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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 33 HEs 18/01 (II)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 103 | |
StPO § 116 | |
StPO § 121 | |
StPO § 122 | |
StPO § 122 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 264 | |
StGB § 266 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 | |
StGB § 78 c | |
StGB § 78 c Abs. 1 | |
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 266 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
33 HEs 18/01 (II)
In der Strafsache
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und seiner Verteidiger durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Landgericht ####### am 16. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts ####### vom 11. Oktober 2000 (270 Gs 50575/00) wird zu Fall-Nrn. 1 - 6 (entsprechen Fall-Nrn. 1 - 6 der Anklage der Staatsanwaltschaft ####### vom 24. März 2001) aufgehoben.
2. Die Untersuchungshaft dauert fort.
Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit bis zum 16. August 2001 dem Landgericht ####### übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 10. Oktober 2000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 11. Oktober 2000 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts ####### vom selben Tag (270 Gs 50575/00) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
In dem Haftbefehl wird ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis Juli 1995 als Vorstandsvorsitzender der #######bank mit Sitz in ####### selbst oder durch Dritte aus einer von der Bundesregierung erbrachten (Teil-)Entschädigungsleistung für die Opfer des Nationalsozialismus in der ####### in Höhe von 240 Mio. DM, die im Dezember 1994 und im Mai 1995 von der Bundeskasse in Bonn in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 120 Mio. DM zum Zwecke der Weiterleitung an den für die Verwaltung und Auszahlung der Entschädigungsleistungen gegründeten ukrainischen Nationalfonds auf ein Korrespondenzkonto der #######bank bei der Hypo-Vereinsbank in ####### überwiesen worden waren, einen Teilbetrag in Höhe von 86 Mio. DM durch insgesamt sieben Transaktionen pflichtwidrig und unter Überschreitung der der #######bank von dem #######Nationalfonds eingeräumten Befugnisse verwendet zu haben, sodass der Teilbetrag von 86 Mio. DM dem Nationalfonds verloren ging.
Die Staatsanwaltschaft ####### hat unter dem 24. März 2001 wegen des vorstehenden Sachverhalts Anklage erhoben. Den Tatzeitraum hat sie auf Januar bis Juli 1995 eingegrenzt und einen weiteren Fall der pflichtwidrigen Verwendung anvertrauten Geldes im Zusammenhang mit der Zahlung von Entschädigungsleistungen (Fall 8 der Anklage) aufgenommen.
II.
1. a) Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, in einem Fall (Fall Nr. 7 des Haftbefehls und der Anklage) eine Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil des #######Nationalfonds 'Für gegenseitige Verständigung und Versöhnung' begangen zu haben, wobei ein Schaden in Höhe von 4 Mio. DM entstanden ist.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem in der Anklageschrift vom 24. März 2001 zutreffend wiedergegebenen Ergebnis der Ermittlungen, worauf Bezug genommen wird. Danach zahlte die #######bank im Juni 1995 einen Betrag in Höhe von 4 Mio. DM aus den anvertrauten Mitteln des ####### Nationalfonds ohne Rechtsgrund an die Gesellschaft #######, #######, die auf Veranlassung des Angeschuldigten gegründet worden war, um Honorare für die Vergabe von Krediten durch die #######bank für sich persönlich zu vereinnahmen. Zur Verdeckung dieser Zahlung wurde auf Veranlassung des Angeschuldigten ein Darlehensvertrag zwischen der ####### Ltd. und der #######bank und ein entsprechender Zahlungsbeleg fingiert. Der Betrag wurde durch die ####### als Teil der auf Grund der Aufnahme der Gesellschaft als Kommanditist ####### mit Sitz in ####### zu zahlenden Kommanditeinlage auf das Firmenkonto der ####### bei der #######bank AG in ####### transferiert. Die Fa. ####### ging zu einem späteren Zeitpunkt in Konkurs, weswegen die an sie geflossenen 4 Mio. DM nicht zurückgeführt werden konnten.
b) Hinsichtlich der Fälle Nrn. 1 - 6 des Haftbefehls und der Anklage (Fall Nr. 8 der Anklage ist nicht Gegenstand des Haftbefehls und unterliegt daher nicht der Prüfung durch den Senat; für diesen Fall dürfte jedoch Gleiches gelten) ist ein dringender Tatverdacht hingegen zu verneinen.
