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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 3 U 247/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812
Leistet der Kreditversicherer aufgrund eines mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Vertrages direkt an den Darlehensgeber, ohne dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des Versicherers vorliegen, besteht kein unmittelbarer Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Darlehensgeber.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 247/05

Verkündet am 8. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim - 1. Kammer für Handelssachen - geändert:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 21. April 2005 (Az: 05190159400) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt; hiervon sind ausgenommen die Kosten, die durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 21. April 2005 (Az: 05190159400) entstanden sind: Diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die den jeweils zu vollstreckenden Betrag um 10 % übersteigt.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten des Vollstreckungsbescheides durch Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die den zu vollstreckenden Betrag um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin gewährte der Beklagten am 21. Juli 1997 ein Darlehen über netto 164.215,42 DM zur Finanzierung des Kaufpreises für zwei Radlader, die die Beklagte bei der Firma A. GmbH & Co. erworben hatte. Die Radlader wurden gemäß einer Vereinbarung der Parteien über die Versicherung des Finanzierungsobjekts beim G. AG, u. a. gegen Diebstahl, versichert. In der Vereinbarung heißt es, die Klägerin werde die Versicherung mit der G. AG in K. für den Darlehensnehmer auf dessen Wunsch und auf dessen Kosten abschließen. Nr. 3 der Vereinbarung enthält den Passus, der Darlehensnehmer sei damit einverstanden, dass die vom Versicherer im Versicherungsfall zu erbringende Entschädigungsleistung unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt wird. Die Darlehensvaluta wurde gemäß den Bedingungen des Kreditvertrages vom 21. Juli 1997 unmittelbar an den Verkäufer der Radlader, die A. GmbH & Co. ausgezahlt. Die Klägerin erwarb das Sicherungseigentum an den Maschinen.

Im Sommer 1999 zeigte die Beklagte gegenüber der G. AG den Diebstahl eines der Radlader an. Die Versicherung löste daraufhin das restliche, bei der G. Finanzierung bestehende Darlehen ab. Im September 2003 stellte sich heraus, dass der Radlader tatsächlich nicht gestohlen worden war. Die Schadensmeldung gegenüber der G. AG beruhte auf einer Verwechselung der Fahrgestellnummern. Tatsächlich war ein anderer Radlader, der bei der A. Versicherungs AG versichert war, gestohlen worden. Der von der Beklagten als gestohlen gemeldete Radlader wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt entwendet, sodann wiedergefunden und zu einem Preis von 9.000 EUR verwertet. Die Klägerin beansprucht - in erster Instanz mit der unrichtigen Behauptung, sie habe die von der Versicherung erbrachte Zahlung an die G. AG zurückgezahlt - vom Beklagten den Ausgleich einer angeblichen Forderung, die sich gemäß einer Auflistung vom 11. November 2004 auf insgesamt 29.787,35 EUR belaufen soll. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung eines Veräußerungserlöses von 9.000 EUR für den Radlader aus der Summe der Versicherungsentschädigung in Höhe von 36.827,74 EUR, weiteren Kosten für die Erstellung eines Strafaktenauszugs sowie Transport, Sicherstellungs, Stand und Ermittlungskosten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die G. AG habe rechtsgrundlos die Versicherungsleistung erbracht. Da sie, die Klägerin, verpflichtet sei, dem Versicherer die erhaltenen Leistungen zu erstatten, stehe ihr ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Ausgleich des Restdarlehens zu. Sie hat gegenüber der Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 29.787,35 EUR erwirkt. Diese Forderung hat sie nach Einspruch der Beklagten im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt und beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden ihr gegenüber keine Ansprüche zu. Ein etwaiger Ausgleich müsse zwischen den Versicherern, der G. AG und der A. Versicherungs AG stattfinden, da letztere für den Verlust des Radladers eintrittspflichtig sei. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, es habe keine Verwertungsbefugnis der Klägerin bestanden, da Eigentümerin der Maschine die G. AG gewesen sei. Zudem sei der Radlader auch unter Wert veräußert worden. Schließlich hat sie die Berechtigung der geltend gemachten Zinsen bestritten, eine Eintrittspflicht für die entstandenen Nebenkosten in Abrede genommen und hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen, die ihr gegenüber der G. Leasing GmbH zustünden, aufgerechnet.

Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid unter Beschränkung des Zinsanspruchs aufrechterhalten. Der Klägerin hätte aus dem Darlehen noch eine Forderung in Höhe von 40.741,56 EUR zugestanden. Diese Forderung sei in Höhe eines Teilbetrages von 36.827,74 EUR durch die G. AG getilgt worden. Da die Versicherung diesen Betrag berechtigterweise von der Klägerin zurückfordere, habe die ursprüngliche Zahlung den Darlehensanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zum Erlöschen gebracht. Die Klägerin sei daher weiterhin berechtigt, von der Beklagten den Ausgleich des Darlehens zu begehren, jedenfalls in der Höhe, wie sie ihrerseits gegenüber der G. AG zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine Berechtigung der Klägerin zur Rückforderung des Betrages, den diese von der G. AG erhalten hat, bestreitet. Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil die Beklagte nicht auf Rückzahlung ihrer ursprünglichen Darlehensforderung, sondern auf Ausgleich des von der G. AG gegenüber der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsbetrages von 36.827,74 EUR in Anspruch nehme. Hierfür gebe es jedoch ebensowenig eine Rechtsgrundlage wie für den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens, da die Darlehensforderung der Klägerin durch die G. AG in vollem Umfang erfüllt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim sowie den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

sowie hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer etwaigen Verbindlichkeit gegenüber der G. AG zu befreien.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass die Zahlung der Versicherungsleistung an sie ohne Rechtsgrund erfolgt sei, diese keine Erfüllungswirkung gehabt habe und sie daher zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages an die G. AG verpflichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu.

1. Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ist unstreitig, dass diese an die G. AG die erhaltene Versicherungssumme nicht zurückerstattet hat. Für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, insbesondere einen Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB, ist daher kein Raum: Die Darlehensforderung der Klägerin ist in vollem Umfang erfüllt.

2. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Klägerin erstmals geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von einer etwaigen Verbindlichkeit gegenüber der G. AG ist nicht begründet. Die Klägerin ist der G. AG gegenüber nicht zur Rückerstattung der Versicherungssumme verpflichtet. Die Versicherungssumme ist von der G. AG zwar an die Klägerin gezahlt worden. Mit dieser Zahlung hat die Versicherung jedoch keine ihr gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung erfüllt, sondern den (vermeintlichen) Anspruch, der der Beklagten gegenüber der Versicherung aus dem Versicherungsverhältnis zustand. Dieses Vertragsverhältnis bestand, wie sich aus der Vereinbarung über die Versicherung des Radladers ergibt, zwischen der Beklagten und der G. AG: Die Versicherung ist ausdrücklich im Namen und auf Kosten der Beklagten abgeschlossen worden. Der Klägerin ist lediglich der im Versicherungsfall der Beklagten zustehende Zahlungsanspruch abgetreten worden. Durch die dieser Vereinbarung entsprechende Zahlung direkt an die Klägerin hat die G. AG ihre gegenüber der Beklagten bestehende Verpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis erfüllt. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin stellt sich diese Zahlung als Leistung der Beklagten, nämlich Erfüllung des Darlehensanspruchs der Klägerin dar. Die G. AG als Dritte hat die Zahlung mit dem Willen erbracht, ihre eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu erfüllen; gleichzeitig ist hiermit die Verpflichtung des Schuldners, also der Beklagten gegenüber der Klägerin erfüllt worden. Aus Sicht der Klägerin handelt es sich bei der Zahlung um eine Leistung der Beklagten, nämlich die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag. Bei dieser Sachlage - der Zahlungspflichtige leistet in der irrigen Annahme, seinem eigenen Vertragspartner, dem Schuldner, hierzu verpflichtet zu sein, an den Gläubiger, dessen Forderung gegenüber dem Schuldner erlischt - hat der Zahlende einen Bereicherungsanspruch (ausschließlich) gegenüber dem Schuldner (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Rn. 61 m. w. N.). Ungeachtet des verkürzten Leistungsweges - Direktzahlung des Versicherers an die Klägerin - hat die Rückabwicklung der Zahlungen im Dreiecksverhältnis zu erfolgen, hat nämlich zu berücksichtigen, dass der Grund der ungerechtfertigten Zahlung in einem Mangel des Deckungsverhältnis, hier zwischen dem Versicherer und der Beklagten, liegt.

3. Auch hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten (Aktenauszug, Sicherstellung des Fahrzeugs etc.) besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten: Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die die G. AG im Rahmen der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses gehabt haben mag. Es kann dahinstehen, ob dem Versicherer selbst, da die Schadensmeldung durch die Beklagte zu Unrecht und fehlerhaft erfolgte, ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gegenüber der Beklagten zusteht. Ansprüche der Klägerin bestehen insoweit jedenfalls nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 700, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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