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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 3 U 278/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
ZPO § 119
ZPO § 520
Das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei für das Berufungsverfahren muss eine Begründung enthalten, die aber nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen muss.
3 U 278/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der beabsichtigten Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt ####### als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, am 22. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat den Kläger vor dem Finanzgericht Hamburg in den Verfahren IV 62/92 und IV 6/95. Der Kläger macht Schadensersatz geltend mit der Behauptung, der Beklagte habe in diesen Verfahren seine Pflichten verletzt.

In dem Verfahren IV 62/92 Finanzgericht Hamburg ging es darum, dass nach Ansicht des zuständigen Hauptzollamtes der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, die für ihn festgesetzte Milchreferenzmenge überschritten habe. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass er und seine Tochter zwei verschiedene Betriebe leiteten, seiner Tochter eine eigene Referenzmenge zustehe, sodass er seine Referenzmenge nicht überschritten habe. Die Klage des Klägers wurde vom Finanzgericht Hamburg abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, es liege nur ein Betrieb vor. Sei nämlich die Milch von den Kühen des Klägers und die Milch von den (angeblich) der Tochter überlassenen Kühen aus einer Kühlwanne geliefert und lediglich ein prozentualer Anteil der Tochter zugeschrieben, so sei eine klare und zweifelsfreie Trennung von Betrieb, Ablieferung und Abrechnung der vom Kläger einerseits und seiner Tochter andererseits erzeugten Milchmengen nicht gewährleistet.

Im Verfahren IV 6/95 Finanzgericht Hamburg ging es um nach Auffassung des Hauptzollamtes vom Kläger zusätzlich zu seiner Referenzmenge abgelieferte 'Abendmilch'. Entgegen dem Bestreiten des Klägers sah das Finanzgericht den Nachweis zusätzlich gelieferter 'Abendmilch' an die Molkerei als erbracht an. Es stützte sich dabei u. a. auf einen handschriftlichen Vermerk des Klägers vom 21. Dezember 1988, Äußerungen des Klägers in einem weiteren Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht sowie Aussagen eines nicht in dieser Sache vernommenen Zeugen #######. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers gegen den Bescheid der zuständigen Behörde ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof wurde wiederum zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Verfahren IV 62/92 habe der Beklagte unrichtigerweise dahingehend argumentiert, es lägen unterschiedlicher Betriebe vor. Richtig sei es gewesen, gegenüber dem Finanzgericht die Auffassung zu vertreten, der Kläger und seine Tochter hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben.

Im Verfahren IV 6/95 habe der Beklagte Zeugen, die die Einlassung des Klägers hätten bestätigen sollen, vor dem Finanzgericht nicht benannt und zur Aufklärung des Sachverhalts Rückfragen beim Kläger unterlassen. Außerdem habe der Kläger im August 1988 keine Milch aufgrund einer Erkrankung seiner Kühe geliefert. Auch insoweit habe er einen Beweisantritt sowie Rückfragen beim Kläger unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage, die darauf gerichtet war, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.049.590,74 DM nebst Zinsen zu zahlen, abgewiesen.

Für eine Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Kläger gemäß - rechtzeitigem - Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ausführungen zur Sache enthält der Schriftsatz nicht.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.

1. Für den Senat steht nicht fest, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann.

Eine nähere Darlegung kann insoweit aber wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers unterbleiben.

2. § 114 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a. Prozesskostenhilfe kann nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der anwaltlich vertretene Kläger sein Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung des Berufungsverfahrens in der Sache begründen musste (bis zum Wegfall der Singularzulassung wurde vor dem Senat auch ausnahmslos so verfahren). Die Rechtsfrage ist bislang unterschiedlich beantwortet worden.

Das OLG Schleswig (NJW-RR 1999, 432 m. w. N.) vertritt die Auffassung, ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz müsse jedenfalls erkennen lassen, weshalb, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Partei das sie beschwerende Urteil angreifen möchte. Dazu gehöre, zumindest in Grundzügen aufzuzeigen, warum sie die angefochtene Entscheidung für unrichtig halte. Pauschale Rügen genügten nicht, andererseits sei keine den Erfordernissen des § 519 ZPO (a.F.) voll entsprechende Berufungsbegründung zu verlangen.

Die Gegenansicht vertritt namentlich der Bundesgerichtshof (MDR 1993, 172; ebenso ohne nähere Begründung OLG Dresden, MDR 2000, 659; s. a. Zöller-Philippi, Rn. 54 zu § 119 ZPO; tlw. anders noch BGH, NJW 1956, 1435, 1436). Eine sachliche Begründung sei zwar zweckmäßig und erwünscht. Ein Zwang hierzu sei aber mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren. Der Anwalt des Rechtsmittelführers sei auch nicht gehalten, ohne Kostenvorschuss und vor einer Beiordnung durch das Gericht eine Sach- und Rechtsprüfung vorzunehmen. Außerdem liefe das Verlangen nach einer Begründung darauf hinaus, dass die mittellose Partei innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine, wenn auch überschlägige Prüfung der Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels vornehmen müsse, während der bemittelten Partei für die Begründung eines Rechtsmittels i. d. R. mindestens drei Monate zur Verfügung stünden. An dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof in mehreren neuen Entscheidungen festgehalten (NJW-RR 2001, 570; 1146), wobei der Bundesgerichtshof vom Fehlen einer Begründungspflicht auch für den Fall ausgeht, dass nicht die Partei selbst, sondern ein Anwalt einen Prozesskostenhilfeantrag stellt.

