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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 3 U 54/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB a.F. § 197 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 18. August 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung sowie der weitergehenden Anschlussberufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.034,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 25.721,23 EUR seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen, und zwar abzüglich am 13. Juli 2004 geleisteter 15,73 EUR.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11 % und haben die Beklagten 89 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Januar 2004 wie folgt neu festgesetzt:
bis zum 20. Februar 2003: 34.522,22 EUR
bis zum 2. April 2003: 29.388,22 EUR
bis zum 5. November 2003: 36.258,73 EUR
ab dem 6. November 2003: 38.658,22 EUR.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 20. Juli 2004: 38.658,22 EUR,
hiervon entfallen
auf die Berufung (incl. Hilfsaufrechnung): 33.274,32 EUR
und auf die Anschlussberufung: 5.383,90 EUR,
ab dem 21. Juli 2004: 38.642,49 EUR,
hiervon entfallen
auf die Berufung (incl. Hilfsaufrechnung): 33.274,32 EUR
und auf die Anschlussberufung: 5.368,17 EUR.
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines am 23. Juli 1997 gekündigten Darlehens vom 12. September 1995 über anfangs 83.140,89 DM incl. Gebühren.
Anfänglich zahlten die Beklagten die vereinbarten monatlichen Raten, in denen Zins und Tilgungsanteile enthalten waren. Später einigten sich die Parteien mehrfach auf Änderungen der monatlichen Ratenhöhe. Ab Januar 1997 zahlten die Beklagten nicht mehr, so dass die Klägerin unter dem 1. Juli 1997 zwar noch eine Umbuchung über 1.500 DM vornahm, den Darlehensvertrag unter dem 23. Juli 1997 indessen gemäß § 12 VerbrKrG kündigte und eine Abrechnung erstellte.
Auch nach Kündigung des Darlehensvertrages zog die Klägerin monatlich Beträge bis etwa Ende 2001 vom Girokonto der Beklagten ein, allerdings in einer Größenordnung von jeweils unter 200 DM.
Eine weitere Gutschrift in Höhe von 1.500 EUR am 5. Juni 2002 erfolgte versehentlich. Die B. Versicherung übersandte den Beklagten als Ausgleich eines Haftpflichtschadens einen Scheck in dieser Höhe, der bei einem anderen Kreditinstitut eingelöst wurde. Der Betrag wurde von der Versicherung versehentlich zusätzlich auf das - nicht mehr bestehende - Girokonto bei der Klägerin überwiesen. Diese buchte die 1.500 EUR auf dem Darlehenkonto.
Am 13. Juli 2004 gingen auf dem Darlehenskonto 15,73 EUR ein, ohne dass die Herkunft des Betrages geklärt ist.
Unter dem 18. April 2002 hat die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt; der daraufhin erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten zu 1 am 22. April 2002 und der Beklagten zu 2 am 23. Juli 2002 zugestellt worden. Mit dem Mahnbescheid hat die Klägerin neben den kapitalisierten Zinsen in erheblicher Höhe eine Hauptforderung in Höhe von 34.522,22 EUR geltend gemacht. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin mit der Klagebegründung noch eine Hauptforderung von 29.3088,22 EUR begehrt, dazu die aufgelaufenen Zinsen. Sie hat sich zur näheren Berechnung auf die Anlage K 17 bezogen und in der Anspruchsbegründung dargelegt, dass Teilbeträge aus dem Mahnbescheid nicht mehr geltend gemacht würden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin erklärt, sie nehme die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 3.664,35 EUR nebst Zinsen ab dem 5. Juni 2002 zurück und erkläre den Rechtsstreit wegen der am 5. Juni 2002 erfolgten Gutschrift in Höhe von 1.500 EUR für erledigt.
