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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 322 SsRs 284/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Zur Bedeutung der Beweiskraft des Protokolls für die Rüge der Verletzung des § 261 StPO.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

322 SsRs 284/08

In der Bußgeldsache

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts D. (E.) vom 28. August 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 9. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts D. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. März 2008 um 12:29 Uhr in R. die Bundesstraße 216 mit einem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt war.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

II.

Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Es führt bereits auf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, sodass es eines Eingehens auf die gleichfalls erhobene Sachrüge und die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht bedarf.

1. Der Rechtsbeschwerde lässt sich eine noch in zulässiger Weise ausgeführte Rüge der Verletzung der §§ 261 StPO, 46 Abs. 1 OWiG, in der zugleich eine Rüge der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens liegt, entnehmen. Denn die Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergeben jedenfalls in der Gesamtschau noch hinreichend deutlich, dass behauptet wird, die Tatrichterin habe ihre Feststellungen durch bestimmte nicht in der Hauptverhandlung verwendete Beweismittel gewonnen. Nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen kann der diesbezügliche Nachweis auch ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme geführt werden, weil sich die unterbliebene Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bereits gemäß § 274 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG unwiderleglich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben soll, da wesentliche Förmlichkeiten betroffen sind.

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

Nach den Urteilsgründen beruhen die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Aufstellung und Bedienung des Messgerätes auf dem Messprotokoll Bl. 4 d. A. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. August 2008 hat indes eine Beweisaufnahme zur Sache überhaupt nicht stattgefunden. Im Sitzungsprotokoll heißt es insoweit: "Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er ein Wahlrecht habe, ob er sich zur Sache einlassen möchte oder nicht. Er gibt an, dass er sich zur Sache nicht einlassen möchte. Auch die Verteidigerin möchte sich nicht zur Sache einlassen. Sodann hatten die Verteidigerin und der Betroffene das letzte Wort."

Dieser Protokollinhalt belegt wegen der negativen Beweiskraft des Protokolls, dass Beweiserhebungen, die zu den in das Protokoll aufzunehmenden wesentlichen Förmlichkeiten gehören, nicht stattgefunden haben. Um eine solche wesentliche Förmlichkeit handelt es sich auch bei der Verlesung einer Urkunde wie dem Messprotokoll (BGHR § 274 StPO, "Beweiskraft 13"). Es ist hier auch ausgeschlossen, dass der Inhalt des Messprotokolls auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein könnte. Denn der Betroffene und sein Verteidiger haben sich zur Sache ausweislich des Protokolls nicht erklärt, Zeugen sind nicht gehört worden, sodass der Urkundeninhalt insbesondere auch nicht über einen Vorhalt eingeführt worden sein kann.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Einführung des Messfotos, auf dessen Ähnlichkeit mit dem Betroffenen die Tatrichterin ihre Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem zur Tatzeit gemessenen Fahrer gründet. Das Messfoto konnte nur durch Einnahme des Augenscheins, der ebenfalls zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört (BGH NStZ 1991, 143, 144), eingeführt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist aber das Messfoto in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Schuld des Betroffenen entgegen §§ 261 StPO, 46 Abs. 1 OWiG nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat, was unter den hier gegebenen Umständen - eine Beweisaufnahme hat überhaupt nicht stattgefunden - auch zugleich einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens darstellt. Das angefochtene Urteil konnte deshalb insgesamt keinen Bestand haben. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Rüge eines weiteren Verstoßes gegen § 261 StPO durch Einführung des Verkehrszentralregisterauszugs zulässig ausgeführt ist oder ob insoweit ausdrücklicher Vortrag dazu erforderlich gewesen wäre, dass die Vorbelastungen auch nicht über einen Vorhalt im Wege der Vernehmung des Betroffenen zu seinen persönlichen Verhältnissen eingeführt worden ist.

3. Das angefochtene Urteil und auch der Protokollinhalt geben dem Senat noch Anlass zu weiteren Anmerkungen.

Das Protokoll gibt Anlass zu dem Hinweis, dass nach dem Schluss der Beweisaufnahme gemäß § 258 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Verteidiger Gelegenheit zu ihren Schlussvorträgen und Anträgen, sodann dem Betroffenen gemäß § 258 Abs. 3 StPO auch zu eigener Verteidigungsrede zu geben ist. Zum Schluss der Verhandlung - nur noch gefolgt von der Urteilsverkündung - ist dem Betroffenen gemäß § 258 Abs. 2 2. Hs StPO das letzte Wort zu gewähren. Ein Abweichen von dieser Reihenfolge kann bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge den Bestand des Urteils gefährden.

Die Urteilsgründe geben Anlass zu dem Hinweis, dass es bei bußgelderhöhender Berücksichtigung von Vorbelastungen grundsätzlich der Mitteilung der Rechtskraftdaten bedarf, weil andernfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, ob die Vorentscheidungen tilgungsreif sind und deshalb nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen (§ 29 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7 StVG).

Ferner müssen die getroffenen Feststellungen auch den Schuldvorwurf, hier in Form der Fahrlässigkeit, belegen. Das setzt mindestens voraus, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt, dass der Betroffene ein geschwindigkeitsbegrenzendes Verkehrszeichen passiert hat und auch wahrnehmen konnte. Im Übrigen stimmt die im Urteil mitgeteilte Messgeschwindigkeit nicht mit dem Messfoto, Bl. 1 d. A., überein.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Zweck der Urteilsformel die Kennzeichnung der Tat in rechtlicher Hinsicht und die Wiedergabe der verhängten Rechtsfolgen ist. Daher soll die Urteilsformel in knapper und verständlicher Sprache abgefasst und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgaben dient (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Rdnr. 20 zu § 260 m. w. N.). Angaben zur näheren Umschreibung des tatsächlichen Geschehens ("außerhalb geschlossener Ortschaften", "durch Vorschriftszeichen gesondert angeordnete Höchstgeschwindigkeit", "von 70 km/h um 21 km/h") gehören deshalb nicht in die Urteilsformel, die sich vielmehr regelmäßig mit der Verwendung der gesetzlichen Überschriften des jeweiligen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestandes begnügen sollte.

Ende der Entscheidung

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