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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 3 U 25/05
Rechtsgebiete: BGB, StBerG


Vorschriften:

BGB § 195 a. F.
StBerG § 4 Nr. 8
StBerG § 68 a. F.
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen seinen Steuerberater nach § 68 StBerG a.F. gilt entsprechend für Ersatzansprüche gegen einen landwirtschaftlichen Beratungsverein.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 25/05

Verkündet am 15. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... und den Richter am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Hof betreibt, von dem Beklagten - einem landwirtschaftlichen Beratungsverein, dessen Mitglied der Kläger ist - Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einem Hofübergabe, Altenteil und Abfindungsvertrag vom 4. April 1996, der nach Beratung durch den Beklagten zwischen dem Kläger, dessen Eltern und Geschwistern geschlossen worden war. Nach § 4 a des Vertrages räumte der Kläger seinen Eltern ein Altenteil an einem noch zu errichtenden Wohnhaus ein.

Für das 1997 fertig gestellte Wohnhaus beantragte der Kläger Eigenheim und Kinderzulage bei dem Finanzamt Z... Nach zunächst teilweiser erfolgter Gewährung lehnte das Finanzamt den Antrag mit am 23. Juni 1998 zugestelltem Einspruchsbescheid vollumfänglich ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. August 2001 erfolglos, da die Überlassung aufgrund des Altenteilervertrages und damit nicht unentgeltlich erfolgt sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 40.779,33 EUR gerichtete Schadensersatzklage, mit der der Kläger Erstattung der entgangenen Eigenheimzulage (38.858,18 EUR) sowie entstandener Prozesskosten (1.921,15 EUR) beansprucht hat, abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch sei in wenigstens analoger Anwendung des § 68 StBerG verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er behauptet, nach Zustellung des Einspruchsbescheids durch das Finanzamt von dem Beklagten nicht über die drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr sei er aufgefordert worden, zunächst das finanzgerichtliche Verfahren zu betreiben. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass § 68 StBerG nicht anzuwenden sei und der Anspruch in 30 Jahren verjähre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 29. Dezember 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade (5 O 312/04) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 40.779,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob ein Anspruch des Klägers bestand. Soweit ein Anspruch bestanden haben sollte, ist ein solcher jedenfalls verjährt.

1 a) Ein Anspruch war zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 25. November 2003 bereits verjährt, § 68 StBerG analog.

aa) Eine direkte Anwendung des (im Hinblick auf die allgemeine Regelung in § 195 BGB mittlerweile durch Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I, 3214, aufgehobenen) § 68 StBerG scheidet aus. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut und dem Sinn und Zweck nach nur für die Berufsgruppe der Steuerberater. Der zweite Teil des Steuerberatungsgesetzes ("Steuerberaterordnung"), dem auch § 68 StBerG angehört, beschäftigt sich gerade mit Steuerberatern, wie auch aus der Verweisung in § 72 Abs. 1 StBerG deutlich wird.

Eine direkte Anwendung der Vorschrift auf den Beklagten ergibt sich auch nicht aus dessen Tätigkeitsbereich auf dem Gebiet der Steuerberatung bzw. dem Umstand, dass er - wie auch vorliegend - seine Leistung durch Steuerberater ausführt (vgl. BGH, NJW 1981, 401).

bb) § 68 StBerG ist aber entsprechend auf den Beklagten anzuwenden.

aaa) Die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. auf Vereine von Land und Forstwirten i. S. d. § 4 Nr. 8 StBerG stellt eine planwidrige Regelungslücke dar. Der Gesetzgeber hat entschieden, durch eine kurze Verjährungsfrist das Haftungsrisiko bei steuerlicher Hilfeleistung in einer für angemessen gehaltenen Weise zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat für die vergleichbare Haftung der Rechtsanwälte dazu ausgeführt, dass die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO (a. F.) die Anwälte davor schützen solle, durch die Folgen berufstypischer Risiken in nicht überschaubarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu werden (BGH, NJW 1985, 2250, 2252, unter II. 5.). Vor diesem Hintergrund stellt die Verjährung von Ansprüchen wegen steuerlicher Fehlberatung nach 30 Jahren nicht nur eine unbefriedigende Lösung dar. Sie steht auch im Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers. Gerade wegen der hohen Haftungsrisiken für die sehr anspruchsvolle steuerliche Beratung (vgl. nur BGH, WM 2005, 896, unter II. 1.) hat der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen erachtet. Bis zur Reform des Verjährungsrechts standen für die weiteren unbeschränkt zur Steuerberatung berechtigten Personen des § 3 StBerG die Verjährungsregelungen der jeweiligen Berufsordnungen zur Verfügung, z. B. für Rechtsanwälte gemäß § 51 b BRAO a. F. drei Jahre (vgl. jetzt Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I. 3214) und für Wirtschaftsprüfer gemäß § 51 a WPO fünf Jahre (geändert zum 1. Januar 2004, BGBl I 2003, 2446). Mit der Aufhebung dieser Vorschriften im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB hat der Gesetzgeber seine Wertung nur bestätigt.

