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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 U 49/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675
Zum Umfang der Belehrungspflicht des Anwalts in Abhängigkeit vom Umfang des Mandats, zur Beweislast insoweit und zur Frage, inwieweit der Anwalt außerhalb des Mandats - ausnahmsweise - zur Belehrung seines Mandanten verpflichtet ist.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 49/08

Verkündet am 21. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatzansprüche wegen behaupteter schlechter und unvollständiger Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber im Frühjahr 2006 geltend.

Der 1956 geborene Kläger begann 1973 eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen bei Herrn W. D. und arbeitete dort nach Abschluss seiner Lehre bis zum Jahr 1982, als das Büro von Herrn J. D. übernommen wurde. Mit diesem bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum Jahr 2006 fort.

Im Februar 2006 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Obwohl er deswegen bis zum 24. März 2006 krankgeschrieben war, arbeitete er bereits in der Woche zuvor wieder im Büro D. Es kam deswegen zu Meinungsverschiedenheiten mit Herrn D., der dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 2006 (Bl. 77 d. A.) untersagte, während seiner Krankheit Mandate von ihm, Herrn D., zu bearbeiten.

Am 25. April 2006 wurde der Kläger erneut krankgeschrieben. Herr D. beauftragte das Anwaltsbüro R., welches sich mit Schreiben vom 27. April 2006 (Bl. 74) an den Kläger wandte. Das Schreiben nimmt Bezug auf zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses bestehende Meinungsverschiedenheiten. Dem Kläger wird in dem Schreiben u. a. vorgeworfen, unter Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen Kopien von Mandantenunterlagen hergestellt zu haben, insbesondere Daten betreffend die Firma Ro.. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört, zumal die Lebensgefährtin des Klägers, die sich mit einem eigenen Steuerberaterbüro selbständig gemacht hatte, Herrn D. angeschrieben und die Mandatsübertragung in Sachen Ro. verlangt habe. Der Kläger wird in dem Schreiben schließlich aufgefordert, die Büroschlüssel abzuliefern. Zukünftig habe er das Büro nur noch zu den allgemeinen Bürozeiten zu betreten. Gemäß Arbeitsvertrag seien jegliche Nebentätigkeiten ausdrücklich untersagt, was sich insbesondere auf eine Nebentätigkeit für die Firma "K." beziehe, die von der früheren Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau des Klägers betrieben wird. Jede Zuwiderhandlung des Klägers werde zwangsläufig die fristlose Kündigung nach sich ziehen müssen.

Der Kläger wandte sich an den Beklagten, wobei Einzelheiten betreffend den Umfang des Mandats, Daten, Zahl und Inhalt der Gespräche streitig sind.

Der Beklagte wandte sich sodann mit Schreiben vom 4. Mai 2006 (Bl. 19) unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. April 2006 an die Anwälte R. In dem Schreiben heißt es u. a.: "Auch mein Mandant ist im Übrigen der Ansicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erschüttert ist. Soweit Ihr Mandant bereit ist, eine Auflösungsvereinbarung abzuschließen, die auch berücksichtigt, dass mein Mandant seit über 24 Jahren für Ihren Mandanten arbeitet, kann sicherlich einer solchen Lösung nähergetreten werden. Allerdings legt mein Mandant zu Recht Wert auf die Feststellung, dass er keinen Auflösungsgrund geliefert hat, dass dies vielmehr möglicherweise aufgrund einer längeren Entwicklung, vielleicht auch durch seine erhebliche Erkrankung, zu diesem Endpunkt gekommen ist."

