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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 3 U 326/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Zur Haftung der Bank gegenüber dem Gläubiger eines Bankkunden aus § 826 BGB , wenn die Bank bewusst unrichtige, unvollständige bzw. irreführende Angaben zu Konten des Bankkunden und zu bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten macht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 326/97

Verkündet am 13. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18. September 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hinsichtlich des Zinssatzes teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.197,06 EUR/ 242.908,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit ist auch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und schriftliche Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Spar oder Darlehenskasse, nicht jedoch eine solche der Beklagten selbst.

Wert der Beschwer für die Beklagte: über 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz.

Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die ####### (künftig: ####### GmbH) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen (Bd. I Bl. 23 d. A.). Durch anwaltliches Schreiben vom 22. Dezember 1992 (Bl. 27), das der Beklagten am 29. Dezember 1992 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, erwirkte die Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Ankündigung einer Pfändung der Geschäftskonten. Das vorläufige Zahlungsverbot nennt nur das Konto der ####### GmbH bei der Beklagten mit der Konto Nr. A.

Am 18. Januar 1993 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 34). Dieser wurde der Beklagten am 21. Januar 1993 zugestellt (Bl. 40).

Mit Drittschuldnererklärung vom 17. Februar 1993 erkannte die Beklagte die Pfändung in folgende Bankkonten an: "####### u. a." (Bl. 44).

Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 (Bl. 47) wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass in einem Schreiben vom 9. Februar 1993 die ####### GmbH als Geschäftskonto das bei der Beklagten unter der Nr. B. geführte Konto benannt habe. Die Beklagte werde daher gebeten, sämtliche zum Zeitpunkt der Vorpfändung bei ihr bestehenden Girokonten der ####### GmbH zu benennen.

Die Beklagte wies die Klägerin jedoch mehrfach daraufhin, dass Inhaber des Kontos B. nicht die ####### GmbH sei (Bl. 48/53 f.).

Bei der Beklagten war es anlässlich des am 29. Dezember 1992 zugestellten vorläufigen Zahlungsverbots am 4. Januar 1993 zu einer Besprechung gekommen. An dieser hatten neben Mitarbeitern der Beklagten auch ein Herr #######, der seit August 1992 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der ####### GmbH war, teilgenommen. Über dieses Gespräch wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten ein Gesprächsvermerk angefertigt (Bl. 73). Darin heißt es, dass ####### die Forderung der Klägerin nicht akzeptieren und gegebenenfalls einen Konkurs der ####### GmbH herbeiführen werde.

In der ersten Januarhälfte 1993 zog ####### für die ####### GmbH bestimmte Kundenschecks über mehr als 300.000 DM ein, und zwar über das im April 1992 eröffnete Konto B., über das nur er allein verfügen durfte. Die Bezeichnung für dieses Konto lautete "#######". Eine Umschreibung des Kontos auf die ####### GmbH war im November 1992 erfolgt, allerdings nur für zwei Tage (Bl. 126). Nach dem Vortrag der Beklagten war die Änderung nur "versehentlich" erfolgt. Verfügungsberechtigt über das Konto war allein #######. Dieser hatte den Gesellschaftern der ####### GmbH auf der Grundlage eines Darlehensvertrages von Mai 1992 einen Kredit über 150.000 DM gewährt (Bl. 165) und außerdem 55.900 DM auf eine Stammeinlage gezahlt.

Einen Tag nach der Besprechung vom 4. Januar 1993 glich die Beklagte das im Soll befindliche Konto Nr. A. zu Lasten des Kontos B. aus.

Gemäß Überweisungsaufträgen vom 7. und 13. Januar 1993 (Bl. 57/58/68) überwies ####### 58.881,33 DM und 158.000 DM (je "Darlehensrückzahlung") sowie 48.530 DM ("Kontoausgleich") auf sein Privatkonto (siehe auch Kontoverdichtung Bl. 83). Die Überweisungsaufträge wurden von der Beklagten in den folgenden Tagen ausgeführt, nachdem das Konto ausreichende Deckung aufwies.

Am 1. Februar 1993 wurde für die ####### GmbH Konkursantrag gestellt. Mit Beschluss vom 2. Februar 1993 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen (27 N 15/93 AG Braunschweig).

Das Landgericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 803, 845 ZPO zu. Das Konto Nr. B. sei in Wirklichkeit ein Treuhandkonto der ####### GmbH gewesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das angefochtene Urteil nur geringfügig, nämlich hinsichtlich des Zinssatzes abgeändert.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2001 (IX ZR 9/99) das Urteil des Senats insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorpfändung keine Forderungen aus dem Konto Nr. B. umfasst habe.

Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt. Namentlich ist sie der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch ihr auch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zustehe. Die Beklagte habe mit ####### zusammengewirkt, um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die Einkünfte der ####### GmbH zu sichern.

Die Parteien haben zuletzt die Anträge wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1998 gestellt (Bd. III Bl. 114, 35/Bd. II Bl. 382).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Anspruch der Klägerin ist aus § 826 BGB begründet, sodass keine andere Entscheidung fallen kann als im Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998. Darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage anderer Vorschriften nicht bestehen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 9. Januar 2002 hingewiesen.

Gemäß § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.

Dass § 840 ZPO einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht, hat der Senat im Beschluss vom 9. Januar 2002 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 291; s. a. Smid, JR 1987, 197 f.) ausgeführt.

Zu § 826 BGB gehört Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt, der aber immer das Bewusstsein umfassen muss, dass das Handeln einen konkreten Schaden herbeiführen wird. Darauf, dass - wie hier - jedenfalls bei evidenter Gläubigergefährdung grobe Leichtfertigkeit und Rücksichtslosigkeit ausreichen sollen (BGH, IVa ZR 86/85, unter I. 1.) , kommt es dabei nicht einmal mehr an.

Wenige Tage nach Kenntnis vom Titel gegen die ####### GmbH und der anstehenden Vollstreckung kam es bei der Beklagten zu dem erwähnten Treffen vom 4. Januar 1993. Ausweislich des vorliegenden Gesprächsvermerks über dieses Treffen hatte #######, der von dem anhängigen Rechtsstreit mit der Klägerin keine Kenntnis gehabt hatte, erklärt, gegebenenfalls einen Konkurs der ####### GmbH herbeizuführen (und eine Neugründung vorzunehmen). Dieses Vorhaben setzte er auch alsbald in die Tat um. Mit mehreren Überweisungsaufträgen vom 7. und 13. Januar 1993 entzog er der GmbH über 250.000 DM, wobei sowohl ####### als auch der Beklagten klar sein musste, dass dies zum Konkurs führen musste. Die Kontostände waren bekannt und ####### hatte schon angesichts einer Forderung der Klägerin von 200.000 DM durch seine Ankündigung deutlich gemacht, dass die ####### GmbH mindestens akut gefährdet war; auf die Möglichkeit der Ergreifens rechtlicher Schritte, die ausweislich des Gesprächsvermerks erörtert worden war, verzichtete ####### offensichtlich. Zwischen der Unterredung bei der Beklagten und dem Konkursantrag vergingen nicht einmal vier Wochen.

Von all diesen Vorgängen hatte die Beklagte Kenntnis. Sie war durch die Äußerung des ####### auch über dessen Absichten informiert und machte diese erst möglich. Es kommt hinzu, dass, wie ein weiterer Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten (Bl. 74) zeigt, die Beklagte davon ausging, dass die Pfändung ohnehin ins Leere gehen werde, da das Konto der ####### GmbH einen Soll-Saldo ausweise. Es wird dort weiter vermerkt, dass die Geschäftsumsätze der ####### GmbH nicht über deren Konten geleitet werden, sondern über ein Konto des #######. Dass dem so war und Geschäftsbewegungen der ####### GmbH hauptsächlich über das Konto B. verbucht wurden, hat auch der Zeuge #######, Mitarbeiter der Beklagten, in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer bestätigt. Ob diese Vorgehensweise von Anfang an beabsichtigt gewesen war oder sich erst im Laufe des Jahres 1992 ergab, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich. Einen Zugriff auf dieses Konto vereitelte die Beklagte dadurch, dass sie das Konto mit den Geschäftsumsätzen der Klägerin verschwieg. In der Drittschuldnererklärung, die die Beklagte verspätet und erst nach Eintritt des Konkurses abgegeben hatte, schrieb die Beklagte noch sibyllinisch von den Konten "####### u. a." (das weitere Konto A. war jedenfalls bereits am 5. Januar 1993 aufgelöst worden). Das eigentliche Geschäftskonto der ####### GmbH wurde nicht genannt. Dass das verschwiegene Konto B. tatsächlich das Geschäftskonto der ####### GmbH war, zeigt nicht nur der genannte Vermerk, sondern auch die Tatsache, dass die ####### GmbH selbst in einem Schreiben vom 9. Februar 1993 (just demjenigen, in dem sie gegenüber der Klägerin Anzeige vom Konkurs machte) dieses Konto in dieser Weise bezeichnete, wohingegen sie 1992 noch das Konto A. als ihr Geschäftskonto bezeichnet hatte (s. Bl. 46 und 47). Die Beklagte wies die Klägerin jedoch mehrfach daraufhin, dass Inhaber des Kontos B. nicht die ####### GmbH sei (Bl. 48/53). Das traf aber allenfalls unter Zugrundelegung eines formellen Kontobegriffes zu, der im Zwangsvollstreckungsrecht seine Bedeutung haben mag, als Antwort auf die Anfrage der Klägerin aber nur dazu diente, die Geldflüsse zu verschleiern und Gläubiger irrezuführen.