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass insoweit ein unbehebbares Verfahrenshindernis einer Strafverfolgung entgegensteht. Das Ermittlungsergebnis spricht dafür, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die dem Angeschuldigten zu Nrn. 1 - 6 des Haftbefehls und der Anklage vorgeworfenen Untreuetaten, welche in der Zeit vom 19. Januar 1995 bis zum 4. Juli 1995 begangen worden sein sollen, unterliegen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Eine rechtzeitige, vor Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommene Unterbrechungshandlung gemäß § 78 c StGB liegt hinsichtlich dieser Untreuetaten nicht vor.
aa) Die Staatsanwaltschaft hat nach Eingang des Rechtshilfeersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der #######vom 7. Mai 1997, dessen Gegenstand (im weiteren Sinne) Ermittlungen wegen des Verbleibs des Teilbetrags von 86 Mio. DM aus den von der Bundesregierung an den ####### Nationalfonds gezahlten Entschädigungsleistungen war, das vorliegende Verfahren (zunächst wegen des Verdachts der Geldwäsche) eingeleitet, wobei die Ermittlungen verdeckt geführt wurden. Die im Rahmen des für die ####### zeitgleich geführten Rechtshilfeverfahrens (162 AR 141/97) von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht ####### am 6. Oktober 1998 gemäß § 103 StPO erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Steuerberater #######, die Mitbeschuldigten ####### und ####### sowie die Durchsuchungsanordnungen betreffend die Räumlichkeiten der beteiligten Firmen ####### und ####### GmbH waren nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB im vorliegenden Verfahren zu unterbrechen.
Eine richterliche Durchsuchungsanordnung entfaltet Unterbrechungswirkung nur für dasjenige Verfahren, in dem sie erfolgt ist (BGH, Strafverteidiger 1993, Seite 71, 72). Die Identität der Verfahrensgegenstände des für die ####### geführten Rechtshilfeverfahrens und des vorliegenden inländischen Strafverfahrens sowie der Umstand, dass auf Grund einer Abstimmung zwischen dem Rechtshilfedezernenten der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Dezernenten in vorliegender Sache die bei den genannten Durchsuchungen aufgefundenen Beweismittel zugleich für das inländische Ermittlungsverfahren Verwendung finden sollten, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Annahme einer Unterbrechungswirkung der im Rahmen der Rechtshilfe ergangenen Durchsuchungsanordnungen im zeitgleich geführten inländischen Verfahren (offen gelassen vom Bayerischen Obersten Landesgericht in BayObLG St. 1993, Seite 26) steht im vorliegend zu beurteilenden Fall entgegen, dass diesen Durchsuchungsanordnungen in Bezug auf das geführte inländische Verfahren eine Außenwirkung fehlte. Allen Unterbrechungstatbeständen des § 78 c Abs. 1 StGB ist ihrer Struktur nach eigen, dass durch die Vornahme der entsprechenden verjährungsunterbrechenden Handlung die Existenz des Ermittlungs- oder Strafverfahrens, in dem sie erfolgen, nach außen erkennbar wird. Die Handlungen, denen nach § 78 c Abs. 1 StGB eine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, entfalten mithin Außenwirkungen. Den hier im Rahmen der Rechtshilfe ergangenen Durchsuchungsanordnungen fehlte es jedoch im Hinblick auf das inländische Verfahren gerade an dieser Außenwirkung. Im inländischen Verfahren wurde aus ermittlungstaktischen Gründen verdeckt ermittelt. Die Existenz des inländischen Ermittlungsverfahrens sollte gerade nicht offen gelegt werden, insbesondere auch nicht durch die in Rede stehenden Durchsuchungsanordnungen. Die einer jeden verjährungsunterbrechenden Handlung innewohnende Außenwirkung wurde vielmehr bewusst vermieden. Hierin liegt - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - ein Verzicht auf Herbeiführung einer Verjährungsunterbrechung.
bb) Der vom Amtsgericht ####### am 3. November 1998 erlassene Beschluss, durch welchen die Beschlagnahme der bei der #######bank AG in #######. befindlichen Unterlagen über eine Kreditvergabe an die Fa. #######GmbH & Co. KG angeordnet wurde, unterbrach zwar die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der dem Fall Nr. 7 des Haftbefehls unter Anklage zu Grunde liegenden Straftat, eine verjährungsunterbrechende Wirkung hinsichtlich der Straftaten zu den Fällen Nr. 1 - 6 des Haftbefehls unter Anklage ist hingegen nicht feststellbar.