Auf Veranlassung seines Arbeitgebers begab sich der Kläger zum MDK Niedersachsen. Dort wurde nach einer Untersuchung des Klägers unter dem 17. Mai 2006 ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt (Bl. 109), in dem es u. a. heißt: "Bei Wiedereintritt ins Arbeitsleben habe ihm sein Chef neue Arbeitsbereiche zugewiesen. Er habe sich dann auch in diese neuen Bereiche hereingeschafft, sei jedoch von seinem Arbeitgeber zunehmend kontrolliert worden. Auch alle anderen Mitarbeiter seien ihm gegenüber sehr reserviert gewesen. (...) Er beschäftige sich unablässig mit dem Arbeitsplatzproblem. Er werde nicht in Ruhe gelassen. (...) Er plane sein Arbeitsverhältnis aufzulösen. (...) Er (...) zeigt sich erschüttert und fassungslos über das gestörte Vertrauensverhältnis. (...) Eine erneute Konfrontation mit dem jetzt noch vorhandenen Arbeitsplatz würde erneut zur Arbeitsunfähigkeit führen. Der Versicherte ist auf Dauer arbeitsunfähig für den derzeit bestehenden belasteten Arbeitsplatz. Er wäre arbeitsfähig für jeden anderen Arbeitsplatz als für den konkret vorhandenen. Er plant sein Arbeitsverhältnis in Kürze zu beenden. Dieses ist auch sinnvoll zur psychischen Stabilisierung."

Daraufhin wandte sich der Beklagte wiederum an die Anwälte R. Im Schreiben vom 22. Mai 2006 (Bl. 78) heißt es u. a.: "Somit hat sich mein Mandant entschieden, mit dem 31.05.2006 das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mandanten aufzulösen und bietet den Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages an."

In dem Antwortschreiben der Gegenseite vom 23. Mai 2006 (Bl. 80) wandte sich diese gegen die Annahme, der Gesundheitszustand des Klägers habe irgendetwas mit dem Arbeitsverhältnis zu tun. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Einem Aufhebungsvertrag werde dann keinesfalls zugestimmt, wenn in einem solchen "ein wie auch immer gearteter Vorbehalt dieser Art" aufgenommen werde. "Vorbehalte gibt es nicht. Sollte Ihr Mandant auf irgendwelchen Vorbehalten bestehen, wird es keine Auflösungsvereinbarung geben."

Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 (Bl. 25) unterbreitete der Beklagte einen Vorschlag eines Aufhebungsvertrages. Dort heißt es zu Beginn, dass die Parteien darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Mai 2006 ende, weil eine Fortsetzung aus gesundheitlichen Gründen des Arbeitnehmers nicht mehr möglich sei. Das Angebot wurde angenommen.

Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 27. Juli 2007 hat der Kläger erstmals Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Er hat gemeint, der Beklagte habe insbesondere durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verstoßen. Der Beklagte hätte stattdessen dafür Sorge tragen müssen, dass am Arbeitsplatz des Klägers ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden und er nicht weiteren Schikanen des Arbeitgebers ausgesetzt werde. Wenn die Arbeitssituation wieder wie vorher gewesen wäre, hätte er auch ohne Probleme wieder bei seinem Arbeitgeber arbeiten können. Der Beklagte habe ihn weder über seine Kündigungsschutzrechte noch über seine Ansprüche aus der Konkurrentenschutzklausel aufgeklärt. Statt Alternativen aufzuzeigen, habe der Beklagte ihn dazu gedrängt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das habe erhebliche Nachteile für ihn gebracht, weil eine längerfristige Beschäftigung bei seiner Ehefrau nicht möglich gewesen sei.

Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. September 2007 nach seinem Vortrag einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 53.403,36 EUR erlitten. Davon hat er von seiner Ehefrau an ihn bezahlten Lohn in der Zeit von Juni bis September 2006 sowie im Anschluss daran Arbeitslosengeldleistungen und sonstige Zuschüsse abgezogen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.906,85 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2007 zu zahlen,

