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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 3 U 46/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 676a
1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO stehen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die kontoführenden Bank nicht entgegen.

2. Die Nichtübermittlung des Verwendungszwecks durch das überweisende Kreditinstitut kann dieses zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden verpflichten. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht, wenn die Bank des Begünstigten auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks (hier: "Kindesunterhalt") die Verrechnung mit einem Debetsaldo auf dem Konto des Begünstigten vorgenommen hätte.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 46/07

Verkündet am 30. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe von 6.529,21 EUR nebst Zinsen wegen fehlerhafter Ausführung eines Überweisungsauftrags - Nichtangabe des Verwendungszwecks - geltend gemacht.

Der Kläger war Kunde der Beklagten, die ein Girokonto für ihn führte.

Mit Datum vom 19. Januar 2005 wies der Kläger die Beklagte an, vom Konto des Klägers bei der Beklagten mit der Angabe des Verwendungszwecks "Kindesunterhalt B. lt. Urteil des Familiengerichts mit Zinsen" 6.529,21 EUR auf das Konto von Frau C. B. bei der Sparkasse Y. zu überweisen. Der Betrag von 6.529,21 EUR wurde dem Konto des Klägers bei der Beklagten am 21. Januar 2005 belastet und dem Konto von Frau B. bei der Sparkasse Y. gutgeschrieben. Die Beklagte, wie sie im Schreiben vom 10. März 2005 an den Kläger einräumte, unterließ versehentlich die Angabe des Verwendungszwecks bei der Überweisung, holte dies aber Anfang März 2005 nach.

Die Sparkasse Y. verrechnete vor - von der Beklagten später nachgeholten - Mitteilung des Verwendungszwecks das Guthaben mit dem Debetsaldo von Frau B., die mittlerweile insolvent ist.

Nachdem der Kläger auf die Aufforderung von Frau B den im Januar 2005 überwiesenen Betrag nicht erneut zahlte, veranlasste diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2005 erhob der Kläger Klage wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Beiakten 612 F 1970/05 Amtsgericht Hannover). Vor dem Amtsgericht wurde am 28. Juli 2005 ein Vergleich zum Kindesunterhalt geschlossen, wobei es unter Ziffer 2. des Vergleichs heißt, dass sich die Parteien darüber einig sind, "dass der Betrag von 6.529,21 EUR nicht in die Berechnung mit eingeflossen ist mangels Tilgungswirkung" (BA Bl. 163).

Der Kläger zahlte den Unterhaltsbetrag für seinen im Dezember 2004 volljährig gewordenen Sohn anschließend ein zweites Mal.

Dem Schadensersatzbegehren des Klägers ist die Beklagte entgegengetreten. Erfüllung trete unabhängig von der Angabe eines Verwendungszwecks ein. Für die Sparkasse Y. sei der angegebene Verwendungszweck ohnehin unbeachtlich gewesen, weil sie davon unabhängig eine Verrechnung mit eigenen Forderungen habe vornehmen dürfen.

Das Landgericht hat die Klage für überwiegend begründet erachtet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 676 a BGB.