Ähnlich wie bei Steuerberatern liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereine von Land und Forstwirten, die auf der Grundlage des § 4 Nr. 8 StBerG geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen betreiben, schwerpunktmäßig auf der steuerlichen Hilfeleistung. Für die Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 StBerG die Verjährungsregelung des § 68 StBerG für entsprechend anwendbar erklärt. Allein aus dem Umstand, dass eine solche Regelung für Vereine nach § 4 Nr. 8 StBerG fehlt, ergibt sich für den Kläger nichts. Die durch den nachträglichen gesetzgeberischen Eingriff in das Steuerberatungsgesetz entstandene Regelungslücke - soweit man eine solche überhaupt annehmen will - ist nämlich jedenfalls planwidrig. Die Aufrechterhaltung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ist mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht vereinbar. Für die lange Verjährungsfrist fehlt aufgrund des vergleichbaren hohen Haftungsrisikos im Vergleich zu anderen zur Steuerberatung berechtigten Personen die Rechtfertigung. Dabei sind ersichtlich die qualitativen Anforderungen an die Beratungen in Steuersachen nicht deshalb reduziert, weil der Berater § 4 und nicht § 3 StBerG unterfällt. Nach § 44 StBerG bedarf es sogar einer besonderen Qualifikation des Steuerberaters, um die Bezeichnung "landwirtschaftliche Buchstelle" führen zu dürfen. Darf der Steuerberater diese führen, haftet er nach § 68 StBerG mit kurzer Verjährungsfrist, arbeitet er für eine landwirtschaftliche Buchstelle i. S. d. § 4 Nr. 8 StBerG, kann aber nichts Abweichendes gelten, und kann schon gar nicht gelten, dass eine zehnmal längere Verjährungsfrist gilt. Gerade weil auch die Leistung gleichwertig sein muss, gibt es für eine zudem erhebliche Differenzierung bei der Verjährungsfrist keine Grundlage. Der Unterschied zwischen § 3 und § 4 Nr. 8 StBerG liegt darin, dass die Hilfeleistung in persönlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt ist (vgl. OLG München, DStR 1986, 311. BGH, BB 1990, 2068). Dass dieser reduzierten Kompetenz eine verschärfte Haftung in Gestalt einer 30jährigen Verjährungsfrist entsprechen soll, leuchtet wiederum nicht ein.

Hätte der Gesetzgeber die zur Entscheidung stehende Frage berücksichtigt, hätte er eine kürzere Verjährung des Regressanspruchs nicht nur für Lohnsteuerhilfevereine angeordnet. Die Einführung des § 25 Abs. 3 StBerG spricht nämlich gerade nicht für den Kläger. Durch die Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber keine abschließende Regelung getroffen. Aus dem Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 11/7665) geht hervor, dass der Gesetzgeber das Bedürfnis nach einer kurzen Verjährungsfrist für Lohnsteuerhilfevereine vorausgesetzt hat. In der Bekundung des Gesetzesentwurfs zur Einführung des § 25 Abs. 3 StBerG heißt es dazu: "Nach § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Lohnsteuerhilfevereine fehlte bisher eine entsprechende Verjährungsregelung." Eine weitergehende Bekundung der Regelungsbedürftigkeit hat der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet. Der Gesetzgeber hat folglich lediglich auf das Urteil des OLG München vom 3. November 1987 (NJW 1988, 1030) reagiert. Anlass für die gesetzgeberische Tätigkeit war lediglich, dass die 30jährige Verjährungsfrist für die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine als unangemessen erachtet wurde. Mit Vereinen i. S. v. § 4 Nr. 8 StBerG hat sich der Gesetzgeber anlässlich der Einführung des § 25 Abs. 3 StBerG nicht befasst.

bbb) Hinsichtlich des zu entscheidenden Sachverhalts liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor.