2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.594,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2007 zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren, über den Antrag zu Ziff. 1 hinausgehenden Schaden jedweder Art und Güte aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages im Mai 2006 im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Steuerberater J. D., ... S., W...straße 9 zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eine Pflichtverletzung in Abrede genommen. Der Kläger habe keinen Kündigungsschutzprozess führen wollen, sondern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne einen Rechtsstreit erreichen wollen. Mit allen Regelungen des Aufhebungsvertrages sei der Kläger ausdrücklich einverstanden gewesen. Von Mobbing sei ihm, dem Beklagten, nichts bekannt gewesen. Die Auflösungsvereinbarung vom 29. Mai 2006 sei im Übrigen ohnehin unwirksam, weil es an der Schriftform gemäß §§ 623, 126 Abs. 2 BGB fehle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht sei aufgrund des unstreitigen Vortrags davon überzeugt, dass es das Ziel des Klägers gewesen sei, sich möglichst rasch aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Von Mobbing als einer dauerhaften Schikane könne keine Rede sein. Auch aus dem Gutachten vom 17. Mai 2006 und den diesem Gutachten zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers ergebe sich, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, einen Konflikt mit seinem Arbeitgeber durchzustehen. Dass Ursache für die Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitgebers gewesen sei, das der Beklagte hätte "abmahnen" können, ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn man davon ausgehe, dass eine wirksame Aufhebungsvereinbarung nicht geschlossen worden sei. Zur Frage der Schadenshöhe hat das Landgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht durch die vorgelegten Bewerbungen nicht ausreichend nachgekommen sein dürfte.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Anträge.

Das Landgericht habe unbeachtet gelassen, dass es zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung nur gekommen sei, weil der Beklagte den Hinweis auf Handlungsalternativen unterlassen habe. Auf die Pflichten eines Rechtsanwalts sei das Landgericht nicht eingegangen.

Der Kläger habe sich gegenüber dem MDK nur in der Art und Weise wie geschehen geäußert, weil ihm Handlungsalternativen vom Beklagten nicht aufgezeigt worden seien.

Der Gesundheitszustand des Klägers und das Gutachten des MDK wären Anlass gewesen, einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zu stellen.

Seiner Schadensminderungspflicht sei der Kläger nachgekommen.

Schließlich rügt die Berufung Verfahrensfehler des Landgerichts, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Februar 2008 - 2 O 277/07 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Insbesondere trägt er vor, der Kläger habe keine umfassende Beratung gewollt, sondern nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz, das angefochtene Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2008 verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung hat der Beklagte nicht begangen.

a) Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. nur BGH, IX ZR 261/03, Urteil vom 1. März 2007, Rn. 9 m. w. N.). Die Pflicht zu einer möglichst umfassenden und allgemeinen Belehrung gilt freilich nicht in jedem Fall. Eine derart weitreichende Pflicht besteht insbesondere nur dann, soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf (vgl. ebenda). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. ebenda, Rn. 10).

Die Reichweite des Mandats bzw. das Vorliegen eines unbeschränkten Mandats hat regelmäßig der Mandant zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1997, 2168, 2169). Einen Erfahrungssatz, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes Mandat erteilt, gibt es nicht (vgl. BGH, WM 2006, 2059). Behauptet der Rechtsanwalt, das zunächst unbeschränkte Mandat sei nachträglich beschränkt worden, so hat er diese Beschränkung zu beweisen (vgl. ebenda).

b) Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung vorgetragen, der Kläger habe ihn Anfang Mai wegen des Schreibens der Rechtsanwälte R. vom 27. April 2006 zu einer Besprechung aufgesucht. Dabei habe ihm der Kläger erklärt, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber sei nachhaltig gestört. Er wolle dort nicht weiter arbeiten, sondern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, und zwar ohne einen Rechtsstreit zu führen. Das nach dieser Besprechung vom Beklagten erstellte Schreiben vom 4. Mai 2006 (Bl. 19) enthält bereits den Vorschlag, eine Auflösungsvereinbarung abzuschließen. Weiter hat der Beklagte in der Klagerwiderung vorgetragen, zu einem weiteren Besprechungstermin sei der Kläger nicht erschienen, sondern habe ihn, den Beklagten angerufen und erklärt, er wünsche die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Legt man die gerade genannte Darstellung des Beklagten zugrunde, liegt in dieser Bitte des Klägers keine Beschränkung eines ursprünglich unbeschränkten Mandats, sondern nur die Bestätigung, dass er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wolle und damit eine Beschränkung des Mandats darauf.

In einer solchen Beschränkung des Mandats dahingehend, dass der Beklagte das Erforderliche unternehmen soll, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, lässt sich auch eine Weisung des Klägers an den Beklagten sehen. Der Beklagte war dann verpflichtet, sich an eine solche Weisung zu halten (§§ 665, 675 Abs. 1 BGB). Eine Abweichung davon hätte eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Beklagten dargestellt (vgl. BGH, IX ZR 44/04, Urteil vom 15. November 2007, unter II.1.).