Die Pflichtverletzung in Gestalt der nicht übermittelten Angaben zum Verwendungszweck sei für den geltend gemachten Schaden kausal geworden. Nur durch die fehlende Übermittlung des Verwendungszwecks sei es zur Verrechnung durch die Sparkasse Y. gekommen. Die Sparkasse habe im Schreiben vom 23. Mai 2005 deutlich erklärt, dass sie die Verrechnung nur vorgenommen habe, weil der Verwendungszweck ihr nicht bekannt gewesen sei. Aus § 850 b Nr. 2 ZPO i. V. m. § 850 k ZPO ergebe sich nichts Abweichendes. Der Schadensersatzanspruch sei aber um ein Drittel zu Lasten des Klägers zu kürzen. Der Kläger sei durch seinen Sohn und seine geschiedene Ehefrau mehrfach aufgefordert worden, den ausgeurteilten Unterhaltsbetrag auf ein ihm bekanntes Konto des Sohnes zu überweisen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet erneut, dass die Sparkasse Y. den Überweisungsbetrag bei Mitteilung des Verwendungszwecks freigegeben hätte. Das Bestreiten hätte das Landgericht nicht übergehen dürfen, sondern hätte gegebenenfalls gemäß Beweisangebot des Klägers Beweis erheben müssen. Aus dem im Urteil angeführten Schreiben der Sparkasse Y. vom 23. Mai 2005 ergäbe sich gerade nicht, dass bei Angabe des Verwendungszwecks die Verrechnung unterblieben wäre. Weiter verweist die Beklagte darauf, dass die Verrechnung in jedem Fall gemäß § 850 k ZPO zulässig gewesen wäre. Schließlich habe der Kläger durch Zahlung auf das falsche Konto den ihm entstandenen Schaden selbst verschuldet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2007, Geschäftsnr. 14 O 16/06, zugestellt am 11. Januar 2007, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten und Berufungsklägerin aufzuerlegen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die beigezogenen Akten, das angefochtene Urteil und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der unvollständig ausgeführten Überweisung nicht zu.

1. Die Beklagte hat zwar ihre Pflichten aus dem Überweisungsvertrag gegenüber dem Kläger verletzt.

Die Beklagte hatte den Verwendungszweck bei Ausführung der Überweisung zu übermitteln. § 676 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmt dazu: "Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender), verpflichtet, den Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die Gutschrift auf ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig, soweit nicht anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten."

Damit ist aber noch keine endgültige Aussage darüber getroffen, welche Folgen sich aus der unterlassenen Übermittlung des Verwendungszwecks im Deckungsverhältnis zwischen dem Überweisenden und seinem Kreditinstitut ergeben. Die Angabe des Verwendungszwecks auf der Überweisung ist nach einer Auffassung lediglich Mitteilung des Zahlenden an den Zahlungsempfänger; im Verhältnis zwischen Auftraggeber und seinem angewiesenen Kreditinstitut, hier mithin zwischen den Parteien, soll die Angabe des Verwendungszwecks in der Regel unbeachtlich sein (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Auf., Rn. 17 zu § 676 a m. w. N.). Die an genannter Stelle aufgeführte Rechtsprechung ist freilich älteren Datums. Die aktuelle Rechtslage auf der Grundlage des Überweisungsgesetzes vom 21. Juli 1999, das seinen Schwerpunkt gerade bei den Rechten des Überweisenden hat, berücksichtigt diese Rechtsprechung noch nicht.

§ 676 a Abs. 1 BGB verpflichtet Banken zur Übermittlung der Angaben des Auftraggebers, jedenfalls soweit sie üblich sind, was vorliegend unproblematisch ist. Verändert eine Bank den Überweisungsauftrag in irgendeiner Weise, handelt sie dem Auftrag zuwider und damit pflichtwidrig. Den Vertrag - das Gesetz spricht ausdrücklich vom Überweisungsvertrag, der einen Unterfall des Geschäftsbesorgungsvertrags darstellt, dabei aber auch werkvertragliche Elemente enthält (vgl. Klamt/Koch, NJW 1999, 2776, Fn. 15) - erfüllt sie nur bei vollständiger Erfüllung der Überweisung. Die Übermittlung der Angaben zum Verwendungszweck stellt zwar nur eine Nebenpflicht der Bank dar. Das aber bedeutet nur, dass für den Fall der Pflichtverletzung - anders als gemäß §§ 676 b, 676 c Abs. 1 S. 1 BGB - keine verschuldensunabhängige Haftung besteht, sondern lediglich eine solche, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nach § 280 Abs. 1 BGB (vgl. MüKo-Casper, BGB, 4. Aufl., Rn. 31 zu § 676 a), wobei § 676 c Abs. 1 S. 2 BGB nur klar stellt, dass andere, verschuldensabhängige Ansprüche unberührt bleiben. Die von der Beklagten aufgeworfene Problematik, für die Empfängerbank sei die Angabe des Verwendungszwecks unbeachtlich, berührt ohnehin eher die Frage der Kausalität.

