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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 322 Ss 235/01
Rechtsgebiete: GefTVO
Vorschriften:
GefTVO § 1 Abs. 1 Nr. 2 | |
GefTVO § 1 Abs. 6 Satz 2 | |
GefTVO § 6 Abs. 1 Nr. 6 |
Beschluss
322 Ss 235/01 (OWiG) 405 Js 13438/01 StA #######
In der Bußgeldsache
gegen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts #######vom 10. September 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 18. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht ####### hat die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen die Niedersächsische Gefahrtierverordnung (GefTVO) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt.
Nach den Feststellungen ließ die Betroffene am 8. Oktober 2000 gegen 16.45 Uhr in der Straße #######in der Gemeinde #######, Ortschaft #######, ihren Pit Bull Terrier ####### ohne Leine und Maulkorb so weit entfernt von sich laufen, dass sie keinen direkten Einfluss mehr auf das Tier hatte.
Das Amtsgericht hat die Betroffene, die den Vorfall bestreitet, aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen ####### für überführt angesehen und eine Geldbuße nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 GefTVO verhängt.
Gegen die Verurteilung wendet sich die Betroffene mit ihrer mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde. Der Senat hat durch Beschluss vom 16. Januar 2002 die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des sachlichen Rechts zugelassen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Betroffene ist freizusprechen.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefTVO ist es verboten, nicht gewerblich Hunde der Rasse Pit Bull Terrier zu halten, zu züchten oder zu vermehren. Für die Haltung eines solchen Hundes kann nach § 1 Abs. 2 GefTVO unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 GefTVO darf der Tierhalter oder die Tierhalterin Hunde nach Absatz 1 außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks nur persönlich führen oder eine Person, die eine Bescheinigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt über die notwendige Sachkunde besitzt, damit beauftragen. Nach § 1 Absatz 6 Satz 2 GefTVO ist beim Führen des Hundes außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks dieser anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen. Nach § 1 Abs. 6 Sätze 3, 4 GefTVO sind außerdem die Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls die Bescheinigung über die Sachkunde zur Führung des Hundes mitzuführen und bei Kontrolle vorzulegen. § 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO bezieht sich somit nach dem Geltungsbereich, dem Wortlaut und der Verordnungssystematik wie auch der vorhergehende Satz 1 auf die in § 1 Abs. 1 GefTVO aufgeführten Hunderassen oder Typen, u. a. Pit Bull Terrier, und Kreuzungen dieser Rassen und Typen, sofern der in Rede stehende Hund in Niedersachsen gehalten wird und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Haltung erfüllt. Die Betroffene hält ihren Pit Bull Terrier ####### jedoch in #######, wo sie lebt. § 1 GefTVO in seiner Gesamtheit kann sich deshalb auf sie nicht beziehen, sie war demgemäß nicht verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 GefTVO zu erwirken. Dementsprechend kann sie sich auch nicht einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO schuldig gemacht haben, welche Bußgeldvorschrift Verstöße gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO erfasst.
2. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO liegt aber auch aus einem weiteren Grund nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO handelt nur ordnungswidrig, wer entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 den Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt. Ohne eine ausdrückliche vollziehbare Anordnung liegt bei einem Ausführen eines Hundes der in § 1 Abs. 1 GefTVO aufgeführten Rassen oder Typen unangeleint und ohne Maulkorb zwar möglicherweise ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO vor, dieser ist jedoch nicht bußgeldbewehrt. Eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO, den Pit Bull Terrier ####### nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, haben die Gemeinde #######oder der Landkreis ####### gegen die Betroffene nicht erlassen, wobei eine solche Anordnung auf der Grundlage des § 1 GefTVO gegen die in ####### wohnhafte und dort ihren Hund haltende Betroffene nach dem oben unter II. 1. Ausgeführten auch gar nicht ergehen dürfte.
Zwar dürfte es sich bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO um ein Versehen des Verordnungsgebers handeln. Eine amtliche Begründung gibt es nicht. Aus dem Verordnungszweck erschließt sich nicht, weshalb ein Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang für die in § 1 Abs. 1 GefTVO aufgeführten Rassen und Typen nur dann bußgeldbewehrt ist, wenn er zusätzlich zu der ausdrücklichen generellen Anordnung in § 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO nochmals vollziehbar angeordnet worden ist, während für die in Anlage 1 aufgeführten, vom Verordnungsgeber offenbar als weniger gefährlich eingeschätzten Hunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 GefTVO ein Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang nach § 2 Abs. 1 GefTVO unmittelbar bußgeldbewehrt ist. Für ein Versehen spricht auch der Vergleich mit § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 GefTVO. Soweit diese einen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung voraussetzen, wird auch in den in Bezug genommenen Absätzen 4 und 5 des § 1 GefTVO eine Anordnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfordert.
3. Dem Senat ist es verwehrt, § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO zu Lasten der Betroffenen entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut dahin auszulegen, dass die Vorschrift Hundehalter über den Geltungsbereich der Verordnung hinaus erfassen will und dass es einer vollziehbaren Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs bei den Hunden nach § 1 Abs. 1 GefTVO nicht bedarf. Das Gebot der tatbestandlichen Bestimmtheit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verbietet eine Analogie zu Lasten der Betroffenen.
4. Damit kommt nur die Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GefTVO in Betracht, nach welchen Vorschriften ordnungswidrig handelt, wer nicht gewerblich einen in der Anlage 1 zu der GefTVO aufgeführten Hund hält und diesen außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt. In dieser Anlage sind zwar eine Reihe als gefährlich geltender Hunde aufgezählt; zu diesen gehört jedoch nicht der Pit Bull Terrier. Auch diese Bußgeldvorschrift greift also im konkreten Fall nicht ein.
5. Auf die derzeit offene Frage, inwieweit einzelne Regelungen der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung einem zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren standhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2001 - 322 Ss 153/01 (Owi) -), kommt es nach alledem vorliegend nicht an.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 StPO.
Ende der Entscheidung
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