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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 4 AR 23/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36
ZPO § 29c
Der Gerichtsstand des § 29 c ZPO gilt für alle Klagen, gleich welcher Klageart und gleich welcher Anspruchsgrundlage, die auf Haustürgeschäften beruhen. Erfasst sind alle Ansprüche, die ein Haustürgeschäft betreffen wie Erfüllungsansprüche, insbesondere auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190). Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht.
4 AR 23/04

Beschluss

In dem Verfahren

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 15. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts wird abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit der beim Landgericht Hannover am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1 erhobenen Klage wollen die Kläger beide Beklagte wegen nicht ordnungsgemäßer Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines 3LänderFonds DLF 94/17 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 54.841,80 EUR und Freistellung in Anspruch nehmen. Der Beklagte zu 2, der nach der Behauptung der Kläger für die Beklagte zu 1 als Vertreter tätig war, hat seinen allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht ####### , in dessen Bezirk auch die Kläger bei Vertragsschluss wohnten. Nachdem das Landgericht auf seine fehlende Zuständigkeit bezüglich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage hingewiesen hat, beantragen die Kläger Bestimmung des Landgerichts Hannover als gemeinsames Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Parteien sind durch Verfügung des Vorsitzenden vom 4. März 2004 auf die Problematik der Zuständigkeitsbestimmung bei einem Haustürgeschäft im Hinblick auf § 29 c ZPO hingewiesen und um Stellungnahme - auch zur Frage einer Rückstellung der Entscheidung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über einen in einer anderen Sache ergangenen Vorlagebeschluss des erkennenden Senats - gebeten worden. Beide Beklagte haben einer Zurückstellung der Entscheidung widersprochen und halten den Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für unzulässig, weil es sich auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Kläger um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Die Kläger haben binnen der ihnen dazu gesetzten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ihren Antrag aufrecht erhalten; § 29 c ZPO sei nicht einschlägig, weil die Kläger einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz bislang nicht erklärt hätten; außerdem regele § 29 c ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit nur für Klagen gegen den Verbraucher; hilfsweise beantragten sie Verweisung an das zuständige Gericht.

II.

Der Antrag war abzulehnen, weil ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 c ZPO für eine Klage gegen beide Beklagte besteht, sodass eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon, ob die Kläger bislang einen Widerruf erklärt haben, handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Kläger, auf das die Beklagten zu Recht Bezug nehmen und sich zu eigen machen, bei dem zu Grunde liegenden Vertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne von §§ 1 Abs. 1 HWiG, 312 BGB. Die Kläger tragen selbst vor:

"Am 02.12.1995 begab sich besagte Frau ####### zu den Klägern. Unaufgefordert hatte sie Herrn ####### mitgebracht, seines Zeichens AWD/Berater/Vermittler, bzw., wie mittlerweile mitgeteilt wurde, dort angestellter Handelsvertreter. Bei einer ca. 2 Stunden andauernden Beratung wurden die Kläger von dem durchaus eloquent auftretenden Herrn ####### dazu überredet, ... eine Beteiligung an dem o. a. Dreiländerfond zu zeichnen." Bl. 5 d. a. = S. 5 der Klageschrift).

Dass § 29 c Abs. 1 Satz 2 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit nur für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher bestimmt, ist entgegen der Ansicht der Kläger für den Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts unerheblich. Denn einem solchen Antrag steht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schon das Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands entgegen, der kein ausschließlicher zu sein braucht. Nach § 29 c Abs. 1 Satz 1 ZPO kann der Verbraucher an dem Gericht, an dem er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, Klagen aus Haustürgeschäften erheben.

Dieser Gerichtsstand gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NW 2003, 1190), der sich die Literatur im Wesentlichen angeschlossen hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29 c, Rdnr. 4 m. w. N.) für alle Klagen, gleich welcher Klageart und gleich welcher Anspruchgrundlage, die auf Haustürgeschäften beruhen. Erfasst sind alle Ansprüche, die ein Haustürgeschäft betreffen wie Erfüllungsansprüche, insbesondere aber auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten vertraglichen Schadenersatzansprüche. Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190 - ergangen auf einen Vorlagebeschluss des erkennenden Senats in einer die Beteiligung am Dreiländerfond betreffenden "####### Sache"). Deshalb besteht dieser Gerichtsstand für eine Klage der Kläger gegen die Beklagten auch dann, wenn sie aus einem Haustürgeschäft (noch) nicht die aus einem Widerruf resultierenden Ansprüche geltend machen. Abgesehen davon, dass eine einengende Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Klagen aus Haustürgeschäften" in § 29 c Abs. 1 ZPO dahin, dass der Gerichtsstand nur für speziell auf den Widerruf nach § 312 BGB (bzw. das HWiG) gestützte Ansprüche gelte, der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspräche, die auf eine dem Zweck des Verbraucherschutzes entsprechende weite Auslegung abstellt (BGH NJW 2003, 1190 unter Bezugnahme auf Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2001, § 7 HWiG, Rdnr. 7), wäre eine solche einengende Auslegung auch wenig prozessökonomisch, weil bei einem Haustürgeschäft die Kläger während eines laufenden Rechtsstreits entgegen der ursprünglichen Klagebegründung auf solche Ansprüche nach Widerruf übergehen könnten. Dies haben sie selbst sich in dem Schriftsatz vom 14. April 2004 auch vorbehalten.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ist lediglich klarsstellend, denn an sich ist auch bei einen den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ablehnenden Entscheidungen eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 37. Rdnr. 5).

Über den Hilfsantrag der Kläger auf Verweisung "an das zuständige Gericht" wird das Landgericht als Prozessgericht - und nicht der Senat im Antragsverfahren nach § 36 ZPO - zu entscheiden haben. Es wird angeregt, dass die Kläger ihren Antrag gegenüber dem Landgericht klarstellen und das Gericht, an das verwiesen werden soll, konkret bezeichnen. Nach § 29 c ZPO wäre das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

Ob auch im Bezirk des Landgerichts ####### - dort hatten die Kläger bei Vertragsschluss ihren Gerichtsstand und dort hat auch der Beklagte zu 2 seinen allgemeinen Gerichtsstand - ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO besteht und dort auch der Beklagte zu 1 verklagt werden könnte (einen solchen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts hatte das BayObLG entgegen der Auffassung des erkennenden Senats angenommen und dieser Dissens war Grund des Vorlageverfahrens, das zur Entscheidung BGH NJW 2003, 1190 führte), lässt der Senat offen, denn für die Ablehnung des Antrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt schon der Gerichtsstand nach § 29 c ZPO, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch noch ein weiterer gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für eine Klage gegen beide Beklagten nach § 29 ZPO besteht.

Ende der Entscheidung

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