Sie hat - vor Zahlung der 15,73 EUR - beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 38.372,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 25.723,87 EUR seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen,
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich u. a. auf Verjährung berufen und hilfsweise mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin aufgerechnet. Die Klägerin habe die Beklagten anlässlich der Vertragsverhandlung über die verschiedenen Darlehen, die dem hier streitgegenständlichen letzten Vertrag in der Darlehenskette unstreitig - vorausgegangen waren, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, die Klägerin habe die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und teilweise einseitig für erledigt erklärt. Weiter hat es ausgeführt, die von Januar bis Juni 1997 fällig gewordenen Kreditraten seien gemäß § 197 BGB a. F. verjährt, so dass der Klägerin insgesamt als Hauptforderung noch 24.004,32 EUR zustünden.
Die von den Beklagten zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen seien nicht substantiiert dargetan.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung. Sie wiederholen ihre Auffassung, dass vorliegend für die gesamte offene Forderung, also Kapital und Zinsen, die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. greife.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie beantragen weiter,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 42.037,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 29.388,22 EUR seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen, jedoch abzüglich am 13. Juli 2004 gezahlter 15,73 EUR.
Sie vertreten die Auffassung, die Hauptforderung sei auch nicht in Höhe eines Teilbetrages verjährt. Das Landgericht habe insoweit fehlerhafte Berechnungen angestellt und im Übrigen § 11 Abs. 3 VerbrKrG a. F. unzutreffend angewandt. Es sei zudem fälschlich davon ausgegangen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen - weiteren - Teil der Klage habe zurücknehmen wollen. Tatsächlich sei die Teilrücknahme bereits mit der Anspruchsbegründung - und nur mit dieser - erfolgt; das Landgericht habe verkannt, dass die Erklärungen in der Verhandlung nur klarstellenden Charakter gehabt hätten. Hilfsweise werde eine Klageerhöhung um den in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teil des geltend gemachten Anspruchs geltend gemacht.
Soweit das Landgericht der Klage statt gegeben habe, sei das Urteil nicht zu beanstanden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Senat geht - insoweit anders als das Landgericht - davon aus, dass die in der öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht erklärte teilweise Klagrücknahme nebst Teilerledigungserklärung keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte, weil die Klägerin die Klage gegenüber dem Antrag im Mahnbescheid bereits um die Summe von Klagrücknahme und Teilerledigungserklärung zurückgenommen hatte. Das ergibt sich aus folgendem:
Mit dem Mahnbescheid ist ein (Haupt)Anspruch in Höhe von 34.522,22 EUR geltend gemacht worden; der Anspruch ist indessen nur in Höhe von 29.388,22 EUR begründet worden. Damit hat die Klägerin ihren Mahnantrag in Höhe der Differenz, also in Höhe von 5.134,00 EUR, konkludent zurückgenommen. Dass sie nach dieser teilweisen Rücknahme einen weiteren Teilbetrag nicht mehr geltend machen wollte, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Die Erklärungen in der öffentlichen Sitzung stellen sich vielmehr allein als Reaktion auf die Forderungen der Beklagten nach einer Erklärung dar, woraus sich der gegenüber dem Mahnbescheid geringere Betrag in der Anspruchsbegründung ergebe. Einer - im Übrigen aber ohnehin sachdienlichen und insgesamt zulässigen - Klageerhöhung in der Berufungsinstanz bedarf es daher nicht.
Die Klägerin hat bereits mit der Anspruchsbegründung klargestellt, dass Teile der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 3.649,37 EUR (7.137,54 DM) sowie Mahnkosten in Höhe von insgesamt 15,03 EUR (29,40 DM) nicht mehr geltend mache. Aus der Berechnung in Anlage K 17 ergibt sich weiter, dass die Klägerin von der Klagsumme die 1.500 EUR abgezogen hat, die sie dem Konto der Beklagten am 5. Juni 2002 gutgeschrieben hatte (Bl. 47 d. A.).