Eine Unterbrechungshandlung bezieht sich zwar grundsätzlich auf die Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO), die Wirkung einer Unterbrechungshandlung erstreckt sich mithin grundsätzlich auf die Tat als ein 'historisches' oder 'konkretes' Vorkommnis. Ein dringender Verdacht dahingehend, dass sämtliche im Haftbefehl aufgeführten Untreuetaten eine einheitliche prozessuale Tat i. S. d. § 264 StPO darstellen, ist bei derzeitigem Sachstand jedoch nicht gegeben. Den einzelnen Taten lagen nach derzeitigem Kenntnisstand unterschiedliche und auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten veranlasste Transaktionen und Geldflüsse an verschiedene Empfänger zu Grunde. Die Person, die im konkreten Einzelfall die Transaktion unmittelbar veranlasste, ist nicht geklärt. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer inneren Verknüpfung der einzelnen Vorgänge dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde, sind bei dieser Sachlage nicht feststellbar.
Die nunmehr vorliegende Aussage des gesondert verfolgten Beteiligten ####### vor der Generalstaatsanwaltschaft der ####### vom 26. Oktober 2000 führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Aussage äußerte der Angeschuldigte im Herbst 1994, dass die deutsche Regierung eine große Geldmenge für Kompensationszahlungen an die Opfer des Nationalsozialismus bereitgestellt habe und dass die Regierung der ####### die Frage kläre, bei welchen Banken diese Geldmittel untergebracht werden sollten. Der Angeschuldigte äußerte weiter, dass für den Fall, dass es gelinge, die Geldmittel bei der #######bank AG unterzubringen, die Frage nach der Verfügbarkeit von Geldmitteln für die Kreditierung des gemeinsamen Zementprogramms geklärt sei. Diese Aussage des gesondert verfolgten #######ist zu wenig aussagekräftig, um hierauf einen dringenden Tatverdacht im vorgenannten Sinn stützen zu können. Dabei ist zu bedenken, dass der Angeschuldigte jene Äußerungen zu einem Zeitpunkt gemacht haben soll, zu dem die #######bank noch nicht zu einem der Geldinstitute, über das die Entschädigungsleistungen abgewickelt werden sollten, bestimmt worden war und demgemäß auch noch keine Vereinbarungen zwischen dem ####### Nationalfonds und der #######bank über mögliche Anlageformen betreffend eingehende Geldleistungen geschlossen worden waren. Angesichts dessen war zum Zeitpunkt der Äußerungen des Angeschuldigten offen, ob eine Kreditierung eines Zementprogramms überhaupt eine pflichtwidrige Verwendung anvertrauten Geldes bedeutet hätte. Den vom gesondert verfolgten ####### wiedergegebenen Äußerungen des Angeschuldigten aus Herbst 1994 ist im Übrigen auch nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass der Angeschuldigte die ihm vorgeworfenen späteren Transaktionen mit anvertrauten Geldern von vornherein in einer Weise plante und in Aussicht nahm, dass sämtliche Transaktionen als einheitlicher Lebensvorgang zu bewerten wären. Dies erscheint möglich, ist bei derzeitigem Sachstand jedoch nicht mit dem erforderlichen Verdachtsgrad feststellbar.
