten zu werden'.

a) Zwischen den Parteien vereinbart ist die Geltung der 'Bedingungen für Wertpapiergeschäfte'. Darin verpflichtet sich die Beklagte zur Weitergabe von Informationen, die in den 'Wertpapier-Mitteilungen' veröffentlicht werden und die Wertpapiere des Kunden betreffen, darunter namentlich genannt Informationen über freiwillige Kauf- und Umtauschangebote. Diese Pflicht stellt die Beklagte auch nicht in Frage. Die von der Klägerin behauptete Pflicht der Beklagten zur 'vollumfänglichen Betreuung' kann darin aber keine Grundlage finden, auch nicht allein deswegen, weil die Pflichten der Bank dort nicht abschließend aufgezählt sind ('insbesondere'), denn die Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, Informa-tionen weiterzugeben, nicht, solche selbst zu beschaffen oder Informationen aus den 'Wertpapier-Mitteilungen' in irgendeiner Weise zu kommentieren oder zu ergänzen.

b) Der Vertrag zwischen den Parteien ist, das Depot betreffend, ein gemischttypischer Vertrag und weist neben den verwahrungsrechtlichen Elementen solche eines Geschäftsbesorgungsvertrages auf (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 2. Bearb. 1981, Rn. 2089; BGH, BB 1991, 371, unter II. 2. b.; Einsele, Wertpapierrecht und Schuldrecht, 1995, S. 152, Fn. 750). Damit ist über § 675 BGB auch § 666 BGB anwendbar, der unter anderem die Pflicht enthält, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben. Welche Pflichten sich daraus ergeben, ist jeweils Frage des Einzelfalls. Darauf kommt es hier im Einzelnen nicht an, denn § 666 BGB ist dispositiv (vgl. BGH, NJW 2001, 1131). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch gemacht, und zwar durch die Beschränkung auf die Auswertung der 'Wertpapier-Informationen' in einer nicht zu beanstandenden Weise (vgl. Canaris, a. a. O., Rn. 2182 f.; OLG Frankfurt, WM 1977, 984, 986; OLG Karlsruhe, WM 1991, 276, 277 f.; NJW-RR 1992, 1074, 1075). Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden ihn betreffende Informationen aus den 'Wertpapier-Mitteilungen' zur Kenntnis zu geben. Nichts anderes ist damit gemeint, wenn an anderer Stelle in Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte von der Benachrichtigung des Kunden die Rede ist. Schon der Wortlaut spricht gegen eine über die bloße Benachrichtigung des Kunden hinausgehende Pflicht. Dem Kunden bleibt es unbenommen, dann, wenn Beratungsbedarf durch die Mitteilung entstanden ist, bei seiner Bank nachzufragen. Weiter reichende Pflichten, wie die Beklagte sie annimmt, sind, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist, nicht Gegenstand eines (bloßen) Depotvertrages (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 1074, 1075; OLG Celle, WM 1997, 1801; OLG München, WM 1997, 1802, 1806, unter III. 1.; Einsele, a. a. O., S. 152, Fn. 752).

c) Solche weit reichenden Pflichten, wie die Klägerin sie annimmt, ergeben sich für die Beklagte auch nicht aus einem allgemeinen Bankvertrag. Ein solcher wird vom Bundesgerichtshof grundsätzlich abgelehnt, und zwar auch dann, wenn über Jahre eine Geschäftsbeziehung bestand (XI ZR 345/01, NJW 2002, 3695).

Der Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.

d) Auch § 242 BGB, der im Einzelfall weit reichende Pflichten eines Vertragspartners begründen mag, verhilft der Klägerin vorliegend nicht zu einem Anspruch auf 'vollumfängliche Betreuung'. Allgemeine Informations- oder Beratungspflichten bestehen gegenüber dem Vertragspartner nicht und können auch nicht aus § 242 BGB hergeleitet werden. Sie bestehen auch nicht allein deswegen, weil es sich bei der Beklagten um ein Kreditinstitut handelt. So entspricht es beispielsweise gefestigter Rechtsprechung, dass es im Zusammenhang mit Kreditverträgen keine allgemeine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank gibt.