Der Kläger hat ein unbeschränktes Mandat nicht bereits dadurch behauptet, dass er eine fehlende umfassende Belehrung und Beratung des Beklagten rügt. Solche Pflichten können durchaus aber auch im Falle eines beschränkten Mandats bestehen. Ausdrücklich ist jedenfalls ein umfassendes Mandat vom Kläger nur auf Seite 2 seiner Klagschrift behauptet worden, dort freilich nur ganz pauschal. Zur Frage des Mandats hätte aber aufgrund des Vortrags des Beklagten in der Klagerwiderung und der vom Beklagten mit den Rechtsanwälten R. geführten Korrespondenz, in der - wie oben bereits ausgeführt - von Anfang an, nämlich bereits im Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2006, von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Rede war, näherer Vortrag erfolgen müssen.

Im Berufungsverfahren gibt es keinen darüber hinausgehenden Vortrag des Klägers. Es wird insoweit lediglich die bereits in erster Instanz vorgebrachte Ansicht wiederholt, der Beklagte habe seinen umfassenden Pflichten nicht genügt.

Damit ist vom Kläger ein umfassendes Mandat nicht dargelegt worden.

c) Wenn - wie hier - nicht von einem umfassenden Mandat auszugehen ist, kann eine Pflichtverletzung nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, und zwar schon deswegen, weil dem Berater Pflichten auferlegt werden, für deren Verletzung er haften soll, ohne dass der Risikoerweiterung Entgeltansprüche des Beraters korrespondierten.

Im Falle eines eingeschränkten Mandats besteht zwar keine uneingeschränkte Pflicht zur umfassenden Interessenwahrnehmung und Schadensverhinderung. Dessen ungeachtet muss der Berater den Mandanten aber auch in einem solchen Fall vor Gefahren warnen, die ihm bekannt oder offenkundig sind, falls er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden vermeidbaren Nachteile nicht bewusst ist (vgl. BGH, WM 1998, 2246, 2247). Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt, dass der Berater, der einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten hat, zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf weitere Fragen zu überprüfen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen. Dessen ungeachtet, so der Bundesgerichtshof, hat der Berater - im konkreten Fall handelte es sich um einen Steuerberater, was aber in der Sache keinen entscheidenden Unterschied macht - den Mandanten auf eine außerhalb seines Auftrages liegende Fehlentscheidung hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt (vgl. BGH, NJW 1995, 958, unter II. 2. b). Aus § 242 BGB leitet dabei der Bundesgerichtshof eine vertragliche Nebenpflicht des Beraters ab, den Mandanten auf Fehlentscheidungen, die für den Berater offen zutage liegen, hinzuweisen.

Dies bedeutet für vorliegenden Sachverhalt, dass der Beklagte sich nicht darauf beschränken durfte, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Dass er seine Tätigkeit in einer solchen Art und Weise - pflichtwidrig - beschränkt hätte, ist aber auch nicht festzustellen.

(1) Über kündigungsschutzrechtliche Fragen musste der Beklagte nicht aufklären. Eine Kündigung war nur für den Fall von Zuwiderhandlungen durch die Bevollmächtigten des Arbeitgebers angedroht, aber nicht ausgesprochen worden. Und eine Unkündbarkeit, wie der Kläger zu meinen scheint, bestand ohnehin nicht. Eine außerordentliche Kündigung, von der im Schreiben der Rechtsanwälte R. vom 27. April 2006 am Ende die Rede ist, war bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere nach § 626 BGB nicht ausgeschlossen und auch nicht auszuschließen. Die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, ist in keinem Fall ausgeschlossen oder ausschließbar, insbesondere ist § 626 BGB zwingend (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., Rn. 2 zu § 626. Fischermeier, in: Becker u.a., KR, 6. Aufl., Rn. 57 ff. zu § 626 BGB). Eine solche Kündigung beurteilt sich auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz, insbesondere nicht nach § 1 KSchG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KSchG).