Entscheidend ist dabei, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Dabei ist oben bereits darauf hingewiesen worden, dass Qualifikation und inhaltliche Anforderungen bei der Hilfeleistung durch Vereine im Sinne von § 4 Nr. 8 StBerG sich nicht oder jedenfalls nicht wesentlich von Steuerberatern unterscheiden. Soweit der Kläger Unterschiede bezüglich der Schweigepflicht, der Kapitalbindung und der Haftpflichtversicherung geltend macht, lassen sich Berührungspunkte mit der Frage der Verjährung nicht feststellen, jedenfalls nicht in einer Weise, die eine gänzlich andere Ausgestaltung der Verjährungsfrist rechtfertigten.

b) Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ist mit Ablauf des 23. Juni 2001 eingetreten. Die Verjährungsfrist begann mit Zustellung des Einspruchsbescheids des Finanzamts Z... am 23. Juni 1998 zu laufen.

Die Verjährung ist auch nicht durch die vom Kläger (in zweiter Instanz) vorgetragenen Abrede gehemmt worden. Ein für die Hemmung der Verjährung notwendiges Stillhalteabkommen haben die Parteien nach dem Vortrag des Klägers weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Ein Stillhalteabkommen setzt eine rechtsverbindliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger voraus, dass der Schuldner bis zur Klärung einer materiellen Frage zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll (BGH, NJW 2000, 2661, 2662). Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte von seiner Versicherung aufgefordert worden sei, zunächst den Einspruchsbescheid des Finanzamts anzufechten. Ein Vortrag, nachdem er rechtsverbindlich für die Dauer des Verfahrens auf die Durchsetzung seines Anspruchs gegenüber dem Beklagten verzichtet hat, ergibt sich daraus noch nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben.

aa) Die Grundsätze des Sekundäranspruchs finden vorliegend keine Anwendung, weil der erst in zweiter Instanz erfolgte Vortrag des Klägers, die für den Beklagten tätigen Steuerberater hätten ihn über die Verjährung des Regressanspruchs falsch aufgeklärt, nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. Der Vortrag ist von den Beklagten auch bestritten worden. Das Landgericht Stade hat dabei auch keine Hinweispflichten verletzt. Die Frage der Anwendung des § 68 StBerG war seit der Klagerwiderung vom 7. Januar 2004 als Problem in den Rechtsstreit eingeführt. Auch die geäußerte Auffassung der zunächst zuständigen 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade hat keine weitere Hinweispflicht ausgelöst. Der Kläger hätte vorsorglich zu der Frage vortragen müssen (vgl. BVerfGE 86, 133, 145). Dabei sei auch darauf hingewiesen, dass die Novellierung des § 139 ZPO keine Verschärfung der materiellen Hinweispflicht mit sich gebracht hat (vgl. BGH, NJW 2004, 164).

bb) Der Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben.

Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn der Beklagte bei dem Kläger durch sein Verhalten den Eindruck erweckt haben sollte, er werde sich nicht auf die Verjährungseinrede berufen, hat das nicht ohne weiteres zur Folge, dass er sie nicht mehr erheben kann. Die Verjährung wird durch ein solches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen. Das Verhalten wirkt allenfalls in der Form, dass die Erhebung der Verjährungseinrede innerhalb einer kurzen Frist nach dem Wegfall des vertrauensbegründenden Verhaltens nicht erhoben werden kann (vgl. BGH, NJW 1991, 974, 975). Ein vertrauensbegründendes Verhalten des Beklagten, er werde sich nunmehr nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, bestand aber jedenfalls seit Zustellung des Beschlusses des BFH vom 26. Juni 2002 nicht mehr, wohingegen der Kläger erst rund 1 1/2 Jahre danach Klage erhoben hat.

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage der analogen Anwendung von § 68 StBerG liegt nunmehr jedenfalls aufgrund der Neugestaltung der Verjährungsregelung und der Einführung einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 195 BGB n. F.) nicht mehr vor.

Ende der Entscheidung

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