Zu dieser Taktik bewusster Irreführung passt es, dass die Beklagte am Ende der (verspäteten) Drittschuldnererklärung darauf hinwies, dass sie zum Ausgleich ihrer Forderungen die Konten auflösen werde und mit pfändbaren Beträgen daher auch in Zukunft nicht zu rechnen sei; die Beklagte betrachte die Pfändung als erledigt (Bl. 45). Für die Klägerin bestand angesichts dieser Auskunft nicht nur aller Anlass anzunehmen, dass ein Weiterverfolgen der Pfändung sinnlos sei, es musste auch der Eindruck entstehen, die Pfändung sei von Anfang an sinnlos gewesen, was sie angesichts der Zahlungseingänge in der ersten Januarhälfte 1993 gerade nicht gewesen war.

Da das eigentliche Geschäftskonto dasjenige mit der Nr. B. war, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Konten, die ausdrücklich solche der ####### waren, seien im Soll gewesen. Sie waren es deshalb, weil sie gerade nicht mehr oder allenfalls noch im geringen Umfang als Geschäftskonten dienten. Die Gelder, die sich ####### in Ausführung seiner Ankündigungen vom 4. Januar 1993 überwies, überstiegen die Forderung der Klägerin.

Die Gesamtschau der Vorgänge lässt den Senat Sittenwidrigkeit im Handeln der Beklagten annehmen. Der Zweck, durch Einrichtung eines den Gläubigern nicht bekannten Kontos diese ins Leere laufen zu lassen und deren Ansprüche zum Vorteil des eigenen Kunden ####### letztlich zu vereiteln, war missbilligenswert, die Mittel, nämlich Täuschung der Klägerin und das Vorenthalten von Informationen, auf die die Klägerin aber zur Durchsetzung der ihr zuerkannten Rechte angewiesen war, nicht minder (zur Angewiesenheit des Schuldners auf die Bank und deren Informationsvorsprung als Aspekte zur Begründung scharfer Sorgfaltsstandards für Banken in einem etwas anderen, aber vergleichbaren Zusammenhang s. a. Mertens, ZHR 143 (1979), S. 174, 175). Auf eine Schädigungsabsicht kommt es nicht an. Die Folgenperspektive darf nicht unbeachtet bleiben. Dazu hat der Senat bereits im Beschluss vom 9. Januar 2002 ausgeführt: "Wollte man zulassen, dass ein Schuldner ein Konto errichtet (wie hier der ####### für "seine" #######), über das - nach entsprechender Information der Geschäftspartner - der wesentliche Zahlungsverkehr des Schuldners läuft, auf dem namentlich die Zahlungseingänge verbucht werden, während die bisherigen Konten nahezu bedeutungslos werden und mangels Zahlungseingängen alsbald ein "Soll" ausweisen, und dieses Konto aufgrund der gewählten Bezeichnung nicht als ein solches der Gesellschaft gilt und eine Bank daher auch keine Auskunft darüber geben muss, so dass für Gläubiger das Entdecken des Kontos namentlich über § 840 ZPO vereitelt wird, wäre gläubigerbenachteiligendem Missbrauch Tür und Tor geöffnet."

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit ####### die Überweisungen ausführen müssen. Vertragspflichten gelten nie uneingeschränkt. Unabhängig von der Frage, ob von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen ####### und der Beklagten ausgegangen werden muss, kann sich auf eine vertragliche Pflicht jedenfalls nicht berufen, wer mit der Leistung einen Dritten vorsätzlich und sittenwidrig schädigt.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf ihr Pfandrecht berufen. Die Berufung darauf hält der Senat für treuwidrig. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, von ihrem Pfandrecht Gebrauch zu machen (und hatte auf S. 4 des vorgerichtlichen Schreibens vom 28. August 1995, Bl. 98, selbst noch die Ansicht vertreten, ein solches Pfandrecht gar nicht gehabt zu haben). Gegenüber #######, der die ####### GmbH mit Unterstützung der Beklagten zum Nachteil der Gläubiger und zu seinem eigenen Vorteil in den Konkurs getrieben hatte, hat sie es nicht geltend gemacht.

Wegen der Zinsentscheidung wird auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998 verwiesen; soweit die Klägerin einen weitergehenden Zinsanspruch geltend gemacht hatte, ist das insoweit abweisende Senatsurteil rechtskräftig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass die Revision zuzulassen bestand nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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