(2) Was Ersatzansprüche des Klägers angeht, so hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 22. Mai 2006 den Versuch unternommen, im Interesse des Klägers solche für den Fall des Aufhebungsvertrages vorzubehalten. Einen solchen Vorbehalt hatten die Rechtsanwälte R. im Schreiben vom 23. Mai 2006 (Bl. 80 f.) aber grundsätzlich abgelehnt. Es heißt dort, dass ihr Mandant, der Arbeitgeber des Klägers, keinesfalls einem Aufhebungsvertrag zustimmen werde, "in dem ein wie auch immer gearteter Vorbehalt dieser Art aufgenommen wird. Es besteht dazu auch nicht der geringste Anlass (...). Sollte Ihr Mandant auf irgendwelchen Vorbehalten bestehen, wird es keine Auflösungsvereinbarung geben. Mag dann Ihr Mandant, sobald er arbeitsfähig ist, seine Arbeit wieder aufnehmen."

Eine Pflichtverletzung des Beklagten scheidet damit aus. er hat über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hinaus versucht, Ansprüche des Klägers durchzusetzen, was ihm aber nicht gelungen ist.

(3) Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass, wie der Kläger ihm als zentralen Vorwurf vorhält, er nicht dafür Sorge getragen hat, "dass am Arbeitsplatz des Klägers ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden und er nicht weiteren Schikanen des Arbeitgebers ausgesetzt wird."

Dagegen bestehen mindestens zwei Einwände. Zum einen hat der Beklagte - unwidersprochen - vorgetragen, das Schreiben vom 4. Mai 2006 sei erst abgeschickt worden, nachdem der Kläger seine Zustimmung erklärt habe. Gleichfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag gibt es hinsichtlich des Schreibens des Beklagten vom 22. Mai 2006 (Schriftsatz des Beklagten vom 4. Dezember 2007, Seite 2 f., Bl. 67 f.). Der Kläger war mithin mit dem Vorgehen des Beklagten, gerichtet auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses, einverstanden. Dabei lag auf der Hand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die einzige Handlungsalternative war. An sich war es, gerade in Anbetracht des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers, eine eher fernliegende Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Der Beklagte durfte sie wählen, weil sie den erkennbaren Interessen des Klägers entsprach und der Kläger mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden war.

Die vom Kläger nunmehr ins Auge gefassten Handlungsweisen, mit denen der Beklagte "ordnungsgemäße Zustände" am Arbeitsplatz des Klägers hätte herstellen sollen, waren offensichtlich nicht erreichbar und schon deswegen auch vom Beklagten nicht geschuldet. Schikanen des Arbeitgebers sind nicht ersichtlich. Dieser hatte sich dagegen gewehrt, dass der Kläger während seiner Krankschreibung tätig wurde. Das ist nicht zu beanstanden. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber des Klägers das Kopieren von Unterlagen für eigene Zwecke bzw. für die Zwecke seiner (jetzigen) Ehefrau nicht duldete. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger das Betreten der Büroräume seines Arbeitgebers von diesem nur noch in der Arbeitszeit gestattet wurde. Die Problematik war offenkundig. Der Kläger war als Steuerfachgehilfe bei Herrn D. beschäftigt und nach eigener Einlassung sogar etwas wie dessen "zweiter Mann" (Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2007, Seite 2, Bl. 88). Zu dieser Zeit hatte aber die Ehefrau des Klägers, und zwar ebenfalls in S., ein eigenes Steuerberatungsbüro eröffnet. In diesem arbeitete dann tatsächlich auch der Kläger in den ersten Monaten nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Steuerberater D. Nach dem detaillierten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 (S. 5) hat die Ehefrau des Klägers von dessen Arbeitgeber Unterlagen für mehrere Mandate herausverlangt, darunter auch die Mandate Ro. und Dr.. an letzterem hatte gemäß dem Schreiben des Herrn D. an den Kläger vom 20. März 2006 (Bl. 77) der Kläger während seiner Krankschreibung gearbeitet. Was der Kläger auf diesen Schriftsatz des Beklagten geantwortet hat, ist unsubstantiiert und damit letztlich ungenügend. Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 wird im Wesentlichen nur der Vortrag des Beklagten in Abrede genommen. Worin daneben ein Zustand im Steuerberater D. bestanden haben soll, der Anlass für Maßnahmen des Beklagten hätten sein sollen, wie der Kläger sie beispielsweise auf Seite 5 seiner Klagschrift schildert, bleibt offen. Die Annahme von Mobbing hat bereits das Landgericht zutreffend zurückgewiesen. Dass es bereits früher zu Reibereien mit dem "mitunter cholerischen" Arbeitgeber des Klägers gegeben hatte, hat dieser selbst vorgetragen. Unvollständig ist der Vortrag des Klägers, er sei mit anderen Arbeiten als früher "zugeschüttet" worden. Jahresabschlüsse, von denen im Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 auf Seite 5 (Bl. 91) die Rede ist, hatte der Kläger nach seiner eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Protokolls (Bl. 140) selbst über viele Jahre hinweg erstellt.

