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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 3 U 6/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199
Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Bank im Falle fehlerhafter Anlageberatung: Rechenschaftsberichte eines Fonds begründen jedenfalls gegenüber einem unerfahrenen Anleger keine Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn aufgrund allgemein gehaltener, positiver Angaben zur Entwicklung des Immobilienmarktes im Allgemeinen der Zustand des konkreten Fonds verschleiert wird. Kenntnis im genannten Sinn liegt aber bereits vor dem 1. Januar 2002 vor, wenn ein Anleger, der Fondsanteile im Jahr 1992 erworben und für die Zeit ab etwa 1995/1996 entsprechend den Ankündigungen im Prospekt mit Ausschüttungen des Fonds gerechnet, solche aber zu keiner Zeit erhalten hat.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 6/08

Verkündet am 7. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.

Nach Beratung durch den Zeugen W., einen früheren Mitarbeiter der Beklagten, beteiligte sich der Kläger im Dezember 1992 mit 100.000 DM an dem "D. Anlage Nr. 30"Fonds der D. Gesellschaft mbH (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.).

Der Fonds entwickelte sich schlecht. Ausschüttungen erbrachte er zu keiner Zeit. Im Schreiben der D. Gesellschaft mbH an die Beklagte vom 28. Oktober 2005 (B 4, gesondert geheftet) heißt es: "Die zwischenzeitliche Immobilienmarktentwicklung, insbesondere in den fünf neuen Bundesländern und Berlin hat dazu geführt, dass die möglichen Mieteinnahmen aus den Objekten eine Ausschüttung an die Anleger nicht ermöglichen. Diese Entwicklung und auch die eingeleiteten Maßnahmen zur Stabilisierung des Fonds bzw. zur Sicherstellung der weiteren Existenz des Fonds wurden in den letzten Rechenschaftsberichten eingehend beschrieben. Bitte gehen Sie davon aus, dass diese Entwicklung auch aus unserer Sicht höchst unbefriedigend ist und alles vertretbare unternommen wird, um die Existenz des Fonds weiterhin aufrechtzuerhalten."

Bei dem Fonds handelt es sich um einen solchen, der vornehmlich in gewerblich genutzte Immobilien in Berlin und in den neuen Bundesländern investierte. Bei Zeichnung des Anteils durch den Kläger stand noch nicht fest, in welche Immobilien der Fonds investieren würde.

Der Kläger hat behauptet, ihm seien vom Zeugen W. zu dem Fonds falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht worden. Einzelheiten des Fonds seien mit ihm nicht durchgesprochen worden, den Prospekt habe er weder erhalten noch sei dieser mit ihm erörtert worden. Auf Risiken sei er nicht hingewiesen worden. Er habe insbesondere auch nicht gewusst, dass es sich bei dem Fonds um einen "blind pool" gehandelt habe. Durch die fehlerhafte Anlageberatung sei ihm unter Berücksichtigung einer Steuerentlastung nur in den Jahren 1992 und 1994 ein Schaden in Höhe von mindestens 60.000 EUR entstanden (verlorenes Kapital in Gestalt des investierten Betrages zuzüglich Zinsen, Einzelheiten Seiten 5/6 der Klagschrift). Außerdem werden nicht anrechenbare Kosten seines Prozessbevollmächtigten vom Kläger geltend gemacht.

Die Beklagte hat Fehler bei der Beratung in Abrede genommen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung und der Verwirkung erhoben im Hinblick darauf, dass sich der Kläger erstmals am 7. September 2005 bei ihr gemeldet und ein Beschwerdeschreiben vom Vortag (B 1) übergeben habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W..

Die Kammer hat sodann der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beklagte erfolgt.

Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger durch den Zeugen W. nicht anlegergerecht beraten worden sei. In Anbetracht der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Nachfrage des Klägers nach einer sicheren und seiner Altersversorgung dienenden Anlageform habe der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge W., eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht empfehlen dürfen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt. Auch Verjährung sei nicht eingetreten. Für Verjährung könne allenfalls sprechen, dass der Kläger die Rechenschaftsberichte nicht gelesen und ausgewertet habe. in Anbetracht dessen, dass der Kläger Verbraucher und auch nicht anlageerfahren gewesen sei, fehle es aber an der groben Fahrlässigkeit. Zum Schaden hat das Landgericht ausgeführt, dass das Bestreiten eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes unsubstantiiert sei, aufgrund der Verurteilung Zug um Zug komme es darauf auch letztlich nicht an. Der geltend gemachte Zinsschaden sei nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der abzuziehenden Steuerentlastung sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Schließlich seien die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähig.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Klagabweisungsantrags.