Der Bundesgerichtshof hat § 242 BGB Schutzpflichten einer Bank entnommen (WM 1976, 474), dies freilich nur ausnahmsweise. Ohne besonderen Anlass besteht keine Pflicht zur Prüfung, ob einem Kunden ein Schaden droht. Die Veröffentlichung eines Umtauschangebots in den 'Wertpapier-Mitteilungen' ist nichts ungewöhnliches und kein Anlass für die Bank zu überprüfen, ob einem (Depot-) Kunden daraus eine Gefahr erwachsen kann.

2. In Erfüllung ihrer Pflichten aus Nr. 16 der 'Bedingungen für Wertpapiergeschäfte' hat die Beklagte die Klägerin auf das Umtauschangebot der T. hingewiesen. Irgendeine Empfehlung im Zusammenhang damit musste die Beklagte nicht aussprechen, weil sie, wie oben ausgeführt, keine allgemeine Aufklärungs- oder Beratungspflicht traf.

a) Dass die Beklagte das in den 'Wertpapier-Mitteilungen' genannte Datum 24. Juli 2000 gegenüber der Klägerin nicht angegeben hat, ist unschädlich, weil die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, bis zum 17. Juli 2000 müsse bei ihr ein entsprechender Auftrag eingegangen sein, um ausreichend Zeit für die Ausführung zu haben (was die Klägerin insoweit auch nicht bestritten hat). Hier geht es demnach - ausnahmsweise - darum, dass die Beklagte sich mit der bloßen Wiedergabe der Information in den 'Wertpapier-Mitteilungen' nicht begnügen durfte, denn die bloße Angabe des 24. Juli 2000 als letztem Tag der Umtauschfrist hätte die Klägerin zu der Annahme verleiten können, bis zu diesem Tag der Beklagten gegenüber die Annahme des Umtauschangebotes erklären zu können.

b) Für die Klägerin ergibt sich auch nichts daraus, dass die Beklagte sie nicht über die Verlängerung des Umtauschangebotes bis zum 1. August 2000 informiert hat.

Die Verlängerung der Umtauschfrist fand sich in den 'Wertpapier-Mitteilungen' vom 29. Juli 2000. Bei diesem Tag handelte es sich um einen Samstag. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte die Pflicht hatte, noch an diesem Samstag die Auswertung dieser Ausgabe der 'Wertpapier-Mitteilungen' vorzunehmen (der Senat geht von einer solchen Pflicht nicht aus). Selbst wenn man eine solche weit gehende Pflicht der Beklagten annehmen wollte, wäre eine schriftliche Information darüber bei der Klägerin frühestens am 31. Juli 2000 eingegangen. Da der Auftrag nicht von der Beklagten selbst ausgeführt werden konnte, war die Frist zum

1. August 2000 nicht einzuhalten, dies umso mehr, als - was unbestritten geblieben ist - die Frist tatsächlich nur bis 28. Juli bestand. Die Beklagte entnimmt dies dem Hinweis auf einen Stichtag 'CBF-International: 28.07.2000' in den 'Wertpapier-Mitteilungen' vom 29. Juli 2000.

c) Für die Klägerin ergibt sich letztlich auch nichts daraus, dass das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2000 die Information in den 'Wertpapier-Mitteilungen' vom 8. Juli 2000 nicht vollständig wiedergibt. Dort hieß es nämlich, dass der 'Board of Directors' die Annahme (des Umtauschangebotes) empfehle. Ob unabhängig vom Umfang der Informationen in den 'Wertpapier-Mitteilungen' immer deren vollständige Übermittlung geschuldet ist - bejahendenfalls hätte die Beklagte hier insoweit ihre Pflichten verletzt - kann dahingestellt bleiben, denn es fehlt jedenfalls am Nachweis der Kausalität, was der Klägerin zur Last fällt. Eine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens bzw. ein entsprechender Anscheinsbeweis wie gegenüber Rechtsanwälten oder Steuerberatern kann in einem Fall wie dem vorliegenden nach Ansicht des Senats nicht zur Anwendung kommen. Eine solche Beweiserleichterung findet ihre Grundlage darin, dass der Mandant sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater umfassend berät. An einer vergleichbaren Situation fehlt es hier, beruht doch die Informationspflicht der Beklagten nur auf dem Depotvertrag zwischen den Parteien, der wie oben ausgeführt, gerade keine Beratungspflichten begründet. Damit hat die Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass sie im Falle des Hinweises auf die Empfehlung des Board of Directors dieser Empfehlung gefolgt wäre. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Dagegen, dass sie der Empfehlung gefolgt wäre, spricht schon ihr eigener Vortrag. Auf Seite 3 der Berufungsbegründung heißt es nämlich, ebenso wie bereits im Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2001, dass sie im Falle der vollständigen Information die Aktien verkauft hätte, womit sie der Empfehlung gerade nicht gefolgt wäre.