Selbst für den Fall, dass ein unzulässiges Verhalten des Arbeitgebers des Klägers vorgelegen hätte, das eine Intervention des Beklagten notwendig gemacht hätte, war eine solche Intervention, wie der Kläger sie für möglich und erforderlich gehalten hat, vom Beklagten nicht geschuldet. Es handelt sich bei dem Betrieb des Steuerberaters D. um ein relativ kleines Büro mit ca. 15 Mitarbeitern (Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2007, Seite 8, Bl. 94). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich die alten, über Jahrzehnte bestehenden Zustände und insbesondere ein gutes Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber, die sich nach den eigenen Angaben des Klägers auch duzten, durch Zwang von außen in Gestalt eines Zurückbehaltungsrechts an der Arbeitsleistung oder durch Abmahnung des Arbeitgebers wieder herstellen ließen.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nach seinem eigenen Vortrag der Kläger gar nicht in der Lage war, das Arbeitsverhältnis mit seinem langjährigen Arbeitgeber fortzusetzen. Er selbst sieht die Vertrauensgrundlage als erschüttert an. Ein solches Vertrauen lässt sich auch nicht durch Abmahnungen oder in anderer Weise wieder herstellen. Der Kläger selbst hat vorgetragen (Schriftsatz vom 27. Dezember 2007, Seite 6, Bl. 92), er habe es nicht mehr (bei seinem bisherigen Arbeitgeber) ausgehalten und einen neuen Schlaganfall befürchtet. In der Klagschrift hat er sich selbst als "gesundheitlich angeschlagen" bezeichnet. Noch aussagekräftiger sind die Aussagen gegenüber dem MDK, wie sie in dessen sozialmedizinischem Gutachten vom 17. Mai 2006 zum Ausdruck kommen. Dort wird die Arbeitsunfähigkeit gerade und nur in Bezug zu dem bestehenden Arbeitsplatz bejaht. Für den bisherigen Arbeitsplatz wird er als arbeitsunfähig, für jeden anderen Arbeitsplatz aber als arbeitsfähig angesehen. Dass er plane, sein Arbeitsverhältnis in Kürze zu beenden, wird in dem Gutachten für sinnvoll zur psychischen Stabilisierung gehalten (Bl. 110). Außerdem heißt es in dem Gutachten, dass nicht nur sein Arbeitgeber, sondern auch alle anderen Mitarbeiter ihm gegenüber sehr reserviert gewesen seien. Mit Maßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber war es damit nicht getan. Für solche Maßnahmen, wie sie der Kläger im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber für möglich und erforderlich hält, dürfte es im Verhältnis zu seinen früheren Kollegen aber schon an einer Grundlage fehlen.

(4) Dass der Beklagte den Kläger gedrängt haben soll, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wie der Kläger auf Seite 7 seiner Klagschrift behauptet, kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Zum einen ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert. Beweisanträge ersetzen hier wie auch sonst den erforderlichen Sachvortrag nicht. Der Vortrag steht überdies in Widerspruch zu dem Vortrag auf Seite 5 der Klagschrift, der Beklagte habe den Kläger aufgefordert, er müsse seine Arbeit wieder aufnehmen. "da müsse er durch".