Das Landgericht habe verkannt, dass es bei der Beurteilung der Sicherheit einer Kapitalanlage auf eine exante Betrachtung ankomme. Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer anleger- und objektgerechten Beratung liege keine Verletzung von Beratungspflichten vor. Der Kläger sei nicht mehr beratungsbedürftig gewesen. Die Annahme einer Beratungspflichtverletzung beruhe auf einem Verfahrensfehler, nämlich ungenügender Tatsachenfeststellung. Das Landgericht hätte mangels eigener Kenntnis ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Fehlerhaft sei auch die Beweiswürdigung, weil der Sachverhalt bereits lange Zeit zurückliege, sodass nicht von einem ausreichenden Erinnerungsvermögen des Zeugen ausgegangen werden könne. Davon unabhängig sei die Beweiswürdigung unzureichend, weil das vom Zeugen bekundete Ziel der Steuerersparnis beim Kläger vom Landgericht nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der Kläger sei überdies anlageerfahren gewesen und durch den Prospekt und dessen Besprechung im Gespräch mit dem Zeugen ausreichend auf Risiken hingewiesen worden. Zu Unrecht sei weiter das Landgericht vom Fehlen eines Mitverschuldens ausgegangen. Zum Schaden meint die Beklagte schließlich, sie sei nicht mehr als der Kläger in der Lage, zum Wert der Anteile vorzutragen. Den Wert der Anlage hätte das Landgericht auch nicht dahingestellt lassen dürfen, weil möglicherweise dem Kläger gar kein Schaden entstanden sei.

Schließlich wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur Verjährung. Der Kläger habe die Rechenschaftsberichte gekannt und damit die negative Entwicklung des Fonds.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

hilfsweise das angefochtene Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache zwecks anderweitiger Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 31. Oktober 2007, das angefochtene Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ansprüche des Klägers sind verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB).

1. Zwischen den Parteien ist es zum Abschluss eines Beratungsvertrages gekommen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte verletzt.

Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Anlageberater kommt bereits dadurch - und zwar formlos durch konkludentes Verhalten - zustande, dass - wie hier - ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages nimmt die Bank mit der Aufnahme des Beratungsgespräches an (vgl. nur BGHZ 100, 117, 118 f.. 123, 126, 128 = NJW 1993, 2433). Das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen (anleger- und objekt- bzw. anlagegerechte Beratung). Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, NJW 1993, 2433), wie auch das Landgericht nicht verkannt hat.

Unterscheidet man in der genannten Art und Weise, so gehören zu den Umständen in der Person des Kunden insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist damit vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Verfügt die Bank, etwa aufgrund der Dauer der Geschäftsbeziehung, nicht über die erforderlichen Informationen insoweit, muss sie sich diese durch Nachfrage beim Kunden beschaffen. ohne ausreichende Informationsgrundlage kann eine sachgerechte Beratung nicht erfolgen. Insbesondere hat sich die Beratung danach auszurichten, ob das ins Auge gefasste Anlagegeschäft als sichere Geldanlage bestimmt ist oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten und in diesem Sinne "anlegergerecht" sein (vgl. ebenda).

Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass seine Altersversorgung ursprünglich im Wesentlichen in einer Immobilie bestanden habe. Diese habe er, was unstreitig ist, verkauft, wobei die Beklagte einen Kaufpreis von 250.000 DM genannt hat, der Kläger im Anschluss daran einen solchen in Höhe von 400.000 DM. Den Kaufpreis, so der Kläger weiter, habe er anderweitig für seine Altersversorgung anlegen wollen, wobei er davon ausgegangen sei, dass er drei Jahre später, mithin 1995, - wie dann auch geschehen - in den Ruhestand gehen und dabei nur eine relativ geringe Rente beziehen werde. Diese hat er für das Jahr 1995 - unwidersprochen - mit monatlich nur 752,43 DM angegeben. Vordringlichstes Ziel bei der Geldanlage sei für ihn die Sicherheit gewesen. Soweit die Beklagte in der Klagerwiderung vorgetragen hat, welche Konten sie im Laufe des Jahres 1992 für den Kläger und dessen Ehefrau eröffnet bzw. welche Anlagen sie getätigt habe, so widerspricht dies dem Ziel einer an dem Aspekt von Sicherheit orientierten Anlage nicht. Der Kläger hat danach nämlich Gelder als Tagesgeld und Festgeld angelegt, der größte Teil von 150.000 DM ist verwendet worden zum Kauf von Bundesobligationen.

Dass der Kläger eine sichere Anlage wollte, nimmt die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10. April 2007 (Seite 2 f., Bl. 53 f.) gar nicht in Abrede, meint dazu aber, dass Immobilienbeteiligungen in offener und geschlossener Form als eine der wertstabilsten Anlageformen überhaupt anzusehen seien. Dass die Anlage sicher sein sollte, hat auch der Zeuge W. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt. Es seien damals aber alle davon ausgegangen, dass eine Anlage in Immobilien, wie hier vorgenommen, die nötige Sicherheit biete. Diese Anlage sei im Hinblick auf den Zeitabschnitt bis zur Rente des Klägers ideal gewesen, weil bis dahin keine Ausschüttungen zu erwarten gewesen seien, sondern nur eine Steuerersparnis.

