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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 4 AR 22/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 767 | |
ZPO § 796 |
4 AR 22/02
Beschluss
In dem Verfahren über die Bestimmung des Gerichts
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht #######und ####### am 11. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Hannover wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der beim Landgericht erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wegen eines Teilbetrages von 2.639,29 € gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 27.774,86 DM (14.201,06 €), den das Amtsgericht Hannover als Mahngericht erlassen hatte. Das Landgericht - Einzelrichterin - hat wegen des Streitwerts Bedenken gegen seine Zuständigkeit erhoben und die Auffassung vertreten, nach § 796 Abs. 2 ZPO sei das Amtsgericht zuständig. Darauf hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Standpunkts, dass das Landgericht zuständig sei, hilfsweise Verweisung beantragt; der Beklagte hat der Verweisung an das Amtsgericht zugestimmt. Das Landgericht hat an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hält die Verweisung wegen Willkür für nicht bindend, weil das Landgericht bei Vollstreckungsabwehrklagen streitwertunabhängig für gegen einen Titel über 14.201,06 € gerichtete Vollstreckungsabwehrklagen zuständig sei, auch wenn sie sich nur gegen einen Teil der titulierten Forderung richten. Das Amtsgericht hat wegen des Kompetenzkonflikts die Sache nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Senat vorgelegt.
Auf die zulässige und gebotene Vorlage war das Amtsgericht Hannover als das zuständige Gericht zu bestimmen, weil der Verweisungsbeschluss des Landgerichts zutreffend, mindestens vertretbar, jedenfalls keinesfalls willkürlich eine ausschließliche(§ 802 ZPO) Zuständigkeit des Amtsgerichts für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage angenommen hat. Sein Verweisungsbeschluss ist daher nach § 281 ZPO für das Amtsgericht bindend. Gewiss wäre das Landgericht nach § 767 Abs. 1 ZPO auch bei einer auf 2.639,29 beschränkten Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel über 14.201,06 € zuständig, wenn der mit der Klage angefochtene Titel vom Landgericht als Prozessgericht erlassen worden wäre. Um diese vom Streitwert unabhängige Zuständigkeit des Landgerichts als Prozessgericht des angefochtenen Titels geht es hier aber nicht, denn mit dem angefochtenen Titel, einem Vollstreckungsbescheid, war das Landgericht als Prozessgericht nie befasst. Sinn der Zuständigkeitsregelung des § 796 Abs. 3 ZPO für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Vollstreckungsbescheide ist es, dass dasjenige Gericht zuständig sein soll, welches als Streitgericht zuständig gewesen wäre. Da nun eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid nur auf solche Einwendungen gestützt werden kann, die nach Zustellung entstanden sind und mit einem Einspruch nicht geltend gemacht werden konnten (§ 796 Abs. 2 ZPO), muss also für die Zuständigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage maßgeblich sein, welches Gericht für das Streitverfahren zuständig gewesen wäre, wenn der Kläger die mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgten Einwendungen, wenn sie früher entstanden wären, mit einem Einspruch geltend gemacht hätte. Der Kläger greift den Vollstreckungsbescheid über 14.201,06 € hier nur wegen eines Teilbetrages von 2.639,29 € an, nimmt aber im Übrigen seine Rechtskraft hin. Das bedeutet, dass er seine jetzt erhobenen Einwendungen vor Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides durch einen auf 2.639,29 € beschränkten Einspruch geltend gemacht hätte. Die sachliche Zuständigkeit für das Streitverfahren bei einem im Mahnverfahren auf einen Teil des Anspruchs beschränkten Widerspruch oder Einspruch richtet sich aber nach dem Wert des streitig gebliebenen Teils (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 699, Rdnr. 9 m.w.N.). Hätte also der Kläger seine jetzt erhobenen Einwendungen binnen der Einspruchsfrist mit einem auf den jetzt angegriffenen Teil beschränkten Einspruch geltend gemacht, wäre für den Übergang in das streitige Verfahren das Amtsgericht zuständig gewesen. Nichts Anderes kann dann aber für die Zuständigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage gelten, weil diese nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 796 Abs. 3 ZPO durch dasjenige Gericht entschieden werden soll, welches für ein Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Das aber wäre bei Antragsbeschränkung auf einen Betrag, der in die amtsgerichtliche Zuständigkeit fällt, nun einmal das Amtsgericht.
Der Senat hält deshalb die Rechtsauffassung des Landgerichts für zutreffend, braucht das aber nicht einmal abschließend zu entscheiden, weil für die Bindungswirkung des vom Landgericht verfahrensfehlerfrei erlassenen Verweisungsbeschlusses bereits ausreicht, dass seine Auffassung zumindest vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich war.
Ende der Entscheidung
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