(5) Einen Antrag auf Schwerbehinderung musste der Beklagte nicht stellen. Insoweit ist ein Mandat nicht behauptet worden. Es bestand auch nicht in dem oben genannten Sinne eine ausnahmsweise Hinweis und Beratungspflicht des Beklagten, weil sich ihm - und nicht auch dem Kläger - die Möglichkeit eines entsprechenden Antrags hätte aufdrängen müssen. Anders als der Kläger meint, ist das sozialmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2006 dafür gerade keine Grundlage. Dort heißt es nämlich, dass er für jeden anderen Arbeitsplatz als den bisherigen arbeitsfähig sei. Nach seinem eigenen Vortrag hat er nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch wieder gearbeitet. Näheres zu seinem nunmehr gestellten "Antrag auf Schwerbehinderung", den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erwähnt hat, hat er auch nicht mitgeteilt. Ob die Voraussetzungen einer Anerkennung des Klägers als Schwerbehindertem im Sinne des SGB IX (das im Jahr 2001 das Schwerbehindertengesetz abgelöst hat) vorliegen, lässt sich damit ohnehin nicht beurteilen. Schwerbehinderung setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX jedenfalls einen Grad der Behinderung von 50 voraus.

Für die Gleichstellung gilt nichts anderes. Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen schwerbehinderten Menschen solche behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die sonstigen Voraussetzungen einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, gleichgestellt werden. Auch dazu kann sich der Senat mangels Vortrags des Klägers nicht verhalten.

(6) Für den Kläger ergibt sich auch nichts daraus, dass der Beklagte einen - weit reichenden - Vergleich für den Kläger abgeschlossen hat. Es trifft zwar im Grundsatz zu, dass einen Rechtsanwalt bei Abschluss eines Vergleichs umfassende Pflichten treffen, insbesondere dann, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich oder einen sonst weit reichenden Vergleich handelt (vgl. BGH, NJW 2002, 292). Der Senat kann aber nicht erkennen, inwiefern der Beklagte diese Pflichten verletzt haben soll. Der vorbereitende Schriftwechsel und schließlich das Angebot zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, das der Beklagte erstellt hatte, waren vor Übermittlung an den Arbeitgeber des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten vom Kläger ausdrücklich gebilligt worden, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Die Vereinbarung (Bl. 25 f.) ist auch so gestaltet, dass Missverständnisse schwerlich auftreten können. Der Kläger selbst behauptet solche auch nicht. Er war über den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung informiert und war damit in der Lage, eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er diese Vereinbarung treffen wollte.

Demgegenüber kann der Kläger nicht damit durchdringen, dass - so Seite 6 der Berufungsbegründung - der Beklagte nicht die Zustimmung des Klägers vor Abschluss des Vergleichs eingeholt habe. Der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 (S. 17) vorgetragen, vor Abschluss der Auflösungsvereinbarung sei "umfangreicher Schriftverkehr geführt" worden. Weiter hat er vorgetragen, die Parteien hätten "regelmäßig und öfter miteinander telefoniert". Der Text der Vereinbarung war dem Kläger vor Abschluss bekannt. Widersprochen hat er weder vor Abschluss der Vereinbarung noch in dem ersten Jahr danach. Und in der Sache entsprach der Vergleich den Interessen des Klägers. Eine günstigere Gestaltung des Vergleichs, insbesondere im Sinne einer Abfindungsregelung, hatte der Beklagte nicht durchsetzen können (s. o.).

Es kommt hinzu, dass entsprechend dem Vortrag des Beklagten möglich ist, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam ist, was zwar an sich eine Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Mandat mit dem Kläger wäre, was aber hier deswegen nicht der Fall ist, weil der Kläger sich gerade gegen die Aufhebungsvereinbarung wendet. Nach § 623 BGB bedarf der Aufhebungsvertrag der Schriftform. Schriftform bei einem Vertrag bedeutet, dass die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Darauf stellt auch der Beklagte ab. Es scheint auch nicht ein Fall des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzuliegen, was sich dem Vortrag des Beklagten nicht sicher entnehmen lässt. Ein Schriftsatzwechsel mit Angebot und Annahme, wie es hier vonstatten gegangen sein dürfte, würde dem Schriftformerfordernis nicht genügen. Dann läge Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung nach § 125 BGB vor mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbestünde, wobei es hier anders als bei der Kündigung aufgrund der Mitwirkung des Arbeitnehmers an der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Leistungsangebotes des Arbeitnehmers bedürfte (vgl. Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231, 1233). Es kommt darauf aber, da der Kläger seine Ansprüche auf diesen Umstand gerade nicht stützt, nicht an.

