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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 3 W 3/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2005 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... am 17. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2005 geändert und der Streitwert auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Antrag des Antragstellers vom 29. November 2005 wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, Vergütungsklauseln in ihrem Preis und Leistungsverzeichnis mit dem Wortlaut "Erste Mahnung EUR 7,50, zweite Mahnung EUR 7,50 und dritte Mahnung EUR 12,50" zu verwenden und von ihren Kunden diese Gebühren zu verlangen. Dem war vorausgegangen eine Abmahnung des Antragstellers vom 1. November 2005 und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 14. November 2005, mit einem Vertragsstrafeversprechen von 500 EUR. Dies hielt der Antragsteller für unangemessen. Vielmehr müsse eine Vertragsstrafe 20.000 EUR betragen, da es sich bei der Antragsgegnerin um eine Bank mit einer Vielzahl von Kunden handele und das Gefährdungspotential besonders hoch sei. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, hat er begehrt, den Streitwert auf 500 EUR festzusetzen, nachdem im Antrag vom 29. November 2005 noch ein vorläufiger Streitwert mit 20.000 EUR angegeben worden ist.
Demgegenüber hält die Antragsgegnerin einen Wert von 20.000 EUR für zutreffend.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21. Dezember 2005 den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 2. Januar 2006 richtet, insbesondere unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2000 (BGH NJWRR 2001, 352), wonach der Streitwert in der Regel je angegriffene Klausel nur mit 3.000 DM zu bewerten sei.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2006 hat die Kammer der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die festgesetzten 20.000 EUR gerade dem selbst von dem Antragsteller geäußerten eigenen Interesse entsprächen.
II.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers war der Streitwert auf bis zu 2.000 EUR abzuändern, da dies der üblichen Bewertung in vergleichbaren Fällen entspricht.
Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht im Ausgangspunkt vom maßgeblichen Interesse des Antragstellers, also dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, ausgegangen, da der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, also das Interesse der Bank, bei der Bemessung der Beschwer in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt wird (vgl. BGH NJWRR 1998, 1465; 2001, 352).
Zu Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbst die wirtschaftliche Bedeutung mit 20.000 EUR bewertet wissen wollte, wie sich einmal aus seiner eigenen Angabe in dem Antrag auf einstweilige Verfügung ergibt, zum anderen aber auch aus der Begründung in dem Antrag. Keine Rolle spielt insoweit, dass der Antragsteller den Streitwert nur als vorläufig bezeichnet hat, da sich an dem zugrunde gelegten Sachverhalt ohnehin nichts geändert hat.
Entscheidend ist indes aber nicht die eigene Bewertung des Antragstellers, sondern eine objektivierte Bewertung, da es geboten ist, in durchschnittlichen Fällen, wie vorliegend, regelmäßig gleiche Streitwerte anzusetzen (vgl. OLG Oldenburg OLGR 1999, 96, m. w. N.).
In Anbetracht des Verfügungsgegenstandes dürfte es sich vorliegend eher um einen unterdurchschnittlichen Fall handeln, sodass auch unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof angenommenen Regelstreitwertes je angegriffener Klausel mit 3.000 DM (vgl. BGH, a. a. O.) die Festsetzung auf bis zu 2.000 EUR vorliegend angemessen erscheint.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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