Den Senat vermag die Argumentation des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Partei selbst einen Prozesskostenhilfeantrag stellt. Hat die mittellose Partei - wie hier - bereits einen Anwalt beauftragt, der für die Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, fallen auch durch eine - kurze - Begründung des Antrags keine weiteren Kosten (§ 51 BRAGO) an. Und eine überschlägige Prüfung muss der Anwalt ohnehin vornehmen, weil er in einer Sache, die keinen Erfolg verspricht, keine (weiteren) Kosten verursachen darf (s. a. BGH, WM 1991, 1567, 1568, unter II. 1.).

Die Benachteiligung der mittellosen Partei, die der Bundesgerichtshof darin sieht, dass der mittellosen Partei zugemutet werde, innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen, dürfte kaum bestehen, denn eine vollständige Berufungsbegründung wird ohnehin nicht gefordert. Überdies lassen sich insoweit Nachteile für die mittellose Partei dadurch vermeiden, dass ihr eine Frist von zwei oder nach Maßgabe des § 520 Abs. 2 ZPO (n.F.) auch drei Monaten nach Zustellung des Urteils eingeräumt werden kann, um eine solche Begründung beizubringen, die für das Berufungsgericht erkennbar werden lässt, wogegen der Antragsteller sich wenden will.

Die hier vertretene Ansicht führt (entgegen BGH, NJW-RR 2001, 1146, 1147) auch nicht dazu, dass in schwierigen Fällen wie etwa der Geltendmachung einer Mehrzahl von Klagansprüchen (gleichsam automatisch?) die Prozesskostenhilfe versagt würde. Bei der anwaltlich nicht vertretenen Partei mag dies gelten, auch wenn diese durchaus in der Lage sein dürfte, zu dem ihr vorliegenden Urteil etwas zu sagen (Erfüllung, anderweitige Abrede o. a.), aber für die anwaltlich vertretene Partei gilt dieser Einwand ohnehin nicht. Und - wie bereits gesagt - zusätzliche Kosten verursacht die Begründung, ist der Anwalt ohnehin bereits beauftragt und stellt er einen Prozesskostenhilfeantrag, nicht.

Auch müsste die Ansicht des Bundesgerichtshofs zu der Annahme führen, dass § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit verletzt. Diese Vorschrift macht es dem Kläger zur Pflicht, in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass Angaben zur Sache in der ersten Instanz geringere Anforderungen stellten als in der zweiten Instanz. Das Gegenteil dürfte richtig sein, liegt doch dem Antragsteller in der zweiten Instanz nunmehr ein Urteil vor, über dessen Richtigkeit er sich verhalten soll. Eine kurze Begründung, warum und in welchen Teilen er dieses Urteil für unzutreffend hält, verlangt dem Antragsteller weniger ab, als dem erstinstanzlichen Gericht ein Streitverhältnis überhaupt erst einmal darzulegen.

Zudem spricht nach Ansicht des Senats die im Rahmen der ZPO-Reform vorgenommene Verschärfung der Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung (§ 522 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) dafür, jedenfalls vom anwaltlich vertretenen Berufungsführer eine kurze Begründung zu verlangen (mit gleichem Ergebnis Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, Rn. 10 zu § 520). Der Bundesfinanzhof neigt der Auffassung zu, dass aus dem Entlastungszweck der Begründungspflicht für die Nichtzulassungsbeschwerde folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch ein Mindestmaß an rechtlicher Begründung enthalten müsse (vgl. BFH IV S 3/98; VIII S 1/94; sowie zustimmend für den Fall der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers Brandis in Tipke u. a., Kommentar zur FGO, Loseblatt, Stand August 2000, Rn. 8 a. E. zu § 142; in gleicher Weise differenzierend Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 8 zu § 166).

