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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 333 Ss 38/01
Rechtsgebiete: OWiG, StVO


Vorschriften:

OWiG § 10
StVO § 37 Abs. 2
Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann i. d. R. als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.
333 Ss 38/01 (OWi) 685 Js 25017/00 StA #######

Oberlandesgericht Celle Beschluss

In der Bußgeldsache

gegen #######,

geboren am 20. Mai 1937 in #######,

wohnhaft #######, #######,

- Verteidiger: Rechtsanwalt ####### in ####### -

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ####### vom 29. Januar 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. ####### und ####### am 30. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass gemäß § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt wird, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft (30. Mai 2001), spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten, am 30. September 2001, in amtliche Verwahrung gegeben wird.

Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.

Gründe

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 300 DM verhängt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Der Betroffene befuhr am 20. Oktober 1999 um 10:25 Uhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ####### in ####### die #######. An der Kreuzung #######/####### übersah er das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage und überfuhr die Haltelinie bei einer gemessenen Rotlichtzeit von 1,47 Sekunden. Der Betroffene telefonierte während der Fahrt. Von ihm wurde in Frontansicht beim Überfahren der Haltelinie ein Foto gefertigt. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht aus einem Vergleich mit der Inaugenscheinnahme der gefertigten Fotos mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen sowie den überzeugenden Ausführungen eines anthropologischen Sachverständigen gewonnen. Den Vorsatz hat es aus der Höhe der überschrittenen Rotlichtzeit hergeleitet. Das Fahrverbot hat das Amtsgericht damit begründet, dass das Verhalten des Betroffenen eine grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers darstelle. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen fehlerhaft seien, weil die gefertigten Fotos zu unscharf seien, um mit ihrer Hilfe den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren. Die Ausführungen zum Vorsatz seien nicht haltbar, weil allein die Dauer des Rotlichts von hier 1,47 Sekunden noch nicht vorsätzliches Handeln ergäbe; vielmehr liege hier Fahrlässigkeit nahe, weil der Fahrer telefoniert habe und daher abgelenkt gewesen sei. Schließlich handele es sich nicht um eine grobe Pflichtverletzung, sondern nur um eine leichte Unaufmerksamkeit infolge des Telefonierens, sodass ein Ausnahmefall gegeben sei, der zum Wegfall des Fahrverbots führen müsse.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge überhaupt in zulässiger Weise ausgeführt worden ist.

Der Senat stimmt mit der Generalstaatsanwaltschaft darin überein, dass die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten und vom Amtsgericht in Augenschein genommenen Lichtbilder von völlig ausreichender Qualität sind und die im Urteil wiedergegebenen Identifizierungsmerkmale klar erkennen lassen. Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen sind daher unbegründet, das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.

Die Annahme des Amtsgericht, der Betroffene habe mit Vorsatz gehandelt, trifft im Ergebnis zu.

Zwar lässt sich der Vorsatz nicht allein aus der Dauer des Rotlichts herleiten.

Aber hier begründet sich vorsätzliches Handeln aus einem anderen Gesichtspunkt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während der Fahrt und der dabei erfolgten Missachtung des Rotlichtgebots mit einem Funktelefon ohne Freisprechanlage telefoniert hat. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme des Vorsatzes. Es bestand bereits zum Vorfallszeitpunkt -wie allgemeinkundig ist- in den Medien und in der Öffentlichkeit eine erhebliche Diskussion darüber, ob das Benutzen eines Funktelefons ohne entsprechende Freisprechanlage zu verbieten sei, weil es beinahe zwangsläufig zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsverstößen führe. Dem zufolge stellt mittlerweile ein solches Verhalten eine Pflichtverletzung dar, die zu einer Bußgeldsanktion führt. Der hier gegebene Rotlichtverstoß ist den eigenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde zufolge gerade wegen der mit dem Telefonieren einher gehenden Unaufmerksamkeit des Betroffenen geschehen. Wenn während einer Fahrt - noch dazu in der Innenstadt einer Großstadt mit dichtem Verkehr und vielen unterschiedlichen Verkehrsvorschriften - telefoniert wird, liegt eine derartige Pflichtverletzung bekanntermaßen nahe. Dieser Zusammenhang war dem Betroffenen auch als möglich und nicht fernliegend bekannt, der Verkehrsverstoß vorhersehbar. Der Betroffene hat sich demzufolge aus Bedenkenlosigkeit oder Gleichgültigkeit mit einem möglichen Verkehrsverstoß, wie geschehen, abgefunden. Der Betroffene handelte daher mit bedingtem Vorsatz, als er das Rotlicht missachtete.

Infolge dessen besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der den Verkehrsverstoß nicht als 'grobe Pflichtverletzung' erscheinen ließe. Es muss daher auch bei der Anordnung des Fahrverbots bleiben.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 StPO. Lediglich hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots hat der Senat der neuen Rechtslage des § 25 Abs. 2 a StVG Rechnung getragen, weil die Voraussetzungen dafür gegeben sind und der Tenor der angefochtenen Entscheidung sich dazu nicht verhält.

Diese Änderung des angefochtenen Urteils stellt keinen Erfolg der Rechtsbeschwerde in der Sache dar, sodass der Betroffene die Kosten gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu tragen hat.

Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Dies muss spätestens bis zum 30. September 2001 geschehen sein. In jedem Falle wird die Verbotsfrist erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft ####### an gerechnet (§ 25 Abs. 2 a S. 1 StVG). Ist der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben worden und führt der Betroffene dennoch ein Kraftfahrzeug, so macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Dasselbe gilt, wenn der Führerschein nicht innerhalb der Frist von 4 Monaten, d.h. bis zum 30. September 2001, abgeliefert wird.



Ende der Entscheidung

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