Dem Ziel einer sicheren Anlage entsprach die von der Beklagten vermittelte Beteiligung in einem geschlossenen Immobilienfonds, der zudem noch ein blind pool war, nicht. Die Investition erfolgte im Jahr 1992 und damit in einer Zeit des Umbruchs. Welche Folgen die Herstellung der deutschen Einheit für den Immobilienmarkt in den fünf neuen Bundesländern und in Berlin haben würde, war gänzlich unklar. Es kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass in dem Moment, in dem der Kläger sich mit 100.000 DM an dem Fonds beteiligte, dieser noch keine Immobilien erworben hatte und auch nicht feststand, welche Immobilien er erwerben würde. Fest stand lediglich, dass Gewerbeimmobilien in einer unbekannten Anzahl und an einem unbekannten Ort bzw. an mehreren unbekannten Orten in Berlin und in den fünf neuen Ländern erworben werden sollten. Es konnte daher auch keinerlei Entwicklungs- und Ertragsprognose gegeben werden. Auch der Kläger selbst konnte irgendwelche Rentabilitätsüberlegungen nicht anstellen. Diese Ungewissheit allein machte die Anlage bereits zu einer eher spekulativen Anlage, nämlich einer Wette auf die Höhe der WestOstTransferleistungen und die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin und den fünf neuen Ländern. Eine spekulative Anlage aber wollte der Kläger, wie die Beklagte letztlich auch nicht in Abrede genommen hat, gerade nicht. Dieser wollte, was aber im Falle eines Investments in einen blind pool in Berlin und den neuen Bundesländern völlig ungewiss war, eine Anlage, mit der er ab 1995 seine niedrigen Ruhegeldleistungen würde ergänzen können. Zur Erreichung dieses (Haupt)Zweckes war die ihm empfohlene Anlage nicht geeignet.

Dem kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, es sei dem Kläger - neben dem Aspekt der Sicherheit, den die Beklagte eingeräumt hat - auch um die Steuerersparnis gegangen. Unwidersprochen ist geblieben, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erörterung der Beteiligung im Jahr 1992 bereits für 1995 geplant hatte, in den Ruhestand zu gehen. Dass bis zum Renteneintritt nur noch ein Zeitraum von rund drei Jahren verblieb, war der Beklagten ausweislich der Aussage des Zeugen W. auch bekannt. Aufgrund dieses relativ kurzen Zeitraums stand aber schon fest und war auch der Beklagten erkennbar, dass dem Umstand der Steuerersparnis nur eine relativ geringe Bedeutung beigemessen werden konnte. Der Kläger hat auch vorgetragen, nach 1994 aus der Anlage keine Steuerersparnis mehr erzielt zu haben. Bis dahin hat er zwar immerhin 6.743,82 EUR an Steuervorteilen erhalten. Eine zeitlich begrenzte Steuerersparnis für den Zeitraum bis 1994 oder längstens 1995 rechtfertigte aber nach den Vorgaben des Klägers keine - zudem erhebliche - Investition, die im Hinblick auf den zentralen Aspekt der Sicherheit deutlich von den Erwartungen und Wünschen des Klägers abwich. Dass die Beklagte im Einzelnen die im Jahr 1992 aktuellen Einkünfte des Klägers sowie die ab 1995 zu erwartenden Einkünfte ermittelt hatte, um sich ein konkretes Bild über die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten der Steuerersparnis machen zu können, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht ausreichend über die Risiken seiner Anlage informiert worden. Zwar bestand an sich für die Beklagte durchaus die Möglichkeit, den Kläger durch Übergabe eines - nicht mit Mängeln behafteten - Prospekts zu informieren (vgl. BGH, III ZR 145/06, Urteil vom 12. Juli 2007, MDR 2007, 1268, 1269). Ob dies im Falle eines blind pools auch gilt, insbesondere gegenüber einem unerfahrenen Anleger, hält der Senat für zweifelhaft, weil in einem solchen Fall ein Prospekt möglicherweise gar keine ausreichenden Informationen über die Anlage und die sich aus ihr ergebenden Risiken vermitteln kann, kann hier aber dahin gestellt bleiben. Aus Risikohinweisen im Prospekt ergibt sich für die Beklagte nichts, denn den Prospekt hatte der Kläger vor dem Gespräch nicht ausgehändigt bekommen. Vielmehr hat der Zeuge W. ausgesagt, dass erst nach Unterzeichnung des Zeichnungsscheins er dem Kläger den Prospekt ausgehändigt habe. Es hat aber auch durch den Zeugen keine ausreichende Information stattgefunden. Der Zeuge hat vor dem Landgericht ausgesagt, der Prospekt sei von ihm mit dem Kläger nur "in groben Zügen durchgegangen" worden. Von einer "ausführlichen Erörterung" oder einer Besprechung der "individuellen Einzelheiten" kann daher entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rede sein.