Die genannten Beträge summieren sich zu einem konkludent zurückgenommenen Klagebetrag von 5.164,40 EUR. Die Differenz zwischen dem Antrag aus dem Mahnbescheid und der Anspruchsbegründung beträgt demgegenüber nur 5.134,00 EUR. In Höhe der Differenz von 30,40 EUR noch Bearbeitungsgebühren begehrt (zusätzlich oder hilfsweise?), ist insbesondere angesichts der unklaren Ausführungen auf Seite 6 der Anspruchsbegründung offen. Die Unklarheit geht zu Lasten der Klägerin, die jedenfalls nicht mehr zugesprochen bekommen kann, als sie beantragt hat.
Unter diesen Voraussetzungen bleibt kein Raum für die Feststellung, dass die Klage sich in Höhe von 1.500 EUR erledigt hat. Denn nach den obigen Ausführungen ist die Klage mit Blick auf den am 5. Juni 2002 gezahlten Betrag bereits mit der Anspruchsbegründung zurückgenommen worden. Auf eben diesen Betrag soll sich die Erledigungserklärung beziehen.
II.
1. Der geltend gemachte Anspruch auf Darlehensrückzahlung steht der Klägerin dem Grunde nach zu, nachdem sie das Darlehen vom 12. September 1995 gemäß § 12 VerbrKrG wirksam gekündigt hat. Insoweit wird das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen. Es sind auch keine Rechtsfehler erkennbar.
Die Beklagten berufen sich auf Verjährung. Die Einrede können sie nur insoweit wirksam erheben, als gemäß § 197 BGB a. F. die kurze vierjährige Verjährungsfrist greift, nicht aber die dreißigjährige Frist nach § 195 BGB a. F. Insoweit ist zu unterscheiden.
a) Die Klägerin geht - insoweit unstreitig - von einem Gesamtsaldo nach Kündigung von 67.934,39 DM aus. Dies berücksichtigt indessen nicht, dass die bis zur Kündigung im Juli 1997 fälligen monatlichen Raten verjährt sind, soweit sie nicht bezahlt worden sind. Das sind 7.172,00 DM. Damit verbleibt - bezogen auf den Kündigungszeitpunkt am 23. Juli 1997 - ein Kapitalsaldo in Höhe von 60.762,39 DM (31.067,32 EUR).
aa) Der Anspruch der Bank auf Zahlung der vereinbarten monatlichen Raten verjährt nämlich gemäß § 197 BGB a. F. in vier Jahren - und zwar sowohl hinsichtlich des in den Raten enthaltenen Zinsanteils wie auch hinsichtlich des Tilgungsanteils. Der Umstand, dass Darlehensforderungen grds. erst in 30 Jahren verjähren, ändert hieran nichts. Denn die Tilgungsanteile in den monatlichen Raten sind als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB a. F. anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2001, 2711, 2712 für Annuitätendarlehen mit umfangreichen Nachweisen; OLG Celle, OLGR 1994, 9, 10; OLG Hamm, NJW 1990, 1672, 1673 für Ratenkreditverträge; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1332 a).
Bei Beantragung des Mahnbescheides im April 2002 war die vierjährige Verjährungsfrist der spätestens im Juli 1997 fälligen vertraglich vereinbarten Raten abgelaufen.
bb) Die Verjährung ist nicht durch zwischenzeitliche Leistungen der Beklagten unterbrochen worden.
Die von der Klägerin nach Kündigung vom Girokonto der Beklagten abgebuchten monatlichen Beträge stellen sich mit Blick auf die noch offenen regelmäßigen Ratenzahlungen vor der Kündigung nicht als Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a. F. dar, auch wenn die Beklagten der Abbuchung nicht widersprochen haben. Diese jeweils abgebuchten Beträge waren von der Einzugsermächtigung nicht umfasst, die sich gerade nur auf die "vertraglich vereinbarten Raten" bezog - also auf die Raten bis zur Kündigung des Darlehensvertrages. Das bloße Geschehenlassen der Abbuchung von Teilbeträgen nach Kündigung in unterschiedlicher Höhe lässt den Schluss auf das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs auf Zahlung der vor der Kündigung offen gebliebenen Raten nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu, zumal das bloße Schweigen nur ausnahmsweise als Anerkenntnis anzusehen ist.
