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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 3 W 108/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 677
BGB § 683
BGB § 652
Beauftragt eine die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betreibende Bank einen Immobilienmakler mit dem Ziel, Bietinteressenten für den Versteigerungstermin vermittelt zu bekommen, kann sie ihr hierdurch entstehende Kosten nicht dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.
3 W 108/04

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 7. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. August 2004 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Oktober 2004 geändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Höhe eines Forderungsbetrages von 6.540,16 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt T####### für das Verfahren erster Instanz beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das in die Zwangsversteigerung geriet. Nachdem im ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben worden war, beauftragte die das Verfahren betreibende Antragsgegnerin, der eine Forderung in Höhe von rd. 58.000 EUR zustand, die Firma L####### Immobilien, um Interessenten für die Zwangsversteigerung zu vermitteln. Im zweiten Versteigerungstermin wurde auf entsprechendes Gebot hin ein Versteigerungserlös von 159.200 EUR erzielt. Von dem der Antragsgegnerin zugeflossenen Zwangsversteigerungserlös berechnete diese der Antragstellerin u. a. eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5.514,16 EUR entsprechend 3 % zzgl. Umsatzsteuer des Versteigerungserlöses, der der Antragsgegnerin von der Firma L####### Immobilien unter dem 29. November 2002 "vereinbarungsgemäß für die Vermittlung und Nachweis des Objekts" in Rechnung gestellt worden war.

Die Antragstellerin begehrt, soweit im Beschwerdeverfahren noch von Belang, von der Antragsgegnerin die Herausgabe dieses Betrages. Sie bestreitet, dass der Firma L####### Immobilien Maklergebühren zugestanden hätten, und behautet, der Ersteigerer des Objekts habe vom Versteigerungstermin durch die Eltern der Antragstellerin Kenntnis erlangt. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin von ihr mit der Vermittlung einer Maklerfirma weder beauftragt noch sonst berechtigt gewesen.

Die Antragsgegnerin behauptet, der Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin beruhe auf der Vermittlungstätigkeit der Firma L####### Immobilien, die im Interesse der Antragstellerin tätig geworden sei.

Das Landgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung ausgeführt, der Antragstellerin stehe insoweit kein Zahlungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu. Dem geltend gemachten, auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, gestützten Herausgabeanspruch der Antragstellerin stehe der sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergebende Aufwendungsersatzanspruch der Antragsgegnerin entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Gericht eingegangen; sie ist auch in der Sache begründet.

1. Die Antragstellerin ist ausweislich der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prozesskostenhilfebedürftig, § 115 ZPO.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

a) Der Senat lässt dahingestellt, ob die Antragsgegnerin mit der Beauftragung der L####### Immobilien als Vermittlerin überhaupt ein fremdes oder vielmehr vorrangig ein eigenes Geschäft - letzteres mit dem Ziel, im Rahmen der Versteigerung die Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche zu erreichen, - geführt hat. Ansprüche der Antragsgegnerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern bereits daran, dass die Antragsgegnerin mit einer Beauftragung der L####### Immobilien gegen ihre Pflichten aus § 681 BGB verstoßen hat. Danach hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 681 Anm. 4). Die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin bestünde darin, dem Geschäftsherrn, der Antragstellerin, den durch die Inanspruchnahme der L####### Immobilien entstandenen Aufwand zu erstatten.

b) Ansprüchen der Antragsgegnerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht im Übrigen und vorrangig aber auch entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, dass der L####### Immobilien überhaupt eine MaklerCourtage entsprechend der Rechnung vom 29. November 2002 in Höhe von 5.540,16 EUR zustand. Die Antragsgegnerin behauptet insoweit, die L####### Immobilien habe aufgrund des ihr erteilten Auftrags einen Käufer gefunden, der bereit gewesen sei, das Objekt zu ersteigern, und dass sie, die Antragsgegnerin, der L####### Immobilien hierfür Maklerlohn in der in die Abrechnung mit der Antragstellerin eingestellten Höhe gezahlt habe.

Bei dieser - hier als richtig unterstellten - Sachlage stand allerdings der L####### Immobilien kein Maklerhonorar zu. Der Ausgleich der Rechnung der L####### Immobilien durch die Antragsgegnerin lag daher keinesfalls im Interesse der Antragstellerin. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Makler einen Anspruch auf Provision, wenn der von ihm herbeizuführende Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei einem Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung nicht gegeben. Dem steht entgegen, dass sich im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens der Eigentumserwerb nicht auf der Grundlage eines Kaufvertrages, sondern durch staatlichen Hoheitsakt, durch Zuschlag, vollzieht. Damit fehlt es bereits an der für § 652 Abs. 1 BGB notwendigen Herbeiführung eines Vertrages durch den Makler. Darüber hinaus beruht der Zuschlag auch nicht auf seiner Nachweis oder Vermittlungstätigkeit. Eine solche kann beim Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht gegeben sein, da es an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit des Maklers auf den Willen der künftigen Vertragsparteien fehlt. Auch liegt keine Nachweistätigkeit vor, weil der Erwerber nicht in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Vertrag eintreten kann, da der Eigentümer, dessen Objekt sich in der Zwangsversteigerung befindet, über dieses keine Verfügungsmöglichkeit mehr hat (BGHZ 112, 59 ff.). Stand aber, wie dargelegt, der L####### Immobilien gemäß der gesetzlichen Regelung kein Maklerhonorar für die möglicherweise von ihr entfaltete Tätigkeit zu, so lag der Ausgleich der (danach ungerechtfertigten) Rechnung auch nicht im Interesse der Antragstellerin.

c) Sollte die Antragsgegnerin von der gesetzlichen Regelung abweichende Vergütungsvereinbarungen mit der L####### Immobilien getroffen haben - wofür nichts dargelegt ist , widersprach eine solche Vereinbarung dem Interesse der Antragstellerin.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 3 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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