Dabei kann die Beklagte dem Kläger auch nicht entgegenhalten, er sei erfahren und nicht näher beratungsbedürftig gewesen. Die Beklagte stützt dies, so jedenfalls auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung, im Wesentlichen darauf, dass es zwischen den Parteien Verhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem Fonds L. Nr. 25, ebenfalls einem geschlossenen Immobilienfonds, gegeben hat. Einzelheiten zu dieser Beratung sind aber schon nicht bekannt. Es ist auch nicht bekannt, ob dieser Fonds L. Nr. 25, an dem der Kläger letztlich keine Anteile erwerben konnte, weil der Fonds bereits geschlossen war, mit dem hier in Rede stehenden Fonds überhaupt vergleichbar ist, insbesondere, ob es sich ebenfalls um einen sogenannten blind pool handelte. Und davon abgesehen würde eine Beratung des Klägers in diesem einen, möglicherweise gar nicht vergleichbaren Fall, den Kläger auch nicht zu einem erfahrenen, nicht mehr beratungsbedürftigen Anleger machen. Die anderen Anlageformen, in die der Kläger jedenfalls einen großen Teil seines Geldes investiert hatte, wie die Beklagte in ihrer Klagerwiderung selbst vorgetragen hat, nämlich Bundesobligationen und Festgelder, sind ohnehin in keiner Weise mit dem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds vergleichbar. Dass der Kläger gerade kein erfahrener Anleger war, wird vielmehr durch die als Anlage B 17 von der Beklagten vorgelegte Dokumentation der Kundenangaben vom 2. Juli 2001, mithin fast neun Jahre nach dem hier in Rede stehenden Vorgang, deutlich. Unter Ziffer 2 des Fragebogens hat hinsichtlich der verschiedenen Anlageformen der Kläger (bzw. für ihn ein Bankmitarbeiter) nie "häufig" angekreuzt. Mit Renten und Geldmarktfonds, die freilich auch mit einem geschlossenen Immobilienfonds nicht vergleichbar sind, hat der Kläger wiederholte Kenntnisse/Erfahrungen eingeräumt, hinsichtlich Aktien und geschlossenen Fonds hat er "selten" angekreuzt. Überdies darf ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, und zwar sogar dann, wenn er eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgt, von einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend informiert wird (vgl. BGH, III ZR 298/05, Urteil v. 6. März 2008).

Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Senatsbeschluss vom 17. November 2006 berufen (3 U 218/06, 5 O 128/05 Landgericht Stade). Dieser Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO betrifft zwar ebenfalls D.Fonds, darunter auch den hier in Rede stehenden mit der Nr. 30. Der Hinweisbeschluss betrifft aber ersichtlich nur den einzelnen Fall, der von vorliegendem im Sachverhalt abweicht, und stützt sich im Wesentlichen, wie auch der die Berufung des Anlegers zurückweisende Beschluss vom 22. Dezember 2006, auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.

Für an sich bedeutsam, im vorliegenden Fall aber schon nicht mehr entscheidungserheblich, hält der Senat dabei noch, dass der hier in Rede stehende Fonds von der D. Anlagegesellschaft mbH vertrieben wurde. Die D. Anlagegesellschaft mbH bezeichnet sich selbst als Spezialinstitut der Y. Bank-Gruppe. Die Y. Bank war ausweislich des Prospektes auch Treuhandkommanditist. Die Y. Bank stand wiederum als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Finanzverbund der Volks und Raiffeisenbanken. Vor diesem Hintergrund gilt, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im "Bond-Urteil" (NJW 1993, 2433) besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger deswegen bestanden, weil sie das Anlageobjekt in ihr Anlageprogramm aufgenommen hatte.

Nicht mehr entscheidungserheblich ist weiter, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht auch darin besteht, dass sie dem Kläger keine Alternativen unterbreitet hat. So heißt es im Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2007, es hätten nicht mehrere Fonds zur Auswahl gestanden. Nachdem der "L.Fonds" geschlossen worden sei, habe nur noch der hier in Rede stehende Fonds zur Verfügung gestanden. Dies ist in Anbetracht der Vielzahl der gerade in den 90er Jahren aufgelegten Immobilienfonds nur schwer verständlich.

Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht auf Verfahrensfehler des Landgerichts berufen.

Der Würdigung der Zeugenaussage, soweit es auf sie zur Feststellung einer Pflichtverletzung der Beklagten überhaupt ankommt, steht der Zeitraum zwischen Beratungsgespräch und Zeugenaussage, zugegebenermaßen immerhin rund 15 Jahre, nicht zwingend entgegen. Der Zeuge selbst hat ausgesagt, sich an die Vorgänge zu erinnern. Soweit die Berufungsbegründung den Versuch unternimmt, dies zu relativieren, setzt sie sich in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten. Im Schriftsatz vom 10. April 2007 hat die Beklagte nämlich vorgetragen, dass sich Herr W. "auch auf erneute Nachfrage sehr ausführlich an die mit dem Kläger geführten Anlagegespräche" erinnere. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass Entscheidungen nicht auf solche Zeugenaussagen gestützt werden können, die lange zurückliegende Sachverhalte betreffen. Dass das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Zeuge sich tatsächlich noch an das Beratungsgespräch habe erinnern können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Soweit die Berufung dem Landgericht vorwirft, es sei, nämlich hinsichtlich der Frage der Steuerersparnis, "auf einem Auge blind gewesen", trifft dies nicht zu. Dass es auch um Steuerentlastung ging, hat das Landgericht ausweislich seiner Erörterung zur Frage des Mitverschuldens nicht außer Acht gelassen. Dass nicht auf diesem Weg über die Steuerersparnis der dem Kläger zentrale Aspekt der Sicherheit seiner Anlage ausgehebelt werden darf, ist oben ausgeführt.