Dass die versehentliche Zahlung durch eine Versicherung kein Anerkenntnis der Beklagten darstellt, ist offenbar. Die späteren Gutschriften erfolgten nach Eintritt der Verjährung und konnten den Lauf der Verjährungsfrist ohnehin nicht mehr unterbrechen.
cc) Die Beklagten haben bis zur Kündigung im Juli 1997 fällige monatliche Raten in Höhe von 7.172,00 DM (3.333,99 EUR) nicht beglichen, wie die Klägerin bereits in der Klagschrift - unbestritten - ausgeführt hat.
Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich der bis zur Kündigung am 23. Juli 1997 tatsächlich gezahlten Zins und Tilgungsleistungen gemäß Anlage K 17 mit den geschuldeten Zins und Tilgungsleistungen gemäß der Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2004 (Bl. 41 ff. bzw. Bl. 229 ff. d. A.). Danach waren bis zur Kündigung Zins und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.482 DM zu erbringen, gezahlt worden sind indessen nur 24.310 DM. Die Differenz beträgt 7.172 DM.
Die KLV-Rückvergütung bleibt insoweit außer Betracht, weil sie erst anlässlich der Kündigung - logisch dieser nachfolgend - verbucht werden konnte.
Diese Zahlungen zwischen der Kündigung vom 23. Juli 1997 und dem für den Verjährungseintritt entscheidenden 31. Dezember 2001 sind auf die nach der Kündigung modifizierte Hauptforderung anzurechnen, nicht auf die alten, noch offenen Forderungen aus der Zeit vor der Kündigung. Die Klägerin hat nach der Kündigung ein einheitliches Schuldkonto eingerichtet und geführt, so dass schon nach der von ihr selbst vorgenommenen Verrechnung ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB a. F. nicht in Betracht kommt.
b) Die mit und nach der Kündigung fällig gewordenen Ansprüche auf die unverjährte Forderung von 60.762,39 DM stehen der Klägerin - abzüglich der später geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.456,03 DM - noch zu, mithin 50.306,36 DM. Sie sind insbesondere nicht verjährt. Gleiches gilt für die auf dieser Basis noch angefallenen kapitalisierten Zinsen vom 24. Juli 1997 bis zum 5. Juni 2002 in Höhe von 22.127,63 DM.
aa) Von dem Kapitalsaldo in Höhe von 60.762,39 DM (31.067,32 EUR) sind die Leistungen der Beklagten bis zum 5. Juni 2002 abzuziehen (§ 11 Abs. 3 VerbKrG).
Die Beklagten haben bis zum 5. Juni 2002 noch 10.456,03 DM gezahlt, nämlich:
1 * 1,74 DM | 1,74 DM |
4 * 101,51 DM | 406,04 DM |
13 * 151,50 DM | 1.969,50 DM |
12 * 161,49 DM | 1.937,88 DM |
12 * 171,51 DM | 2.058,12 DM |
6 * 191,50 DM | 1.149,00 DM |
1 * 2.933,75 DM (1.500 EUR) | 2.933,75 DM |
Insgesamt also: | 10.456,03 DM |
Dieser Betrag ist vollständig vom Kapitalsaldo abzuziehen, so dass insoweit ein Saldo von 50.306,36 DM verbleibt (60.762,39 DM - 10.456,03 DM). Das sind 25.721,23 EUR.
In der Zeit vom 24. Juli 1997 bis zum 5. Juni 2002 sind unter Berücksichtigung der Teilzahlungen und dem Umstand, dass alle Zahlungen auf die Hauptschuld verrechnet worden sind, noch kapitalisierte Zinsen in Höhe von 22.127,63 DM oder 11.313,68 EUR angefallen. Diese sind - unverzinslich - dem Hauptsaldo von 25.721,23 EUR hinzuzufügen, so dass sich ein Betrag von 37.034,91 EUR ergibt. Dass die am 13. Juli 2004 geleisteten 15,73 EUR hiervon abzuziehen sind, ist selbstverständlich.
bb) Die unter aa) genannten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. Diese ist nicht abgelaufen.