Im Falle des Verzichts auf jede Begründung wird das Berufungsgericht möglicherweise schwierige Rechtsfragen zu prüfen haben, um dann nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit konfrontiert zu werden, dass nur die Tatsachenfeststellungen gerügt werden. Wie soll das Berufungsgericht 'von Amts wegen' Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen überprüfen, wenn dazu vom Antragsteller keinerlei Erklärungen vorliegen? Eine Fehlerkontrolle durch das Berufungsgericht ist insoweit von vornherein weitgehend ausgeschlossen.

b. Aber auch dann, wenn man der Auffassung zur Notwendigkeit einer Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs durch die anwaltlich vertretene Partei nicht folgen wollte, könnte dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

aa. Dass der Kläger und seine Tochter zwei getrennte landwirtschaftliche Betriebe unterhielten, entspricht der eigenen, wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers, auch wenn er diese nicht mehr wahrhaben will. Zu verweisen ist auf seine 'Eidesstattliche Versicherung' vom 18. Januar 1991 sowie seine nachdrücklichen Ausführungen im Schreiben vom 7. Dezember 1996 an den Beklagten. Wie das Landgericht im Urteil vom 8. November 2002 nicht verkannt hat, bestand angesichts dieser Sachlage für den Beklagten keine Veranlassung, entgegen den eigenen Angaben des Klägers dem Finanzgericht einen einheitlichen Betrieb des Klägers und seiner Tochter in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorzutragen. In Anbetracht des Sachverhalts, den der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, wobei der Beklagte auf deren Richtigkeit vertrauen durfte, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. BGH NJW 1996, 2929, 2931, unter II.2.), musste der Beklagte nicht von sich aus auf die Idee verfallen, zur (vermeintlichen) Erhöhung der Prozesschancen beim Finanzgericht nunmehr gänzlich abweichend vortragen zu sollen. Überdies wäre es mit dem Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinesfalls getan gewesen. Dazu hätte, gerade in Anbetracht dagegen sprechender Aspekte wie dem Bestehen des Pachtvertrages einiges vorgetragen werden müssen. Dass der Kläger dem Beklagten den dazu erforderlichen Sachverhalt geliefert hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. So wäre doch vorzutragen gewesen, wann und mit welchem Inhalt ein Gesellschaftsvertrag, mag sein Abschluss auch formlos möglich sein, geschlossen worden sein soll. Dem steht auch der Verweis des Klägers auf eine 'faktische Gesellschaft' nicht entgegen. Die Ansicht zu den 'faktischen Vertragsverhältnissen' im Allgemeinen und den 'faktischen Gesellschaften' (dazu z. B. BGHZ 11, 190, wo darauf verwiesen wird, dass von einer faktischen Gesellschaft nur gesprochen werden kann, wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, der aber aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist) im Besonderen ist zwar anfangs auch vom BGH vertreten worden (z. B. BGHZ 21, 319, 333 ff., sog. 'Hamburger Parkplatzfall'), später aber auf den Massenverkehr beschränkt und schließlich gänzlich aufgegeben worden (BGHZ 95, 393, 399). Dass das Finanzgericht auf Vortrag des Beklagten diese Ansicht wiederbelebt hätte, war nicht zu erwarten.

bb. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren IV 6/95 rügt, der Beklagte habe Beweismittel nicht angeboten, verkennt er bereits, dass Beweismittel keinesfalls den erforderlichen Sachvortrag ersetzen können. Das Finanzgericht hat seine Auffassung zur Lieferung von 'Abendmilch' durch den Kläger und die dadurch bedingte Überschreitung der Milchreferenzmenge auf verschiedene Aspekte gestützt. Die Bedeutung des Vermerks des Klägers vom 21. Dezember 1988 ließ sich nicht allein damit erschüttern, der Kläger habe diesen Vermerk unter dem Einfluss des Medikamentes '#######l' und unter Alkoholeinfluss verfasst. Bereits das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass dieser handschriftliche Vermerk zutreffend sei und einen realen Hintergrund habe. Die insoweit abgegebenen Erklärungsversuche des Klägers seien unglaubhaft und widersprüchlich. Außerdem hat das Finanzgericht auf die Aussage eines Zeugen ####### verwiesen und darauf, dass der Kläger in einem anderen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht selbst zugegeben habe, die Milchquotenregelung umgangen zu haben. Ergänzend ist auf den Bescheid des Hauptzollamtes ####### vom 11. Oktober 1990 zu verweisen, wo es auf Seite 4 heißt, der Kläger habe in seiner Einspruchsbegründung den Einspruchssachbearbeiter gebeten, die Differenzmenge an 'Abendmilch' 'streng vertraulich' zu behandeln.

Für die Behauptung des Klägers, im August 1988 aufgrund einer Erkrankung seiner Milchkühe keine Milch geliefert zu haben, gilt nichts anderes. Auch insoweit lässt sich fehlender Sachvortrag nicht durch Beweisangebote ersetzen. Die vom Kläger behauptete Seuche hat er in der Sache durch nichts belegt. Überdies setzt sich das finanzgerichtliche Urteil in dieser Sache nur mit Überschreitungen der dem Kläger zugebilligten Referenzmilchmenge in den Monaten Dezember 1988 bis März 1989, gerade also nicht mit dem August 1988, auseinander.

Es gilt in diesem Zusammenhang überdies, worauf das Landgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat, dass anders als im Zivilprozess vor dem Finanzgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).

cc. Soweit der Kläger außerdem Rückzahlung von angeblich überhöht berechnetem Anwaltshonorar gefordert hat, ist die landgerichtliche Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Klägers ist ohne jede Substanz geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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