Schließlich rügt die Berufungsbegründung zu Unrecht, das Landgericht habe sich eine nicht vorhandene eigene Sachkunde angemaßt. Auch damit kann die Berufungsbegründung nicht durchdringen. es bedarf in Fällen wie dem vorliegenden nicht regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Worüber konkret das Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden sollen, sagt die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht. Für die Annahme, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Berlin und den fünf neuen Bundesländern im Jahr 1992 noch weitgehend ungewiss war, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die - tatsächlich nicht vorhandene - Sicherheit ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Versprechungen des damaligen Bundeskanzlers, es entstünden die - hinreichend zitierten - "blühenden Landschaften". Plakative Ankündigungen der Politik sind keine taugliche Grundlage für eine notwendigerweise differenzierte und auf den Einzelfall abgestellte Beratung. Über die Güte des Fonds zum Anlagezeitpunkt würde ein Gutachten auch keine Erkenntnisse bringen, da dazu wenigstens die Immobilienobjekte bekannt sein mussten, was zu diesem Zeitpunkt gerade nicht der Fall war.

2. Ein Mitverschulden des Klägers steht seinem Schadensersatzanspruch auch nicht teilweise entgegen.

Das Landgericht hat ein Mitverschulden verneint. Die Berufungsbegründung vertritt die Auffassung, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Aufklärung und Kenntnis des Prospekts sich ganz bewusst für die Anlage entschieden habe, sodass er sich seinen behaupteten Schaden in hohem Maße selbst zuzuschreiben habe. Das gelte zumal, da der Kläger ungeachtet der Rechenschaftsberichte auf einen Verkauf seiner Anteile verzichtet und damit seiner Schadensminderungspflicht nicht entsprochen habe.

a) Der erste Ansatz überzeugt schon deswegen nicht, weil darin ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und ganz bewusst das Risiko in Kauf genommen habe. Dies trifft nach obigen Ausführungen so nicht zu. In Fällen wie dem vorliegenden ist der Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB von vornherein nur mit Zurückhaltung anzuwenden (s. a. OLG Stuttgart, 9 U 69/98, Urteil v. 28. Oktober 1998. OLG Koblenz, 3 U 241/04, Urteil v. 30. November 2004. OLG Thüringen, 5 U 693/04, Urteil v. 17. Mai 2005). Denn derjenige, der - wie hier der Kläger - einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt diesem damit zu erkennen, dass er in Ermangelung eigener ausreichender Kenntnisse auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ist dies - wie hier - der Beklagten auch erkennbar, genießt das in Anspruch genommene Vertrauen des Anlegers besonderen Schutz. Raum für ein Mitverschulden des Klägers, für das die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre, besteht nicht. Der Kläger war "in Sachen geschlossene Immobilienfonds" Anfänger. Misstrauen gegen die Anlage musste er daher nicht haben, sondern durfte sich auf die Seriosität der Anlage, zumal es sich um eine solche handelte, die aus Sicht des Klägers sozusagen aus den Reihen der Volksbanken kam, und der Beratung verlassen. Die Mitgliedschaft im Investmentclub machte aus dem Kläger keinen erfahrenen Anleger. dass der Kläger dort aktiv mitgewirkt hätte und neben Aktien, um die es hier nicht geht, dieser Investmentclub auch in geschlossene Immobilienfonds investiert, was ohnehin nur sehr schwer vorstellbar ist, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

b) Auch die Ausführungen der Beklagten zur späteren Kenntnis des Risikos und zur Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) überzeugen nicht. Die expost Betrachtung, die die Beklagte an anderer Stelle dem Landgericht angelastet hat, legt sie hier selbst zugrunde. Der Kläger konnte nicht wissen, wie der Fonds sich im Einzelnen weiter entwickeln würde (s. a. OLG Koblenz, a. a. O.. OLG Nürnberg, 12 U 2976/01, Urteil v. 19. Dezember 2001). Auch aus den Rechenschaftsberichten ergibt sich für die Zukunft kein eindeutiges Bild dahingehend, dass eine weitere Verschlechterung der Lage des Fonds wahrscheinlicher ist als eine positive Entwicklung. Überdies bleibt der Hinweis der Beklagten auf eine Verpflichtung zum Verkauf der Anlage schon deswegen unklar, weil nicht ersichtlich ist, dass ein solcher Verkauf überhaupt möglich ist. Auf die eingeschränkte Fungibilität wird auch bereits im Prospekt hingewiesen. Die von Anfang an negative Entwicklung des Fonds dürfte die Veräußerlichkeit noch erschwert haben. Und zu welchem genauen Zeitpunkt der Kläger seinen Anteil hätte verkaufen sollen, sagt die Beklagte auch nicht.