In NJW 1990, 1036 hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass es bei einem unwirksamen Darlehensvertrag hinsichtlich der von der Bank gemäß § 812 BGB zurückzuzahlenden Zinsen und Kosten unerheblich sei, ob diese vom Darlehensnehmer laufend gezahlt worden seien oder die Parteien sich (im Glauben an die Wirksamkeit des Vertrages) darauf geeinigt gehabt hätten, die gesamte Restforderung durch eine Schlusszahlung zu erbringen. Auch in diesem Fall richte sich die Verjährung nach § 197 BGB. Dieser Fall betrifft allerdings nur die Zinsen und Kosten, die vereinbarungsgemäß nicht mehr laufend, sondern auf einmal gezahlt werden sollten, nicht aber die Darlehensforderung selbst.
Der vorliegende Fall liegt anders, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.
Hier bewirkt nämlich die - berechtigte - Kündigung nach § 12 VerbrKrG a. F. die Umgestaltung des Vertrages in ein geändertes Rechtsverhältnis. Die - ursprünglich - künftigen Raten zur Tilgung müssen nun auf einmal gezahlt werden; die Beklagten haben nicht mehr wiederkehrende Leistungen zu zahlen, sondern eine Einmalzahlung zu erbringen.
Die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist ist auch in der Sache nicht geboten:
Die Rechtsprechung sieht den Sinn der kurzen Verjährung des § 197 BGB a. F. insbesondere auch darin, dass die wiederkehrenden Leistungen sich nicht ansammeln und schließlich immer höhere Schuldsalden entstehen, ohne dass faktisch eine Aussicht auf Tilgung der Schuld besteht. Dieser Sinn und Zweck des § 197 BGB greift in Fällen wie dem vorliegenden nicht, was insbesondere an § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG deutlich wird. Nach der Kündigung zahlt der Darlehensnehmer nicht mehr teilweise auf die Schuld und teilweise auf die Zinslast, sondern vorerst allein auf die Hauptschuld, um diese zu verringern. Hier wird dem Ziel der Rechtsprechung, ein Aufsummen zu verhindern, schon von Gesetzes wegen dadurch Rechnung getragen, dass die Zahlungen die Schuld vermindern - und damit auch die auflaufende zusätzliche Zinslast. Dass Zahlungen vorab auf die Rechtsverfolgungskosten angerechnet werden, ändert insoweit nichts.
Für die kurze Verjährung auf Raten mit Zins und Tilgung streitet weiter, dass die Berechnung der Forderung mit den Jahren immer problematischer wird und insoweit Rechtsunsicherheit droht; denn wenn in einer Rate sowohl Tilgungs wie auch Zinsanteile enthalten sind, verändert sich die Höhe der jeweiligen Anteile von Rate zu Rate. Das macht es schwierig, die konkrete Forderungshöhe jeweils zu bestimmen. Auch dieser Gedanke greift in Fällen wie dem vorliegenden nicht. Die Höhe der offenen Hauptforderung kann nach der Kündigung nämlich durch einfaches Substrahieren errechnet werden. Auch insoweit unterscheidet sich die Sachlage bei Anrechnung aller Zahlungen auf die Hauptschuld nach der Kündigung von der Situation vor der Kündigung, was eine verjährungsrechtliche Ungleichbehandlung dieser Fälle rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1990, 1036).
Der hier zu entscheidenden Situation entspricht es vielmehr, dass auch bei ungekündigten Darlehen die kurze Verjährung des § 197 BGB a. F. dann nicht greift, wenn Zins und Tilgung nicht in einer Rate, sondern getrennt gezahlt werden (vgl. BGH, NJW 2001, 2711, 2712). Auch dann ist die Höhe der Hauptschuld nämlich einfach zu bestimmen, was die (ohnehin als Regel bestimmte) Anwendung der langen Verjährungsfrist rechtfertigt.