cc) Eine verjährungsunterbrechende Wirkung des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts ####### vom 3. November 1998 für die Straftaten zu den Fällen Nrn. 1 - 6 des Haftbefehls und der Anklage ist vorliegend auch nicht auf der Grundlage des von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2000 (BGHR, StGB, § 78 Abs. 1, Tat 3, 'Komplex mehrerer Taten' = NJW 2000, Seite 2829) begründbar. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich die Unterbrechungswirkung in denjenigen Fällen, in denen wegen mehrerer Taten innerhalb eines Tatkomplexes ermittelt wird, grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten beziehe, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt sei. Dabei könne bei einer Vielzahl von Taten zu Beginn der Ermittlungen eine zusammenfassende Kennzeichnung des Tatkomplexes ausreichend sein, wobei die Aufführung aller zugehörigen Einzelfälle häufig noch gar nicht möglich, aber auch nicht erforderlich sei. Es hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, welche Taten innerhalb eines bestimmten Geschehenskomplexes Gegenstand einer Untersuchungshandlung seien. Im konkret entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof einer Beschuldigtenvernehmung, die nach Bekanntwerden dreier Einzelfälle eines serienmäßig begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfolgte, verjährungsunterbrechende Wirkung für erst nach der Beschuldigtenvernehmung bekannt gewordene weitere Fälle angenommen. Die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfolgte die Unterbrechungshandlung der Beschuldigtenvernehmung wegen des gesamten Tatkomplexes, dessen Einzelheiten freilich noch nicht geklärt waren. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts ####### vom 3. November 1998 bewusst nur die Straftat zu Fall Nr. 7 des Haftbefehls und der Anklage verfolgt und im Übrigen weiterhin verdeckt ermittelt wurde. Hinzu kommt, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die konkret in Rede stehende Unterbrechungshandlung, nämlich die Beschuldigtenvernehmung, geeignet war, zur Aufklärung des Gesamtkomplexes beizutragen. Dies war durch die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts ####### vom 3. November 1998, welche sich ersichtlich nur auf eine Aufklärung der Straftat zu Fall Nr. 7 des Haftbefehls und der Anklage bezog, nicht der Fall.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der dringende Tatverdacht ist zwar 'nur' hinsichtlich einer Untreuetat zu bejahen. Diese Straftat wurde nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis jedoch mit erheblicher krimineller Energie zum bloßen Eigennutz begangen und verursachte einen sehr hohen Schaden (4 Mio. DM) zum Nachteil des #######Nationalfonds 'Für gegenseitige Verständigung und Versöhnung'. Im Endeffekt wurden die ####### Opfer des Nationalsozialismus, an welche die Entschädigungsleistungen der Bundesrepublik ausgezahlt werden sollten, geschädigt. Im Falle der Verurteilung werden im Rahmen der Strafzumessung auch festgestellte verjährte Taten straferschwerend zu berücksichtigen sein.
Auf Grund der zu erwartenden Strafe besteht für den Angeschuldigten ein hoher Fluchtanreiz. Es steht konkret zu befürchten, dass sich der Angeschuldigte, der in der Bundesrepublik Deutschland über keinen Wohnsitz und über keine Bindungen verfügt und vielfältige Kontakte zum europäischen Ausland (etwa Schweiz, Luxemburg und Großbritannien) und zu den USA unterhielt, einer Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden durch Flucht entziehen wird. Beim Angeschuldigten sind die persönlichen Fähigkeiten, persönliche Verbindungen, aber auch die finanzielle Ausstattung vorhanden, um sich ohne Weiteres absetzen zu können.
Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen wegen der Schwere des Tatvorwurfs und der großen Fluchtgefahr nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unter Mitberücksichtigung der in der ####### im dortigen Strafverfahren vollzogenen Untersuchungshaft in der Zeit vom 15. März bis zum 10. September 1997 - gegenwärtig nicht berührt.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind zu bejahen. Wichtige Gründe haben ein Urteil bisher noch nicht zugelassen.
Die im vorliegenden Fall vorzunehmenden Ermittlungen waren außerordentlich umfangreich und schwierig. Die Ermittlungen erstreckten sich auf eine Vielzahl von Beschuldigten und beteiligte Firmen. Es waren vielfältige Ermittlungen bei Banken erforderlich, nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen mussten undurchsichtige Transaktionen und Geldflüsse nachvollzogen werden, was trotz Hinzuziehung der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens bis heute nicht vollständig gelungen ist. Wegen der Auslandsbezüge mussten langwierige Ermittlungen unter Beteiligung ausländischer Behörden getätigt werden, insbesondere mussten Unterlagen bei ausländischen Banken beschafft und auch ausländische Zeugen vernommen werden. Es wurden Rechtshilfeersuchen an die Ukraine, an Luxemburg und an die Vereinigten Staaten gerichtet. Ermittlungsbeamte der Polizei und der Staatsanwaltschaft ermittelten in der Ukraine und in Luxemburg vor Ort. Diese ganz erhebliche Ermittlungstätigkeit ist von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft mit der in Haftsachen gebotenen und möglichen Beschleunigung vorgenommen worden. Die umfangreiche Anklageschrift wurde von der Staatsanwaltschaft unter dem 24. März 2001 erstellt; beim Landgericht ging die Anklage am 4. April 2001 ein.
Bei dieser Sachlage sind vermeidbare Verfahrensverzögerungen nicht ersichtlich.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Landgericht ####### beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom heutigen Tage hat dem Senat bei seiner Beschlussfassung vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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