Die Beklagte kann ihrer Pflichtverletzung auch nicht entgegen setzen, es sei Erfüllung eingetreten. Ob die Banküberweisung nach § 676 a ZPO Erfüllung oder nur Leistung an Erfüllungs Statt ist, ist umstritten (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rn. 9 zu § 362 m.w.N.), kann hier aber dahin gestellt bleiben, weil in jedem Fall Erfüllung nur eintreten kann bei Überweisung auf ein Konto des Gläubigers (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW 1998, 387), woran es hier aber fehlt. Der Sohn war nicht Kontoinhaber, eine Vollmacht des Sohnes ist nicht behauptet. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber ohnehin klar gestellt, dass sie den Einwand der Erfüllung nicht aufrecht erhält.

2. Es fehlt aber an einem kausalen Schaden.

Hat eine Bank ihre Vertragspflicht gegenüber ihrem Auftraggeber schuldhaft verletzt, so setzt ihre Haftung mit Rücksicht auf § 249 Abs. 1 BGB voraus, dass der vom Auftraggeber geltend gemachte Schaden auf der Pflichtverletzung der Bank beruht, also insoweit der notwendige adäquate Ursachenzusammenhang besteht. Dabei geht es darum, wie bei pflichtgemäßem Verhalten der Bank - hier der Beklagten - die Dinge sich entwickelt hätten. Wäre es entsprechend dem Vortrag der Beklagten tatsächlich so gewesen, dass auch im Falle der pflichtgemäßen Übermittlung des Verwendungszwecks "Kindesunterhalt" die Sparkasse Y. - wie geschehen - die Verrechnung mit eigenen Forderungen vorgenommen hätte, so wäre die Pflichtverletzung der Beklagten für den vom Kläger vorliegend geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden.

Zu unterscheiden ist dabei danach, ob im Falle der Übermittlung des Verwendungszweckes "Kindesunterhalt" die Sparkasse Y. berechtigt gewesen wäre, den Überweisungsbetrag mit eigenen Forderungen gegen Frau B. zu verrechnen (a), und ob sie - bejahendenfalls - auch in Kenntnis des Verwendungszwecks tatsächlich eine solche Verrechnung vorgenommen hätte (b).

a) Zum ersten Aspekt hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, dass §§ 850 b Nr. 2, 850 k ZPO Schutzfunktion dergestalt entfalteten, dass eine Verrechnung unzulässig sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Zwar geht es beide Male um die Existenzsicherung des Kontoinhabers. Die genannten Vorschriften betreffen aber, wie sich schon aus ihrem Wortlaut unzweideutig ergibt, ausschließlich den Pfändungsschutz. Vorliegend geht es aber nicht um Pfändung, also einen hoheitlichen Akt, sondern um die vertraglichen Abreden zwischen der Bank und ihrem Kunden. Beide Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar, für eine analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften fehlt eine Grundlage. Der Senat kommt daher - mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2005, 1863; s. a. bereits Scholz Löhnig, WM 2004, 1116 ff.) - zu der Auffassung, dass der Pfändungsschutz die Verrechnung nicht hindert.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es jedenfalls vorliegend um den Schutz der Kontoinhaberin ohnehin nicht geht. Diese nämlich hat das Geld ein zweites Mal erhalten; ihr ist durch die Verrechnung, mit der sie von einer Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse Y. frei geworden ist, ein Nachteil nicht entstanden. Die - nicht realisierbaren - Kondiktionsansprüche des Klägers entsprechen der Höhe nach dem Freiwerden der Frau B. gegenüber der Sparkasse Y.