2. Es dürfte daneben, ohne dass es darauf noch ankommt, auch an einem kausalen Schaden fehlen.

Hat der Rechtsanwalt eine Vertragspflicht gegenüber seinem Mandanten schuldhaft verletzt, setzt seine Haftung voraus, dass der geltend gemachte Schaden gerade auf der Pflichtverletzung beruht. Insoweit ist zu fragen, wie sich der Sachverhalt im Falle eines unterstellten pflichtgemäßem Verhalten des Beraters im Sinne eines Gesamtvermögensvergleichs entwickelt hätte (vgl. nur BGH, WM 2004, 475, 476).

a) Bei der Prüfung der Kausalität kann dem Mandanten ein Anscheinsbeweis zugute kommen (vgl. BGHZ 123, 311. BGH, NJW 2002, 292, 294). Es besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte. Der Anscheinsbeweis setzt aber voraus, dass eine bestimmte Reaktion des Mandanten auch nahe gelegen hätte. Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, wenn es nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit gab, sondern - zwei oder mehr - verschiedene Handlungsweisen des Mandanten mit unterschiedlichen Vor und Nachteilen ernsthaft in Betracht gekommen wären (vgl. BGH, IX ZR 21/03, Urteil vom 23. November 2006).

Danach kommt vorliegend die Anwendung des Anscheinsbeweises zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Es kann nicht gesagt werden, dass in der konkreten Situation für den Kläger im April/Mai 2006 nur eine Handlungsalternative bestand. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war an sich ebenso eine Möglichkeit wie diejenige, die auf der Grundlage des gesundheitlichen Zustandes des Klägers letztlich auch gewählt wurde.

Es hat damit mit der Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Rahmen des § 287 ZPO sein Bewenden. Danach reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus (BGH, ebenda).

An sich war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, die am nächsten lag. Dies aufgrund des überdurchschnittlich guten Verdienstes des Klägers bei seinem damaligen Arbeitgeber und aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit, die insbesondere in kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht für den Kläger besondere Vorteile bieten konnte. Es geht aber nicht darum, wie die Situation sich im Allgemeinen gestaltet. Im konkreten Fall lag es so, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber nicht fortsetzen konnte und dies auch nicht wollte. Ob weiter hinzukam, dass er ohnehin mit seiner Ehefrau zusammen in deren neu gegründetem Steuerberaterbüro arbeiten wollte, ist daneben nicht entscheidend. Auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 ZPO wird damit nicht davon ausgegangen werden können, dass der Kläger sich für eine solche Handlungsweise entschieden hätte, die zur Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses und damit zur Vermeidung des von ihm nunmehr geltend gemachten Schadens geführt hätte.

b) Beim Gesamtvermögensvergleich geht es darum, wie die Vermögenslage des Mandanten sich im Falle pflichtgemäßer Vertragserfüllung durch den Berater darstellen würde. Die Berechnung des Klägers dürfte dabei an sich zutreffen. Es wären hier ggf. lediglich Einzelfragen insbesondere im Zusammenhang mit § 254 BGB aufzuwerfen wie diejenige, ob zur Schadensvermeidung der Kläger nicht weitere Anstrengungen hätte unternehmen müssen, insbesondere, ob er sich nicht auch bei möglichen Arbeitgebern außerhalb von S. hätte bewerben müssen. Dem Landgericht dürfte dabei darin zuzustimmen sein, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht durch die vorgelegten Bewerbungen nicht ausreichend nachgekommen ist. Für eine Beschränkung der Bewerbungen auf die Stadt S. gibt es keine tragfähige Rechtfertigung. Von weiteren Ausführungen sieht der Senat im Hinblick auf das Fehlen bereits einer Pflichtverletzung aber ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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