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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 32 Ss 172/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 240 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
In der Strafsache
wegen Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 3. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts V. vom 25.06.2008 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts V. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1. Der Angeklagte war durch das Amtsgericht D. wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70,- € verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befuhr der Angeklagte am Tattag die B 51 mit seinem Pkw. Unmittelbar vor seinem Fahrzeug fuhr die Zeugin Dr. Z. mit ihrem Pkw in dieselbe Fahrrichtung. Vor beiden Fahrzeugen befand sich eine langsam fahrende Zugmaschine, die zunächst von keinem der beiden Fahrzeugführer überholt werden konnte. Sobald sich eine Gelegenheit zum Überholen bot, zog der Angeklagte sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, um sowohl an der Zugmaschine als auch dem Fahrzeug der Zeugin vorbei fahren zu können. Als er das Fahrzeug der Zeugin beinahe erreicht hatte, scherte diese ebenfalls auf die Gegenfahrbahn aus, um das landwirtschaftliche Fahrzeug ihrerseits zu überholen. Der Angeklagte schloss dicht auf das Fahrzeug der Zeugin auf und musste seinen Pkw abbremsen. Da beide Beteiligten die Situation als bedrohlich empfanden, brachen sie ihre jeweiligen Überholmanöver ab. Nachdem die Zugmaschine von der B 51 abgebogen war, beschleunigte der Angeklagte seinen Pkw, scherte auf die Gegenfahrbahn aus, fuhr auf die Höhe des Fahrzeugs der Zeugin und nahm mit dieser Blickkontakt auf. Da die Zeugin die Situation als gefährlich einschätzte, signalisierte sie dem Angeklagten mit einer Handbewegung, er solle an ihrem Pkw vorbeifahren. Der Angeklagte fasste diese Geste als sog. Stinkefinger auf, gestikulierte seinerseits, fuhr aber an dem Fahrzeug der Zeugin vorbei und scherte vor diesem wieder auf die rechte Fahrspur ein. Kurze Zeit später verlangsamte der Angeklagte die gefahrene Geschwindigkeit durch Wegnahme von Gas. Schließlich brachte er sein Fahrzeug durch eine sog. Stotterbremse zum Stillstand.
Durch das Fahrmanöver des Angeklagten wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen "vor" - gemeint ist offenbar "hinter" - dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Dieser begab sich zu dem Pkw der Zeugin, riss die Fahrertür auf und drohte der Zeugin mit einer Strafanzeige. Anschließend fuhr er davon.
Nach den Feststellungen der Kammer gab es für die Reduzierung der Geschwindigkeit seitens des Angeklagten und das anschließende Abbremsen keinen verkehrsbedingten Anlass. Die Zeugin empfand das Fahrverhalten als bedrohlich und war aus Angst vor dem verkehrswidrigen Verhalten nicht in der Lage, das Fahrzeug des Angeklagten zu überholen.
2. Die Kammer hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten als Nötigung gewertet, weil der Angeklagte durch die Errichtung eines physischen Hindernisses auf die Entscheidungsfreiheit der Zeugin eingewirkt habe. Diese sei gezwungen gewesen, ihre Geschwindigkeit der des langsamer werdenden Pkw des Angeklagten anzupassen. Es sei ihr aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, dem ihr aufgezwungenen Fahrverhalten durch Überholen zu entgehen.
II.
Die Revision hat auf die Sachrüge hin - zumindest vorläufigen - Erfolg.
1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen vermögen den Schuldspruch wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB nicht zu tragen. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen, die die Anwendung der Tathandlung "Gewalt" durch den Angeklagten belegen.
Gewalt im Sinne von § 240 StGB liegt bei einer den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG entsprechenden Auslegung dann vor, wenn "der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird" (BVerfGE 104, 92, 102 f.; BVerfG NJW 2007, 1669 f.). Diese Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB können auch bei Vorgängen im Straßenverkehr gegeben sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 f.; BGH NJW 1995, 3131 ff.; BayObLGSt 2001, 88 ff.; Fischer, StGB, § 240 Rn. 15 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Feststellung des Vorliegens nötigender Gewalt in dem vorgenannten Sinn stets nur im Einzelfall erfolgen (BVerfG NJW 2007, 1669, 1670); pauschale Wertungen, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, ließen sich kaum treffen (BVerfG a.a.O.). Nach den für die Strafgerichte maßgeblichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts können für das Vorliegen von körperlich wirkender Gewalt im Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Dabei ist den für die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 StGB erforderlichen körperlichen Auswirkungen bei dem Opfer genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten (siehe BVerfG NJW 2007, 1669, 1670; BGHSt 19, 263, 266).
Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte an, dass das sog. Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen Kraftfahrer sich als Gewalt in dem vorgenannten Sinn darstellen kann (BGH NJW 1995, 3131, 3133 f.; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 f.; OLG Köln NVZ 1995, 405; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, ff.). Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 - 1 BVR 718/89 u.a. (BVerfGE 92, 1 ff.) zur Anwendung von § 240 StGB auf Sitzblockaden für die Fälle des Ausbremsens ausgeführt, in diesen Konstellationen beschränke sich das Verhalten des Täters - anders als bei Sitzblockaden - gerade nicht auf die bloße physische Anwesenheit des Täters. Vielmehr gehe von dem abgebremsten Fahrzeug nicht allein eine psychische Zwangswirkung aus, sondern der Täter wirke durch die Errichtung eines physischen Hindernisses mittels seines Fahrzeugs jedenfalls auch auf die Entschlussfreiheit des nachfolgenden Fahrers ein (BGH NJW 1995, 3131, 3133; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, 90). Dementsprechend ist anerkannt, dass eine strafbare Nötigung durch Anwendung von Gewalt in den Konstellationen der sog. Vollbremsung vorliegt, indem der genötigte, dem Täter nachfolgende Kraftfahrer zum Anhalten gezwungen wird (BGH NJW 1995, 3131, 3133; BayObLGSt 2001, 88, 90 f.). Über die Fälle des sog. Ausbremens durch das Erzwingen einer Vollbremsung oder eines wenigstens abrupten, starken Abbremsens des genötigten Hintermannes hinaus, hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 06.07.2001 - 1 St RR 57/01 (BayObLGSt 2001, 88 ff.) eine Nötigung durch Anwendung von Gewalt auch dann angenommen, wenn der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund stark reduziert und dadurch den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt. Allerdings hat das Gericht ergänzend in solchen tatsächlichen Konstellationen der erzwungenen Geschwindigkeitsreduzierung verlangt, dass der Fahrer des dem Täterfahrzeug nachfolgenden Fahrzeugs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das ihm durch den Vordermann aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann (BayObLGSt 2001, 88, 89 f.).
Dem schließt sich der Senat im Hinblick auf die an die Auslegung des Merkmals "Gewalt" zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 103 Abs. 2 GG an. Jedenfalls in solchen Fallgestaltungen, in denen der dem Täterfahrzeug nachfolgende Fahrer die Reduktion seiner Geschwindigkeit durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann, wäre der von dem vorausfahrenden Fahrzeug, dessen sich der Täter bedient, ausgehende Zwang nicht physischer, sondern regelmäßig allein psychisch vermittelter Natur. Das genügt aber dem genannten Auslegungsmaßstab des Grundgesetzes gerade nicht.
2. Nach den vorgenannten Maßstäben lassen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht ausreichend eine Gewaltanwendung im Sinne von § 240 StGB erkennen. Der von der Kammer festgestellte Vorgang einer Geschwindigkeitsverringerung durch den Angeklagten erweist sich nicht als ein solch abruptes Abbremsen, das die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen hätte. Gegen eine solche tatsächliche Konstellation spricht auch die weitere Feststellung, die Zeugin habe ihr Fahrzeug 2-3 Pkw-Längen hinter dem Pkw des Angeklagten abgestellt. Insoweit lässt sich darauf kein von dem Verhalten des Angeklagten ausgehender körperlich wirkender Zwang stützen. Die von der Kammer mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten, die die Ursache für das Unterbleiben des Überholens des Angeklagten gewesen sein soll, ist nicht näher festgestellt. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob es sich um eine Angstreaktion handelt, die bereits für sich genommen ausreicht, um das verfassungsrechtlich erforderliche körperliche Empfinden des von dem Angeklagten ausgeübten Zwangs zu begründen.
Ebenso mangelt es an ausreichenden Feststellungen zu den von der Kammer angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht hätten, an dem Fahrzeug des Angeklagten vorbei zufahren bzw. dieses zu überholen. Zwar geht die Kammer nach den unter II.1. ausgeführten rechtlichen Maßstäben zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmal "Gewalt" in § 240 StGB im Ansatz zu recht davon aus, dass selbst bei einer allmählich erzwungenen Reduktion der Geschwindigkeit des dem Täterfahrzeug nachfolgenden Pkw eine strafbare Nötigung vorliegen kann, wenn tatsächliche Gründe ein Ausweichen oder Überholen verhindern. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine nähere Ausführungen dazu, um welche "tatsächlichen Gründe" es sich vorliegend gehandelt haben soll. Das etwaige Vorhandensein von Gegenverkehr, ein das Überholen verhindernden Straßenverlauf oder rechtliche Hindernisse, etwa in Gestalt eines Überholverbots in dem fraglichen Streckenabschnitt (dazu BayObLGSt 2001, 88, 89 f.), sind nicht festgestellt. Der knappe Hinweis auf die Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten gestattet keinen tragfähigen Schluss auf die tatsächlichen Gründe, die das Überholen oder Ausweichen verhinderten, wenn nicht nähere Feststellungen zu dem Verkehrsverhalten in der konkreten Situation getroffen werden. So lässt sich dem Urteil der Kammer etwa nicht verlässlich entnehmen, bei welchen Geschwindigkeiten sich der als Nötigung gewertete Verkehrsvorgang ereignet hat. Es finden sich lediglich insoweit Ausführungen, dass die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge nach dem Abbiegen des landwirtschaftlichen Fahrzeugs etwa 60-70 km/h betragen habe. Nachdem diese Geschwindigkeit durch den Angeklagten nach den Feststellungen kontinuierlich reduziert worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, ob eine Verkehrslage bestand, die aus tatsächlichen Gründen ein Überholen oder Ausweichen der Zeugin ausschloss.
III.
Da die bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht tragen, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat hält aber nach Maßgabe der Ausführungen zu II.2. ergänzende Feststellungen zu der Anwendung von Gewalt im Sinne von § 240 StGB für möglich. Die Sache war daher zu erneuter Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts V. zurück zu verweisen.
Ende der Entscheidung
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