b) Da die Sparkasse Y. das Recht zur Verrechnung hatte, stellt sich die weitere Frage, ob sie eine Verrechnung - bei Angabe des Verwendungszwecks - auch tatsächlich vorgenommen hätte. An dieser Stelle geht es um das Schreiben der Sparkasse Y. vom 23. Mai 2005. Das Landgericht hat gemeint, diesem Schreiben lasse sich eindeutig entnehmen, dass für den Fall der Angabe des Verwendungszwecks die Sparkasse Y. auf die Verrechnung verzichtet hätte. Der zweite Absatz ("Da bei Eingang der Überweisung zudem kein Verwendungszweck angegeben war, ...") scheint für die Ansicht des Landgerichts zu sprechen; daneben der Umstand, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs von 2005 damals noch nicht in der Welt bzw. bekannt war. Ergiebig ist dieser Umstand freilich nicht. Andererseits spricht der letzte Absatz des Schreibens gerade dagegen, dass die Verrechnung von der Angabe des Verwendungszwecks abhängig gemacht worden wäre. Eine Eindeutigkeit jedenfalls lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

Der Kläger hat in erster Instanz wiederholt Beweis dafür angetreten, dass bei korrekter Übermittlung des Verwendungszweckes durch die Beklagte die Sparkasse Y. eine Verrechnung nicht vorgenommen hätte. Beweispflichtig ist auch der Kläger, denn es geht um die Feststellung der Kausalität, nicht um das - regelmäßig nachrangige - Problem eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, das die Beklagte darzulegen und zu beweisen hätte. Zum Beweis hat sich der Kläger auf den Sachbearbeiter der Sparkasse Y., Herrn A., bezogen. Da der Senat das Schreiben vom 23. Mai 2005 entgegen der Annahme des Landgerichts nicht für ausreichend deutlich hält, hat er die Sache aufgeklärt und eine schriftliche Vernehmung des vom Kläger benannten Mitarbeiters der Sparkasse Y. angeordnet.

Die Rechtsabteilung der Sparkasse Y. hat mit Schreiben vom 22. Mai 2007, das den Parteien in der mündlichen Verhandlung in Kopie ausgehändigt worden ist, mitgeteilt, dass auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks die gutgeschriebenen 6.529,21 EUR mit dem Debetsaldo von Frau B. verrechnet worden wären. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, besteht die Verrechnung ohnehin nur in einem automatisierten Vorgang, der keinen Raum für die Berücksichtigung sozialer oder anderer Aspekte im Einzelfall lässt. Zu denken ist allenfalls daran, dass bei Kenntnis des Verwendungszwecks - später - die Verrechung aus sozialen oder anderen Erwägungen korrigiert worden wäre. Eine solche Annahme liegt aber ohnehin fern, denn der Sparkasse Y. wurde, wenn auch mit einer mehrwöchigen Verspätung, der Verwendungszweck von der Beklagten noch übermittelt, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. März 2005 ergibt und wie der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen hat. Die Sparkasse hatte mithin Gelegenheit, die Übermittlung des Verwendungszwecks zum Anlass zu nehmen, die Verrechnung zu korrigieren. Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht, was mit der Mitteilung der Sparkasse im Schreiben vom 22. Mai 2007 überein stimmt. In Anbetracht dessen genügte der Kläger mit seiner bisherigen - pauschalen - Behauptung, bei Kenntnis des Verwendungszwecks hätte die Sparkasse Y. von einer Verrechnung abgesehen, seiner Darlegungspflicht nicht mehr. Ob die Sparkasse Y. in der Vergangenheit auf eine Verrechnung verzichtet hatte, ist nicht entscheidend, denn zum einen trägt der Kläger schon nicht vor, dass auch zu eben diesen Zeiten, die der Kläger nicht näher bezeichnet ("in der Vergangenheit"), das Konto von Frau B. bereits im Soll geführt wurde, zum anderen hatte die Sparkasse Y. in Anbetracht der kurz vor der Überweisung eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes des Klägers sowie der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 sachliche Gründe, jedenfalls nun nicht mehr auf eine rechtlich zulässige Verrechnung zu verzichten, sodass die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers unterstellt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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