3. Zur Kausalität verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Die Kausalität der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden begegnet aber auch keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der Lebenserfahrung ist jedenfalls im Sinne eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass eine fehlerhafte Beratung ursächlich für die getroffene Anlageentscheidung geworden ist. Es ist daher, mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Schaden dem Kläger auch bei pflichtgemäßem Handeln entstanden wäre, ohne weiteres davon auszugehen, dass die konkrete Anlageentscheidung im Falle ordnungsgemäßer Belehrung vom Kläger nicht getroffen worden wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 228, 231. NJW 1998, 2898).

4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht jedenfalls auch in der geltend gemachten Höhe.

Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers auch seiner Höhe nach für begründet erachtet. Die Beklagte hat dazu in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, der Schaden des Klägers sei der Höhe nach nicht festgestellt, was zu Lasten des Klägers gehe. Dabei habe das Landgericht eine Kausalitätsprüfung unterlassen und darauf verzichtet, festzustellen, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken hinsichtlich des Schadens. Der geschädigte Anleger kann verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, § 249 Abs. 1 BGB. Dass der Kläger dann besser stünde, unterliegt keinen Zweifeln. Ein gewichtiges Indiz insoweit ist bereits der Umstand, dass seit Auflage des Fonds bis heute keine Ausschüttungen an die Fondsgesellschafter gezahlt worden sind. Gerade die von der Beklagten selbst insbesondere im Zusammenhang mit der Verjährung in Bezug genommenen Rechenschaftsberichte sowie das Schreiben der D. Anlagegesellschaft mbH vom 28. Oktober 2005 (B 4) zeigen, dass die Entwicklung des Fonds negativ war, der Fonds über Jahre hinweg notleidend war und sein Bestand überhaupt gefährdet war. Dass deswegen der tatsächliche Wert des Fondsanteils des Klägers hinter dem Nominalwert zurückbleibt, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.

Die genaue Höhe des Wertes konnte das Landgericht dahin gestellt sein lassen. Da die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils des Klägers verurteilt worden ist, bestand kein Anlass, den - in der Tat nicht ganz klaren - Wert des Fondsanteils des Klägers von seinem Schadensersatzanspruch in Abzug zu bringen. Für das Berufungsverfahren kommt es darauf ohnehin nicht mehr an.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers gehört zunächst das eingesetzte Kapital. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung der Zinsvorteile, die bei einer anderweitigen Anlage erzielbar gewesen wären. Dass unter Anwendung von § 287 ZPO das Landgericht den geltend gemachten Zinsschaden für ausreichend dargelegt erachtet hat, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. Das eingesetzte Kapital beträgt 51.129,19 EUR (100.000 DM). Davon zieht der Kläger selbst Steuervorteile in Höhe von 6.743,82 EUR ab. Insgesamt macht er einen Schaden von 60.000 EUR geltend, was bedeutet, dass ein Betrag von 15.614,63 EUR auf den Zinsschaden entfallen muss. Allein bei einer 4 %igen Verzinsung des Betrages von 44.385,37 EUR wären jährliche Zinsen von 1.775,41 EUR angefallen. Tatsächlich lag die Verzinsung insbesondere Anfang und Mitte der 90er Jahre auf einem deutlich höheren Niveau. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung hat der Kläger im Jahr 1992 für 150.000 DM Bundesobligationen mit einer Verzinsung von 8,375 % erworben. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Kapitalerträge vom Kläger für die Jahre 1992 bis jedenfalls 1994 oder 1995 hätten versteuert werden müssen, begegnet damit die Annnahme einer Verzinsung von 4 % keinen Bedenken. Selbst ohne Zinseszins wären bei einer 4 %igen Verzinsung für einen Zeitraum von 14 Jahren deutlich mehr als 20.000 EUR angefallen. Die Forderung des Klägers bleibt hinter diesem Betrag aber sogar zurück.

Die Rüge im Schriftsatz der Beklagten vom 4. April 2008 (S. 6, unter 6.) ist unverständlich. Ersichtlich verwechselt die Beklagte die Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit der vom Landgericht zutreffend zugesprochenen Zinsforderung nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Beides hat freilich nichts miteinander zu tun. Es kommt aber auch darauf nicht an.

5. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers nicht verwirkt ist. Dagegen wendet sich die Beklagte nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, sodass es weiterer Ausführungen dazu nicht bedarf.

6. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers für nicht verjährt angesehen. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB liege beim Kläger nicht, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Unterlassen der Lektüre und Auswertung der jährlichen Rechenschaftsberichte vor. Dies hält der Senat letztlich nicht für zutreffend.

a) Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584) ist der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Danach beginnt die Verjährung erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. zuletzt BGH, III ZR 220/07, Beschluss v. 19. März 2008). Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt.

aa) Substantiierter Vortrag zu den Umständen der Kenntniserlangung oblag dem Kläger. Zwar ist grundsätzlich die Beklagte als diejenige, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, beweispflichtig für die dafür maßgeblichen Tatsachen. sie muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB beweisen. Allerdings muss der Kläger, da es bei den subjektiven Umständen um solche aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken. Er muss die Umstände darlegen, die ihn an der Erkenntnis, dass ihm Schadensersatzansprüche zustehen könnten, gehindert haben oder auch, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs getan hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rn. 46 zu § 199). An der Darstellung dieser Umstände fehlt es letztlich aber. Für den Verjährungsbeginn kommt es nicht darauf an, dass der Kläger Kenntnis aller Einzelheiten der anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Es genügt, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht der Beklagten wegen mangelhafter Aufklärung und Beratung bietet (vgl. BGH, NJW 1990, 176, 179, zu § 852 BGB a. F.).

bb) Dies zugrundegelegt, hat nach der Überzeugung des Senats der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt.

aaa) Die Rechenschaftsberichte, vorgelegt als Anlagen B 18 - B 20, auf die sich die Beklagte im wesentlichen stützt, tragen freilich entgegen der Ansicht der Beklagten die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht.

Zwar finden sich dort Aussagen, die den schlechten Zustand des Fonds wiedergeben. Eingekleidet sind diese aber in eine Vielzahl von Angaben allgemeiner oder auch den Fonds betreffender Zahlen, die für sich genommen die Annahme grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers nicht rechtfertigen. Der Beschreibung der eigenen Fondsobjekte ist eine allgemeine ImmobilienMarktübersicht vorangestellt, die durchaus positive Rückschlüsse zum Zustand des Immobilienmarktes gerade in Berlin zulässt. Dort ist die Rede davon (Seite 6 des Rechenschaftsberichtes 1999), dass im Jahr 1999 in Berlin rd. 400.000 m² Bürofläche neu vermietet worden seien und aufgrund der positiven Entwicklung Berlins auch weiterhin mit steigenden Neuvermietungen gerechnet werde. Die Leerstandsquote liege bei weniger als 10 %. Seit dem Höhepunkt 1998, der in der Fachpresse als Wendepunkt bezeichnet worden sei, sei der Leerstand um insgesamt 200.000 m² gesunken, sodass sich das Angebot an Büroflächen in Berlin weiter reduziert habe. Ähnliches findet sich auch in dem folgenden Rechenschaftsbericht. Es heißt im Rechenschaftsbericht 2000 auf Seite 6, dass mit einer Gesamtvermietungsleistung von rund 516.000 m² für das Jahr 2000 B. zum ersten Mal die Halbmillionenschwelle überschritten worden sei, was einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr von rund 37 % bzw. 140.000 m² entspreche. Laut C. Immobilien sei damit der Aufwärtstrend für die nächsten Jahre klar absehbar. Die sukzessive Aufwertung der Hauptstadt auch als Wirtschaftsstandort stehe erst am Anfang. Die Leerstandsquote betrage rund 5,9 %. Der nächste Rechenschaftsbericht, derjenige nämlich für 2001, wurde erst 2003 erstellt und ist damit für die Frage der Verjährung vorliegend nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Für einen Laien waren die eher verschleiernden als erhellenden Äußerungen der Rechenschaftsberichte jedenfalls nicht eindeutig. Sie lassen die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht zu. Insoweit hält der Senat die Ausführungen des Landgerichts letztlich für zutreffend.

bbb) Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers ergibt sich aber aus dem dauerhaften Ausbleiben jedweden Ertrags seiner Anlage.

Zwar sollten ausweislich Seite 3 des Prospekts im Jahr 1992 und in den nächsten zwei bis drei Jahren lediglich steuerliche Verlustzuweisungen anfallen. Nach Seite 14 des Prospektes sollte erstmals 1995 eine "Anfangsausschüttung", und zwar in Höhe von 4 % erfolgen. Für entscheidend hält es der Senat aber, dass tatsächlich Ausschüttungen weder im Jahr 1995 noch in den Folgejahren erfolgten. Sie sind bis heute vollständig ausgeblieben. Nach seinem eigenen Vortrag war es dem Kläger aber darauf angekommen, für die Zeit ab seiner voraussichtlichen Pensionierung im Jahr 1995 Leistungen aus der Anlage zu erhalten, um seine geringe Rente damit "aufzubessern". Auch ohne Kenntnisnahme von den Rechenschaftsberichten hatte der Kläger Kenntnis von dem wesentlichen Umstand, dass entgegen seiner Planung und den Angaben des Prospekts Ausschüttungen nicht erfolgten, gleichzeitig, nämlich mit dem Jahr 1995, Steuervorteile durch Verlustzuweisungen aber auch nicht mehr anfielen. Ab 1995 war damit die vom Kläger getätigte Anlage für ihn entgegen den Ankündigungen des Prospekts und entgegen seinen Erwartungen offensichtlich ein Verlustgeschäft. Ob der Kläger daraus zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat, ist ohne Belang (vgl. nur BGH, III ZR 220/07, Beschluss v. 19. März 2008).