d) Eine Pflichtverletzung der Beklagten besteht auch nicht darin, dass sie die bevorstehende Einstellung des Handels mit E.-Aktien nicht mitgeteilt hat. Es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte selbst keine Kenntnis von einer bevorstehenden Einstellung des Handels hatte und auch gar nicht haben konnte, weil der Umfang, in dem das Tauschangebot der T. angenommen werden würde, unsicher war. Ein vorsorglicher Hinweis aber war durch die Beklagte auf der Grundlage des Depotvertrages nicht geschuldet. Und selbst wenn man eine derart weit reichende Pflicht der Beklagten annahmen wollte, so konnte sie allenfalls gegenüber erkennbar unerfahrenen Anlegern bestehen (s. auch Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Loseblatt, 7/139). Dass es sich bei der Klägerin um eine unerfahrene Anlegerin handelt, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Es gibt auch insoweit keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte müsse deshalb haften, weil die Klägerin nach Treu und Glauben, für die Bank - unter Heranziehung objektiver Maßstäbe - ersichtlich, darauf vertraute (und vertrauen durfte), über Nummer 16 der 'Bedingungen für Wertpapier-Geschäfte' hinaus, vor möglichen Gefahren für das angelegte Vermögen gewarnt zu werden, vorliegend dergestalt, dass der Klägerin mitgeteilt worden wäre, dass jedenfalls die Möglichkeit des baldigen Einstellens des Börsenhandels besteht. Der Senat sieht keine Grundlage eines solchen 'Glaubensschutzes', wenn - wie hier - die Bank deutlich gemacht hat, welchen Pflichten sie nachzukommen bereit ist. Der durch die AGB der Beklagten konkretisierte Depotvertrag bietet für derart weit reichende Verpflichtungen keine Grundlage, schon weil im Zentrum der Pflichten der Beklagten die Verwahrung steht.

Überdies wäre bei gegenteiliger Auffassung die Frage zu stellen, wo noch Raum für einen Vermögensbetreuungsvertrag bliebe.

3. Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Der Senat lässt die Revision zu, weil nach seiner Ansicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf eine gerade veröffentlichte Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden (XI ZR 197/01, NJW 2002, 2703; JZ 2003, 97 m. Anm. Einsele). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte, die vom Bundesgerichtshof dort angenommenen - weit reichenden - Pflichten der Banken können möglicherweise aber auch für Nr. 16 der Sonderbedingungen gelten, jedenfalls erscheint dies dem Senat nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte hat die Bank den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen mit der Bitte um Weisung, wenn auf den Verfalltag in den 'Wertpapier-Mitteilungen' hingewiesen worden ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt die Bank dieser Verpflichtung nur nach, wenn der Mitteilung unmissverständlich zu entnehmen ist, dass das Optionsrecht mit Ablauf der vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht. Daraus ergibt sich, dass die bloße Wiedergabe des Textes in den 'Wertpapier-Mitteilungen' durch die Bank nicht ohne weiteres ausreichen soll, ebenso wenig wie die Bitte der Bank, sich rechtzeitig mit der depotführenden Stelle wegen eines Kaufs bzw. der Ausübung der Option in Verbindung zu setzen. Auf der Grundlage einer solch weit reichenden Verpflichtung nimmt der Bundesgerichtshof dann an, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte; die Bank sei aufgrund der Verletzung ihrer vertraglichen Aufklärungspflicht darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Dem Umstand, dass den Inhaber von Optionsscheinen vor allem gegen Ende der Laufzeit obliegt, diese zu beobachten, räumt der Bundesgerichtshof nur bei der Frage nach einem Mitverschulden, das der Bundesgerichtshof auf Seiten des Anlegers im konkreten Fall mit einem Drittel bewertet hat, Raum ein.

Ende der Entscheidung

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