Soweit der Senat im Urteil vom 20. Juli 1994 (veröffentlicht in OLGR 1994, 264 ff.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht mehr fest, zumal das Verbraucherkreditgesetz auf den damals entschiedenen Fall noch keine Anwendung fand (Senat, a. a. O., S. 265).
2. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche stehen den Beklagten nicht zu. Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss ist nicht schlüssig dargetan.
a) Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Kredite zu bedienen, was die Klägerin hätte erkennen können.
Sie haben schon ihre mangelnde Leistungsfähigkeit nicht substantiiert dargelegt. Eine nachvollziehbare Aufstellung ihrer Kosten und Einnahmen zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse haben die Beklagten nicht vorgelegt. Das heutige Einkommen ist insoweit ohne Bedeutung. Bis Februar 1996 sind die Raten regelmäßig gezahlt worden. Erst danach hat der Beklagte zu 1 krankheitsbedingt Einkommenseinbußen erlitten, so dass es nicht mehr möglich war, die Darlehen zu bedienen.
b) Die Beklagten tragen auch nicht näher zu den Umständen vor, die zu den Abschlüssen der verschiedenen Darlehensverträge geführt haben, so dass ein auf ein Beratungsverschulden gestützter Anspruch ebenfalls nicht dargelegt ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Initiative zur Aufnahme/Herausgabe weiterer Kreditbeträge und die vor Vertragsschluss geführten Gespräche zwischen den Beklagten und nicht näher bezeichneten Mitarbeitern der Klägerin. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der von den Beklagten nach Umschuldung zu zahlende Kreditzins sich zum Teil auch gegenüber dem Vorkredit verringert hat, so dass die Umschuldung ihnen jedenfalls nicht durchgängig zum Nachteil gereicht hat.
Darüber hinaus gilt:
aa) Die durch die Umschuldung angefallenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühren hat die Klägerin ohnehin bereits mit der Klagebegründung nicht mehr geltend gemacht und die Klage insoweit zurückgenommen. Damit bleibt kein Raum für einen auf Zahlung dieser Mehrkosten gerichteten Schadensersatzanspruch.
Soweit Zinsschäden hinsichtlich der Bearbeitungskosten geltend gemacht werden, sind diese von der Klägerin bestritten und von den Beklagten nicht näher dargelegt, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat.
bb) Die erheblichen Kosten hinsichtlich der Restschuldversicherungen ergeben sich - für die Beklagten erkennbar - ausdrücklich aus den Darlehensverträgen, die Ausführungen zum behaupteten Schaden sind auch im Schriftsatz vom 5. November 2001 nicht nachvollziehbar, sondern ohne die Wiedergabe von Anknüpfungspunkten ins Blaue hinein aufgestellt. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls bei Abschluss des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages eine Rückvergütung aus dem vorangegangenen Kredit erfolgt ist, wie sich der Anlage K 17 entnehmen lässt.
3. Die Hauptforderung von 25.721,23 EUR ist ab dem 6. Juni 2002 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG a. F.).
C.
Der Senat hat den Streitwert für die erste Instanz neu festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.) und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die von den Beklagten - teilweise in verschiedenen Schriftsätzen - erklärten Hilfsaufrechnungen wegen § 19 Abs. 3 GKG a. F. Streitwert erhöhend wirken.
Weiter hat der Senat bei der Festsetzung berücksichtigt, dass die Klagrücknahme bereits mit der Klagebegründung erklärt worden ist (s. o. unter I.).
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), zumal sich die hier zu entscheidende Frage hinsichtlich der Verjährung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nur noch für eine geringe Anzahl von Fällen stellen wird. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist nicht näher begründet. Der Umstand, dass schon bisher wenig Entscheidungen zur hier relevanten Frage ergangen sind, spricht gegen ihre Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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