cc) Nicht tragfähig ist demgegenüber vorliegend die in jüngster Zeit wiederholt anzutreffende Argumentation aus "SchrottimmobilienFällen" dahingehend, dass wegen der verwickelten und unübersichtlichen Rechtslage auf den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Beratung abzustellen sei (vgl. z. B. OLG Frankfurt, 9 U 51/06, Urteil vom 22. Mai 2007). Vorliegend geht es nämlich gerade um keine solche Rechtslage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Haftung der nur über das Darlehensgeschäft mit dem Anleger verbundenen Bank besonderer Begründung (Wissensvorsprung, institutionalisiertes Zusammenwirken pp.) bedarf, da hier die Parteien durch einen Beratungsvertrag unmittelbar hinsichtlich der getätigten Anlage miteinander verbunden waren.

Einschlägig ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2007 (V ZR 25/07, NJW 2008, 506), wonach im Falle verschiedener Beratungsfehler die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt. Um verschiedene Beratungsfehler geht es vorliegend nicht. Und der Umstand, dass der Kläger meint, anders als von den fehlenden Ausschüttungen habe er von dem Wertverlust seines Anteils erst viel später erfahren, ist dem nicht gleichzusetzen. Es genügte vielmehr seine Kenntnis von den über Jahre ausbleibenden Ausschüttungen, um erkennen zu können, dass eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte jedenfalls in Betracht kam. Ohnehin musste sich aufdrängen, dass die wegen des Zustands des Fonds ausbleibenden Ausschüttungen sich auch auf den Wert des Anteils des Klägers auswirkten.

b) Hemmungstatbestände sind jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 nicht dargelegt.

Ob eine Hemmung durch Verhandeln aufgrund von Gesprächen zwischen den Parteien anzunehmen ist, kann dahin gestellt bleiben, weil solche Gespräche nicht vor 2005 stattgefunden haben dürften. Jedenfalls gibt es nur für diesen Zeitraum ab Herbst 2005 konkrete Anhaltspunkte für ein Verhandeln, wie insbesondere die Gesprächsnotiz vom 19. Oktober 2005, die als Anlage B 2 vorgelegt worden ist. In der Berufungserwiderung bestreitet der Kläger zwar, sich erstmalig erst im September 2005 bei der Beklagten gemeldet zu haben. An konkretem Vortrag fehlt es aber, ein bloßes Bestreiten ist ungenügend, zumal die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe sich zwischen 2000 und September 2005 nicht einmal über die Fondsentwicklung bei der Beklagten beschwert (Schriftsatz vom 10. April 2007).

c) Die Berufung der Beklagten auf den Eintritt der Verjährung ist auch nicht im Sinne von § 242 BGB treuwidrig.

Im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 6. September 2005 (B 1) ist die Rede davon, er, der Kläger, sei von der Beklagten "von einem Jahr auf das nächste Jahr vertröstet" worden. Konkreter Vortrag dazu, der insbesondere an eine Anwendung von § 242 BGB zur Überwindung der Einrede der Verjährung denken lassen könnte, fehlt freilich. Es findet sich im Schriftsatz des Klägers vom 13. März 2007 (Bl. 49, dort zur Verwirkung) der denkbar allgemein gehaltene Hinweis, der Kläger sei "immer wieder vertröstet" worden. Dass er sich bei der Beklagten erkundigt hat, wie er in der Berufungserwiderung wiederum ohne Angaben irgendwelcher Einzelheiten vorgetragen hat, mag zutreffen, reicht aber für die Anwendung des § 242 BGB nicht aus. Dies geht zu Lasten des nach der allgemeinen Regel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., Rn. 23 f. vor § 284) insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Soweit die Vorschrift des § 242 BGB eingreift und es - ausnahmsweise - treuwidrig ist, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, sind die Voraussetzungen dafür, namentlich ein "Abhalten" von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, nicht dargetan und ergeben sich auch nicht bereits aus dem eben genannten Schreiben des Klägers. Die Rechtsprechung legt insoweit, um eine Aushöhlung der Bedeutung der Verjährung zu vermeiden, einen strengen Maßstab an (vgl. Senat, NJWRR 2006, 346. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1046, BAG, DB 2008, 301). Für den Kläger ergibt sich deswegen auch nichts aus dem kurzen Hinweis des Zeugen W. darauf, dass der Kläger bis zum Eintritt des Zeugen in den Ruhestand Ende 2000 ihn zweimal auf diese Anlage angesprochen habe (S. 5 des Protokolls, Bl. 104), denn von irgendeiner Reaktion des Zeugen darauf ist in der Aussage nicht die Rede, so dass die Anwendung des § 242 BGB auch vor diesem Hintergrund von vornherein ausscheidet.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Verjährung.

8. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO, besteht ungeachtet des Schriftsatzes des Klägers vom 30. April 2008 nicht. Die Behauptung des Klägers von einem deutlich reduzierten Substanzwert ist nicht neu. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für die Frage der Verjährung kommt es darauf auch nicht an.

Ende der Entscheidung

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