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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 4 AR 19/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 | |
ZPO § 281 |
Beschluss
4 AR 19/01 23 O 199/00 LG Münster 8 O 3187/00 LG Hannover
In dem Verfahren über die Bestimmung des Gerichts
#######,
Klägerin und Antragstellerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
gegen
1. #######,
2. #######,
3. #######,
Beklagte und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 30. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht Hannover - Zivilkammer - wird als das für alle Beklagten zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Mit der Klage will die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner, den Beklagten zu 3 aufgrund persönlicher Haftung als Geschäftsführer, auf Bezahlung für Leistungen für ein Bauvorhaben in Anspruch nehmen. Die Klage war zunächst nur gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtet und ist vor dem Landgericht Hannover erhoben worden. Dieses hat durch bindenden Verweisungsbeschluss vom 18. Oktober 2000 die Sache an das Landgericht Münster - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Dort hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Klage ist vor dem Landgericht Münster gegen den Beklagten zu 3 erweitert worden, der die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster gerügt hat; ferner hat der Kammervorsitzende wegen fehlender Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für den Beklagten zu 3 Abgabe an eine Zivilkammer erwogen. Darauf hat die Klägerin Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Beide Parteien bitten - die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 29. März 2001 - um Bestimmung des Landgerichts Hannover. Dem hat der Senat aus folgenden Gründen entsprochen:
Die Begründung der Stellungnahme der Beklagten vom 21. März 2001 mit Hinweis auf die Lage des streitigen Bauprojekts in Hannover, der Aufgabe eigener Büroräumlichkeiten der Beklagten zu 1 und 2 im Bezirk des Landgerichts Münster, des Sitzes des Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und 2 im Bezirk des Landgerichts Hannover und der - von den Beklagten behaupteten, und von der Klägerin nach Anhörung dazu nicht bestrittenen Erwägung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster, im Falle einer Klage gegen den Beklagten zu 3 die Sache an die ordentliche Zivilkammer abzugeben, spricht überzeugend für die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung durch das Landgericht Hannover. Dass das Landgericht Hannover die Sache bereits an das Landgericht Münster verwiesen hatte, steht trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO einer Bestimmung des Landgerichts Hannover nicht entgegenstehen, weil dieser Verweisungsbeschluss vor Anhängigkeit der den Beklagten zu 3 betreffenden Klage(erweiterung) ergangen ist und jedenfalls hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine Bindungswirkung entfalten konnte und nicht entfaltet hat. Rechtlich ist die Situation hinsichtlich der Verweisung so, dass das Landgericht Hannover als (aufgrund bindender Verweisung) örtlich unzuständig für die Beklagten zu 1 und 2 zu behandeln ist. Im Rahmen einer Verweisung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber auch an ein an sich für die Beklagten zu 1 und 2 nicht zuständiges Gericht verwiesen werden, sodass die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 18. Oktober 2000 durch die nunmehrige Bestimmung des Landgerichts Hannover nicht verletzt wird. Die jetzige Bestimmung dieses Gerichts würde hinsichtlich der Tragweite der Bindungswirkung der Verweisung nicht einmal so weit gehen, wie in einem vom Oberlandesgericht Köln (MDR 1987, 851) entschiedenen Fall, das eine Bestimmung eines Gerichts sogar nach bindender Verweisung noch für zulässig gehalten hat, nachdem wegen aller schon zuvor beteiligter Beklagten eine bindende Verweisung ergangen war (kritisch zu OLG Köln Vollkommer, MDR 1987, 804). Hier geht es jedoch lediglich darum, dass die Streitgenossenschaft erst durch nachträgliche Klagerweiterung gegen einen an der Verweisung noch nicht beteiligten Beklagten entstanden ist. Auch der Bundesgerichtshof hat trotz eines bereits ergangenen Verweisungsbeschlusses die spätere Bestimmung des verweisenden Gerichts nach § 36 ZPO für zulässig gehalten (BGH FamRZ 1990, 1224): Der von ihm entschiedene Fall einer Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts wegen fehlender Bindung einer Verweisung nach Verletzung des rechtlichen Gehörs eines an der Verweisung beteiligten Beklagten müsste im Wege eines 'Erst-recht-Schlusses' die Bestimmung des verweisenden Gerichts jedenfalls dann erlauben, wenn - wie hier - der Beklagte zu 3 schon am Verweisungsverfahren gar nicht beteiligt war, also in Bezug auf ihn nicht einmal ein - wenn auch fehlerhafter - Verweisungsbeschluss, sondern überhaupt kein Verweisungsbeschluss ergangen war. (Dieser Hinweis auf den 'Erst-Recht-Schluss' in der Verfügung des Vorsitzenden vom 22. März 2001 ist von der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2001 missverstanden worden: Daher wird ausdrücklich betont, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 18. Oktober 2000 ordnungsgemäß ergangen ist und hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 bindende Wirkung entfaltet hat, die jedoch wegen der nachträglichen Einbeziehung des Beklagten zu 3 in des Verfahren der nunmehrigen Bestimmung des Landgerichts Hannover nicht entgegensteht.)
Anhaltspunkte dafür, dass die Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 3 der 'Erschleichung' der Zuständigkeit des Landgerichts Hannover im Wege der 'Aushebelung' des Verweisungsbeschlusses dienen sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Seite der Beklagten gar nicht geltend gemacht. Es sind vielmehr die Beklagten selbst, die die Initiative zur nunmehrigen Bestimmung des Landgerichts Hannover ergriffen haben.
Ende der Entscheidung
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